Abtei lung II I
C-2531/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Johannes
Fröhlicher, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Zustelladresse: Herr Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV-Leistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2531/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die am 5. Juni 1964 geborene, geschiedene, in ihrem Heimatstaat
wohnhafte türkische Staatsangehörige X._______, die in den Jahren
1982 bis 1991 in der Schweiz gearbeitet und bis 1996 obligatorische
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (vgl. act. 1 der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland [IV-Stelle]), meldete sich am 11. Januar 2005 (Ein-
gangsstempel) bei der IV-Stelle zum Bezug einer schweizerischen In-
validenrente an (act. 8 IV). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend,
seit 1997 an Sehbeschwerden (Erblindung bis 80%) zu leiden.
A.b In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaft-
lichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen von der Antragstellerin am 7. Juli 2005 ausgefüllten Fragebo-
gen für den Versicherten, woraus hervorgeht, dass sie zuletzt während
2 Wochen im Mai 2005 als Sekretärin tätig gewesen war und diese Tä-
tigkeit wegen Sehstörungen aufgegeben habe (act. 2 IV);
- einen Arztbericht von Dr. E. Messmer des Universitätsspitals Zürich
vom 24. März 1997, wonach die Rentenantragstellerin an einer
Stargardt'schen juvenilen Makulopathie und einer progressiven Zap-
fendystrophie leide, eine Netzhauterkrankung, welche vererbt und
nicht therapierbar sei; zur Frage der Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit nimmt der Arzt nicht Stellung (act. 7 IV);
- fachärztliche Berichte der Klinik für Augenkrankheiten der Universität
Ulldag vom 10. Juni 2005 und vom 9. Dezember 2005, wonach das
Sehvermögen der Versicherten nach Korrektur 1/10 rechts und 1/10
links beträgt (act. 8 IV).
A.c Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt
Dr. med. E. Rosset in seinem Bericht vom 18. September 2005 dafür,
dass die Versicherte an einer angeborenen Maculopathie, Typus Star-
gadt, mit Sehverlust bis auf 1/10 beidseits leide, was ihr seit dem 15.
April 2005 verunmögliche, als Sekretärin zu arbeiten. Demgegenüber
wäre ihr eine Verweisungstätigkeit etwa als Telefonistin zu 50% zumut-
bar (act. 4, 5, 13 IV).
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A.d Einem von der IV-Stelle am 3. November 2005 erstellten Einkom-
mensvergleich kann entnommen werden, dass die IV-Stelle von einem
Valideneinkommen für eine Sekretärin in der Schweiz – mangels An-
gaben für die Türkei – von Fr. 3'984.-- ausging sowie ein Invalidenein-
kommen für eine 50%-Stelle in einer repetitiven Dienstleistungstätig-
keit mit einer zusätzlichen, einzelfallbedingten 5%-Kürzung von Fr.
1'892.-- berechnete, was einen Invaliditätsgrad von 53% ergab (act. 6
IV).
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2006 sprach die IV-Stelle X._______ mit
Wirkung ab dem 1. April 2006 monatlich eine halbe Invalidenrente
samt den entsprechenden Kinderrenten für A._______ und B._______
zu. Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid damit, dass es sich
vorliegend um einen Gesundheitsschaden handle, der unter die
Bestimmungen über langandauernde Krankheit falle und seit dem 15.
April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit verursacht habe. Andere, dem Gesundheitszustand besser
angepasste Tätigkeiten wie z.B. Telefonistin, hätten jedoch zu 50%
ausgeübt werden können. Ab dem 15. April 2005 sei eine
Erwerbseinbusse von 53 % auszumachen, womit der Anspruch auf
eine halbe Rente ausgewiesen sei. Für die Bemessung des
Invaliditätsgrades sei es jedoch unerheblich, ob eine zumutbare
Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde (act. 16 IV).
C.
C.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2006 erhob X._______ gegen die Verfü-
gung vom 26. April 2006 Einsprache bei der verfügenden IV-Stelle und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Dabei machte sie
im Wesentlichen geltend, dass sie zu 90% erblindet sei. Sie sei im täg-
lichen Leben sehr beeinträchtigt, könne nicht mehr lesen und sei jeden
Tag auch für einfache Verrichtungen im Haushalt auf fremde Hilfe an-
gewiesen. Sie erkenne die Personen nur an der Stimme und ihr psy-
chologischer Zustand habe sich wegen der zunehmenden Erblindung
verschlechtert. Sie habe im Mai 2005 einen Arbeitsversuch gewagt,
der aber wegen ihrer Behinderung gescheitert sei. Sie wisse nicht, wie
sie Arbeit finden könne, da sie nicht einmal die Nummern am Telefon
ablesen könne. Sie legte dabei einen Kurzbericht der türkischen Uni-
versität für Behinderte in Bursa vom 23. Mai 2006 ins Recht, woraus
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entnommen werden kann, dass ihre Sehkraft stark eingeschränkt ist,
nämlich rechts –1,0 und links -0,5, und dass deswegen ein Arbeitsfä-
higkeitsverlust zu 90% vorliege (act. 17 und 18 IV).
C.b Nach Eingang der Einsprache wurde diese dem internen ärztli-
chen Dienst der IV-Stelle unterbreitet, der mit Bericht vom 4. März
2007 bestätigte, dass die im Mai 1996 diagnostizierte Krankheit der
Netzhaut, mit einer damals um die Hälfte reduzierten Sehkraft, sich in
den letzten 10 Jahren derart verschlechtert habe, dass nunmehr ledig-
lich eine Verweisungstätigkeit (etwa Telefonistin) zu 50% zumutbar sei
(act. 22 IV).
C.c Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2007 wies die IV-Stelle die
Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass sich aus der ein-
gereichten ärztlichen Bescheinigung vom 23. Mai 2006 keine neuen
Sachverhaltselemente ergeben hätten, welche neue medizinische Er-
kenntnisse lieferten. Eine regelmässige erwerbsbringende Verwei-
sungstätigkeit (Telefonistin) könne aus medizinischer Sicht verlangt
werden, nicht jedoch die angestammte Tätigkeit als Sekretärin (act. 23
IV).
D.
Mit Eingabe vom 31. März 2007 erhob X._______ (nachfolgend die
Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 12. März 2007 und
beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprechung
einer ganzen Rente. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass
sie in ihrem Wohn- und Heimatstaat versucht habe, als Sekretärin,
welche nur Telefongespräche führt, tätig zu sein, dieser Versuch aber
wegen ihrer Sehbehinderung gescheitert sei und ihr gekündigt wurde.
Das türkische Arbeitsamt in Bursa habe ihr ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt, was zur Folge habe, dass sie
in der Türkei nicht als Arbeitnehmerin eingetragen werden und somit
keine Arbeit finden könne (act. 24 IV und act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie im Wesentlichen
aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung des inter-
nen medizinischen Dienstes der IV-Stelle zu 50% in leichteren Verwei-
sungstätigkeiten wie die einer Telefonistin einsetzbar sei. Es bleibe so-
mit an der errechneten Erwerbseinbusse von 53%. Die Verwertbarkeit
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der Restarbeitsfähigkeit sei nach schweizerischem Recht lediglich un-
ter dem Gesichtswinkel des ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen
und nicht der konkreten Arbeitsmarktverhältnisse. Eine ungünstige Ar-
beitsmarktlage könne daher nicht relevant sein. Im Übrigen bestehe
keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beur-
teilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen und Ärzte
(act.13).
F.
Mit Replik vom 5. Februar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und an der Beschwerdebegründung fest. Zudem machte sie
im Wesentlichen geltend, dass man von der Feststellung der Uludag
Universität in Bursa ausgehen müsse, wonach bei ihr noch 10% Seh-
fähigkeit bestünde. Sie verstehe daher nicht, wieso die türkischen Gut-
achten von der schweizerischen Invalidenversicherung nicht beachtet
würden. Wenn sie im Ausland leben müsse, sollte die Arbeitsmöglich-
keit nach diesem Wohnland beurteilt werden. Andernfalls wolle sie in
der Schweiz leben und arbeiten (act. 17).
G.
Mit Duplik vom 17. April 2008 bestätigte auch die Vorinstanz ihren Ab-
weisungsantrag. Sie verwies dabei auf den Befund ihres ärztlichen
Dienstes sowie auf die Tatsache, dass der Invaliditätsgrad nach
schweizerischem Recht nach wirtschaftlichen Kriterien und nicht nach
medizinischen Grundsätzen zu ermitteln sei. Im Übrigen seien keine
neuen medizinischen Akten eingereicht worden (act. 21).
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 vom zuständigen Inst-
ruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.--
hat die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist überwiesen (act.
14, 16).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
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für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ein-
spracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom
12. März 2007. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art.
60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders
berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Nachdem auch der verlangte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Nach Art. 2 des im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einsprache-
entscheids vom 12. März 2007 geltenden Abkommens zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai
1969 (SR 0.831.109.763.1) stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts Anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Vor-
aussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
vom Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen
abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch im Zusatzab-
kommen vom 25. Mai 1979 (AS 1981 S. 524) und in den seitherigen
schweizerisch-türkischen Vereinbarungen.
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Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414
E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführe-
rin Anspruch auf eine ganze statt einer halben schweizerischen Invali-
denrente hat, wie sie ihr von der Vorinstanz zugesprochen worden ist.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozial-
versicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes (hier: 12. März 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt
wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorlie-
genden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestim-
mungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-
Revision. Ebenso finden die ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestim-
mungen des ATSG und jene der entsprechenden Verordnung vom 11.
September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu
einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemei-
nen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28
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Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Ge-
mäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art.
28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK
1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
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mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurtei-
len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus ei-
nem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
(z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes
Heben/Tragen von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen
u.a.) den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle gegebenenfalls heran-
zuziehenden Fachleute der Berufsberatung sagen können, welche
ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Anga-
ben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicher-
ten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli
2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10, E. 1).
Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt
im Übrigen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
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5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% (bei einer im Ausland wohnenden person wie vor-
liegend 50%) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (im Ausland
50%) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor-
aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti-
gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese-
nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann,
in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei
Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen
die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälli-
ger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt,
stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der
in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird
eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung
und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be-
zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den
Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23
E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die
versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war.
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
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ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
6.
6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an ei-
ner erheblichen, progressiven, nicht therapierbaren Sehbehinderung
infolge einer vererblichen Netzhauterkrankung (Maculopathie, Typus
Stargadt, mit Sehverlust bis auf 1/10) leidet. Seit April 2006 erhält sie
denn auch deswegen eine halbe schweizerische Invalidenrente, da die
Vorinstanz nach Prüfung der medizinischen Unterlagen und durchge-
führtem Einkommenvergleich von einem Invaliditätsgrad von 53% aus-
gegangen ist.
Demgegenüber verlangt die Beschwerdeführerin u.a. gestützt auf den
Befund der türkischen Ärzte, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 90%
anführen, statt der halben eine ganze Invalidenrente.
6.2 Wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall sich auf die
Tatsache abstützt, dass die ausländischen Ärzte eine höhere Arbeits-
unfähigkeit annehmen, so ist dies für sich alleine für die schweizeri-
schen Behörden nicht bindend, denn nach ständiger Rechtsprechung
präjudiziert eine andere Beurteilung oder gar die Gewährung von Leis-
tungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan die invalidenver-
sicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht
(Urteil des EVG I 435/02 vom 2. März 2003, ZAK 1989 S. 320 E. 2).
6.3 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, sie habe
vom zuständigen türkischen Arbeitsamt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
erhalten, was sie definitiv daran hindere, eine Arbeitsstelle annehmen
zu können.
Auch dieser Umstand ist für die Zusprechung einer ganzen (statt einer
halben) Invalidenrente für sich alleine nicht relevant, geht es doch bei
der Festlegung des Invaliditätsgrades nach schweizerischen Recht um
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eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einem grundsätzlich
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt, unbeachtet der reellen
wirtschaftlichen Möglichkeiten (vgl. oben E. 5.3).
6.4 Allerdings wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe versucht,
während 2 Wochen als Sekretärin, welche einzig Telefongespräche
führt, also praktisch als Telefonistin zu arbeiten; der Versuch sei jedoch
infolge ihrer Sehbehinderung gescheitert. Dieser Einwand ist näher zu
prüfen.
7.
7.1 Für die Beurteilung, ob in casu bei der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit vorliegt, welche zu einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70% führt, also zu einem höheren als den von der Vorinstanz
angenommenen (53%), ist der Richter auf die ärztlichen Gutachten
und Berichte angewiesen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztbe-
richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um-
fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-
gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gut-
achten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf
das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis-
material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. dazu
Urteil des EVG I 268/2005 E. 1.2 vom 26. Januar 2006, BGE 125 V
352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b).
Berichte der behandelnden Ärzte etwa sind aufgrund deren auftrags-
rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi-
gen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizieren-
den Hausarzt wie auch den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG
I 655/05 E. 5.4 vom 20. März 2006).
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7.2 Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad über-
steigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hy-
pothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein-
wände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff).
7.3 Im vorliegenden Fall liegen ärztliche Berichte vor, welche sich im
Wesentlichen einzig hinsichtlich des Einflusses der übereinstimmend
diagnostizierten Sehbehinderung auf die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin divergieren.
7.3.1 So haben sich die von der Vorinstanz herangezogenen Ärzte ih-
res internen Dienstes zwar durchwegs, nämlich am 18. September
2005 nach Durchsicht der Gesuchsunterlagen (vgl. act. 5 IV), am 4.
März 2007 nach Prüfung der mit der Einsprache eingereichten medizi-
nischen Dokumentation (vgl. act. 22 IV) sowie am 1. Dezember 2007
nach Eingang der Beschwerde (vgl. act. 27 IV) dahingehend geäu-
ssert, dass die diagnostizierte vererbliche Netzhauterkrankung die Be-
schwerdeführerin nicht daran hindere, zu 50% eine leidensangepasste
Verweisungstätigkeit wie diejenige einer Telefonistin auszuüben, dies
im Gegensatz zu den ausländischen Ärzten, welche pauschal von ei-
ner Arbeitsunfähigkeit von 90% ausgehen (vgl. Attest vom 23. Mai
2006, act. 18 IV).
Hingegen hat sich die Vorinstanz nicht zum relevanten Einwand der
Beschwerdeführerin geäussert, sie habe konkret erfolglos versucht,
praktisch nur Telefonarbeiten zu verrichten, was der von den IV-Stel-
lenärzten angegebenen Verweisungstätigkeit einer Telefonistin ent-
sprechen könnte. Zudem könne sie im täglichen Leben die Telefon-
nummern nicht mehr entziffern.
7.3.2 Im vorliegenden Fall hätte die Vorinstanz angesichts der annä-
hernden Blindheit der Beschwerdeführerin und ihrer begründeten Ein-
wände gerade zur angegebenen Verweisungstätigkeit die Meinung ei-
nes Berufsberaters einholen müssen. Der einfache Hinweis der IV-
Stellenärzte auf die Verweisungstätigkeit einer Telefonistin ohne
nähere Begründung genügt nicht, denn auch eine Telefonistin arbeitet
heutzutage mit einem Bildschirm oder muss die Telefonnummern, ein
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Telefonbuch oder andere Angaben (ab)lesen können. Einzig eine in
der Berufsberatung tätige Person hat das nötige Fachverständnis, um
der Verwaltung und gegebenenfalls dem Gericht im vorliegenden Fall
darüber Auskunft zu geben, ob die Beschwerdeführerin mit der diag-
nostizierten massiven Sehbehinderung wirklich eine Tätigkeit als Tele-
fonistin – allenfalls mit Hilfsmitteln? - ausüben könnte, oder für sie eine
andere Verweisungstätigkeit zumutbar wäre.
Jedenfalls zieht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegen-
den ärztlichen Berichte und Gutachten den Schluss, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden ist und der für
die Entscheidfällung erforderliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wurde.
7.4 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sa-
che zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen
oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264
E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückwei-
sung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersu-
chungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfah-
rens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die
Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes
gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gege-
benheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweis-
massnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizu-
tragen), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen
als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E.
1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der
Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen wür-
den.
8.
Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung vom 12. März 2007 aufzuheben und die Sache
zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die IV-
Stelle zurückzuweisen ist. Die IV-Stelle wird angewiesen, den Bericht
eines Berufsberaters oder einer Berufsberaterin einzuholen, welche/r
sich zu den konkreten beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführe-
rin (in der Telefonie oder in anderen Bereichen) angesichts ihrer
erheblichen Sehbehinderung zu äussern haben wird. Ergibt sich eine
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Arbeitsfähigkeit von weniger als 50% ist ein Einkommensvergleich
durchzuführen, und anschliessend ist eine neue Verfügung zu
erlassen.
9.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG). Der von
der Beschwerdeführerin überwiesene Kostenvorschuss ist ihr demzu-
folge zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgehei-
ssen und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägung 8 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde-
führerin einbezahlte Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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