Abtei lung III
C-2533/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. Dezember 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7),
RS-10010 Prishtinë Kosovo (UNMIK),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ISTVA), avenue Edmond-Vaucher 18,
case postale 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
A.a Der am (...) 1965 geborene, verheiratete, in seiner von der UNO verwalte-
ten Heimat Kosovo wohnende X._______, der in den Jahren 1987 bis
1996 in der Schweiz zeitweise gearbeitet und sodann ab 1999 als Asylbe-
werber obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, meldete sich am
5. Mai 2000 bei der damals zuständigen IV-Stelle Luzern zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern hiess mit Urteil vom 17. Juli 2002 die Beschwerde von X._______
gegen die abweisende Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 9. Juli 2001 gut
und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, um vor Ort oder in der
Schweiz weitere Abklärungen vornehmen zu lassen und nach erfolgter Ab-
klärung den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu bestimmen
(act. 46). Infolge Ausweisung von X._______ aus der Schweiz sind die Ak-
ten darauf zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
in Genf (nachfolgend die ISTVA oder die IV-Stelle) überwiesen worden
(act. 51).
A.b In der Folge versuchte die IV-Stelle vergeblich über das Schweizerische
Verbindungsbüro verschiedene Unterlagen einzuholen. Dies wurde offen-
bar durch das aggressive Verhalten des Versicherten gegenüber einer dor-
tigen Angestellten vereitelt (act. 69). Dafür liess X._______ nach einer
Mahnung seitens der IV-Stelle vom 17. Juni 2004 verschiedene Unterlagen
medizinischen Inhalts einreichen (vgl. act. 70 und 71), insbesondere:
- verschiedene medizinische Atteste kosovarischer Ärzte aus den Jahren
2003 und 2004, in welchen die Diagnose einer Lumboischialgie und einer
Spondylosis lumbosacralis erwähnt werden;
- einen psychiatrischen Bericht der Universitätsklinik von Prishtina vom 15.
Juli 2004, wonach der Versicherte wegen Anpassungsschwierigkeiten, ei-
ner dysthimischen Depression und einer posttraumatischen Encephalopa-
thie zu 100% arbeitsunfähig sei.
Zudem zog die IV-Stelle das Dossier der SUVA bei (act. 75).
A.c Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt Dr. med.
M._______ in seinem Bericht vom 3. November 2004 dafür, dass die vom
Versicherten geltendgemachten, auf einen im Dezember 1990 erlittenen
Verkehrsunfall zurückzuführenden Rückenschmerzen lumboischialgischer
Natur, Kopfschmerzen und Nervosität höchstens eine Arbeitsunfähigkeit
von 40% in einer körperlich fordernden Arbeit begründen könnten. Hinge-
gen sei der Versicherte für leichte Arbeiten, z.B. als Verkäufer (dafür verfü-
ge der Versicherte auch über eine Grundausbildung), physisch voll arbeits-
fähig. Die ärztlichen Berichte aus dem Kosovo aus den Jahren 2003 und
2004 hielten zwar in kurzen Attesten die Diagnose einer Lumboischialgie
fest, ohne aber Funktionseinschränkungen zu beschreiben, noch die Art
und Weise der behaupteten Arbeitseinschränkung. In psychischer Hinsicht
liege kein schweres Leiden vor. Die bereits in der Schweiz festgestellten
Anpassungsstörung und die Dysthymie könnten höchstens zu einer 40%-
3igen Arbeitsunfähigkeit führen. Die nun plötzlich im psychiatrischen Bericht
vom 15. Juli 2004 geltend gemachte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht
glaubhaft, zumal die dort erwähnte posttraumatische Encephalopathie
nicht vorliegen könne, wie die SUVA-Untersuchungen bereits gezeigt
hätten. Insgesamt liege höchstens eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit vor, in
leichteren Tätigkeiten weniger (act. 80).
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. November 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbe-
gehren von X._______ ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich
aus den Akten ergebe, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit
noch eine gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des
Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste ge-
winnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zu-
mutbar. Ein erster Versuch, den vom Gericht angeordneten medizinischen
Untersuchungsauftrag über das Schweizerische Verbindungsbüro in
Prishtina auszuführen, sei angesichts des Verhaltens des Versicherten ge-
scheitert. Dieser habe in der Folge medizinische Unterlagen unterbreitet,
welche mit den in der Schweiz bereits vorhandenen ergänzt worden seien
(act. 81).
B.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 liess X._______ gegen die Verfügung
vom 8. November 2004 Einsprache erheben und sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer
vollen Invalidenrente beantragen. Dabei machte er im Wesentlichen gel-
tend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe und seine In-
validität mindestens 50% betrage. Er ersuchte um Durchführung einer me-
dizinischen Untersuchung durch schweizerische Behörden. Die Vorhaltun-
gen seitens des Schweizerischen Verbindungsbüros seien unhaltbar. Er
sei ein ruhiger Mann (act. 82).
B.c Diese Eingaben wurden wiederum dem internen ärztlichen Dienst der IV-
Stelle unterbreitet, der mit Bericht vom 10. April 2005 den ersten Befund
vom 3. November 2004 bestätigte. Bei der Dysthymie und der Anpas-
sungsstörung würde es sich nicht um ernsthafte psychische Erkrankungen
handeln, welche mit einer Berufstätigkeit nicht vereinbar wären. Insgesamt
liege eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20% vor. Auf eine weitere
Untersuchung in der Schweiz könne verzichtet werden (act. 84).
C. Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 wies die IV-Stelle die Einspra-
che ab und führte im Wesentlichen aus, dass gemäss dem zugezogenen
Vertrauensarzt leidensangepasste, mittelschwere Tätigkeiten im Rahmen
einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit möglich seien. Hinsichtlich der psychi-
schen Leiden sei die angebliche posttraumatische Encephalopathie durch
frühere Untersuchungen in der Schweiz widerlegt worden und die übrigen
diagnostizierten Beschwerden würden keine ernsthafte psychische Erkran-
kung darstellen. Die schlechte Arbeitsmarktlage in Kosovo sei in diesem
Zusammenhang ohne Belang. Des Weiteren können die IV-Stelle anhand
der Akten entscheiden, falls der Versicherte wie vorliegend eine ärztliche
Begutachtung verweigert habe. Dennoch sei der medizinische Dienst der
4IV-Stelle nochmals beigezogen worden, welcher jedoch zusätzliche
medizinische Untersuchungen nicht für nötig hält.
D. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 29. April 2005 liess
X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde
bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurskommission) einrei-
chen und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (subsidiär eine halbe Rente)
zuzüglich Zinsen und Kosten beantragen. Er machte dabei im Wesentli-
chen geltend, dass er durch die Vorinstanz gar nicht richtig begutachtet
worden und dies nachzuholen sei. Gestützt auf ein neues psychiatrisches
Gutachten vom 26. Mai 2005 der Universitätsklinik in Prishtina, wonach
klar festgestellt werde, dass eine Invalidität von mindestens 60% vorliege,
verlangte er entsprechend auch, wenn nicht eine Vollrente, zumindest eine
halbe Invalidenrente.
E. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abwei-
sung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die
schweizerische Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte nicht gebunden
sei. Mit der Beschwerde seien keine neuen Gesichtspunkte dargelegt wor-
den, so dass auf den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen wer-
den könne. Im Übrigen könne auf weitere Beweisvorkehren dann verzich-
tet werden, wenn die Verwaltung bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelange, der angebotene Beweis vermöge keine zusätzli-
chen Abklärungen herbeizuführen. Die medizinischen Akten vermittelten
vorliegend ein umfassendes und präzises Bild der Beschwerden des Versi-
cherten, sodass von weiteren Abklärungen abzusehen sei.
F. Mit Replik vom 27. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer seine Beschwer-
debegehren und deren Begründung bestätigen. Er wiederholte sein Ge-
such, sich in der Schweiz untersuchen zu lassen, insbesondere durch den
damaligen SUVA-Arzt im Wallis. Allein aus humanitären Gründen müsse
ihm geholfen werden.
G. Mit Verfügung vom 4. April 2007 forderte die vorerst zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verfahren von
der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommission inzwi-
schen übernommen hatte, den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen
nach Empfang ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben unter der An-
drohung, dass bei ungenutztem Ablauf dieser Frist künftige gerichtliche
Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet
würden. Mit Schreiben vom 31. August 2007 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sein Klient
kein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen habe, weil er dort
keinen Bekannten oder Verwandten habe. Daher seien die Schriftsätze auf
dem Postweg oder über die zuständige diplomatische Vertretung zuzustel-
len. Mit Schreiben vom 17. September machte der neu zuständige Instruk-
tionsrichter den Rechtsvertreter auf Art. 11b des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
5aufmerksam, wonach die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken ins
Ausland völkerrechtliche Ausnahmen vorbehalten nicht zugelassen sei,
so dass das Urteil in der vorliegenden Beschwerdesache durch Publikation
im Bundesblatt eröffnet würde. Im Übrigen teilte der Instruktionsrichter den
Spruchkörper mit. Bis heute ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art.
33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG).
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 29. April 2005, welcher
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwer-
deführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben.
Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist
auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkom-
6men über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bür-
ger des Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawi-
sche Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaa-
ten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen
selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarun-
gen.
4.
4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach
ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des an-
gefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 29. April 2005) eingetretenen Sach-
verhalt abstellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen),
sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Bestimmungen der 4. IVG-Revision anwendbar. Ebenso finden die ab 1.
Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und die entsprechende
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung
des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht
(vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei
den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG
führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art.
28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4
7IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem
Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem
solchen von 40%.
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag-
lichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und
die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V
136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, verein-
facht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfä-
higkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred Maurer, Bundes-
sozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgen-
den Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a,
102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei
sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten
Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern wenn erforderlich auch in
zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prü-
fen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und
nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es
bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht
unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf
Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits-
8unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grund-
lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi-
cherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Be-
stimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht.
5.5 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten
oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzuneh-
men, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111
V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen.
5.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsverfahren
die Parteien zur Mitwirkung in der Sachverhaltsabklärung verpflichtet sind,
wenngleich der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne
Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abklärt, im
Vordergrund steht. Der Untersuchungsgrundsatz findet mithin sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3B, Ueli Kie-
ser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz. 9 und die dortigen Hinweise, STÉPHANE
BLANC, La procédure administrative en assurance-invalidité, Fribourg 1999,
S. 113). Nach diesen Grundsätzen hat sich die versicherte Person u.a. den
ärztlichen und fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, die für die Beur-
teilung notwendig sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versicherte Per-
son den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise
nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG
auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht-
eintreten beschliessen. Sodann legt ebenfalls Art. 13 VwVG fest, dass die
Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken, wenngleich die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt
(Art. 12 VwVG).
6. Währenddem die Vorinstanz im vorliegenden Fall gestützt auf die medizini-
schen Akten davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsun-
fähigkeit von eher weniger als 20% in leichten mit mittelschweren, leidens-
angepassten Tätigkeiten, jedoch höchstens 40% in körperlich fordernder
Tätigkeit vorliege, ist der Beschwerdeführer vor allem gestützt auf
psychiatrische Gutachten der Universitätsklinik von Pristina vom Juli 2004
und Mai 2005 der Auffassung, dass er zu mindestens 60%, wenn nicht zu
einem höheren Grad invalid sei.
6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer einerseits an Rü-
ckenschmerzen lumboischialgischer Natur und einer Spondylosis lumbo-
9sacralis sowie andererseits an einer dysthimischen Depression und psy-
chischen Anpassungsschwierigkeiten leidet. Diese Leiden waren schon
Gegenstand einer ersten gerichtlichen Beurteilung, nämlich des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Luzern, welches mit Urteil vom 17. Juli 2002
die damalige Vorinstanz angewiesen hatte, über die genannten Gesund-
heitseinschränkungen ergänzende Untersuchungen vornehmen zu lassen
(act. 46). Diese sind in der Zwischenzeit vor Ort durch kosovarische Ärzte
durchgeführt worden, auch wenn möglichweise nicht in derart umfassender
Weise, wie es ursprünglich von der IV-Stelle vorgesehen war. Allerdings
war ein erster Versuch, den Untersuchungsauftrag über das Schweizeri-
sche Verbindungsbüro in Prishtina abwickeln zu lassen, laut dessen Be-
richt am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert. Das Gericht sieht
dabei keinen Grund, an der Darstellung des Verbindungsbüros zu zweifeln
und muss annehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammen-
hang seiner Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist,
was aber das Verfahren nicht entscheidend beeinflusst hat. Immerhin
konnte der ärztliche Dienst der IV-Stelle auch ausgehend von den an-
schliessend erstellten ausländischen Arztberichten die gesundheitliche Si-
tuation des Beschwerdeführers beurteilen. Hinsichtlich der Rückenschmer-
zen und der Spondylosis lumbosacralis kamen die IV-Stellenärzte zum
Schluss, dass diese weder eine Einschränkung der Funktion noch der Ar-
beitsfähigkeit - zumindest nicht in Verweisungstätigkeiten - zur Folge hät-
ten. Die kurze, nicht begründete Behauptung des ausländischen Attestes,
dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Kurzbericht der Poliklinik
Etika , act. 71) genügt jedenfalls nicht, um diesen Befund zu widerlegen.
Das Gericht teilt die Einschätzung der IV-Stellenärzte uneingeschränkt. Zu
prüfen bleibt noch das Ausmass des diagnostizierten psychischen Leidens.
6.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise
wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen ei-
nes psychischen Gesundheitsschadens und invalidenversicherungsrecht-
lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbstätigkeit, welche
die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausrei-
chendem Ausmass zu verrichten, abwenden könnte; das Mass des Forder-
baren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit
Hinweisen). Die Anahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so
auch eine reaktive Depression sowie anhaltende somatoforme Schmerz-
störungen setzen zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diag-
nose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem vor-
aus (BGE 131 V 50 E. 1,2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Dabei ist zu be-
achten, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigun-
gen bestehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokul-
turellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterschei-
dende Befunde zu umfassen hat wie zum Beispiel eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in
fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen
mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar,
damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid EVG I
10
232/04 vom 10. Januar 2005, E. 5).
6.3 In casu liegen zwei psychiatrische Befunde der Universitätsklinik von
Prishtina (vom 15. Juli 2004 und vom 26. Mai 2005) vor, welche in ihrer je-
weiligen Schlussfolgerung stark divergieren, obwohl sie vom selben Sach-
verhalt ausgehen. Während der erste Bericht eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestiert, sinkt diese im zweiten Bericht ohne ersichtliche Begründung auf
60%. Die angegebenen Dysthymie sowie Anpassungsstörungen werden
seit mehreren Jahren ambulant behandelt. Der IV-Stellenarzt kommt zum
Schluss, dass keine ernsthafte psychische Erkrankung vorliege und die Ar-
beitsunfähigkeit jedenfalls insgesamt 40% nicht übersteige. Das Gericht
sieht keinen Grund, von diesem während des gesamten Verfahrens kons-
tanten Befund entscheidend abzuweichen, zumal auch die Bemerkung des
ausländischen Arztes im Bericht vom 15. Juli 2004, der Beschwerdeführer
sei in einer materiell schwierigen Situation, welche ihm die Bezahlung der
Konsultationen und der Medikamente verunmögliche, viel eher auf belas-
tende psychosoziale Faktoren hinweist als auf verselbständigte schwere
psychische Störungen. Die Befunde der kosovarischen Ärzte geben jeden-
falls keine Gründe her, von dieser Gesamtbeurteilung abzuweichen oder
eine zusätzliche Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
zuordnen, abgesehen davon, dass die ausländischen ärztlichen Befunde
letztendlich die schweizerischen Behörden nicht binden (vgl. ZAK 1989 S.
320 E. 2). Auch ein detaillierter Einkommensvergleich braucht anhand der
gesamten Aktenlage zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt zu werden,
da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (29. April 2005) lange nicht das
Ausmass erreichten, welche eine Invalidenrente rechtfertigen könnte. Die-
se Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren
um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden gegen IV-Ein-
spracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das Ver-
fahren kostenfrei ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2
AHVG, SR 831.10).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Partei-
entschädigung zu.
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (durch Veröffentlichung des Dispositivs im
Bundesblatt)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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