B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2531/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein 1984 geborener serbischer Staatsangehöri-
ger. Anlässlich einer ausserordentlichen Baukontrolle durch die Kantons-
polizei auf einer Baustelle im Kanton L._______ am 7. März 2011 wurde
er vom zuständigen Beamten angetroffen. Noch am gleichen Tag erfolgte
die polizeiliche Einvernahme und dem Beschwerdeführer wurde das
rechtliche Gehör zur Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Zudem
wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Tagen zur Ausreise ge-
setzt. Am 11. März 2011 verliess er die Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2011 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde
ausgeführt, aufgrund der Einreisen, der Aufenthalte sowie der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung habe er die öffentliche Sicherheit
und Ordnung gefährdet. Das Einreiseverbot konnte dem Beschwerdefüh-
rer via Botschaft in Belgrad am 27. April 2012 zugestellt werden.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2012 (Eingang: 10. Mai 2012) gelangte der
Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bzw. des Einrei-
severbots. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, sein in der
Schweiz lebender Bruder werde am 8. Mai 2012 am Herzen operiert und
er wolle ihn besuchen können. Seit seiner Ausreise aus der Schweiz lebe
er in Serbien und habe sich nie etwas zu Schulden lassen kommen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde. In Ergänzung ihrer Verfügung hält sie fest, auf-
grund des Rapports der Kantonspolizei L._______ stehe fest, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis März 2010 und dann wieder
vom 15. Januar 2011 bis zu seiner Anhaltung am 7. März 2011 stunden-
weise für ein Bauunternehmen erwerbstätig gewesen sei, ohne über eine
entsprechende Bewilligung zu verfügen. Gemäss ständiger Praxis und
Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 des Ausländergeset-
zes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vor. Die Fernhaltemass-
nahme sei folglich zu Recht verhängt worden. Aufgrund der zeitlichen
Begrenzung der Dauer auf lediglich drei Jahre sei sie zudem verhältnis-
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mässig. Nicht zuletzt auch im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung
werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
E.
Das dem Beschwerdeführer gewährte Replikrecht blieb ungenutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
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Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie BVGE 2012/21 E.5.1).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Massgabe der
Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II),
Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 (nachfolgend SIS-II-
Verordnung) – die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten
gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni
1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schritt-
weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schen-
gener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19-62) abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates
2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013,
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S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung) – wird ein Einreise-
verbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Schengen-
Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS
ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der
Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaa-
ten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener
Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mit-
gliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen
oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten
bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus-
stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25
Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des
Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als
solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen
eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im
Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein und habe so gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.
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4.2 Gemäss Rapport der Kantonspolizei L._______ vom 7. März 2011 hat
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt, er sei
bereits im Januar 2010 in die Schweiz eingereist und habe während rund
zwei Monaten, nach Bedarf des Arbeitgebers für Fr. 20.- die Stunde als
Hilfsarbeiter auf diversen Baustellen gearbeitet. Da er Geld gebraucht
habe, sei er am 15. Januar 2011 erneut in die Schweiz gekommen und
habe beim selben Arbeitgeber bis zu seiner Festnahme am 7. März 2011
gearbeitet.
Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
4.3 Nicht von Belang ist vorliegend, dass die Fernhaltemassnahme ver-
hängt wurde, obwohl kein strafrechtliches Verfahren durchgeführt wurde.
Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Straf-
norm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche
besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompe-
tenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu
beurteilen. Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass für die
Verhängung eines Einreiseverbots denn auch kein vorsätzlicher Verstoss
gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zuge-
rechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person
obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammen-
hang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich nö-
tigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-6374/2012 vom 23. Mai 2013 E. 5.4 mit Hin-
weisen).
4.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten durch wiederholte
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ohne im Besitze der erforderlichen Be-
willigung zu sein hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einrei-
severbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegeben.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten
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Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer ist in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, je-
weils während rund zwei Monaten in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen, ohne im Besitze der dafür notwendigen Bewilligung zu
sein, wobei zu beachten ist, dass die letzte Erwerbstätigkeit erst durch die
Polizeikontrolle ihr Ende fand. Aus dem manifestierten Verhalten des Be-
schwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven
Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerde-
führers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur
Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Den
ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden
Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich
das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als
gewichtig zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spe-
zialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffe-
nen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz
nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln
einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichti-
ges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.3 Als persönliches Interesse bringt der Beschwerdeführer vor, er wolle
seinen Bruder, welcher eine Herzoperation gehabt habe, weiterhin besu-
chen können. Der in Serbien lebende Beschwerdeführer verfügt in der
Schweiz über kein Aufenthaltsrecht, weshalb die Pflege regelmässiger
persönlicher Kontakte zu seinem Bruder bereits daran scheitert. Die Wir-
kung des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass dem Be-
schwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei
ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wä-
ren. So kann das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin aus wichti-
gen Gründen befristet suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). In
Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht der privaten Interessen des
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Beschwerdeführers an der Möglichkeit, in naher Zukunft in die Schweiz
einreisen zu können, als nicht erheblich einzustufen.
5.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhäng-
te Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 900. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 24. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz ([…]; Akten retour)
– (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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