Abtei lung II I
C-2532/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
.
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2532/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 8. September 1943 geborene, verheiratete, in Deutsch-
land wohnhafte deutsche Staatsangehörige X._______, der in den
Jahren 1979 bis 1995 in der Schweiz gearbeitet und obligatorische
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (vgl. act. 13), meldete sich am
23. Dezember 2003 über die zuständige Landesversicherungsanstalt
Baden-Württemberg bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-
Stelle) in Genf zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an
(act. 53). Es handelte sich um ein zweites Leistungsbegehren, nach-
dem ein erstes Gesuch mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom
12. März 2002 abgewiesen worden war (act. 48).
A.b Im Rahmen der Prüfung dieses Leistungsgesuches zog die IV-
Stelle verschiedene Unterlagen versicherungstechnischen, wirtschaftli-
chen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- das Anerkenntnis des Landesversorgungsamtes Baden-Württemberg
vom 17. November 2003, wonach der Grad der Behinderung beim Ver-
sicherten ab dem 2. Februar 2001 50% betrage (act. 57);
- einen am 12. Oktober 2004 ausgefüllten Fragebogen für den Versi-
cherten, aus dem einerseits hervorgeht, dass X._______ an Herz-
rythmusstörungen, Bluthochdruck, Atemwegerkrankung, Diabetes, Rü-
ckenproblemen und psychischen Problemen wie Schlafstörungen,
Angstzuständen und Konzentrationsschwierigkeiten leide und anderer-
seits, dass er seit dem 31. Mai 1995 nicht mehr erwerbstätig gewesen
sei und die letzte Stelle selber wegen schlechter Arbeitsbedingungen
gekündigt habe (act. 60);
- ein ausführliches, am 31. August 2003 durch Dr. Y._______,
Konstanz, zuhanden des Sozialgerichts Konstanz erstelltes
kardiologisch-internistisches Gutachten, welches auf Grund einer
Herzrythmusstörung mit Hypertonus, chronisch obstruktiven
Bronchitis, eines massiven Übergewichts, chronisch rezidivierenden
Rückenschmerzen sowie einer Angststörung auf einen dauerhaft
wirksamen Grad der Gesamtbehinderung von 50% schliesst (act. 61).
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A.c Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt
Dr. med. Z._______ in seinem Bericht vom 17. Dezember 2004 dafür,
dass die im Gutachten von Dr. Y._______ enthaltenen Diagnosen sich
weitgehend mit denjenigen decken würden, welche die Grundlage für
das erste, abgewiesene Leistungsgesuch gebildet hätten. Die Befunde
hätten sich nicht verschlechtert. Die Wertung der Arbeitsunfähigkeit sei
nicht nachvollziehbar, da sie sich nicht auf die bisherige Tätigkeit des
Versicherten als Schriftsetzer beziehe. Die Leiden des Versicherten
könnten für diese in sitzender Stellung zu verrichtende Arbeit keine
Arbeitsunfähigkeit begründen. Die angegebenen Angststörungen
würden nicht am Arbeitsplatz auftreten und seien nicht behandelt wor-
den (act. 64).
B.
B.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 wies die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren von X._______ ab im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, dass sich aus den Akten ergebe, dass weder eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit noch eine gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jah-
res vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesund-
heitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in
rentenausschliessender Weise zumutbar. Für die Bemessung des In-
validitätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tat-
sächlich ausgeübt werde.
B.b Mit Eingabe vom 26. Januar 2005 erhob X._______ gegen die
Verfügung vom 5. Januar 2005 Einsprache und verwies (nochmals) auf
das medizinische Gutachten vom 31. August 2003, aufgrunddessen
ihm von deutscher Seite eine 50%-ige Behinderung rückwirkend per 2.
Februar 2001 anerkannt worden sei, was er unter anderem mit einem
Schreiben des Landesversorgungsamtes Baden-Württemberg vom 17.
November 2003 belegte (act. 66 und 67).
C.
Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2005 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass sie mit rechtskräfti-
ger Verfügung vom 12. März 2002 ein erstes Leistungsbegehren von
X._______ abgewiesen habe. Aus der kürzlichen Festsetzung des
Behinderungsgrads von 50% durch die deutschen Behörden könne für
die Frage des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
nichts abgeleitet werden, da gemäss ständiger Rechtsprechung keine
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Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte bestehe. Des Weiteren würden die Vertrauensärzte der IV-Stelle
nur dann weitere medizinische Abklärungen veranlassen, wenn die Ak-
ten der versicherten Person kein ausreichend klares Bild über den Ge-
sundheitsschaden ergäben. Die jetzt angeführten Diagnosen würden
sich mit den medizinischen Berichten decken, die als Grundlage für
die Beurteilung des ersten Leistungsgesuches dienten. Die nur leicht
verminderte Lungenfunktion, eine Adipositas mit BMI 39,5, ein völlig
ausgeglichener Zuckerstoffwechsel, eine medikamentös bestens ein-
gestellte Hypertonie, eine normale Herzfunktion sowie die angegebe-
nen Angststörungen würden nach Auffassung des beigezogenen Ver-
trauensarztes keine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf be-
gründen (act. 68).
D.
Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 11. April 2005 er-
hob X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde bei
der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurskommission) und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten von Dr.
Y._______ vom 31. August 2003 unverständlicherweise nicht
genügend gewürdigt worden sei. Seine Herz-Rythmus-Störungen
seien nicht als normal und seine Atmungsprobleme nicht als nur leicht
zu qualifizieren. Seine psychischen Probleme äusserten sich auch in
Konzentrationsmängeln. Der Beschwerdeführer empfand es auch als
befremdlich, dass Vertrauensärzte seinen Gesundheitszustand
beurteilen würden, ohne ihn in Augenschein genommen zu haben.
Einer Begutachtung in der Schweiz stünde er nicht entgegen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der auf die Meinung
eines zweiten IV-Stellenarztes gestützten Begründung, dass die vorlie-
genden Diagnosen und die im Gutachten von Dr. Y._______
ausführlich geschilderten Befunde mit einer administrativen Tätigkeit
wie diejenige eines Schriftsetzers vereinbar seien. Der deutsche
Gutachter habe sich zudem nicht über die Arbeitsfähigkeit, sondern
über den Begriff des Behinderungsgrades ausgesprochen, welche
nicht gleichzusetzen seien. Mangels neuer medizinischen Berichten
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dürfe angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand
praktisch nicht geändert habe.
F.
Mit Replik vom 22. August 2005 wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die Begründung seiner Beschwerde. Zudem führte er
aus, dass die festgestellte Behinderung mit der verminderten Arbeits-
fähigkeit gleichzusetzen sei und erinnerte nochmals an seine Bereit-
schaft, sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im
Übrigen legte er einen deutschen Rentenbescheid vom 23. Januar
2004 bei.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 21. März 2007 teilte die vorerst zuständige Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verfahren
von der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommissi-
on inzwischen übernommen hatte, dem Beschwerdeführer die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers mit. Eine nachfolgende Änderung des
Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer dann mit Verfügung vom
12. November 2007 mitgeteilt. Ausstandsbegehren sind bis heute kei-
ne eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 11. April
2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar-
stellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfü-
gung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch 48 Abs. 1
lit. b und c VwVG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwend-
bar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
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staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung vom über die In-
validenversicherung 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
4.
4.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. März 2002 hat die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland den erstmals geltend gemachten Anspruch
des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abge-
lehnt, da bei ihm keine rentenbegründende Invalidität bestand und
trotz des Gesundheitsschadens weiterhin ein Tätigkeit ausgeübt wer-
den konnte, bei der mehr als die Hälfte des früheren Erwerbseinkom-
mens erzielt werden konnte (act. 48). Sie stützte sich dabei unter an-
derem auf den Befund ihres ärztlichen Dienstes, der mit Bericht vom
18. Dezember 2001 davon ausgegangen war, dass der Beschwerde-
führer voll arbeitsfähig war, um die Tätigkeit als Schriftsetzer auszu-
üben (act. 40).
4.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue An-
meldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser
Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver-
waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell ab-
zuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch-
lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE
130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung kei-
ne Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An-
dernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verände-
rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu
bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die
gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71
E. 3.2.2 f.).
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Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen
für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom
27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich
(BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E.
3a).
4.3 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414
E. 1b) und daher - analog dem Vorgehen bei Rentenrevisionen - im
Folgenden zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab wann sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 12. März 2002
(rechtskräftige Verfügung) insoweit verschlechtert hat, dass eine ren-
tenbegründende Invalidität eingetreten ist. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 48 Abs. 2 IVG solche Leistun-
gen grundsätzlich nur für die 12 der Anmeldung vorangehenden Mona-
te ausgerichtet werden, falls sich ein Versicherter mehr als 12 Monate
nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Daraus folgt, dass allfällige
Leistungen vorliegend frühestens ab dem 1. Dezember 2002 gewährt
werden können, weshalb hier bei der Prüfung nicht über diesen Zeit-
punkt zurückzugehen ist. Andererseits ist nach ständiger Praxis der
Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinwei-
sen). Die Prüfungsbefugnis reicht somit im vorliegenden Fall bis zum
11. April 2005 (Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids).
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben, sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Ja-
nuar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IVG-Revision an-
wendbar. Ebenso finden die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmun-
gen des ATSG und die entsprechende Verordnung vom 11. September
2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung, dies in Verbindung mit den seit
dem 1. Januar 2004 gültigen Bestimmungen des IVG und der Verord-
nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
831.201).
4.4 Bezüglich der vorliegend aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
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und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revisi-
on der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versiche-
rungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthalte-
nen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fas-
sung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich da-
mit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtspre-
chung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbe-
messung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu
Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestan-
denen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat nach dem ATSG und dem IVG, wer invalid im Sinne des Ge-
setzes ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine hal-
be Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf
eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser
Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
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Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK
1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweisungstätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsät-
zen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
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Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen
und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit
der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im an-
gestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
6. Wie bereits erwähnt ist der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids zu
vergleichen mit demjenigen zum Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen
Ablehnungsverfügung der IV-Stelle.
6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle das erste Leistungs-
begehren vom Oktober 2000 im Wesentlichen gestützt auf die Berichte
des zugezogenen IV-Stellenarztes vom 2. Oktober und 18. Dezember
2001 - gemäss dessen Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer
trotz massiven Übergewichts, eines Diabetes Typus II, einer leichten
obstruktiven Funktionseinschränkung der Lungen, einer Arrythmie bei
Vorhofflimmern und einer mässigen arteriellen Hypertonie als Schrift-
setzer nach wie vor vollschichtig arbeitsfähig wäre - rechtskräftig ab-
gelehnt hatte. Der IV-Stelle lag damals auch das ärztliche Gutachten
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der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 20. Februar
2001 vor, welchem die Diagnosen einer Tachyarrhythmie bei Vorhof-
flimmern, einer Herzinsuffizienz, einer chronisch obstruktiven Broncho-
pathie mit Lungenüberblähung geringen Ausmasses, einem Diabetes
mellitus Typ II, einer arteriellen Hypertonie sowie Adipositas entnom-
men werden konnten.
6.2 Der Beschwerdeführer stützt nun sein zweites, vorliegend zu beur-
teilendes Leistungsbegehren vom Dezember 2003 im Wesentlichen ei-
nerseits auf ein kardiologisch-internistisches Gutachten von Dr.
Y._______ in Konstanz vom 31. August 2003 und andererseits auf den
Umstand, dass der deutsche Versicherungsträger ihm gestützt auf
dieses Gutachten einen Behinderungsgrad von 50% zuerkannt habe,
welcher mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen sei.
Zudem erklärt sich der Beschwerdeführer bereit, sich in der Schweiz
untersuchen zu lassen. Der deutsche Gutachter nennt als
Beschwerden eine Herzrythmusstörung und eine
Herzleistungsminderung, allerdings ohne bedeutsame
Pumpleistungsschwäche und mit intakter Herzklappenfunktion, einen
arteriellen Hypertonus, Diabetes mellitus, Adipositas per magna,
Wirbelsäulen- und Gelenkleiden, chronisch obstruktive Bronchitis
sowie eine angstneurotische Störung. Dazu vermerkt der Arzt, dass
sich die einzelnen Leiden von der Stellungnahme der deutschen
Amtsärztin, welche den Beschwerdeführer im Rahmen des ersten
Leistungsbegehrens im Jahre 2001 begutachtet und einen Behin-
derungsgrad von 40% angenommen hatte, nicht sehr stark unterschei-
de. Die Funktionsbehinderung an Wirbelsäule und Gelenken sei etwas
höher bewertet worden, und es sei eine Behinderung wegen der
Angststörung hinzugekommen. Für sich allein betrachtet reiche keiner
der bewerteten Beschwerden aus, doch in ihrem Zusammenwirken
würden die festgestellten Störungen den Beschwerdeführer im Le-
bensalltag erheblich behindern, und zwar mit einem Grad von gesamt-
haft 50% seit Februar 2001. Dieses Gutachten bildete die Grundlage
für den Bescheid des Versorgungsamtes Freiburg vom 7. Januar 2004,
im Sinne des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB IX) einen Grad der
Behinderung (GdB) von 50 anzunehmen.
6.3 Vergleicht man die Diagnosen, welche den beiden Leistungsbe-
gehren vom Oktober 2000 und Dezember 2003 zugrundeliegen, so
fällt auf, dass weder bei den Herz- und Kreislaufbeschwerden, noch
bei der Lungenschwäche (Bronchitis), noch der Zuckerkrankheit oder
Seite 12
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dem Übergewicht des Beschwerdeführers von einer Verschlechterung
die Rede ist. Vielmehr bestehen diese Leiden, wie der Gutachter Dr.
Y._______ vermerkt, seit Jahren; er habe sie denn auch nicht anders
bewertet als die deutschen Ärzte im Rahmen des ersten Leistungs-
verfahrens. Was das degenerative Wirbelsäulen- und Gelenkleiden an-
belangt, so hat Dr. Y._______ dieses zwar etwas höher bewertet, ohne
dass aber aus seinem Befund eine massgebliche Verschlechterung
abzuleiten wäre. Bereits aufgrund des ersten Leistungsverfahrens war
der IV-Stellendienst zum Schluss gekommen, dass diese Leiden eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 50% für die Tätigkeit ei-
nes Grabungsarbeiters herbeigeführt hätten, nicht jedoch für die Tätig-
keit eines Schriftsetzers. Wenn Dr. Y._______ noch eine angstneuroti-
sche Störung erwähnt, so sagt er gleichzeitig dazu aus, dass bislang
keine antidepressive Therapie durchgeführt worden sei und der Patient
auch nicht depressiv erschienen wäre.
6.4 Die beigezogenen Ärzte der IV-Stelle sind übereinstimmend zum
Schluss gekommen, dass zum Einen seit dem rechtskräftigen Ent-
scheid der IV-Stelle vom 12. März 2002 beim Beschwerdeführer keine
relevante gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen worden sei,
und dass zum Andern bei der Bestimmung des Behinderungsgrades
und bei der Wertung der Arbeitsunfähigkeit kein Bezug zur bisherigen
Tätigkeit als Schriftsetzer in sitzender Stellung vorgenommen sei; bei
normaler Herzfunktion, leicht verminderter Lungenfunktion und Angst-
störungen, die nicht am Arbeitsplatz aufträten und nicht behandelt
worden seien, könne eine administrative Tätigkeit wie diejenige des
Schriftsetzers nach wie vor ausgeübt werden.
6.5 Im vorliegenden Fall sind die Befunde des ärztlichen Dienstes der
IV-Stelle klar und es gibt für das Bundesverwaltungsgericht - auch an-
gesichts der Erkenntnisse aus dem ersten Verwaltungsverfahren und
im Vergleich mit den damaligen ärztlichen Berichten - keine ersichtli-
chen Gründe, entscheidend davon abzuweichen oder eine Begutach-
tung des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, zumal sich
aus den Akten keine entscheidende Verschlechterung der Gesundheit
des Beschwerdeführers ergeben. Dies gilt nicht nur für den Zeitraum
bis zur Erstellung des Gutachtens von Dr. Y._______ (August 2003),
sondern auch für die Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspra-
cheentscheids (April 2005), hat sich doch der Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf allfällige andere medizini-
sche Atteste abgestützt, sondern stets auf dasselbe Gutachten verwie-
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sen. Dessen nachgewiesene Leiden führen demnach nicht zu einer für
die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente massgebenden
Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit von mindestens 40% in einer
körperlich leichten Tätigkeit wie diejenige eines Schriftsetzers. Daran
ändern die Befunde des deutschen Gutachters oder des deutschen
Versicherungsträgers, deren Kriterien für die Annahme einer Arbeits-
unfähigkeit die schweizerischen Behörden nicht binden (vgl. ZAK 1989
S. 320 E. 2), nichts. Da im vorliegend massgebenden Zeitraum keine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen
werden konnte, ist der angefochtene Einspracheentscheid der Vorins-
tanz nicht zu beanstanden; dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das
Verfahren bei der Eidg. Rekurskommission bereits hängig war, als die
Kostenfreiheit der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde.
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerde-
führer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxis-
gemäss keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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