Abtei lung II I
C-2528/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
S._______, Italien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rückerstattung/Verrechnung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2528/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1951 geborene, in dritter Ehe verheiratete
Schweizerbürger S._______ lebt in Italien und bezieht seit dem
1. September 1999 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen In-
validenversicherung (act. 1 und 21). Zusätzlich bezieht er für seine
beiden in der Schweiz bei ihrer Mutter lebenden Kinder A._______,
geboren am (...) 1988, und O._______, geboren am (...) 1990,
Kinderrenten als Zusatz zu seiner Rente.
B.
Mit Schreiben vom 13. November 2006 (act. 70) teilte S._______ der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit, er
habe soeben erfahren, dass seine Tochter A._______ seit dem neuen
Schuljahr (ab August 2006) die Kantonsschule nicht mehr besuche
und ab Frühjahr 2007 eine Lehre beginnen werde.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2006 (act. 71) teilte die IV-Stelle
S._______ mit, er habe die zuviel bezogene Kinderrente im Betrag von
Fr. 3'276.-- (August bis November 2006) zurückzuerstatten; der
geschuldete Betrag könne mit der laufenden Rente verrechnet werden.
Ein allfälliges Erlassgesuch könne innert 30 Tagen gestellt werden.
Mit Verfügung vom 13. März 2007 (act. 79) teilte die IV-Stelle
S._______ mit, die Rückforderungsverfügung sei in Rechtskraft
erwachsen und sie werde ihm zwecks Tilgung der Rückzahlungsschuld
von Fr. 3'276.-- ab 1. April 2007 jeweils monatlich Fr. 300.-- von seiner
Rente in Abzug bringen; einer allfälligen Beschwerde werde die auf-
schiebende Wirkung entzogen.
D.
Gegen die Verfügung vom 13. März 2007 hat S._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 30. März 2007 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht eingereicht. Er beantragte, der Betrag sei nicht
bei ihm, sondern bei seiner geschiedenen Ehefrau zurückzufordern,
denn einerseits habe er die Informationspflicht nicht verletzt, da er die
veränderten Umstände sofort nach Kenntnis der IV-Stelle mitgeteilt
habe und andererseits habe er das Geld nicht zu seinem Vorteil behal-
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ten, sondern im Rahmen der geschuldeten Unterhaltszahlungen an
seine Ex-Ehefrau weitergeleitet.
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Ab-
weisung der Beschwerde, weil die Rückerstattungspflicht immer den
Empfänger einer Leistung treffe und es demzufolge nicht möglich sei,
die Rückforderung gegenüber seiner Ex-Ehefrau geltend zu machen.
Ein allfälliges Verschulden am Überbezug werde erst bei der Prüfung
eines Erlassgesuches berücksichtigt; ein solches sei vorliegend jedoch
nicht gestellt worden.
F.
Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.
G.
Gegen die mit Verfügung vom 12. April 2007 mitgeteilten Mitglieder
des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am
28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum auf-
geführte Gerichtsschreiberin ersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
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lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den
Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung
des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46). Streitgegen-
stand kann mithin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Ver-
fügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausser-
halb der in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis-
se liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. FRITZ GYGI, a.a.O.,
S. 45 mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 404 und 611 ff.).
Die IV-Stelle hat bereits mit Verfügung vom 28. November 2006 die
Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Diese Ver-
fügung ist vor Erlass der zweiten Verfügung am 13. März 2007 in
Rechtskraft erwachsen und daher vorliegend nicht mehr zu überprü-
fen. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Verfügung vom 13. März 2007 hat die IV-Stelle schliesslich die
Höhe des monatlichen Rückerstattungsbetrages festgelegt. Der Be-
schwerdeführer ist durch diese (vorliegend angefochtene) Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdele-
gitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist – vorbe-
hältlich vorstehender Ausführungen – darauf einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die IV-Stelle zu Recht dem Beschwerdeführer zwecks Tilgung einer
Rückerstattungsschuld monatlich Fr. 300.-- von seiner Rente abzieht.
2.1 Unrechtmässig bezogene Leitungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker-
statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
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Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung
der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ist die Verrechnung
von Rückforderungen mit fälligen Leistungen zulässig, sofern dadurch
nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten
eingegriffen wird (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Veränderung in
den persönlichen Verhältnissen seiner Tochter gemeldet, sobald er da-
von Kenntnis erhalten habe. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, er
habe die Informationspflicht verletzt. Zudem habe er das Geld an seine
Ex-Frau weitergeleitet, deshalb sei die Rückforderung an sie zu rich-
ten.
2.3 Die Höhe der monatlichen Abzüge, welche erst mit der angefoch-
tenen Verfügung vom 13. März 2007 festgelegt wurden, kann vorlie-
gend noch überprüft werden. Diesbezüglich macht der Beschwerde-
führer aber nicht geltend, dass respektive inwiefern die Abzüge zu be-
anstanden sind. Hinweise auf einen Eingriff in sein Existenzminimum
liegen zudem keine vor; ist doch der monatliche Abzug von Fr. 300.--
eher tief angesetzt. Eine vom Beschwerdeführer allenfalls sinngemäss
geltend gemachte grosse Härte ist hier nicht zu prüfen, da die IV-Stelle
über diese und die Gutgläubigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst im Rahmen eines allfäl-
ligen Erlassgesuches zu entscheiden hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle bereits rechts-
kräftig darüber entschieden hat, dass der Beschwerdeführer rücker-
stattungspflichtig ist, und dass der Rückerstattungsbetrag Fr. 3'276.--
beträgt. In Bezug auf die mit der angefochtenen Verfügung angeordne-
te Verrechnung von monatlich Fr. 300.-- ist der Beschwerdebegrün-
dung nicht zu entnehmen, inwiefern diese beanstandet wird. Die Be-
schwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
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Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 lit. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vor-
liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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