Abtei lung II I
C-2531/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Eduard Achermann, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
J._______,
vertreten durch lic. iur. R._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Einspracheverfügung vom 22.03.2005).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2531/2006
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1962 geborene Beschwerdeführerin spanischer Nationali-
tät arbeitete von August 1980 bis Juli 1992 als Reinigungskraft in der
Schweiz (act. 16). Im August 1992 kehrte die Beschwerdeführerin
nach Spanien zurück und übte dort von September 1996 bis Mitte Feb-
ruar 2003 die gleiche Tätigkeit aus. Am 20. April 2004 bescheinigte Dr.
M._______ vom Instituto Nacional de la Seguridad Social mittels For-
mular E 213 der Europäischen Union eine Arbeitsunfähigkeit von
100% seit 14. Februar 2003 (act. 22). Seit 14. November 2003 bezieht
die Beschwerdeführerin eine spanische Invalidenrente (act. 8, 7).
B.
Gemäss den Vorakten beantragte die Beschwerdeführerin bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) am 25.
März 2004 eine Invalidenrente (act. 1). Mit Verfügung vom 29. Novem-
ber 2004 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 25). Sie stützte
sich dabei auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes. Dr. med.
R._______ verneinte in seinem Bericht vom 22. November 2004 grö-
ssere Verletzungen der Hände, der einzigen Körperregion, die als
ernsthaft angegriffen beschrieben worden sei. Aufgrund der vorliegen-
den Röntgenbilder könne ein invalidisierender Gesundheitsschaden
ausgeschlossen werden, und die Reinigungsarbeiten seien medizi-
nisch nach wie vor zumutbar (act. 24).
C.
Den Entscheid der Vorinstanz focht die Beschwerdeführerin mit Ein-
sprache vom 4. Januar 2004 (recte: 2005) an (act. 28). Sie machte gel-
tend, ernsthaft an aktiver rheumatoider Arthritis zu leiden und schlecht
auf die begonnene Behandlung anzusprechen. Die Entzündung werde
zunehmend in den Handgelenken, in den Knien, im linken Knöchel und
in den Füssen objektivierbar. Die Beschwerden hätten sich verschlim-
mert und hinderten sie nicht nur an jeder auf dem Arbeitsmarkt ver-
wertbaren Tätigkeit, sondern auch an der Verrichtung der Haushaltsar-
beit. Deshalb sei sie als bleibend erwerbsunfähig zu erklären, und es
sei ihr die gesetzliche Rente zuzusprechen. Zum Beweis legte sie ein
Gutachten von Dr. V._______, Sektionschef des rheumatologischen
Dienstes des Universitätsspitals Santiago de Compostela, vom 7. März
2003 (act. 19) sowie ein Gutachten von Dr. P._______, Rheumatologe
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am Universitätsspital von Santiago de Compostela, vom 4. November
2003 (act. 20) bei.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2005 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab (act. 29). Sie führte an, bei der Erkrankung der Be-
schwerdeführerin handle es sich um ein labiles Leiden, welches ge-
mäss konstanter Rechtsprechung im Licht von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG betrachtet werden müsse. Der ärztliche Dienst der Vorinstanz
habe aufgrund des Dossiers und der vorgelegten Arztberichte keine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% während eines Jahres
feststellen können. Medizinisch sei die Beschwerdeführerin immer
noch in der Lage, ihren Beruf als selbständige Reinigungskraft auszu-
üben. Demgemäss liege keine Invalidität im Sinn der zitierten Geset-
zesbestimmungen vor.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr ver-
treten durch lic. iur. R._______, am 6. Mai 2005 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nach-
folgend: Rekurskommission). Sie beantragte, es sei eine neue Berech-
nung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung des neu einge-
reichten ärztlichen Berichts von Dr. V._______ vom 22. April 2005 (act.
33) durchzuführen und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zu-
zusprechen. Eventuell sei eine neue ärztliche Untersuchung der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen und aufgrund derselben
der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu zu berechnen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2005 reichte die Vorinstanz einen
Bericht von Dr. med. L._______ vom 14. Juli 2005 ein (act. 37). Darin
werden unter dem Titel überarbeitete Diagnosen genannt:
1. Rheumatoide Arthritis ED 2000 mit
- Basistherapie Anti-TNF-Therapie und Methotrexat
- Symmetrische Polyarthritis der Hände, Füsse und Kniegelenke
2. St. n. iatrogener schwerer chronischer mikrozytärer Anaemie und Harn-
wegsinfektion unter CTLA4-Therapie
Das Schreiben des Rheumatologen Dr. V._______ vom 22. April 2005
widerspreche dem Bericht des IV-Stellenarztes Dr. med. R._______
vom 22. November 2004, welcher relevante Läsionen verneint habe.
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Die Beschreibungen von Dr. V._______ seien typisch für eine rheuma-
toide Arthritis. An der Diagnose und der Aktivität der Krankheit beste-
he kein Zweifel. Tätigkeiten wie Putzarbeiten mit mittelschweren bis
zeitweise schweren repetitiven körperlichen Belastungen seien nicht
geeignet für die Versicherte. Dies stimuliere die entzündlichen Reaktio-
nen in den Gelenken, sowohl durch die Krafteinwirkungen auf die Ge-
lenke als auch durch den wiederholten Kontakt mit feuchten Arbeits-
mitteln. Die Führung des Haushalts sei zumutbar, da dort Pausen zwi-
schen den einzelnen Verrichtungen eingefügt werden könnten. Es
müsse eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft ausgespro-
chen werden. In einer Verweistätigkeit wie Bildschirmarbeit oder Tele-
fonservice bestehe in Berücksichtigung der rascheren Ermüdbarkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20%. Eine erneute Begutachtung
sei nicht notwendig, da der rheumatologische Bericht alle notwendigen
Angaben über Krankheitsverlauf, Therapiewahl, deren Ansprechen und
Krankheitsaktivitätsscores enthalte.
Entsprechend dieser Beurteilung führte die Vorinstanz am 25. Juli
2005 den Einkommensvergleich durch, welcher einen Invaliditätsgrad
von 32% ergab (act. 38).
G.
Mit Replik vom 2. September 2005 bestritt die Beschwerdeführerin, in
Verweistätigkeiten als Sekretärin oder Telefonistin arbeitsfähig zu sein.
Das Heben von Gegenständen oder Greifen mit den Fingern sei durch
die entzündlichen Veränderungen der proximalen Interphalangealge-
lenke, Metakarpogelenke und des Handgelenks sowie durch das arth-
ritisch veränderte Daumeninterphalangealgelenk stark erschwert.
Auch Montagearbeiten in einer Fabrik wären für sie ungeeignet. Sie
sei überhaupt nicht mehr arbeitsfähig. Zum Beweis legte die Be-
schwerdeführerin folgende Dokumente vor:
- Arztbericht von Dr. V._______ vom 18. August 2005 (inkl. Überset-
zung)
- je eine Fotografie der rechten Hand und des rechten Fusses der Be-
schwerdeführerin (inkl. notarielle Beglaubigung deren Authentizität)
- Artikel Rheumatoide Arthritis Perlen und Mythen , verfasst von A.
Tyndall, Rheumatologische Universitätsklinik, Felix Platter-Spital, Ba-
sel, publiziert in: Therapeutische Umschau, Band 62, 2005, Heft 5, S.
269-271.
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H.
In ihrer Duplik vom 29. September 2005 beharrte die Vorinstanz auf ih-
rem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Sie stützte sich dabei auf
den Bericht von Dr. med. L._______ vom 22. September 2005 (act.
40). Die IV-Stellenärztin hielt an ihrer Beurteilung vom 14. Juli 2005
fest. Der neu angeführte Krankheitsaktivitätsscore von 4.34 sei weiter-
hin rückläufig, was trotz schwierigem Verlauf der Krankheit für eine
Besserung spreche. Die vorgeschlagenen Verweistätigkeiten könnten
in sitzender Körperposition ausgeführt werden und belasteten die Ge-
lenke nicht.
I.
Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Triplik vom 3. November 2005
erneut, in einer leidensangpassten Verweistätigkeit arbeitsfähig zu
sein. Insbesondere mache ein leicht niedrigerer Krankheitsaktivitäts-
score die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig, sondern zeige ledig-
lich, dass die neue medikamentöse Therapie mit Etanercept, niedrig
dosiertem Kortison, nicht steroidalen entzündungshemmenden Medi-
kamenten, einer Eisensubstitutions-Therapie und Methotrexat anspre-
che. Auch bei einer guten Kontrolle der Krankheitsaktivität sei mit arth-
rotischen Veränderungen der Gelenke zu rechnen, welche bleibende
Schmerzen und funktionelle Einschränkungen verursachten. Zum Be-
weis reichte die Beschwerdeführerin folgenden Artikel ein: Manage-
ment der rheumatoiden Arthritis , verfasst von Th. Daikeler, Rheumato-
logische Universitätsklinik Basel, publiziert in: Therapeutische Um-
schau, Band 62, 2005, Heft 5, S. 281-284.
J.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 wurden der Beschwerdeführerin
die Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht
und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur
Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 12. März 2007 unbe-
nutzt abgelaufen.
K.
Mit Verfügung vom 17. August 2007 bzw. vom 31. August 2007 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz bzw. die Beschwerdeführerin
ein, zur Frage einer allfälligen Aktenverwechslung Stellung zu neh-
men, dies mit Blick auf die unterschiedlichen Namen, AHV-Nummern
und Geschlechtsangaben in den Vorakten.
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L.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin verneinten
das Vorliegen einer Aktenverwechslung und bestätigten, dass sich die
betreffenden Aktenstücke durchwegs auf die Beschwerdeführerin be-
zögen.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG, SR 172.021). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfü-
gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar. Beim angefochtenen Einspracheentscheid
handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.3 Durch den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerdeführerin
besonders berührt, und sie hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, vgl.
auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die
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dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1
ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist.
1.4 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Fall anwendbar sind.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehhalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom-
men, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizü-
gigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkom-
men setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertrags-
staaten zu gewährleisten.
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2.3 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Ver-
ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten.
Die entsprechenden Bestimmungen sind somit anwendbar auf Sach-
verhalte, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Bezüg-
lich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähig-
keit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be-
stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invali-
denrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernom-
men und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer
Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs.
2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fas-
sung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
2.4 Am 1. Januar 2004 ist die Änderung vom 21. März 2003 des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IV-Revision, AS 2003
3837) in Kraft getreten. Somit ist für die Prüfung von Ansprüchen, die
nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, die seit dem 1. Januar 2004
gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar.
3.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vor-
liegend ist somit das Datum des Einspracheentscheids vom 22. März
2005 massgeblich.
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4.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumula-
tiv gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist.
4.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Un-
terbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig ge-
wesen war (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a,
BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4
IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidi-
tät als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs
auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
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lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe-
reich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zu-
mutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben die Versicherten Anspruch auf
eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe
Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei ei-
nem Grad der Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem
solchen von 70%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die ei-
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger so-
wie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche
Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung
des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
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sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumut-
bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S.
322 E. 4).
4.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht.
5.
5.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2004 stützt sich
massgeblich auf den Bericht des IV-Stellenarztes Dr. med. R._______
vom 22. November 2004 (act. 24). Obwohl mit der Einsprache vom 4.
Januar 2005 ein Arztbericht von Dr. V._______, Servicio de Reumato-
logia, vom 7. März 2003, sowie von Dr. P._______, Especialista en
Reumatologia, vom 4. November 2003 eingereicht wurden, welche die
mit der rheumatoiden Arthritis einhergehende Entzündung der Hände
sowie Probleme mit der Therapie beschreiben, verzichtete die Vorins-
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tanz auf die erneute Konsultation ihres ärztlichen Dienstes und stützte
sich auf die Feststellung von Dr. med. R._______, aufgrund der vorlie-
genden Röntgenbilder könne ein invalidisierender Gesundheitsscha-
den ausgeschlossen werden, und die Tätigkeit als Reinigungskraft sei
vollschichtig zumutbar.
Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz ferner die ärztlichen Be-
richte vom 14. Juli 2005 (act. 37) und vom 22. September 2005 (act.
40) von Dr. med. L._______ zu den Akten gegeben. Grundsätzlich
kommt Arztberichten, welche im Beschwerdeverfahren von der Vorins-
tanz nachgereicht werden, der gleiche Beweiswert zu wie denjenigen
Arztberichten, welche die Grundlage des vorinstanzlichen Entscheids
gebildet haben. Ausschlaggebend für die Heranziehung einer ärztli-
chen Stellungnahme ist einzig, ob diese sich auf den rechtserhebli-
chen Sachverhalt, d. h. auf die Zeit vor dem Datum des Einspracheent-
scheids bezieht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
5.2 Die IV-Stellenärztin Dr. med. L._______ erachtete in ihrem Bericht
vom 14. Juli 2005 (act. 37) die Beschwerdeführerin als zu 80% arbeits-
fähig in Verweistätigkeiten wie z. B. am Bildschirm oder im Telefonser-
vice. Die 20%ige Einbusse der Arbeitsfähigkeit begründete Dr. med.
L._______ mit einer rascheren Ermüdbarkeit.
In dem mit der Duplik vom 29. September 2005 eingereichten Bericht
vom 22. September 2005 (act. 40) führte Dr. med. L._______ an, die
beigelegten Fotografien zeigten die unumstrittene rheumatoide Arthri-
tis mit Aktivitätszeichen der anhaltenden Arthritis. Der Krankeitsaktivi-
tätsscore sei mit 4.34 jedoch rückläufig. Dies spreche trotz schwieri-
gem Verlauf der Krankheit für eine Besserung. Zudem stellten lediglich
Infektionen, welche unter der aktuellen Therapieform gehäuft auftreten
könnten, eine neue Indikation für die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit
in der Verweistätigkeit dar. Dr. med. L._______ bezeichnete in ihrer im
Rahmen der Vernehmlassung abgegebenen Stellungnahme vom 14.
Juli 2005 (act. 37) den rheumatologischen Bericht von Dr. V._______
vom 22. April 2005 (act. 33) als sorgfältig. Der Bericht enthalte alle not-
wendigen Angaben, so dass kein Anlass für eine Begutachtung beste-
he. Während der behandelnde Arzt Dr. V._______ in seinem Bericht
vom 18. August 2005 auf schwere Entzündungen der Interphalangeal-
und Handwurzelgelenke hinweist, die eine schwere funktionelle Beein-
trächtigung beider Hände zur Folge hätten, schliesst die IV-Stellenärz-
tin aus den erwähnten Befunden auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
Seite 12
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5.3 Die medizinischen Abklärungen gemäss den Vorakten, insbeson-
dere die Berichte von Dr. V._______, geben den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin in Bezug auf deren Arbeitsfähigkeit umfas-
send wieder. Die Schlussfolgerung des behandelnden Arztes, die Be-
schwerdeführerin sei zu 100% arbeitsunfähig, findet jedoch in den ge-
nannten medizinischen Unterlagen keine Stütze. Die Würdigung des
Krankeitsbildes durch Dr. med. L._______ vom medizinischen Dienst
der Vorinstanz ist nachvollziehbar und überzeugend, weshalb mit der
Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 22. März 2005 in leidensan-
gepassten Verweistätigkeiten zu 80% arbeitsfähig war.
5.4 Bei dieser Ausgangslage stellt sich der Einkommensvergleich wie
folgt dar: Die Beschwerdeführerin war nach eigenen Angaben zwi-
schen 1. September 1996 und 30. November 2003 als selbständige
Reinigungskraft in einer öffentlichen Primarschule in Spanien tätig. Die
tägliche Arbeitszeit betrug 8 Stunden. Für das Valideneinkommen kann
somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als
Gesunde im Zeitpunkt des Rentenbeginns bei einem Beschäftigungs-
grad von 100% ein branchenübliches Gehalt erzielt hätte. Dem Invali-
deneinkommen sind die vorgeschlagenen Verweistätigkeiten zu einem
Beschäftigungsgrad von 80% zugrunde zu legen (vgl. E. 5.3). Mit der
Ausübung einer Hilfstätigkeit entsprechend den persönlichen Dienst-
leistungen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung im Anforde-
rungsniveau 4 für Frauen (Bundesamt für Statistik, Schweizerische
Lohnstrukturerhebung, TA1) würde die Beschwerdeführerin nicht weni-
ger verdienen als mit der Tätigkeit als selbständig erwerbende Reini-
gungskraft. Die Lohneinbusse beträgt somit 20%. Sodann ist der Be-
schwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug zuzugestehen. Nach der
Rechtsprechung ist ein Abzug von maximal 25% vom Tabellenlohn in
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Merkmale zulässig
(BGE 126 V 75 E. 5b/cc). Neben der gesundheitlichen Beeinträchti-
gung können insbesondere das Alter, die Dauer der Betriebszugehö-
rigkeit, die Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäfti-
gungsgrad die Lohnhöhe beeinflussen (BGE 126 V 75 E. 5a, bestätigt
in BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Abzug soll indessen
nicht schematisch, sondern bezogen auf den Einzelfall vorgenommen
werden (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Im vorliegenden Fall dürfte die ge-
sundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin die Lohnhöhe
negativ beeinflussen. Ein Abzug von 10% erscheint daher angemes-
sen. Daraus resultiert gegenüber dem Valideneinkommen eine Ein-
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kommenseinbusse von insgesamt 30%. Der Invaliditätsgrad liegt somit
eindeutig unter der anspruchsbegründenden Grenze von 40%, so dass
der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ist.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Antrag auf Ge-
währung einer Invalidenrente als auch der Eventualantrag auf Anord-
nung einer medizinischen Begutachtung unbegründet ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1
Das Verfahren ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
gestützt auf die Übergangsbestimmung vom 16. Dezember 2005 zur
Änderung des IVG, Bst. c, in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG bzw.
in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG kostenlos.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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