Abtei lung III
C-2534/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. November 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident)
Richter Eduard Achermann
Richter Francesco Parrino
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Schifflände 22, Post-
fach 126, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ISTVA), avenue Edmond-Vaucher 18,
case postale 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenversicherung, Rentenanspruch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (ISTVA oder IV-Stelle) in Genf dem am 1. Juni 1951 geborenen,
in seiner Heimat wohnhaften, verheirateten spanischen Staatsangehörigen
X._______ rückwirkend per 1. März 1998 eine volle Invalidenrente von
monatlich Fr. 1'608.--, vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 eine
solche von Fr. 1624.--, vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 eine
solche von Fr. 1664.-- und ab dem 1. Januar 2003 eine solche von Fr.
1'705.-- zu. Gleichzeitig sprach die IV-Stelle der Ehefrau des Versicherten
eine monatliche Zusatzrente für die gleichen Zeiträume von Fr. 482.-- resp.
Fr. 487.--, Fr. 499.-- und schliesslich Fr. 511.-- zu. Mit Verfügungen
desselben Datums wurde der Tochter des Versicherten rückwirkend per 1.
März 1998 eine monatliche Kinderrente von Fr. 643.--, vom 1. Januar 1999
bis zum 31. Dezember 2000 eine solche von Fr. 650.-- und vom 1. Januar
bis zum 30. Juni 2001 eine solche von Fr. 666.-- zugesprochen. Dabei sind
die maximale Rentenskala von 44 sowie ein durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 44'496.-- berücksichtigt worden (act. 129 bis
139).
Diese Verfügungen ersetzten allesamt eine Rentenverfügung vom 3. Mai
2000, mit welcher die - auf Grund des damaligen schweizerischen Wohn-
sitzes von X._______ zuständige - Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich (SVA Zürich) ausgehend von einer Rentenskala 11 er-
heblich tiefere Teilrenten-Beträge zugesprochen hatte, nämlich für den
Versicherten Fr. 406.--, für die Ehefrau Fr. 122.-- und für die Tochter 162.--
(act. 101).
B.
B.a Mit Eingaben vom 24. und vom 31. August 2004 liess X._______ gegen
die Verfügungen vom 13. Juli 2004 Einsprache erheben und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Zusprechung der
ihm zustehenden Versicherungsleistungen unter Anrechnung von Ver-
sicherungsbeitragsleistungen in Spanien von 18 Jahren und 7 Tage statt
17 Jahre und 5 Monate sowie die Auszahlung von 5% Zins seit dem 1. Ja-
nuar 2003 beantragen. Dabei stützte er sich zum Einen auf einen spani-
schen Bericht über das Arbeitsleben vom 17. August 2004, um die Bei-
tragszeit in Spanien zu belegen. Zum Andern verwies er auf das am 1. Ja-
nuar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), wo-
nach Verzugszinsen auf die rückwirkenden Versicherungsleistungen ge-
schuldet seien (act. 141 und 142).
B.b Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 übermittelte die IV-Stelle der Rechts-
vertreterin von X._______ eine detaillierte Abrechnung der Nachzahlung
im Betrage von Fr. 138'820.-- für die Zeit vom März 1998 bis Juli 2004,
welche mangels Verrechnungsantrag von Drittversicherern integral dem
Versicherten ausgezahlt werden konnte (act. 104 Kassenakten).
B.c Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass die Rente auf Grund der
3höchsten Rentenskala (44) bestimmt worden sei. Die geltend gemachte,
etwas höhere spanische Beitragsdauer sei somit nicht relevant, da
X._______ bereits eine vollständige Beitragsdauer aufweise. Des Weiteren
sei es aktenkundig, dass X._______ im ersten Anmeldungsformular vom
Juli 1996 angegeben hatte, dass er keine ausländische Beitrags- bzw.
Versicherungszeiten habe. Gestützt darauf sei damals eine Teilrente
zugesprochen worden. Erst nachdem der Versicherte nach Spanien
gezogen war und das ihm von der IV-Stelle im Dezember 2000 zugestellte
Formular 4E am 3. Januar 2003, also rund zwei Jahre später retourniert
hatte, konnte die Letztgenannte im März 2003 mit der Verbindungsstelle in
Spanien die dort zurückgelegten Versicherungszeiten ermitteln und die
Rente neu berechnen. Da X._______ seine Mitwirkungspflicht verletzt
habe, entfalle eine Verzugszinspflicht (act. 147).
C. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 liess
X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde bei der
Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnen-
den Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurskommission) einreichen und
beantragen, es seien ihm Verzugszinsen im Betrage von Fr. 3'995.30 zu
bezahlen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass Art. 26 ATSG
eine Verzugszinspflicht nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des
Anspruchs und frühestens 12 Monate nach dessen Geltendmachung vor-
sehe, wobei dessen Absatz 2 voraussetze, dass die versicherte Person ih-
rer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Es stelle sich die Frage, ob eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht die Verzugszinspflicht grundsätzlich da-
hinfallen lasse oder nur für die Zeitspanne der Verzögerung, welche kausal
auf diese Verletzung zurückzuführen sei, wie dies in der Lehre vertreten
werde. Der Beschwerdeführer berechnete der zweitgenannten Auffas-
sung folgend einen Zins von 5% ab Januar 2004 unter Beachtung der
gesetzlichen Frist von 12 Monaten nach Übermittlung des Formulars 4E
anfangs Januar 2003, da die Zinspflicht am ersten Tag des betreffenden
Monats beginne. Am 1. Januar 2004 sei demnach ein Zins auf den An-
spruch zu berechnen, welcher 24 Monate vor Eingang des Formulars 4E
entstanden sei, also die Rentendifferenz ab Februar 2002, was einen An-
spruch von Fr. 76'730.-- respektive einen Zins von Fr. 3'516.80 ergebe.
Dazu komme ein pro Monat abgestufter Verzugszins von gesamthaft Fr.
478.50 für den Zeitraum Februar bis November 2004. Insgesamt ergebe
dies den beantragten Verzugszins von Fr. 3'995.30.
D. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2005 verzichtete die IV-Stelle auf eine
Antragstellung, da die Auslegung von Art. 26 ATSG nicht schlüssig
ermittelt werden könne. Hingegen machte sie darauf aufmerksam, dass die
Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sich bis im März
2003 ausgewirkt habe, als die IV-Stelle die notwendigen Angaben der
spanischen Verbindungsstelle erhalten habe.
Mit Schreiben vom 8. August 2005 stellte die zuständige Instruktionsrichte-
rin die Vernehmlassung dem Rechtsvertreter zu und teilte ihm gleichzeitig
mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei.
E. Am 10. August 2005 reichte der Beschwerdeführer eine als Beschwerde
4bezeichnete Eingabe ein, nachdem er den Einspracheentscheid vom 3.
Mai 2005 am 22. Juli 2005 erhalten haben soll. Dabei machte er geltend,
er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, da er das Formular 4E erst
im Januar 2002 erhalten und bereits im Februar 2002 ausgefüllt und
weitergeleitet habe.
F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G. Mit Verfügung vom 21. März 2007 teilte die zuerst zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verfahren von
der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommission inzwi-
schen übernommen hatte, dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung
des Spruchkörpers mit. Eine nachfolgende Änderung des Spruchkörpers
wurde dem Beschwerdeführer dann mit Verfügung vom 17. Juli 2007 mit-
geteilt. Ausstandsbegehren sind bis heute keine eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art.
33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 3. Mai 2005, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdefüh-
rer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52
VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhe-
bung (Art. 59 ATSG; vgl. auch 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Damit ist auf
das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
53. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in
Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung vom
über die Invalidenversicherung 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). Das-
selbe gilt übrigens auch, wenn man - wie die IV-Stelle - das noch bis zum
1. Juni 2002 vollumfänglich geltende bilaterale Sozialversicherungsabkom-
men vom 13. Oktober 1969 (SR 0.831.109.332.2) anwenden wollte.
4. Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und daher im Folgenden einzig zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer -
zusätzlich zu einer nicht bestrittenen Rentennachzahlung von Fr.
138'820.-- für die Zeit vom März 1998 bis Juli 2004 - noch Verzugszinsen
auszuzahlen sind. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis
der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes (hier: 3. Mai 2005) eingetretenen Sachverhalt abgestellt
wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), finden die ab 1. Ja-
nuar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und die entsprechende
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung,
dies in Verbindung mit den seit dem 1. Januar 2004 gültigen Bestimmun-
gen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.
Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
5.
5.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre
Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An-
spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung ver-
zugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht
vollumfänglich nachgekommen ist. Der Satz für den Verzugszins beträgt
nach Art. 7 Abs. 1 ATSV 5% im Jahr. Gemäss Abs. 2 dieser Verordnungs-
norm wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats
aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Dabei beginnt die Zinspflicht
am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen
entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungs-
6auftrag erteilt wird.
5.2 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Parteien in der Tat zur Mitwir-
kung in der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, wenngleich der Untersu-
chungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbrin-
gen oder Beweisanträge der Parteien abklärt, im Vordergrund steht. Der
Untersuchungsgrundsatz findet mithin sein Korrelat in den Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3B, Ueli Kieser, ATSG-Kommen-
tar, Art. 43 Rz. 9 und die dortigen Hinweise, STÉPHANE BLANC, La procédure
administrative en assurance-invalidité, Fribourg 1999, S. 113). Nach die-
sen Grundsätzen prüft etwa der Versicherungsträger die Leistungsbegeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommt die versi-
cherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba-
rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43
Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel-
len und Nichteintreten beschliessen. Sodann legt ebenfalls Art. 13 VwVG
fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachver-
haltes mitzuwirken, wenngleich die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt (Art. 12 VwVG). Etwas enger ist Art. 28 Abs. 2 ATSG
formuliert, der lediglich, aber immerhin die Pflicht zur Auskunftserteilung im
Leistungsverfahren statuiert (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 28 Rz. 17 ff.).
5.3 Massgebend für die Frage, ob und in welchem Ausmass der Beschwerde-
führer im vorliegenden Fall seine Mitwirkungspflichten verletzt und inwie-
fern dies auf seine geltend gemachte Verzugsforderung einen Einfluss hat,
sind folgende Fakten: Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdefüh-
rer oder die Person, welche für ihn das Anmeldeformular vom 3. Juli
1996 (Datum des Eingangs) zum Bezug von IV-Leistungen ausgefüllt hat -
die Frage, ob er in ausländischen staatlichen Rentenversicherungen Bei-
trags- bzw. Versicherungszeiten zurückgelegt habe, mit Nein beantwortet
hat (act. 2 Ziff. 4.7.2). Sodann ist einem Beiblatt zum Arztbericht vom 16.
September 1996 (Datum des Eingangs) zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit 18 Jahren zur See ging und als Fischer gearbeitet
habe. Dem Beruf als Fischer sei er bis 1980 nachgegangen. Sodann sei er
bis zu seiner definitiven Einreise in die Schweiz (1990) zur See gefahren
(act. 29). In einem vom 18. März 1997 datierten curriculum vitae wird für
die Jahre 1969 bis 1989 kurz vermerkt: Matrose diverse Tätigkeit (act.
45). Ab dem 20. Mai 1997 ist der Beschwerdeführer von der Rechtsabtei-
lung der Gewerkschaft Bau & Industrie und sodann von einer Anwältin ver-
treten worden (act. 55). Darauf gestützt hatte die SVA Zürich dem Be-
schwerdeführer eine halbe (Teil)rente zugesprochen, welche lediglich
schweizerische Beitragsjahre berücksichtigte (act. 71). Im nachfolgenden
Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich ging es um die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Die Be-
rechnung der Rente selbst ist nur hinsichtlich des Valideneinkommens,
nicht jedoch der Beitragsjahre oder der Rentenskala gerügt worden.
Infolge der Gutheissung seiner Beschwerde durch das zürcherische
7Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2. September 1999 (vgl. act. 95)
ist dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen worden (act. 101). Am 16. Dezember 2000 verliess der
Beschwerdeführer die Schweiz (vgl. act. 26 Kassenakten), worauf die IV-
Stelle in Genf für ihn zuständig wurde. Bereits mit Schreiben vom 7. De-
zember 2000 wurde der Beschwerdeführer von dieser IV-Stelle auf spa-
nisch aufgefordert, einerseits ein Bankkonto anzugeben und andererseits
das Formular 4E unter Hinweis auf eine allfällige spanische Versiche-
rungszeit auszufüllen (act. 34 Kassenakten ). Mit Schreiben vom 15. Ja-
nuar 2001 wurde dem Beschwerdeführer nochmals dasselbe Formular zu-
gesandt (act. 42 Kassenakten). Am 11. April 2002 wurden vom Beschwer-
deführer verschiedene Unterlagen (wie z.B. eine Wohnsitzbestätigung)
einverlangt mit der Androhung, ohne diese würde die Rentenzahlung ab
Mai 2002 eingestellt werden (act. 62 Kassenakten). Die für die Weiteraus-
richtung der Rente notwendigen Unterlagen sind dann immer noch ohne
das Formular 4E - im August 2002 über die spanische Verbindungsstelle
eingereicht worden. Ein drittes Mal, nämlich mit Schreiben vom 4. Novem-
ber 2002, forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf, ein zur Ermitt-
lung einer allfälligen ausländischen Versicherungszeit erforderliches
Formular demande de renseignements sur la carrière d'assurance en
Espagne auszufüllen und zu retournieren (act. 72 Kassenakten). Erst am
3. Januar 2003 erhielt die IV-Stelle das Formular 4E unter Angabe der
spanischen Versicherungszeiten, am 3. Februar 2003 das ausgefüllte,
einseitige Formular demande de renseignements sur la carrière
d'assurance en Espagne und am 27. März 2003 eine leicht ergänzte Liste
der spanischen Versicherungszeiten (act. 73 bis 77 Kassenakten).
5.4 Aus dieser längeren Verfahrensgeschichte ergibt sich ohne Zweifel, dass
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Obwohl er vor
dem Zürcher Sozialversicherungsgericht anwaltlich vertreten war, war in
jenem Beschwerdeverfahren von einer ausländischen Versicherungszeit
nie die Rede. Im Gegenteil hatte der Beschwerdeführer zuvor im Gesuchs-
formular von 1996 eine gegenteilige Aussage gemacht. Sodann machte er
vor 2003 - trotz mehrfacher Aufforderung der neu zuständigen IV-Stelle
zwischen 2000 und 2002 keine Angaben über spanische Versicherungs-
zeiten. Dass er mehrere Jahre als (selbständiger?) Fischer tätig gewesen
sein soll, war nicht aufschlussreich und hätte die IV-Stelle unter Umstän-
den sogar dazu verleiten können, auf weitere Nachforschungen zu verzich-
ten. Die genannte Verletzung der Mitwirkungspflicht wirkte sich bis anfangs
2003 kausal auf den fehlenden Einbezug der spanischen Versicherungs-
zeiten und die verzögerte Neuberechnung der Rente aus. Danach und bis
zur effektiven Nachzahlung der neuberechneten Renten am 5. November
2004 lässt sich hingegen keine Verletzung der Mitwirkungspflicht mehr
ausmachen.
Zu prüfen bleibt, ob mit einer - wenn auch zeitlich begrenzten - Verletzung
der Mitwirkungspflicht in Anwendung von Art. 26 ATSG automatisch die
Auszahlung von Verzugszinsen ausgeschlossen ist; dies ist in Auslegung
der besagten Bestimmung zu ermitteln.
86. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich,
so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksich-
tigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den
Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie
auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die
Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen
aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht
lässt sich bei der Auslegung jeweils von einem Methodenpluralismus leiten
(BGE 133 V 82 E. 3.4, 133 V 9 E. 3.1, 132 V 93 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
6.1 Der Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 ATSG, wonach Verzugszinsen nur dann
geleistet werden können, wenn die versicherte Person ihrer Mitwirkungs-
pflicht vollumfänglich nachgekommen ist, könnte prima facie zum
Schluss verleiten, dass sobald die versicherte Person im Verlaufe des Ver-
fahrens einmal ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sie ihrem An-
spruch auf Verzugszinsen automatisch bis am Schluss des Verfahrens ver-
lustig geht. Die Vollumfänglichkeit ist aber auslegungsbedürftig, zumal
bei den Verzugszinsen der zeitliche Aspekt im Vordergrund steht. Die Mit-
wirkungspflicht kann nämlich in sachlicher Hinsicht teilweise oder ganz
verletzt sein, indem die versicherte Person passiv verbleibt oder in unge-
nügender Weise mitwirkt, so dass die massgeblichen Entscheidunterlagen
von der IV-Stelle nach langwierigen Bemühungen selbst eingeholt werden.
In diesem Fall kann nicht bestritten werden, dass Verzugszinsen nicht ge-
schuldet sind. Es kann aber auch sein, dass die versicherte Person ihrer
Pflicht zur Mitwirkung wie vorliegend nur während einer bestimmten Zeit
nicht nachkommt und das Erforderliche erst - aber immerhin - zu einem
späteren Zeitpunkt, dann jedoch vollumfänglich vornimmt. Die Frage stellt
sich dann hinsichtlich der Verzugszinsen für die Zeit zwischen der zwar
späten, aber doch vollumfänglichen Mitwirkung und der noch viel späteren,
tatsächlichen Auszahlung der geschuldeten Rentenleistungen.
6.2 Aus den Materialien, insbesondere aus dem massgebende Bericht der na-
tionalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)
vom 26. März 1999 (Bbl 1999 4579) kann unter anderem entnommen wer-
den, dass die Kommission dem Unstand, dass in den IV-Verfahren zum
Teil komplexe Abklärungen nötig sind, die auch einige Zeit in Anspruch
nehmen, Rechnung [trägt], indem sie grundsätzlich erst nach 24 Monaten
eine Verzugszinspflicht auf den Leistungen entstehen lässt. Eine weitere
Voraussetzung dabei ist, das die versicherte Person ihren Mitwirkungs-
pflichten voll nachkommt und Verfahrensverzögerungen nicht selber verur-
sacht hat. Die Kommission ist klar der Auffassung, dass es möglich sein
sollte, den allergrössten Teil der Verfahren innert zweier Jahre abzu-
schliessen. Für den Fall, dass die Anmeldung verspätet erfolgt, greift die
Verzugszinspflicht in jedem Falle erst nach 12 Monaten. Denn bei einer
verspäteten Anmeldung werden Leistungen rückwirkend auf 12 Monate er-
bracht (Art. 48 Abs. 2 IVG). Weitere 12 Monate stehen somit der Invaliden-
versicherung zur Verfügung, um den Anspruch bei einer verspäteten An-
meldung abzuklären und über die Berechtigung zu entscheiden, bis eine
9Verzugszinspflicht einsetzt. Damit wird zumindest angedeutet, dass die
Verletzung dieser Pflicht in direktem, kausalem Zusammenhang mit der
Verfahrensverzögerung stehen muss.
6.3 Die Lehre geht im Wesentlichen davon aus, dass die Verletzung der Mit-
wirkungspflicht die Verzugszinspflicht nicht grundsätzlich dahinfallen lässt,
sondern dass eine Hemmung des Zinslaufs nur für diejenige Spanne der
Verzögerung anzunehmen ist, welche kausal auf die Verletzung der be-
sagten Pflicht zurückzuführen ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 26
Rz. 23 in fine, unter Verweis auf HANS-ULRICH ZÜRCHER, Verzugszinsen im
Bundesverwaltungsrecht, Diss. Bern 1998, S. 14). Dies entspricht wohl
auch dem Sinn der Regelung, will man ja mit dieser einen Kausalzusam-
menhang zwischen der allfälligen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht und
der Verfahrensverzögerung herstellen. Hat die versicherte Person in einem
späten Zeitpunkt, aber doch noch im Laufe des Verfahrens vollumfänglich
mitgewirkt und wird dieses Verfahren später aus anderen Gründen noch
weiter verzögert, ist nicht einzusehen, wieso sie für diesen weiteren Zeit-
raum nicht Anspruch auf Verzugszinsen geltend machen könnte. Ein zu-
sätzlicher pönaler Charakter lässt sich jedenfalls aus der auszulegenden
Bestimmung nicht herauslesen.
6.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
Verzugszinsen hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dabei der
Beginn der Zinspflicht bereits im Januar 2004 (12 Monate nach Eingang
des Formulars 4E) anzusetzen und nicht erst im März 2004 (12 Monate
nach Eingang des Formulars demande de renseignements sur la carrière
d'assurance en Espagne ), zumal die Vorinstanz zunächst nur das erste
Formular verlangt hatte und mit diesem bereits die ausländischen Versi-
cherungszeiten eingereicht worden sind.
7.
7.1 Was die detaillierte Berechnung der Verzugszinsen anbelangt, hat sie der
Beschwerdeführer nicht in allen Teilen richtig vorgenommen. Zwar hat er
den Beginn und das Ende der Zinspflicht gesetzesgemäss (vgl. Art. 7 Abs.
2 ATSV) ermittelt, indem vorliegend tatsächlich der 1. Januar 2004 der
erste Tag des Monats ist, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen
entstanden ist, und der 30. November 2004 das Ende des Monats bildet, in
welchem der Zahlungsauftrag erteilt wurde (vgl. act. 145).
Hingegen hat der Beschwerdeführer den Umstand, dass er bis am 3.
Januar 2003 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, nicht
richtig berücksichtigt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
beginnt die Verzugszinspflicht zwar grundsätzlich 24 Monate nach Beginn
der Rentenberechtigung als solcher für die gesamten bis anhin aufgelaufe-
nen Leistungen, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzel-
nen Monatsrente (BGE 133 V 9 E. 3.6). Doch würde man diesen Grund-
satz unbesehen auch in Fällen wie dem vorliegenden übernehmen, in dem
wegen der zeitweiligen Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Verzugszins
nur auf einen Teil der Leistung berechnet werden kann, und so auch der
Berechnung des Beschwerdeführers folgen, würde dieser bei längerem
Zuwarten immer besser gestellt, was sicher nicht dem Sinn der Verzugs-
10
zinsregelung entspricht. Vielmehr ist der Beschwerdeführer bei der Be-
rechnung des Verzugszinses so zu halten, wie wenn er sein Leistungsge-
such verspätet gestellt hätte mit der Folge eines rückwirkenden Anspruchs
auf 12 Monate (hier: 3. Januar 2002; vgl. im Übrigen das Berechnungsbei-
spiel Nr. 2 in der AHI-Praxis 2003, S. 48). Der Verzugszins kann also nur
auf die Differenzbeträge berechnet werden, welche nach und nicht vor
dem 3. Januar 2002 geschuldet waren.
7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde in teilweiser
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gutzuheis-
sen ist und zwar in dem Sinne, dass die Vorinstanz angehalten wird, dem
Beschwerdeführer Verzugszinse gemäss den Ausführungen in Erwägung
7.1 auszurichten.
8.
8.1 Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Verfahren
bei der Eid. Rekurskommission bereits hängig war, als die Kostenfreiheit
der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin vorliegend mehrheitlich obsiegt,
wird ihr eine leicht reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ein-
spracheentscheid insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz angewiesen
wird, dem Beschwerdeführer einen gemäss Erwägung 7 zu berechnenden
Verzugszins auszurichten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
11
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG)
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