Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2530/2009
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien und Montenegro stammende Beschwerdeführer (geb.
1977), gelangte am 16. Dezember 1997 als Asylsuchender in die
Schweiz. Nachdem das zuständige Bundesamt sein Asylgesuch mit
Verfügung vom 25. März 1998 abgelehnt und ihm gleichzeitig eine Frist
zur Ausreise angesetzt hatte, tauchte er unter.
B.
Am 19. November 1998 stellte der Beschwerdeführer erneut ein
Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
mit Entscheid vom 3. August 1999 nicht eintrat. Der Beschwerdeführer
konnte jedoch im Rahmen der vorläufigen Aufnahme vorerst in der
Schweiz bleiben.
C.
Mit Schreiben vom 18. November 1999 wurde ihm vom zuständigen
Bundesamt die Beendigung der vorläufigen Aufnahme mitgeteilt; als
letztmöglicher Ausreisetermin wurde der 31. Mai 2000 angesetzt.
D.
Am 19. April 2000 wurde ein Gesuch um Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt Buchs (SG) gestellt;
einen Monat später – am 19. Mai 2000 – heiratete der Beschwerdeführer
die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1973).
E.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 18. Januar
2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten
am 11. Juli 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner
unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer
der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine
tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht und dass die
Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
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nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 9. August 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Er erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht die Bürgerrechte des
Kantons Thurgau und der Gemeinde Hauptwil-Gottshaus (TG).
F.
Am 31. August 2005 trennten sich die Ehegatten. Einige Monate später –
am 22. Januar 2006 – reichten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht
ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Seit dem 12. Mai 2006 ist die
Ehe rechtskräftig geschieden.
G.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 beantragte das Amt für Bürgerrecht und
Zivilstand des Kantons St. Gallen (im Folgenden: kantonale Behörde) bei
der Vorinstanz die Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
H.
Der Beschwerdeführer heiratete alsdann am 14. Juli 2006 in Serbien und
Montenegro Frau K._______, woraufhin die kantonale Behörde abermals
die Vorinstanz informierte.
I.
Auf Grund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 18. September
2006 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Stellungnahme und
zur Einwilligung für die Einsicht in die Scheidungsakten auf. Der
inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer antwortete hierauf mit
Eingabe vom 16. Oktober 2006. Gleichzeitig erteilte er die schriftliche
Zustimmung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten.
J.
Mit Gesuch vom 30. Oktober 2006 forderte die Vorinstanz die
Scheidungsakten vom Kreisgericht Werdenberg-Sargans an.
K.
Am 4. November 2008 wurde die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von
der Vorinstanz schriftlich um Beantwortung diverser Fragen gebeten,
worauf diese innert Frist Stellung nahm.
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Seite 4
L.
Nachdem der Beschwerdeführer am 19. November 2008 von der
Vorinstanz zu einer abschliessenden Stellungnahme aufgefordert wurde,
antwortete der Rechtsvertreter – nach Einsicht der Akten – mit Schreiben
vom 14. Januar 2009.
M.
Am 11. Februar 2009 erteilte der Kanton Thurgau als Heimatkanton des
Beschwerdeführers seine – am 5. Februar 2009 durch die Vorinstanz
beantragte – Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
N.
Mit Verfügung vom 11. März 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
O.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2009 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersucht um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung; ihm sowie seinen Kindern sei das
Bürgerrecht zu belassen. Zur Entscheidsfindung sei eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen.
P.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009
die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2009 zur
Replik aufgefordert wurde, teilte sein Rechtsvertreter am 28. Oktober
2009 schriftlich mit, sein Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
sei erloschen, er habe dem Beschwerdeführer jedoch den Ablauf der Frist
zur Einreichung der Replik mitgeteilt. Diese Frist liess der
Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.
Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM
betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts – und soweit nicht eine kantonale
Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids
(vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, ohne dies näher zu begründen, die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Dabei übersieht er, dass er
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aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für das
vorliegende Verfahren keine Ansprüche ableiten kann. Es handelt sich in
casu weder um zivilrechtliche Ansprüche noch um ein Strafverfahren im
Sinne obenerwähnter Bestimmung. Ebensowenig sind die
Voraussetzungen von Art. 40 Abs. 2 VGG erfüllt. Bei Verfahren um
Erwerb oder Verlust des Schweizer Bürgerrechts handelt es sich um
reine Aktenprozesse. Dem Gesuch ist demnach nicht stattzugeben (vgl.
RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern
1995, S. 97 f.; FRANK SEETHALTER/KASPAR PLÜSS in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 57 N 59 u.
N 60; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A.17/2004 vom 16. August
2004 E. 2.2 per analogiam).
4.
In der Rechtsmitteleingabe wird die Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau
und weiterer beschwerdeweise genannter Personen sowie die
Parteibefragung des Beschwerdeführers beantragt.
4.1. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den
Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet
die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei
der Auswahl der Beweismittel – bei der eine Zeugeneinvernahme gemäss
Art. 14 VwVG ohnehin nur subsidiär wäre – berücksichtigt sie vielmehr
deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 2.
Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann
vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von
beantragten Beweis-vorkehren kann abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn
bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162
mit Hinweis).
4.2. In casu ergibt sich der entscheidserhebliche Sachverhalt, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
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Von Beweiserhebungen, wie sie der Beschwerdeführer auf
Rechtsmittelebene im Sinne einer Offerte anregt (die
Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau und weiterer, beschwerdeweise
genannter Personen sowie die Parteibefragung des Beschwerdeführers)
kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE
136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer wurde überdies mit
Verfügung vom 8. Mai 2009 die Möglichkeit geboten, schriftliche
Stellungnahmen einzureichen, woraufhin er dem
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Juli 2009 die
schriftlichen Aussagen seiner Ex-Ehefrau und zweier weiteren Personen
zustellte.
4.3. Vor diesem Hintergrund hat auch die Vorinstanz – wie dies hingegen
beschwerdeweise geltend gemacht wird – das rechtliche Gehör nach
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht verletzt, als sie die bereits im vor-
instanzlichen Verfahren beantragten Zeugeneinvernahmen nicht abnahm
und direkt gestützt auf die Aktenlage verfügte. Dass sich mit den
Aussagen dieser Personen eine innere Haltung zur Ehe ableiten lässt –
wie es der Beschwerdeführer behauptet – muss denn auch bezweifelt
werden, handelt es sich doch bei der Frage nach dem Wesenskern einer
Partnerschaft um einen Bereich, der allein das Innenleben der Ehegatten
berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte. Die Vorinstanz
konnte somit aus den ihr damals vorliegenden Akten – die unter anderem
diverse Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie eine schriftliche
Stellungnahme der Ex-Ehefrau beinhalteten – den rechtserheblichen
Sachverhalt in genügender Weise erschliessen. Überdies waren die
strengen Voraussetzungen von Art. 14 VwVG nicht gegeben (vgl. dazu
PHILIPPE WEISSENBERGER/BERNHARD WALDMANN in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 N 15 und insb. N 17 ff.).
5.
5.1.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
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Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche
Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere
im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
5.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S.
483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.,
BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des
Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl.
Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechts-gesetzes vom
27. August 1987, BBl 1987 III 310).
5.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS
1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem
Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der
Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert
über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren,
von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung
entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits
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darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen
(vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
6.
6.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen
bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der
Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.
mit Hinweisen).
6.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber
nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird.
Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse –
die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für
das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der
es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht
getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches,
nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das
zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann
plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht
erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner
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auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE
135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
7.
Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend
erfüllt. Der Kanton Thurgau als Heimatkanton hat die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung
betreffend Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der
gesetzlichen Frist von Art. 41 Abs. 1bis bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet
(zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom
28. September 2010 E. 3.3).
8.
8.1. Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Der
Beschwerdeführer reiste am 16. Dezember 1997 in die Schweiz ein.
Nachdem sein in der Folge gestelltes Asylgesuch am 25. März 1998
abgelehnt und ihm gleichzeitig eine Ausreisefrist angesetzt wurde,
tauchte er unter. Auf ein am 19. November 1998 erneut gestelltes
Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nicht ein. Hingegen
wurde er vorläufig aufgenommen. Am 18. November 1999 wurde ihm die
Beendigung der vorläufigen Aufnahme mitgeteilt; der letztmögliche
Ausreisetermin wurde auf den 31. Mai 2000 angesetzt. Nachdem er am
19. April 2000 das Eheschliessungsverfahren mit der Schweizer Bürgerin
C._______ Zivilstandesamt Buchs SG eingeleitet hatte, heirateten die
beiden am 19. Mai 2000. Durch diese Heirat kam der Beschwerdeführer
zu einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. Am 18. Januar
2004 stellte er das Gesuch um erleichterte Einbürgerung und am 11. Juli
2004 gab er gemeinsam mit seiner Ehefrau zuhanden des
Einbürgerungsverfahrens die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft ab.
Am 9. August 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Die Trennung des Ehepaars erfolgte am 31. August 2005. Mit
gemeinsamer Eingabe vom 22. Januar 2006 richteten die Ehegatten ein
Scheidungsbegehren an das zuständige Zivilgericht, woraufhin die Ehe
am 12. Mai 2006 geschieden wurde. Am 14. Juli 2006 heiratete er in
seinem Herkunftsland K._______.
8.2. Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerdeführer
nur mittels Heirat einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dieser
Umstand begründet im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge
der Ereignisse – die nach einem Jahr ab der Einbürgerung durchgeführte
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Trennung vom 31. August 2005, die am 12. Mai 2006 erfolgte Scheidung
sowie die rasche Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit einer
Frau aus seinem Herkunftsland am 14. Juli 2006 – ohne Zweifel die
tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen,
intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit
seiner Ehefrau gelebt.
9.
9.1.
Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in
der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den
Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im
massgeblichen Zeitraum intakt war, denn die tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der
Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten
Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis
erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen
Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen
Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der
ehelichen Probleme nicht gewusst gewesen war und dass er demzufolge
zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen
hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl.
BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
9.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner ersten Stellungnahme vom
16. Oktober 2006 geltend, die Ehe sei bis Mitte 2005 stabil gewesen. Bis
Ende August 2005 habe das Ehepaar im gemeinsamen Haushalt gelebt
und die Ferien mehrmals gemeinsam verbracht. Trennungsabsichten
hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine bestanden.
Ungefähr ein halbes Jahr nach der Einbürgerung habe der
Beschwerdeführer jedoch zur Kenntnis nehmen müssen, dass seine
Ehefrau – im Gegensatz zu ihm – noch immer keinen Kinderwunsch
gehegt, sondern der beruflichen Karriere Priorität eingeräumt habe. Dies
habe die Eheleute dazu bewogen, getrennte Wege zu gehen, woraufhin
er die eheliche Wohnung am 1. September 2005 verlassen habe. Nach
der Ehescheidung am 12. Juni 2006 habe er die Ferien in seinem
Heimatland Serbien verbracht, wo er auch seine spätere Ehefrau
K._______ kennengelernt habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz
liege aber keine rasche Wiederverheiratung vor, da der Zeitpunkt der
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Trennung von seiner ersten Frau als massgebend betrachtet werden
müsse.
Mit vorinstanzlichem Schreiben vom 4. November 2008 wurde die
Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers zur schriftlichen
Stellungnahme aufgefordert. Sie machte geltend, den Beschwerdeführer
im Januar 2000 kennengelernt zu haben. Im April 2000 habe man sich
zur Heirat entschlossen. Bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe gut verlaufen
sei, könne sie nicht sagen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Erklärung sei die Ehe jedoch noch in Ordnung gewesen. Es sei ein
schleichender Prozess gewesen, der am 31. August 2005 zur Trennung
geführt habe. Durch die Erkrankung an einer mittelschweren Depression,
sei sie recht "dünnhäutig" gewesen. Der Beschwerdeführer habe dies
jedoch nicht verstehen können oder wollen. Bereits vor der definitiven
Trennung sei der Beschwerdeführer für drei Wochen aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie hätten jedoch nochmals
versucht, es zu zweit in den Griff zu bekommen. Ihr Ex-Ehemann sei ein-
bis zweimal pro Jahr in sein Herkunftsland gereist. Das Thema Kinder
habe man am Anfang einmal besprochen, danach vielleicht einmal pro
Jahr. Sie habe eigentlich keine Kinder haben wollen, es aber auch nicht
ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe zu einem späteren
Zeitpunkt eher zu Kinder tendiert. Mit der Zeit habe sich herausgestellt,
dass sich ihre Grundeinstellung bezüglich Kinder nicht geändert habe.
Der Beschwerdeführer sei für sie manchmal selbst wie ein Kind gewesen;
immer öfters sei er unzuverlässig und unselbständig gewesen.
Mit Schreiben vom 19. November 2008 wurde der Beschwerdeführer von
der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er und seine Ex-Ehefrau
unterschiedliche Gründe für die Trennung und nachfolgende
Ehescheidung vorgebracht hätten. So würde er das Scheitern der Ehe mit
unvereinbaren Haltungen der Ehepartner bezüglich der Kinderfrage
begründen, während seine Ex-Ehefrau gesundheitliche Probleme geltend
gemacht habe und die Trennung sowie die nachfolgende Scheidung als
Endpunkt eines schleichenden Prozesses betrachte. Da für den
Beschwerdeführer der Fortbestand der Ehe von der Frage gemeinsamer
Kinder abhängig gewesen sei, hätte er die Erklärung der ehelichen
Gemeinschaft nicht vorbehaltlos unterschreiben dürfen. Der
Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. Januar 2009 dazu
Stellung: Richtig sei, dass die Kinderfrage bereits zu einem frühen
Zeitpunkt ein Thema gewesen sei. Auch sei jedes Jahr wieder einmal
darüber gesprochen worden. Allerdings sei das Thema "Kinder" nie von
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derart hoher Bedeutung gewesen, wie es die Vorinstanz annehme. Die
Ex-Ehefrau habe sich jeweils gegen gemeinsame Kinder ausgesprochen,
habe das Kinderkriegen aber auch nie ganz ausgeschlossen. Sein
Kinderwunsch sei stärker ausgeprägt gewesen, Kinder habe er jedoch
erst zu einem späteren Zeitpunkt gewollt. Erst mit der Zeit hätte die Ex-
Ehefrau ihre Einstellung geändert und eigene Kinder ausgeschlossen.
Dies habe er nicht wissen können. Im Übrigen sei auch für seine Ex-
Ehefrau die Frage nach gemeinsamen Kindern ein Grund für die
Trennung gewesen. Ihre offenbar im Jahr 2006 ausgebrochene
psychische Erkrankung spreche gerade gegen die Relevanz des
Kinderwunsches im Jahr 2005. Vor der endgültigen Trennung im August
2005 sei es zu einer kurzzeitigen Trennung gekommen. Die Eheleute
hätten aber wieder zusammengefunden, was beweise, dass sie die
Auseinandersetzungen nicht als unüberbrückbar empfunden hätten. Er
sei selbst damals nicht davon ausgegangen, dass sich seine Ex-Ehefrau
gegen gemeinsame Kinder entschieden habe.
Beschwerdeweise führte der Beschwerdeführer alsdann aus, der Wille
der Ex-Ehefrau, keine Kinder zu wollen, habe sich erst kurz vor der
Trennung manifestiert. Der Streit, welcher zur Trennung geführt habe, sei
durch den Kauf zweier Hamster seiner Ex-Ehefrau ausgelöst worden. Sie
habe ihm überraschend erklärt, die Tiere seien ihre Kinder, andere wolle
sie nicht mehr. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung hätten die ehelichen
Probleme jedoch nicht bestanden. Auch sei nicht an der tatsächlichen
Lebensgemeinschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Einbürgerung zu
zweifeln. Das Ehepaar hätte seine Freizeit grösstenteils gemeinsam
verbracht, hätte gemeinsame Ferien erlebt und einen gemeinsamen
Freundeskreise gepflegt. Zwar habe er die eheliche Wohnung vor der
endgültigen Trennung für zwei bis drei Wochen verlassen, allerdings
hätten die Eheleute dann aber rasch wieder zusammen gefunden. Die
Wiederverheiratung sei im Übrigen rund zwei Jahre nach der erleichterten
Einbürgerung am 14. Juli 2006 erfolgt.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 sandte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht Gesprächsprotokolle seiner Ex-Ehefrau sowie
zwei weiterer Zeugen zu. Gemäss dem Protokoll seiner Ex-Ehefrau vom
7. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer zwar Kinder gewollt, dies sei
jedoch nicht im Vordergrund gestanden. Sie selbst habe bereits bei der
Eheschliessung erklärt – wahrscheinlich auch in Zukunft – keine Kinder
zu wollen. Sie habe Kinder aber auch nicht ganz ausschliessen können.
Die Ehegatten hätten selten über Kinder geredet, das Thema habe die
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Ehe nicht belastet. Ende Oktober 2005 habe sie aufgrund von Problemen
am Arbeitsplatz eine Gesprächstherapie begonnen. Im Verlaufe der
Therapie habe sich die Beziehung hingegen verschlechtert. Ende 2005
habe sie die Beziehung beenden wollen. Der Beschwerdeführer habe
dies resigniert zur Kenntnis genommen und sich einverstanden erklärt.
Sie habe die Beziehung nicht mehr weiterführen wollen, da ihre Gefühle
nicht mehr so gewesen waren wie einst. Obwohl sie noch ein Rest an
Gefühlen gehabt habe, habe sie keine Nerven und Kraft mehr gehabt.
Von Anfang an habe sie den "Karren ziehen müssen". Der
Beschwerdeführer habe auch – nachdem er sich in der Schweiz eingelebt
habe – seine Ehefrau alles erledigen lassen. Er habe allerdings jeweils im
Haushalt mitgeholfen. Dies sei dann das Ergebnis vom steten Tropfen,
der den Stein höhlt gewesen. Das Vertrauen sei zu sehr angeschlagen
gewesen. Öfters habe es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit nicht so
genau genommen, manches habe er verschwiegen. Obwohl es sich um
Bagatellen gehandelt habe, hätten diese Vorfälle das Vertrauen zerstört.
Der Beschwerdeführer habe die Ehe nicht aufgeben wollen, da seine
Gefühle offenbar noch vorhanden gewesen seien. Er habe aber nichts
unternommen, um die drohende Scheidung aufzuhalten.
Frau ._______, eine Freundin der Ex-Ehefrau äusserte sich dahingegend,
dass der Beschwerdeführer Kinder gewollt habe, die Ex-Ehefrau
hingegen noch nicht. Die Eheleute hätten jedoch eine gemeinsame
Zukunft geplant, zusammen ihre Freizeit und Ferien verbracht. Auch habe
der Beschwerdeführer immer im Haushalt mitgeholfen (vgl.
Gesprächsprotokoll vom 3. Juni 2009). Der Bruder des
Beschwerdeführers, F._______, führte zudem aus, es sei die Ex-Ehefrau
gewesen, welche die Beziehung habe beenden wollen. Der
Beschwerdeführer habe Kinder gewollt, sie sei dazu hingegen noch nicht
bereit gewesen. Es sei schmerzhaft für seinen Bruder gewesen, als seine
Ex-Ehefrau – an der er noch immer hänge – sich definitiv entschlossen
habe, keine Kinder mehr zu wollen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 12. Juni
2009).
9.3. Die Darstellung des Beschwerdeführers kann hingegen in
mehrfacher Hinsicht nicht überzeugen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen aufgrund ihrer zu
vermissenden Stringenz bezüglich des Auslösers der Trennung und des
zeitlichen Ablaufs wenig glaubhaft: Noch in seiner ersten Stellungnahme
vom 16. Oktober 2006 erklärte er, die Ehe sei bis Mitte 2005 stabil
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gewesen. Ungefähr ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung
– d.h. ca. im Januar 2005 – habe er jedoch zur Kenntnis nehmen
müssen, dass seine Ex-Ehefrau keinen Kinderwunsch hege, sondern es
vorziehe, berufliche Karriere zu machen. Dazu im Widerspruch steht
seine Stellungnahme vom 14. Januar 2009, wo er ausführte, nach der
kurzzeitigen Trennung sei er nicht davon ausgegangen, dass sich seine
Ex-Ehefrau gegen gemeinsame Kinder entschieden habe. Sie habe sich
zwar bereits zu einem früheren Zeitpunkt eher gegen Kinder
ausgesprochen, habe aber eigene Kinder dennoch zu einem späteren
Zeitpunkt nicht ausschliessen wollen. Erst gegen Ende der Beziehung
habe sie eigene Kinder ausgeschlossen. Das Thema Kinder sei aber nie
von derart hoher Bedeutung gewesen, wie es die Vorinstanz annehme.
Beschwerdeweise machte er geltend, der Wille seiner Ex-Ehefrau, keine
Kinder haben zu wollen, habe sich erst kurz vor der Trennung
manifestiert. Auslöser sei dabei der Kauf zweier Hamster durch die Ex-
Ehefrau gewesen, der sie zur Aussage habe verleiten lassen, dies seien
ihre Kinder, andere wolle sie nicht mehr.
Überdies bestehen berechtigte Zweifel daran, dass die Uneinigkeit des
Ehepaares bezüglich eigener Kinder der Grund für die Trennung
darstellte. Der Beschwerdeführer wusste von Anfang an, dass seine Ex-
Ehefrau Kindern eher abgeneigt war, auch wenn sie eigene Kinder
anfangs nicht gänzlich ausschloss. Dieser Umstand ergibt sich
insbesondere aus ihren schriftlichen Aussagen vom 4. November 2008:
Auf die Frage hin, ob hinsichtlich Kinder Differenzen bestanden haben,
gab sie an, sie habe eigentlich noch nie Kinder haben wollen, es aber
auch nicht ausschliessen können. An anderer Stelle führte sie aus, sie
habe dem Beschwerdeführer bereits vor der Ehe bekanntgegeben,
momentan keine Kinder haben zu wollen und wahrscheinlich auch in
Zukunft nicht. Sie habe aber nicht komplett ausgeschlossen, dass sie ihre
Meinung einmal ändern würde (vgl. Gesprächsprotokoll vom 7. Juni
2009). Damit erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers
unglaubhaft – und widerspricht im Übrigen der allgemeinen
Lebenserfahrung – dass der beschwerdeweise geschilderte Streit mit
seinem Wissen um die grundsätzlich negative Haltung seiner Ehefrau
bezüglich eigener Kinder kurz danach zu einer Trennung einer noch bis
anhin intakten und stabilen Ehe führte. Kommt hinzu, dass die Ex-
Ehefrau die Kinderfrage in ihren Ausführungen zu keiner Zeit als
Trennungsgrund angibt, sondern – im Gegenteil – sogar noch ausführt,
die Kinderfrage habe die Ehe nicht belastet und sei auch nicht im
Mittelpunkt gestanden (vgl. Gesprächsprotokoll vom 7. Juni 2009). In
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diesem Zusammenhang sind auch die eingereichten Zeugenaussagen
wenig hilfreich, werden darin doch die – im Übrigen – bereits bekannten
unterschiedlichen Sichtweisen der Ehepartner bezüglich eigener Kinder
erwähnt, jedoch nicht in Relation mit einer Trennung gesetzt (vgl.
Gesprächsprotokolle vom 3. Juni 2009 und 12. Juni 2009).
Vielmehr muss aufgrund der Akten angenommen werden, die Ehe des
Beschwerdeführers sei schon seit längerem einem langsamen
Zerrüttungsprozesses ausgesetzt gewesen: So führt die Ex-Ehefrau auf
die Frage hin, aus welchem Anlass es zur Trennung vom 31. August
2005 gekommen sei explizit aus, es sei ein schleichender Prozess
gewesen; bei ihr sei eine mittelschwere Depression festgestellt worden,
weshalb sie recht "dünnhäutig" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe
dies nicht verstehen wollen oder können (vgl. schriftliche Stellungnahme
vom 4. November 2008, Frage 6). Gemäss ihren weiteren Ausführungen
sei sie von Anfang an die treibende Kraft in der Ehe gewesen. Auch als
der Beschwerdeführer sich in der Schweiz eingelebt habe, habe sie
weiterhin alles erledigen müssen. Der stete Tropfen, der den Stein höhle,
habe schliesslich zu dem Ergebnis geführt. Das Vertrauen sei zu sehr
angeschlagen gewesen. So habe es der Beschwerdeführer öfters mit der
Wahrheit nicht so genau genommen. Zwar habe er nicht direkt gelogen,
aber ihr manches verschwiegen. Dabei habe es sich um Bagatellen
gehandelt, trotzdem hätten diese Vorfälle ihr Vertrauen in ihn zerstört
(vgl. Gesprächsprotokoll vom 7. Juni 2009). Diese Aussagen lassen
darauf schliessen, dass die Ehe eben gerade nicht bis kurz vor Trennung
intakt gewesen ist, wie es der Beschwerdeführer glaubhaft machen will,
sondern bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr vom
Willen der Eheleute getragen war, die Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten. Die diesbezügliche Aussage der Ex-Ehefrau, zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Erklärung sei die Ehe noch in Ordnung gewesen (vgl.
Stellungnahme vom 4. November 2008), muss denn auch mit diesen
Ausführungen als Gefälligkeit eingestuft werden. Auch die
beschwerdeweise geltend gemachten Darlegungen, es sei nicht an der
tatsächlichen Lebensgemeinschaft der Eheleute im Zeitpunkt der
Einbürgerung zu zweifeln, vermögen nichts gegenteiliges zu beweisen:
Ausser den sehr allgemein gehaltenen Ausführungen, das Ehepaar habe
seine Freizeit grösstenteils gemeinsam verbracht, zusammen die Kirche
besucht, gemeinsame Ferien erlebt und einen gemeinsamen
Freundeskreis gepflegt, nennt der Beschwerdeführer keine konkreten
Unternehmungen des Ehepaars, welche in diese Zeitspanne fallen
würden.
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Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zwar – wie er es geltend macht –
zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung und ein Jahr nach der
Trennung eine neue Ehe eingegangen. Allerdings lässt seine
diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung aufgrund der raschen zeitlichen
Abfolge der Scheidung und der Wiederverheiratung gewisse Zweifel
offen: So habe er seine zweite Ehefrau erst nach der Scheidung während
seinen Ferien in Serbien kennengelernt. Die Tatsache, dass die
Scheidung am 12. Mai 2006 und die Heirat mit seiner neuen Ehefrau –
rund zwei Monate später – am 14. Juli 2006 erfolgte, lässt aufgrund der
sehr kurzen zeitlichen Abfolge der Ereignisse die bereits von der
Vorinstanz geäusserte Vermutung zu, dass der Beschwerdeführer nicht
wahrheitsgemäss ausgesagt und seine zweite Ehefrau bereits zu einem
früheren Zeitpunkt kennengelernt hat.
10.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass
spätestens zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm
und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft
ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der
Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer
intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des
Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche
Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art.
41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen sind somit
ebenfalls erfüllt.
11.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von
Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer
Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn,
etwas anderes wird ausdrücklich verfügt. Der Beschwerdeführer hat
mittlerweile mit seiner zweiten Ehefrau zwei Kinder (geb. 2008 und 2010)
welche durch Abstammung zu Schweizer Bürger wurden. Vorliegend sind
aufgrund des Alters der Kinder noch keine Gründe – wie allfälliges
Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung,
Absolvierung der militärischen Grundausbildung, berufliche Ausbildung,
Ausübung des Stimmrechts etc. – vorhanden, welche es rechtfertigen
würden, die Kinder des Beschwerdeführers von der Nichtigerklärung
auszunehmen. Auch droht ihnen nicht die Staatenlosigkeit, da die beiden
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Kinder mit Geburt auch das serbische Bürgerrecht erworben haben
dürften bzw. erlangen können (vgl. Art. 7 des Gesetzes über die
Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20. Dezember 2004;
Quelle: BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht, Serbien, Frankfurt am Main/Berlin, Mai 2010, S. 9). Die
angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu
beanstanden.
Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit
verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes
vereinbar.
12.
Die vorinstanzliche Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen
– das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons
Thurgau.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).