Abtei lung III
C-2530/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. März 2007
Mitwirkung: Franziska Schneider, vorsitzende Richterin
Johannes Frölicher, Richter
Elena Avenati-Carpani, Richterin
Susanne Genner, Gerichtsschreiberin
K._______, Beschwerdeführer, vertreten durch U._______,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
betreffend
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 22. März 1940 geborene, verheiratete Beschwerdeführer deut-
scher Staatsbürgerschaft arbeitete seit dem 2. August 1985 als gelernter
Gipser in der Schweiz. Vom 1. Januar 2000 bis zum 11. Februar 2000 war
er zu 100% krank geschrieben. Ab dem 22. April 2002 bescheinigte der
Hausarzt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit. Am 13.
Juni 2002 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt
zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte eine Rente. Da der
Wohnsitz des Beschwerdeführers sich in Deutschland befand, wurde das
Gesuch an die IV-Stelle für versicherte Personen im Ausland (nachfol-
gend: Vorinstanz) überwiesen. Diese fungierte in der Folge als verfahrens-
leitende Behörde, liess jedoch gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sämt-
liche Abklärungen durch die IV-Stelle Basel-Stadt vornehmen. Mit Verfü-
gung vom 17. November 2003 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Die
dagegen erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2003 wurde mit Ein-
spracheentscheid vom 22. März 2005 abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
U._______, am 3. Mai 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Re-
kurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen mit dem Begehren, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine
Viertelsrente, eventuell eine halbe Rente ab Juli 2002 zuzusprechen. Zur
Begründung legte er folgende Gutachten vor:
- Bericht von Dr. med. M._______, Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin
und Chirotherapie vom 12. April 2005 (Dokument 25)
- Bericht von Dr. med. B._______ vom 22. April 2005
- Bericht von Prof. Dr. med. O._______ vom 2. Mai 2005.
Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem, es sei ihm eine angemes-
sene Parteientschädigung zuzusprechen.
C. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2005 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Die medizinische Aktenlage sei klar und das Gut-
achten des von der IV-Stelle Basel-Stadt beauftragten Arztes Dr. med.
Z._______ sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe zwar im Rahmen die-
ser Vernehmlassung den Beschwerdeführer zu einer Nachuntersuchung
aufgeboten; dieser habe jedoch weder auf schriftliche noch auf telefoni-
sche Kontaktaufnahmen reagiert. Aus diesem Grund beantrage die Vor-
instanz eventualiter eine Nachuntersuchung bei Dr. med. Z._______,
subeventualiter die teilweise Gutheissung der Beschwerde, verbunden mit
dem Auftrag, die Nachuntersuchung durchführen zu lassen. Die vom Be-
schwerdeführer beantragte Viertelsrente könne aufgrund der bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Ausrichtung gelangen.
D. Mit Replik vom 16. August 2005 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich
an der Beschwerde festhalten. Zur Begründung reichte er folgende Doku-
mente ein:
3- Bericht vom 14. April 2005 von Dr. med. K._______, Facharzt für Neuro-
logie und Psychiatrie;
- Bericht vom 22. April 2005 von Dr. med. B._______, Facharzt für Innere
Medizin;
- Bescheinigung vom 10. Juli 2005, ausgestellt von Dr. med. H._______.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen;
eventualiter sei er zu einer umfassenderen Begutachtung aufzubieten.
E. Mit Duplik vom 25. August 2005 beantragte die Vorinstanz weiterhin, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer nachträglich vor-
gelegten ärztlichen Berichte seien allenfalls geeignet, ein Revisionsbe-
gehren einzureichen. Am Einspracheentscheid vom 22. März 2005 ändere
sich dadurch nichts.
F. Der Schriftenwechsel wurde am 2. September 2005 abgeschlossen.
G. Am 27. Februar 2007 wurde die Übernahme des Verfahrens durch das
Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 bestätigt und der Spruch-
körper mitgeteilt. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist
am 12. März 2007 unbenutzt abgelaufen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VVG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG.
1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG übernimmt das Bundesverwaltungsgericht,
sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommis-
sionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
1.3 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG,
durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren Auf-
hebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
42.
2.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Fol-
genden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers
um Zusprechung einer Viertelsrente, evtl. einer halben Rente abgewiesen
hat.
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig-
keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a des Bundesgesetzes über die In-
validenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002 [AS 2002 685 700]). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschie-
denen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird
(Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mit-
glieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
2.3 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie
die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR
830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejeni-
gen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE
130 V 329 E. 2.3), sind hier die Bestimmungen des ATSG und der ATSV,
in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in seiner Fassung vom 31. März 2003 (4.
IVG-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar. Bezüglich der vor-
liegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu
berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Er-
werbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des In-
validitätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und ande-
rer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vor-
mals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den
in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG
führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art.
528 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.4 In Anwendung der zitierten Erlasse bestünde ein allfälliger Anspruch auf
eine Invalidenrente bis Ende 2002 gemäss Art. 28 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, sofern der Anspruch be-
reits im Jahr 2002 entstanden wäre. Da eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
ab dem 22. April 2002 aktenkundig ist, ist für den Anspruchsbeginn Art. 29
IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung heranzuziehen,
wobei die seit 1. Januar 2003 geltende Fassung gemäss Anhang Ziff. 8
ATSG keine materielle Änderung bewirkt hat. Demnach entsteht der Ren-
tenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindes-
tens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Vorliegend
kann von der Annahme ausgegangen werden, dass es sich bei den Er-
krankungen des Beschwerdeführers um labiles Leiden handelt, welches
nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG (in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG, in Kraft
seit 1. Januar 2003) den Rentenanspruch auslöst (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts I 163/05 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a). Gemäss Art. 30
IVG (in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG, in Kraft seit 1. Januar
2003) erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Entstehung des
Anspruchs auf eine Altersrente. Der Beschwerdeführer könnte demnach
längstens bis zum Eintritt der Altersrentenberechtigung am 1. April 2005
(vgl. Art. 21 AHVG) einen Anspruch auf eine Invalidenrente geltend ma-
chen. Dabei ist zu beachten, dass gemäss Art. 10 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de-
ren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern (ABl L 149 vom 5. Juli 1971 S. 2), Art. 28 Abs. 1 ter IVG auf den Be-
schwerdeführer als Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union nicht anwendbar ist. Viertelsrenten sind nach der Rechtsprechung
seit dem Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 in die Europäische Union
exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss
des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 30 N 7).
3. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 22. März
2005 im Wesentlichen auf den Arztbericht vom 24. Oktober 2003, erstellt
von Dr. med. Z._______ im Auftrag der IV-Stelle Basel-Stadt. Der Gut-
achter bezog dabei folgende Aktenstücke in seinen Bericht ein:
- Bericht vom 15. Dezember 1999 von Dr. med. N._______, Ärztin für
Radiologie (Dokument 11, Seite 6);
- Bericht vom 9. Mai 2002 von Dr. med. B._______, Facharzt für Innere
Medizin (Dokument 11, Seite 7);
- Bericht vom 2. Dezember 1986 von Dr. med. Y._______, Facharzt für
6Orthopädie, Sportmedizin und Physikalische Therapie (Dokument 11, Seite
8-9);
- Bericht vom 19. Juli 2001 von Dr. med. Y._______, Facharzt für
Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie (Dokument 11, Seite 10-11);
- Bericht vom 19. September 1991 von Dr. med. Y._______, Facharzt für
Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie (Dokument 11, Seite 12-14).
Dr. med. Z._______ diagnostizierte ein belastungsabhängiges lumbover-
tebrales Syndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen der Len-
denwirbelsäule und qualifizierte diesen Befund als relevant für die Arbeits-
fähigkeit, während die Diagnosen einer peripheren arteriellen Verschluss-
krankheit beidseits, einer Rezidivvarikose der Vena saphena parva rechts
ausgeprägter als links sowie eine arterielle Hypertonie ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit seien. Infolge des Rückenleidens bestehe nach
seinem Dafürhalten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im schweren Beruf
als Gipser; hingegen sollte eine alternative adaptierte Tätigkeit vollschich-
tig möglich sein, wenn das Heben von Lasten, das Arbeiten auf Gerüsten
und das repetitive Bücken vermieden würden. Dementsprechend beschei-
nigte der begutachtende Arzt dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Ar-
beitsunfähigkeit i. S. v. Art. 6 ATSG seit April 2002 sowie eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten leichten Tätigkeit ab Oktober 2002.
Gestützt auf dieses Gutachten führte die Vorinstanz den Einkommensver-
gleich durch und errechnete unter Gewährung eines Abzugs von 10% für
die multiplen Beschwerden einen Invaliditätsgrad von 28%. In Anwendung
von Art. 28 Abs. 1 IVG kam sie daher zum Schluss, es liege keine renten-
begründende Invalidität vor.
4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob in der dem Einspracheentscheid zugrunde
liegenden ärztlichen Begutachtung alle wesentlichen Elemente berück-
sichtigt und in nachvollziehbarer Weise gewürdigt worden sind. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt
im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den
tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Tho-
mas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, § 74 N 20). Deswegen muss der Sachverhalt bis zum Datum des
Einspracheentscheids (vorliegend: 22. März 2005) vollständig abgeklärt
sein.
4.1 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz haben den Eventu-
alantrag gestellt, der Beschwerdeführer möge einer gerichtlich angeordne-
ten Nachuntersuchung zugeführt werden. Eine Nachuntersuchung im heu-
tigen Zeitpunkt könnte über die ab Oktober 2002 verwertbare Restarbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers allenfalls ergänzenden Aufschluss geben,
nämlich insoweit, als sich die Entwicklung bestehender Erkrankungen in
Bezug auf ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurückverfolgen lässt.
Eine Nachuntersuchung im heutigen Zeitpunkt gäbe für sich allein jedoch
keinen verlässlichen Aufschluss über den gesundheitlichen Zustand des
Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids
vom 22. März 2005.
74.2 Der begutachtende Arzt vermerkte in seinem Bericht, es hätten nur wenige
Unterlagen zur Verfügung gestanden; in dem vom Patienten mitgebrachten
Dossier des Hausarztes hätten sich überwiegend sehr alte Berichte befun-
den. Dr. med. Z._______ legte seinem Gutachten Kopien der seiner Mei-
nung nach relevanten Berichte bei und fasste deren Inhalt wie folgt zusam-
men:
4.2.1 Bereits am 2. Dezember 1986 habe der behandelnde Orthopäde Dr. med.
Y._______ ein chronisches Lumbalsyndrom bei Wirbelsäulefehlhaltung
und beginnenden degenerativen Veränderungen festgestellt. Dies wider-
spreche jedoch der Anamnese des Patienten, welcher angegeben habe,
subjektiv erst seit 1999 an Rückenproblemen zu leiden. Im gleichen Be-
richt werde auch ein geringgradiger Beckenschrägstand nach rechts und
eine Streckfehlhaltung erwähnt; die Wirbelsäule, insbesondere die Len-
denwirbelsäule werde mit einer ausreichenden Gesamtfunktion umschrie-
ben.
4.2.2 Im Bericht des gleichen Orthopäden vom 19. Juli 2001 werde der Befund
des chronischen Wirbelsäulesyndroms bei degenerativen Veränderungen
bestätigt. Der Versicherte habe zunehmende Rückenschmerzen, Schmer-
zen in beiden Leisten und sei immer steifer geworden. Gestützt auf die
radiologische Untersuchung sei die Diagnose einer Osteochondrosis spon-
dylosis deformans mit Spondylarthrose gestellt worden. Eine Dokumen-
tation der Hüftgelenke habe eine beginnende Coxarthrose rechts mehr als
links gezeigt.
4.2.3 Aus dem Bericht von Dr. med. B._______ vom 9. Mai 2002 erwähnte der
Gutachter eine durch Nikotinabusus verursachte 30%-ige Femoralis super-
ficialis-Stenose am linken Oberschenkel und vermerkte, der Patient rauche
nach wie vor. Nikotinabusus darf nicht als Selbstverschulden gewertet wer-
den; gemäss Art. 21 ATSG dürfen Versicherungsleistungen nur verweigert
werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich
oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens her-
beigeführt oder verschlimmert hat. Der Nikotinabusus des Beschwerde-
führers ist daher im Hinblick auf die Rentenberechtigung unbeachtlich. Der
Gutachter äusserte sich nicht darüber, ob sich die Gefässverengung am
linken Oberschenkel nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. Dr.
med. B._______ berichtete nebenbefundlich von einer erheblichen Rezi-
divvarikose der Vena saphena parva rechts sowie beginnend auch links.
4.3 Dr. med. Z._______ hatte im Wesentlichen zwei medizinische Problem-
felder zu würdigen: einerseits die Erkrankungen im Bewegungsapparat,
andererseits die Gefässerkrankungen.
4.3.1 In Bezug auf das Rückenleiden des Beschwerdeführers hielt er fest, dieser
könne nicht mehr in seinem angestammten Beruf arbeiten; auch leichte
Gipserarbeiten seien ausgeschlossen. Seit der Beschwerdeführer seinen
Beruf nicht mehr ausübe, hätten sich die Symptome gebessert, so dass
dieser alle Tätigkeiten ausführen könne, die nicht mit dem Heben von Las-
ten und repetitivem Bücken verbunden seien. Die im Bericht von Dr. med.
Y._______ vom 19. Juli 2001 erwähnte klinische Funktionseinschränkung
8der Hüftgelenke wird vom begutachtenden Arzt nicht thematisiert. Auch
wenn im Bericht des Orthopäden erst von einer beginnenden Coxarthrose
beidseits die Rede ist, stellt sich die Frage, ob dieses Leiden die Beweg-
lichkeit, insbesondere die Gehfähigkeit des Beschwerdeführeres, beein-
trächtigt und sich somit auf seine Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hat.
4.3.2 Die Diagnosen der arteriellen Verschlusskrankheit, der Rezidivvarikose der
Vena saphena parva rechts ausgeprägter als links und der arteriellen Hy-
pertonie wurden vom Gutachter als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit eingestuft.
4.4 Die von Dr. med. Z._______ im Arztbericht vom 24. Oktober 2003 gezo-
gene Schlussfolgerung und die damit begründete, mit Verfügung vom 17.
November 2002 erfolgte Ablehnung des Rentengesuchs wird im Einspra-
cheentscheid vom 22. März 2005 vorbehaltlos bestätigt. Den im Einspra-
cheverfahren vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, sein Haus-
arzt Dr. med. H._______ sowie Dr. med. X._______, Facharzt für Innere
Medizin, Chirotherapie und Notfallmedizin, hätten am 15. Januar 2004
bzw. am 1. Dezember 2003 erneut bescheinigt, er sei nicht nur durch ein
Wirbelsäulensyndrom, sondern auch durch eine periphere arterielle Ver-
schlusskrankheit, eine Varikosis, eine arterielle Hypertonie und eine Gon-
arthrose stark beeinträchtigt, entkräftete die Vorinstanz mit dem Hinweis,
Berichte von Hausärzten hätten nach der Rechtsprechung eine geringere
Beweiskraft als das von der Invalidenversicherung eingeholte neutrale
Gutachten. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, auf die Beurteilung
der IV-Stelle Basel-Stadt verweisend, verzichtete im Rahmen ihrer Ver-
nehmlassung vom 7. Juni 2005 darauf, die vom Beschwerdeführer neu
eingereichten Arztberichte von Dr. med. M._______ vom 12. April 2005,
Dr. med. B._______ vom 22. April 2005 und Prof. Dr. med. O._______
vom 2. Mai 2005 einem von der IV-Stelle beauftragten, neutralen Arzt zur
Beurteilung zu unterbreiten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den
vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten zu 100% einsatzfähig gewesen
ist, kann bei dieser Sachlage nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet
werden.
4.5 Im Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nur
in einem eingeschränkten Pensum arbeitsfähig, und legte mit seiner Replik
einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 14. April 2005 und eine Be-
scheinigung seines Hausarztes Dr. med. H._______ vom 10. Juli 2005 vor,
welche den Beginn eines Morbus Parkinson dokumentieren. Tatsachen,
die beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bestanden haben, ver-
mögen jedoch den Rentenanspruch für die fragliche Zeit nicht zu begrün-
den und dürfen folglich von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt
werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher im vorliegen-
den Verfahren insoweit unbeachtlich, als sie sich auf neue Erkrankungen
beziehen.
4.6 Anders liegt es mit Befunden, die schon zur Zeit des erstinstanzlichen Ver-
fahrens vorgelegen haben und die nun erneut thematisiert werden. Wie in
9E. 4.1 dargelegt können nachträglich erhobene Befunde Rückschlüsse
über den Verlauf von Erkrankungen ermöglichen.
Vorliegend wurde mit der Beschwerde der Arztbericht von Dr. med.
M._______ vom 12. April 2004 vorgelegt, in dem eine fortgeschrittene
Coxarthrose diagnostiziert wird. Nachdem der Beginn dieser Erkrankung
bereits am 19. Juli 2001 dokumentiert war (vgl. E. 4.3.1), ist anzunehmen,
dass bei der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med.
Z._______ am 24. Oktober 2003 eine Verschlechterung der Hüftgelenke
eingetreten war, zumal der Beschwerdeführer nach übereinstimmender
Aussage der Ärzte adipös war. Angesichts dieser Tatsachen ist fraglich, ob
die Vorinstanz das Hüftleiden des Beschwerdeführers bei der Beurteilung
des Gesundheitszustands angemessen berücksichtigt hat.
Ähnlich liegt es hinsichtlich der im Einspracheverfahren geltend gemach-
ten, im Bericht von Dr. med. X._______ vom 1. Dezember 2003 dia-
gnostizierten Gonarthrose. Der Arzt weist darauf hin, dass der Patient in-
folge der Kniegelenkerkrankung Probleme beim Treppensteigen habe.
Nach Einschätzung von Dr. med. X._______ stehen die muskulo-ske-
lettalen Beschwerden im Vordergrund. Zu diesen gehören aber auch die
Coxarthrose und die Gonarthrose, die beim Erlass der Einspracheverfü-
gung vom 22. März 2005 aktenkundig waren. Die Vorinstanz hätte sich
daher zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers im Einsprachever-
fahren äussern müssen.
5. Die in E. 4.4 erwähnte Unterlassung der Vorinstanz stellt insofern eine un-
genügende Sachverhaltsabklärung dar, als aktenkundige Arztberichte kei-
ner medizinischen Überprüfung durch einen von der IV-Stelle beauftragten
Arzt unterzogen worden sind. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers muss unter Berücksichtigung aller vorliegenden medi-
zinischen Tatsachen vorgenommen werden. Anhand der vom Beschwer-
deführer eingereichten Arztberichte von Dr. med. X._______ vom 1. De-
zember 2003, Dr. med. H._______ vom 15. Januar 2004, Dr. med.
M._______ vom 12. April 2005, Dr. med. B._______ vom 22. April 2005
und Prof. Dr. med. O._______ vom 2. Mai 2005 ist zu prüfen, ob neben
dem Lumbalsyndrom auch die Coxarthrose und Gonarthrose sowie allen-
falls weitere Diagnosen einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers gehabt haben könnten. Unter Berücksichtigung der er-
wähnten Arztberichte und allenfalls einer ergänzenden Nachuntersuchung
ist der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen und der Einkommensvergleich
neu durchzuführen. Dabei ist auch die Frage des zumutbaren Beschäf-
tigungsgrads sowie die Art der zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu er-
örtern.
5.1 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist zu beachten, dass die
Verwaltung kurz zu begründen hat, warum sie einen Abzug vom Tabellen-
lohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften
Schätzung berücksichtigt (BGE 126 V 75 E. 5b am Ende). Im vorliegenden
Fall steht neben den gesundheitlichen Beschwerden das fortgeschrittene
Alter des Beschwerdeführers im Vordergrund, welches sich negativ auf die
Lohnhöhe auswirken dürfte.
10
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzu-
heissen und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist entsprechend ihrem Subeventualantrag. Bei der Sachver-
haltsabklärung ist das Hauptgewicht auf diejenigen Beweismittel zu legen,
die sich auf die Zeit zwischen dem 13. Juni 2002 (Einreichung des Leis-
tungsgesuchs) und dem 22. März 2005 (Erlass des Einspracheentscheids)
beziehen.
7.
7.1 Aufgrund der Tatsachen, dass vorliegend die Beschwerde teilweise gut-
geheissen wird (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG) und im Übrigen über die Bewilli-
gung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen zu entscheiden ist,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG [in der bis
zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung, vgl. Übergangsbestimmungen zur
Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, Bst. c, AS 2006 2004] in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]).
7.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer auf Grund seines
teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Höhe der Ent-
schädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen, hat doch
der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht (Art. 8 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren [Kostenverordnung], SR 172.041.0). Da sich der Be-
schwerdeführer im Verfahren vor der Rekurskommission und dem Bundes-
verwaltungsgericht durch U._______ hat vertreten lassen, erachtet das
Bundesverwaltungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zwecks Durchführung der Sach-
verhaltsabklärung im Sinne der Erwägung 5.
3. Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 7 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.
Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung von CHF
1000.- zuzusprechen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter des Beschwerdeführers (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 562.40.184.252) (mit Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (mit Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG],
SR 173.110).
Versand am: