Abtei lung III
C-2529/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung: Franziska Schneider, vorsitzende Richterin
Elena Avenati-Carpani, Richterin
Johannes Frölicher, Richter
Susanne Genner, Gerichtsschreiberin
M._______, Beschwerdeführer, vertreten durch S._______,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Vorinstanz,
betreffend
Rentenrevision
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am (...) 1959 geborene Beschwerdeführer mazedonischer Herkunft
reiste 1980 in die Schweiz ein und war als angelernter Eisenleger tätig. Am
19. August 1992 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er aus 1.5 m Höhe
auf einen Bund Eisen stürzte (act. 8). Im Kantonsspital Basel, wo der
Beschwerdeführer vom 19. August 1992 bis 28. August 1992 hospitalisiert
war, wurden folgende Diagnosen gestellt: „Talusluxation links. Talusfraktur
links. Calcaneusabsprengungen.“ (act. 10-9). Gemäss Bericht vom 17.
Februar 1993 von Dr. med. H._______, Kantonsspital X._______ (act. 14),
war dem Patienten am 15. Februar 1993 eine USG-Arthrodese empfohlen
worden, was dieser jedoch kategorisch ablehne. Der Kreisarzt der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA),
Kreisagentur Basel, Dr. med. W._______, untersuchte den
Beschwerdeführer am 5. März 1993 (act. 18) und bestätigte dessen
Weigerung, die vorgeschlagene Versteifung des Fusses vornehmen zu
lassen. Dr. med. W._______ bezeichnete den Eingriff als zumutbar. Auf
seine Veranlassung hin wurde der Beschwerdeführer vom 6. April 1993 bis
7. Mai 1993 in der SUVA-Rehabilitationsklinik Y._______ therapiert. Dr.
med. I._______ und Dr. med. B._______ verfassten den entsprechenden
Austrittsbericht vom 17. Mai 1993 (act. 24-21). Die physikalischen
Therapien hätten subjektiv zu keiner Beschwerdelinderung geführt;
objektiv sei eine leichte Funktionsverbesserung im linken oberen
Sprunggelenk und vor allem für die Dorsalextension eingetreten. Die
subjektiven Angaben korrelierten nur teilweise mit den objektiven
Befunden. Der Patient habe die Therapien immer frühzeitig beendet, zum
Teil mit aggressiven Verstimmungszuständen. Aufgrund des Verhaltens
des Patienten habe sich die Rehabilitation schwierig gestaltet; es bestehe
der dringende Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Zum Zeitpunkt
des Austritts habe keine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf
bestanden. Eine Berufsabklärung habe wegen der mangelnden
Kooperation des Patienten nicht durchgeführt werden können. Falls er
seine Einstellung ändere, würde ein weiterer Rehabilitationsaufenthalt mit
beruflicher Abklärung zu einem späteren Zeitpunkt befürwortet. Zur
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten enthält der
Austrittsbericht keine Angaben.
Dr. med. H._______, Kantonsspital X._______, berichtete der SUVA-
Kreisagentur am 30. Juni 1993 (act. 30), dass die klinische Situation un-
verändert sei und dass er nach wie vor die USG-Arthrodese als einzige
Möglichkeit sehe, den Patienten von den Schmerzen zu befreien. Dieser
wolle davon nichts wissen, wobei ein konstruktives Gespräch kaum mög-
lich sei.
Die am 19. Juli 1993 durchgeführte kreisärztliche Untersuchung der SUVA
(act. 28-27) ergab keine neuen Befunde. Dr. med. W._______ bestätigte,
man sei therapeutisch am Ende angelangt. Die ziemlich schmerzhafte Ar-
throse im linken unteren Sprunggelenk mit der entsprechenden Funktions-
einbusse bleibe bestehen. Die SUVA erachte eine untere Sprunggelenks-
3arthrodese als durchaus zumutbar und werde den Beschwerdeführer des-
halb als Patienten mit einer durchschnittlichen USG-Arthrodese einstufen.
Die Restarbeitsfähigkeit könne zumutbarerweise ganztags im leichten
Handwerk oder in der Administration realisiert werden.
B. Mit Verfügung vom 7. Juni 1994 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer
eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25% sowie
eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von
15% zu (act. 60-57). Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Ein-
spracheentscheid der SUVA vom 11. November 1994 abgewiesen (act.
63-61).
C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (nicht bei den Akten)
wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
3. März 1997 teilweise gutgeheissen (act. 90-85). Das Gericht erachtete es
als nicht erstellt, dass die vorgeschlagene Versteifung des unteren
Sprunggelenkes zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
des Beschwerdeführers geführt hätte, und setzte den Invaliditätsgrad auf
35% fest.
D. Bereits am 28. Juli 1993 hatte sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
Leistungen beim Sekretariat der Invalidenversicherungs-Kommission
Basel-Stadt (heute: IV-Stelle Basel-Stadt) angemeldet (act. 3-1). Der von
der IV-Stelle Basel-Stadt eingeholte Arztbericht vom 10. April 1995 von Dr.
med. J._______, Kantonsspital X._______ (act. 70-67), diagnostizierte
eine posttraumatische schwere Arthrose des unteren Sprunggelenkes
nach Talusluxationsfraktur links und Calcaneus-Absprengung am 19. Au-
gust 1992. Die Symptomatik und die ablehnende Haltung gegenüber einer
Operation hätten sich bei dem Patienten nicht verändert. Die geschilderten
Kniegelenks- und Rückenbeschwerden seien in erster Linie auf die chroni-
sche Fehlbelastung mit Schonhinken und Aussenrotations-Stellung des lin-
ken Fusses zurückzuführen. Da durch eine USG-Arthrodese eine praktisch
volle Belastbarkeit des linken Fusses erreicht werden könnte, könne der
jetzige Zustand nicht als bleibende Beeinträchtigung im Sinne einer Invali-
dität betrachtet werden.
E. Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 16. Juli 1997 (act. 103-99) für die Dauer der unfallbedingten Arbeits-
unfähigkeit unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist gemäss Art.
29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fas-
sung) eine vom 1. August 1993 bis 31. Mai 1994 befristete ganze Rente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100%. Gemäss Urteil des Versi-
cherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. März 1997 betrage der
Invaliditätsgrad ab 1. Juni 1994 35%. Da die IV-Stelle an die Feststellun-
gen des kantonalen Versicherungsgerichts gebunden sei, bestehe nach
dem 1. Juni 1994 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
F. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. Au-
gust 1997 (act. 107-105) bei der kantonalen Rekurskommission für die
Ausgleichskassen (nachfolgend: kantonale Rekurskommission) anfechten.
4G. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28.
Mai 1998 (act. 117-115) teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle
Basel-Stadt zurück mit der Anweisung, ein psychiatrisches Gutachten er-
stellen zu lassen und gestützt darauf über den Rentenanspruch neu zu be-
finden.
H. Mit Verfügung vom 8. September 2000 (act. 151-148) sprach die IV-Stelle
Basel-Stadt dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
40% eine Viertelsrente mit Wirkung vom 1. Juni 1994 bis 31. Januar 1998
sowie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 71% eine ganze Rente mit
Wirkung ab 1. Februar 1998 zu. Dem Beschluss lag ein psychiatrisches
Gutachten von Dr. med. O._______ vom 30. Juni 1999 (act. 129-128) zu-
grunde. Die Diagnose lautete „anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
Dysthymia (anhaltende ängstliche Depression), kombinierte Persönlich-
keitsstörungen“. Der Explorand sei seit dem 17. Februar 1994 zu mindes-
tens 40% und seit dem 19. November 1997 zu mindestens 80% arbeitsun-
fähig. Ein Einkommensvergleich ist nicht aktenkundig.
I. Am 10. Dezember 1999 wurden die Akten des Beschwerdeführers an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen
(act. 140), da der Beschwerdeführer Anfang 1998 nach Mazedonien zu-
rückgekehrt war.
J. Im Hinblick auf die geplante Revision der Rente veranlasste die Vorinstanz
mit Schreiben vom 18. März 2003 eine psychiatrische Begutachtung durch
Dr. med. S._______ (act. 189-188). Die Untersuchung fand am 5. Juni
2003 im Beisein eines Dolmetschers statt. Das entsprechende Gutachten
wurde am 11. Juli 2003 erstattet (act. 218-199). Auf die Ergebnisse des
Gutachtens wird im Rahmen der Erwägungen näher einzugehen sein.
K. Mit Bericht vom 17. September 2003 (act. 224) schloss sich der IV-Stellen-
arzt Dr. med. M._______ der Einschätzung von Dr. med. S._______, wo-
nach der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten zu 70% ein-
setzbar sei, vollumfänglich an. Gestützt auf diese Beurteilung führte die
Vorinstanz am 21. November 2003 den Einkommensvergleich durch (act.
225), der eine Einkommenseinbusse von 42.07% ergab.
L. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2004 (act. 227) wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass die bisher bezahlte ganze Rente durch eine Viertels-
rente ersetzt würde.
M. Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 (act. 232) reichte der Rechtsvertreter ei-
nen ärztlichen Bericht von Dr. R._______ vom 17. März 2004 (act. 233,
übersetzt in act. 233a), einen Bericht von Dr. F._______, Facharzt für Neu-
ropsychiatrie, vom 15. März 2004 (act. 234, übersetzt in act. 234a) sowie
einen Bericht von Dr. T._______, Fachärztin für innere Krankheiten, vom
15. März 2004 (act. 235, übersetzt in act. 235a) ein.
N. Am 21. Mai 2004 forderte die Vorinstanz Dr. med. M._______ zur
Stellungnahme auf (act. 236), welche dieser mit Bericht vom 21. Juni 2004
(act. 237) und Bericht vom 29. Juni 2004 (act. 239) abgab.
5O. Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (act. 241) hob die Vorinstanz die Rente
mit Wirkung ab 1. September 2004 ohne weitere Begründung auf.
P. Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 11. Au-
gust 2004 anfechten (act. 242). Der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Einsprache wurde mit Verfügung vom 8. Sep-
tember 2004 (act. 243) abgelehnt, und die dagegen bei der Eidgenössi-
schen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung für die im Ausland wohnenden Personen erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil vom 10. Januar 2005 (act. 257) abgewiesen. In materieller
Hinsicht wurde die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. März
2005 durch die Vorinstanz abgewiesen (act. 258). Grundlage dafür bilde-
ten die Berichte des IV-Stellenarztes Dr. med. L._______ vom 10. Oktober
2004 (act. 245) und vom 13. November 2004 (act. 256). Der Arzt bestätig-
te die von Dr. med. S._______ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70% mit
der Begründung, die psychische Gesamtsituation habe sich seit 1999 er-
heblich gebessert. Die Tatsache, dass die von den Hausärzten verordne-
ten Antidepressiva im Blut nicht nachweisbar seien, sowie Kallositäten an
der Gebrauchshand wiesen auf Aggravationstendenzen hin. Dr. med.
S._______ habe lediglich eine leichte depressive Verstimmung feststellen
können; andere psychiatrische Befunde lägen nicht vor. Die im somati-
schen Bereich geltend gemachten Diagnosen wie Diabetes mellitus, Hy-
pertonie und Spondylosis seien mit leichter Arbeit vereinbar. Beim Arthro-
seschmerz im Fuss handle es sich um einen Belastungsschmerz, der im
Sitzen entfalle. Für leidensangepasste Verweisungstätigkeiten betrage die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit daher maximal 30%.
Q. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer den Einspra-
cheentscheid vom 30. März 2005 anfechten. Er beantragte, der vorinstanz-
liche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass aufgrund der
gesundheitlichen Situation des Rekurrenten weiterhin Anspruch auf eine
volle Invalidenrente bestehe. Eventualiter sei eine neue Verfügung gestützt
auf ein neues, unabhängiges Gutachten zu erlassen, und Dr. med.
O._______ sei als Gutachter beizuziehen. Zum Beweis reichte der Rechts-
vertreter einen Bericht von Dr. V._______, Psychiater, vom 12. April 2005
und einen Bericht von Dr. C._______ vom 13. April 2005 ein, beide mit der
Diagnose "Depressia mit Suizidtendenzen".
R. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2005 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, nachdem sie erneut Dr. med. L._______ bei-
gezogen hatte. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2005
(act. 260) zum Schluss, die beiden neu eingereichten Atteste von Dr.
V._______ vom 12. April 2005 und von Dr. C._______ vom 13. April 2005
enthielten keine relevanten Ergänzungen oder Neubeurteilungen. Es wür-
den keine psychopathologischen Befunde, keine Anhaltspunkte über eine
allfällige Behandlung und keine Hinweise auf die Vorgeschichte des Pati-
enten übermittelt. Aus ärztlicher Sicht wäre zu erwarten gewesen, dass er-
hebliche psychopathologische Befunde mitgeteilt worden wären.
S. In seiner Replik vom 30. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer an sei-
6nen Begehren festhalten und reichte ein von Dr. med. O._______ am 13.
Dezember 2005 erstelltes Gutachten ein. Dr. med. O._______ kam zum
Schluss, ein Mensch mit dieser körperlichen Symptomatik sei arbeitsunfä-
hig. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit sei internmedizinisch drin-
gend indiziert, eventuell dränge sich auch eine interdisziplinäre Abklärung
auf.
T. Die Vorinstanz reichte mit Duplik vom 8. März 2006 den undatierten Be-
richt von Dr. med. L._______ (act. 262) ein, in dem dieser seine bisherige
Auffassung wiederholte, jedoch neu von einer maximalen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 40% sprach. Der Einkommensvergleich vom 6.
März 2006 (act. 263), daher basierend auf einem Beschäftigungsgrad von
60%, ergab einen Invaliditätsgrad von 48.19%. Demgemäss schloss die
Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
U. Mit Triplik vom 22. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen, es
sei eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit unter besonderer Berücksich-
tigung des "metabolischen Syndroms" vorzunehmen.
V. In ihrer Quadruplik vom 31. Mai 2006 machte die Vorinstanz geltend, beim
metabolischen Syndrom handle es sich um einen Risikofaktor, der allen-
falls in einem späteren Zeitpunkt ein invalidisierendes Leiden zur Folge ha-
ben könne. Vorliegend sei jedoch nur die invaliditätsmässige Situation bis
zum Erlass des Einspracheentscheids zu überprüfen. Demzufolge bleibe
es beim Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
W. Der Schriftenwechsel wurde am 2. Juni 2006 abgeschlossen. Am 20. Feb-
ruar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme des Verfahrens
durch das Bundesverwaltungsgericht und die Zusammensetzung des
Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegeh-
rens ist am 5. März 2007 unbenutzt abgelaufen.
X. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.
Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der Beschwerde (vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
7urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der
Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG,
durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren Auf-
hebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie ein-
zutreten ist.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauchs des Ermessens), beruhe auf einer unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, so
dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedo-
nien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsan-
gehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und
Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates
bzw. deren Angehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende
Bestimmungen bleiben vorbehalten.
3.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie
die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR
830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejeni-
gen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE
130 V 329 E. 2.3), sind hier die Bestimmungen des ATSG und der ATSV,
in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in seiner Fassung vom 31. März 2003 (4.
IV-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar. Bezüglich der vorlie-
8gend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu
berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Er-
werbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Inva-
liditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer
Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals
Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in
Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine for-
mellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG
führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art.
28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2),
unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
3.4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts
sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massge-
bend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Da es sich vorliegend um
eine Rentenrevision handelt, wird der rechtserhebliche Sachverhalt in zeit-
licher Hinsicht durch die Verfügung vom 8. September 2000 als Referenz-
punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi-
tätsgrades einerseits und den Einspracheentscheid vom 30. März 2005 an-
dererseits bestimmt.
4. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Fol-
genden, ob die Vorinstanz zu Recht die Rente des Beschwerdeführers mit
Wirkung ab 1. September 2004 aufgehoben hat.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers er-
heblich ändert. Zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz in ihrem Einsprache-
entscheid vom 30. März 2005 aufgrund ihrer Sachverhaltsabklärungen zu
Recht den Schluss gezogen hat, die Voraussetzungen für eine Revision
der Rente seien erfüllt. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbe-
richte werden berücksichtigt, soweit sie sich auf die Zeit vor dem Erlass
des angefochtenen Entscheids beziehen.
4.2 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166)
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Er-
9werbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in
der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkei-
ten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder län-
gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG
führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als ein-
getreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweili-
ge Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä-
higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in
Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine
Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei
einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der In-
validität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schwei-
zer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Da der Be-
schwerdeführer in Mazedonien wohnt, wird eine allfällige Rente erst ab ei-
nem Invaliditätsgrad von 50% ausgerichtet (Art. 5 Abs. 2 des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Maze-
donien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999).
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und ab-
strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
10
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er
einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschieden-
artiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Ein-
kommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991
S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht dar-
auf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits-
marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge-
bers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E.
4).
4.5 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
rechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in sei-
nem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter
gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumut-
bar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden,
in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit
bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5. Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich in erster Linie auf das Gutachten
von Dr. med. S._______ vom 11. Juli 2003 (act. 218-199). Der Beschwer-
deführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2005 die Ergeb-
nisse des Gutachtens als mangelhaft begründet und beantragte die erneu-
te Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. O._______, wel-
cher im Nachgang des Urteils der kantonalen Rekurskommission vom 28.
Mai 1998 im Auftrag der IV-Stelle Basel-Stadt das Gutachten vom 30. Juni
1999 (act. 129-128) erstellt hatte. Nachdem der Beschwerdeführer sich auf
eigene Veranlassung von Dr. med. O._______ untersuchen liess und des-
sen Gutachten vom 13. Dezember 2005 mit Replik vom 30. Januar 2006
einreichte, ist dieses Gutachten als Parteigutachten zu werten. Dessen
Schlussfolgerungen stehen nunmehr den von Dr. med. S._______ mit Gut-
achten vom 11. Juli 2003 (act. 218-199) vorgelegten Ergebnissen gegen-
über. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf Berichte
11
der behandelnden Ärzte das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung
tragen darf und soll, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih-
rer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).
5.1 Da für die Zusprechung der Rente in Umsetzung des erwähnten Urteils der
kantonalen Rekurskommission der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen war, standen auch bei der
Revision der Rente die psychischen Beschwerden im Vordergrund, so
dass mit Dr. med. S._______ ein Psychiater mit der Untersuchung beauf-
tragt wurde.
Dr. med. S._______ stellte bei dem Beschwerdeführer eine leichte depres-
sive Verstimmung fest (act. 210, 204). Die nach dessen Angaben dagegen
eingenommenen Medikamente („paroxetine“ und „alprazolame“) seien je-
doch im Blut nicht nachweisbar, was darauf hindeute, dass die Behandlung
nicht befolgt werde (act. 208).
In der klinischen Untersuchung zeigte sich der Beschwerdeführer klagsam
und darum bemüht, seine Beschwerden zu demonstrieren (act. 207). Er
sei oft gereizt und sehr müde, schlafe schlecht und habe Alpträume. Der
Psychiater befand, die Angstsymptome erfüllten nicht die Kriterien einer
Angststörung (act. 206). Direkt darauf angesprochen, behaupte der Be-
schwerdeführer, Angst vor Schlangen und Spinnen zu haben sowie keinen
Lärm zu ertragen. Dagegen seien keine Claustro-Agoraphobie, keine sozi-
ale Phobie, keine spezifische Phobie wie Blutphobie und keine Zwangsstö-
rung feststellbar. Nichts spreche für einen posttraumatischen Belastungs-
zustand. Der Beschwerdeführer weise keine Essstörungen, im Besonderen
Anorexie oder Bulimie, auf. Gemäss spontaner Aussage habe er jedoch
während langer Zeit zuviel Alkohol getrunken. Heute trinke er nach eige-
nen Angaben nur noch in mässigen Mengen Alkohol. Sein Zigarettenkon-
sum liege zwischen 2 und 3 Paketen pro Tag.
Die wesentlichen Klagen des Beschwerdeführers beträfen schwer einzu-
ordnende Schmerzen ausgehend von der linken Ferse über das linke Bein
und das linke Becken, sowie Rückenschmerzen, Schulterschmerzen, gele-
gentlich Kopfschmerzen und „Nadelstiche“ im ganzen Körper.
Der Beschwerdeführer sei sehr misstrauisch, defensiv und erscheine in
seinem Auftreten wenig authentisch. Dieser Eindruck werde durch wider-
sprüchliche Aussagen bestätigt (act. 205). Zudem stimmten die Klagen des
Beschwerdeführers nicht mit dem beobachteten Verhalten überein (act.
200, Ziff. 2.2.). Seit der Niederlassung in Mazedonien habe sich der psy-
chische Zustand des Beschwerdführers verbessert; der psychosoziale
Kontext sei günstig (act. 202, 203). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter „Dysthymie und/oder thymische Stö-
rung und Angststörung verbunden mit Alkoholkonsum; Schmerzstörung,
gleichzeitig psychologischen Faktoren und allgemeinmedizinischen Leiden
zugeordnet“. Des Weiteren wurde eine mangelnde Compliance hinsichtlich
der einzunehmenden Medikamente erwähnt. Die ängstlich-depressiven
Symptome seien wechselnd, eventuell durch Alkoholabusus verstärkt. Aus
psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen
12
Problemen angepassten Tätigkeit über 70% (act. 202).
5.2 Der als Privatgutachter beigezogene Dr. med. O._______ stimmte in der
Beschreibung des Bewusstseins und der Stimmung des Beschwerdefüh-
rers weitgehend mit Dr. med. S._______ überein. Auch er stellte in seinem
Gutachten vom 13. Dezember 2005 die Diagnose der Dysthymie; des Wei-
teren nannte er „2. metabolisches Syndrom, 3. Hypertonie, 4. Diabetes
mellitus, 5. Hypercholesterinämie, 6. chronische Bronchitis, 7. wahrschein-
lich biventrikuläre Herzinsuffizienz“. Im Gegensatz zu Dr. med. S._______
erachtete er den Zustand des Beschwerdeführers als verschlechtert ge-
genüber dem Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 8. September 2000 (act.
151-148) und begründete dies ausschliesslich mit der körperlichen Symp-
tomatik des Beschwerdeführers. Diese Einschätzung geht jedoch fehl, da
die genannten somatischen Beschwerden entweder behandelbar sind (Hy-
pertonie, Diabetes mellitus, Hypercholesterinämie und chronische Bronchi-
tis) oder aber sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 30. März
2005 nicht in einem invalidisierenden Stadium befunden haben: Wie die
Vorinstanz in ihrer Quadruplik vom 31. Mai 2006 zutreffend bemerkt hat,
stellt ein metabolisches Syndrom kein invalidisierendes Leiden, sondern
lediglich einen Risikofaktor dar. Die als Vermutung ausgesprochene Diag-
nose „wahrscheinlich biventrikuläre Herzinsuffizienz“ wurde von den be-
handelnden Ärzten des Beschwerdeführers, Dr. V._______, Psychiater,
und Dr. C._______ in ihren Attesten vom 12. April 2005 respektive vom
13. April 2005 nicht erwähnt, so dass davon ausgegangen werden muss,
dass dieses Beschwerdebild im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom
30. März 2005 nicht bestanden hat.
Zur Diagnose der Dysthymie und zum Grad der Arbeitsunfähigkeit äusser-
te sich Dr. med. O._______ nicht explizit; er hielt lediglich dafür, dass ein
Mensch mit dieser körperlichen Symptomatik arbeitsunfähig sei. Eine Neu-
beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei dringend indi-
ziert.
5.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hatte das
Gutachten von Dr. med. S._______ vom 11. Juli 2003 zunächst ihrem IV-
Stellenarzt Dr. med. M._______ vorgelegt (vgl. Bst. K vorstehend). Dieser
wurde auch zur Stellungnahme im Zusammenhang mit den nach Bekannt-
gabe des Vorbescheids vom 19. Januar 2004 eingereichten Arztberichten
konsultiert (vgl. Bst. N). Im anschliessenden Einspracheverfahren konsul-
tierte die Vorinstanz Dr. med. L._______ zweimal (vgl. Bst. P) und im Be-
schwerdeverfahren noch zweimal (vgl. Bst. R und T). Die Sachverhaltsab-
klärung der Vorinstanz ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
5.4 In inhaltlicher Hinsicht erscheinen die Feststellungen des Gutachters Dr.
med. S._______ glaubwürdig. Der Psychiater sieht in der leichten depres-
siven Verstimmung sowie in der Schmerzstörung die Ursache der vermin-
derten Arbeitsfähigkeit und beziffert die Einschränkung mit höchstens 30%
(act. 201). Wie in E. 5.2 dargelegt handelt es sich bei den somatischen Be-
schwerden mit Ausnahme des Arthroseschmerzes im linken Fuss nicht um
invalidisierende Faktoren; der Belastungsschmerz im linken Fuss hat sich
indessen in der Schmerzstörung niedergeschlagen. Da sitzende Verweis-
13
tätigkeiten als zu 100% zumutbar erachtet werden, muss die Verminde-
rung der Restarbeitsfähigkeit psychische Ursachen haben. Die von Dr.
med. S._______ vermuteten Aggravationstendenzen werden auch von Dr.
med. L._______ im Bericht vom 10. Oktober 2004 (act. 245) als sehr wahr-
scheinlich bestätigt. Nach der Lehre sind Aggravationstendenzen - unter
anderen - insbesondere an folgenden Merkmalen erkennbar: Bericht über
schwere Schmerzen ohne jede begleitende psychologische Auswirkung,
starke Inkonsistenzen in der Auswirkung auf allgemeine Aktivitäten, starke
Diskrepanz zwischen Beschwerdeausmass und Intensität der Therapie-In-
anspruchnahme (P. HENNINGSEN, Zur Begutachtung somatoformer Störun-
gen, in: Praxis 2005; 94, S. 2007-2010, insb. S. 2010). Aus dem Gutachten
von Dr. med. S._______ geht hervor, dass diese Elemente beim Be-
schwerdeführer mindestens teilweise verwirklicht sind: Gemäss eigener
Auskunft pflegte er normale Beziehungen zu seinen Verwandten und zu
Freunden, war nicht inaktiv, wie die Beschwielung seiner Gebrauchshand
gezeigt hat, und hielt sich nicht an die Dosierung der ihm vom Hausarzt
verschriebenen Psychopharmaka. Eine gewisse Tendenz zur Aggravation
scheint deshalb im Zeitpunkt der Untersuchung vorhanden gewesen zu
sein.
Zum Grad der Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. med. L._______ in sei-
ner undatierten, im Rahmen der Duplik der Vorinstanz vom 8. März 2006
verfassten Stellungnahme (act. 262) wie folgt: „Zwei mal drei Stunden täg-
lich mit maximaler 20%iger Einschränkung der Leistungsfähigkeit sind (...)
mehr als zumutbar für diesen erst 45-jährigen Mann, was im Gesamten ei-
ner maximalen Einschränkung von 40% entsprechen würde bei einem Ar-
beitstag von 8.5 Std.“ Die Vorinstanz hat diese Aussage dahingehend in-
terpretiert, dass der IV-Stellenarzt den Beschwerdeführer lediglich für zu
60% arbeitsfähig hielt. Unklar ist, ob mit dem Begriff „Einschränkung der
Leistungsfähigkeit“ die Reduktion des Beschäftigungsgrades oder der lei-
densbedingte Abzug gemeint war. Da die Festsetzung des leidensbeding-
ten Abzugs nicht Sache des medizinischen Sachverständigen, sondern der
Verwaltung ist, wird vorliegend auf die Angaben des Arztes zur zumutba-
ren Arbeitszeit abgestellt. Diese beträgt nach Einschätzung von Dr. med.
L._______ 6 Stunden pro Tag, was bei einer täglichen Arbeitszeit von 8.5
Stunden einer Arbeitsfähigkeit von 70.59% entspricht. In Anbetracht der
Tatsache, dass Dr. med. S._______ im Gutachten vom 11. Juli 2003 (act.
218-199) von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ausgegangen war und diese
Einschätzung sowohl von Dr. med. M._______ als auch von Dr. med.
L._______ in allen der Duplik vom 8. März 2006 vorangegangenen Stel-
lungnahmen (vgl. act. 224, 237, 239, 245, 256) vorbehaltlos geteilt wurde,
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche nahelegen würden, von dieser
Einschätzung abzuweichen. Eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30%
erscheint zudem angesichts der Diagnosen als angemessen, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht dem Einkommensvergleich einen Beschäfti-
gungsgrad von 70% zugrunde legt.
5.5 Der Einkommensvergleich selbst wird vom Beschwerdeführer nicht bean-
standet. Der Berechnung des Invalideneinkommens legte die Vorinstanz
14
Tätigkeiten im verarbeitenden Gewerbe, namentlich in der Herstellung von
Gummi- und Kunststoffwaren zugrunde. Sie gewährte dabei einen leidens-
bedingten Abzug von 5% in Berücksichtigung des Alters des Beschwerde-
führers, seiner langdauernden beruflichen Inaktivität, seiner Behinderung
sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass er nur leichte Tätigkeiten
teilzeitlich ausführen könne. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug von
maximal 25% vom Tabellenlohn in Berücksichtigung aller in Betracht kom-
menden Merkmale zulässig (BGE 126 V 75 E. 5b/cc). Neben der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung können insbesondere das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der
Beschäftigungsgrad die Lohnhöhe beeinflussen (BGE 126 V 75 E. 5a, be-
stätigt in BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Abzug soll indessen
nicht schematisch, sondern bezogen auf den Einzelfall vorgenommen wer-
den (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Im vorliegenden Fall dürften das Alter des
Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Anforderungsniveau sowie die
gesundheitlichen Behinderungen die Lohnhöhe negativ beeinflussen.
Nachdem der Beschwerdeführer als Eisenleger branchenübliche Löhne er-
zielt hat, ist nicht anzunehmen, dass im vorliegenden Fall die Lohnhöhe
durch die Nationalität beeinflusst wird. Ein Abzug vom Invalideneinkom-
men von 5% wird jedoch den genannten Faktoren nicht gerecht. Aufgrund
der konkreten Umstände, insbesondere der gesundheitlich bedingten Leis-
tungseinschränkung, steht dem Beschwerdeführer ein leidensbedingter
Abzug von 10% vom Invalideneinkommen zu.
In Anwendung dieser Werte berechnet sich der Einkommensvergleich wie
folgt: Das dem Einkommensvergleich vom 6. März 2006 (act. 263) zugrun-
degelegte Valideneinkommen von monatlich Fr. 5477.83 (indexiert bis
2004) wird indexiert auf das Jahr 2005 (Datum des Einspracheentscheids:
30. März 2005) und beträgt Fr. 5524.98 ([5477.83:1975] x 1992 = 5524.98;
vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu-
mentenpreise und der Reallöhne, 1976-2000).
Der für das Invalideneinkommen massgebliche Durchschnittslohn von mo-
natlich Fr. 4979.40 ergibt indexiert auf das Jahr 2005 Fr. 5022.26; bei ei-
nem Beschäftigungsgrad von 70% entspricht dies Fr. 3515.58, und nach
Abzug von 10% infolge Alters und gesundheitlicher Beeinträchtigung resul-
tiert ein Invalideneinkommen von Fr. 3164.02. Der Invaliditätsgrad beträgt
somit 42.75% ([{5524.98 - 3164.02} x 100] : 5524.98 = 42.75).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die somatischen Beschwerden keinen
invalidisierenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
haben, da er aus somatischer Sicht in der Lage wäre, eine leichte, sitzen-
de Verweisungstätigkeit vollschichtig auszuführen. Die psychischen Be-
schwerden beeinträchtigen jedoch die Arbeitsfähigkeit nach den umfassen-
den Abklärungen der Vorinstanz zu 30%. Der verminderten Leistungsfähig-
keit und dem Alter des Beschwerdeführers werden mit einem Abzug von
10% vom Invalideneinkommen Rechnung getragen. Der aufgrund dieser
Daten durchgeführte Einkommensvergleich ergibt einen Invaliditätsgrad
von 42.75%. Wie in E. 4.3 dargelegt, würde im vorliegenden Fall eine Ren-
te erst ab einem Invaliditätsgrad von 50% ausgerichtet. Der Beschwerde-
15
führer hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, so dass die Be-
schwerde abzuweisen ist.
7. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung
des IVG [AS 2006 2004, Massnahmen zur Verfahrensstraffung], Bst. c, in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember
2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] sowie Art. 4b der Verord-
nung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10.
September 1969, SR 172.041.0, in der bis am 30. April 2007 geltenden
Fassung).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zuge-
sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter des Beschwerdeführers (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. [...], mit Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (mit Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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