Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2530/2008
Urteil vom 12. Juli 2010
Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Freiwillige AHV/IV, Verfügung vom 5. März 2008.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1960 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer),
Schweizer Bürger mit Wohnsitz in B._______, am 10. Januar 1996 ein
Gesuch um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) stellte (Vorakten [im Folgenden: act.] der
Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz]
1 und 2),
dass diesem ersten Beitragsgesuch am 11. März 1996 rückwirkend ab
dem 1. November 1995 stattgegeben wurde (act. 3 ff.),
dass der Beschwerdeführer im April 2000 in die Schweiz zurückkehrte
(act. 8), am 19. Juni 2000 in C._______ eine Erwerbstätigkeit aufnahm
(act. 13) und mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 um die Entlassung aus
der freiwilligen Versicherung per Ende Dezember 1999 ersuchte (act. 12),
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2007 (Eingang bei der
Vorinstanz am 12. November 2007) ein neues Gesuch um Beitritt zur
freiwilligen AHV/IV stellte (act. 14),
dass der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2000 bis 31. Juli 2005 in
C._______ und vom 1. August 2005 bis 14. Februar 2006 in D._______
wohnte und sich darauf ins Ausland abmeldete (act. 15),
dass die Vorinstanz das Gesuch vom 3. Oktober 2007 mit Verfügung vom
3. Dezember 2007 abwies mit der Begründung, der Beitritt sei nicht mehr
möglich, da die Jahresfrist gemäss Art. 8 der Verordnung über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR
831.111) abgelaufen sei (act. 16),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 5. Februar 2008
Einsprache erhob (act. 17), die mit Entscheid vom 5. März 2008
abgewiesen wurde (act. 18),
dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde
vom 6. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. März 2008
beantragte mit der Begründung, die freiwillige Versicherung sei von
keiner Partei je gekündigt worden und nach seiner Rückkehr in die
Schweiz habe diese nur geruht (act. im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1),
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragte (B-act. 6) und der
Beschwerdeführer keine Replik einreichte (B-act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert sind (Bst. a)
und/oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b),
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
(im Folgenden: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der
freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch
versichert waren,
dass der Beitritt schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der
zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt
des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht
werden muss, und nach Ablauf dieser Frist ein Beitritt zur freiwilligen
Versicherung grundsätzlich nicht mehr möglich ist (Art. 8 Abs. 1 VFV) -
abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend ohne Bedeutung sind (Art. 11
VFV),
dass die Versicherten aus der freiwilligen Versicherung auf Ende jedes
Quartals zurücktreten können (Art. 12 VFV),
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dass eine Person grundsätzlich in jenem Zeitpunkt aus der
obligatorischen Versicherung austritt, in dem sie die Anforderungen an
die Zugehörigkeit zu dieser Versicherung gemäss Art. 1a AHVG nicht
mehr erfüllt,
dass der Beschwerdeführer nach einem Auslandaufenthalt in den
Neunzigerjahren – während dem er freiwillig versichert war – vom April
2000 bis zum 14. Februar 2006 in der Schweiz wohnte und
anschliessend wiederum seinen Wohnsitz in B._______ begründete,
dass er daher spätestens seit dem 15. Februar 2006 die
Voraussetzungen für die Angehörigkeit zur obligatorischen AHV/IV nicht
mehr erfüllte und aus dieser ausschied,
dass damit die Frist zur Anmeldung bei der freiwilligen AHV/IV am 14.
Februar 2007 abgelaufen ist (Art. 8 Abs. 1 VFV),
dass somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Beitritt zur freiwilligen
Versicherung vom 3. Oktober 2007 ohne Zweifel mehr als ein Jahr nach
seinem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und damit
verspätet eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, nach seiner
Rückkehr in der Schweiz habe er die freiwillige Versicherung nicht
gekündigt, so dass diese bis zu seiner erneuten Ausreise bloss sistiert
gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer durch die Begründung des Wohnsitzes und
Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 19. Juni 2000 von
Gesetzes wegen (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG) der obligatorischen
Versicherung unterstellt und aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschieden war,
dass eine Sistierung der freiwilligen Versicherung während der Zeit des
Obligatoriums ausgeschlossen ist, da dies zu einer unzulässigen
Doppelversicherung führte (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts H 65/04 vom 2. Dezember 2004, E. 3.3.1),
dass vorliegend angesichts des Erlöschens der freiwilligen Versicherung
von Gesetzes wegen deren "Kündigung" bzw. der Rücktritt gemäss Art.
12 VFV weder erforderlich noch möglich war, so dass das Austrittsgesuch
des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2000 unbeachtlich ist,
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dass keine Verletzung der Informationspflichten der Vorinstanz
auszumachen ist (vgl. hierzu BGE 133 V 249 E. 7.2; vgl. auch BGE 126 V
309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b aa),
dass daher die Vorinstanz das zweite Beitrittsgesuch des
Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2007 zu Recht abgewiesen hat,
dass sich die Beschwerde vom 6. April 2008 damit als offensichtlich
unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist
(Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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