Abtei lung II I
C-2535/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
S._______,
vertreten durch Herrn Ernest Osmani, memos Osmani
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2535/2007
Sachverhalt:
A.
A.a S._______, geboren am x._______ 1962, arbeitete in der Schweiz
als Hilfsarbeiter bei der Firma F._______ SA in Genf als er am 13. No-
vember 1985 einen Arbeitsunfall erlitt. Er stolperte und schlug dabei
mit dem Kopf gegen eine Mauer. Auf der Unfallmeldung vom 13. No-
vember 1985 werden Prellungen der rechten Hüfte und des Kopfes an-
gegeben. Der behandelnde Arzt stellte auf dem Unfallformular vom 20.
November 1985 die Diagnose Schädelprellung und Hüftprellung im
lumbosakralen Bereich. Die SUVA übernahm die Kosten und richtete
ein Taggeld aus. Dieses wurde, nach entsprechenden Abklärungen, ab
dem 24. Februar 1986 auf 50% reduziert und ab dem 3. März 1986
ganz eingestellt. Die Firma F._______ kündigte das Arbeitsverhältnis
des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. Dezember 1985 auf-
grund dessen Verhaltens ("remarques fort desobligeantes") ihr gegen-
über.
A.b Der Beschwerdeführer klagte in der Folge über verschiedene Be-
schwerden. Nachdem zusätzliche medizinische Abklärungen vorge-
nommen worden waren, verweigerte ihm die Agentur Genf am 5. Feb-
ruar 1987 weitere Leistungen der SUVA. Sie ging davon aus, der Be-
schwerdeführer könne keine Folgen eines Unfalls seit dem 3. März
1986 nachweisen. Der Zusammenhang mit den ab diesem Zeitpunkt
geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 13. November
1985 sei nicht sicher, nicht wahrscheinlich, lediglich möglich. Eine Be-
schwerde vom 4. März 1987 gegen diese Verfügung wurde am 12. Au-
gust 1988 von der SUVA, ebenfalls nach weiteren medizinischen Ab-
klärungen, abgewiesen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen,
es bestünde keine Unfallkausalität. Die vom Beschwerdeführer vorge-
brachte längere Bewusstlosigkeit nach dem Unfall, die Grund für wei-
tere Beschwerde sein könnte, sei sehr unwahrscheinlich. In den Akten
finde sich kein entsprechender Hinweis. Sie sei vom behandelnden
Arzt nicht erwähnt worden und dieser habe auch keine entsprechen-
den Abklärungen oder Behandlungen angeordnet. Auch von Zeugen
sei die Bewusstlosigkeit nicht festgestellt worden und der Beschwerde-
führer habe sie erst einige Jahre nach dem Unfall vorgebracht.
B.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Anmeldung vom 18. Juni 2004
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(Eingangsstempel: 29. Juni 2004) Leistungen der IV. Er machte gel-
tend, er habe von 1982 bis 1985 beim Baugeschäft F._______ in Genf
gearbeitet. Seit 1985 bestehe eine Behinderung. Die Art der Behinde-
rung bezeichnete er als "sehr krank". Unter den ergänzenden Bemer-
kungen im Anmeldeformular erklärte er, er habe zuletzt bei der Firma
F._______ als Hilfsarbeiter gearbeitet und am 13. November 1985 ei-
nen Unfall erlitten. Seither sei er physisch und psychisch sehr krank.
Auf den beiden gleichzeitig abgegebenen Fragebogen betr. Arbeits-
und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden bzw. Fragebo-
gen für den Versicherten erklärte er, seit 1985 nicht mehr gearbeitet zu
haben, bzw. gab 1988 als Datum der Arbeitsaufgabe wegen Personal-
abbaus an.
C.
Im Anschluss wurden verschiedene vom Beschwerdeführer resp. des-
sen Vertreter auf Aufforderung hin eingereichte Unterlagen dem Regio-
nalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhône unterbreitet. Dieser nahm dazu
in einem Bericht vom 7. Juni 2005 Stellung und veranlasste zusätzli-
che, im Kosovo durchgeführte Untersuchungen. Im Schlussbericht vom
24. Januar 2006 kam der RAD zum Schluss, dass beim Beschwerde-
führer seit dessen Rückkehr in den Kosovo keine dauerhafte Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
D.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 wies die Invalidenversicherungs-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Leistungsbegehren ab.
Zur Begründung führte sie aus, aus den Akten ergebe sich, dass we-
der eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den Bestim-
mungen des IVG ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vorliege. Eine dem Gesundheitszustand ange-
passte gewinnbringende Tätigkeit sei noch immer in rentenausschlies-
sender Weise zumutbar. Ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich aus-
geübt werde, sei unerheblich. Es liege somit keine Invalidität vor, die
einen Rentenanspruch zu begründen vermöge.
E.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch Ernest Osmani, erhob gegen
diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Februar 2006 Einsprache, mit
dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Zur
Begründung führt er aus, sein Gesundheitszustand habe sich in den
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letzten Jahren konstant verschlechtert und er sei seit längerem 100 %
arbeitsunfähig. Verwiesen wird auf die eingereichten Arztberichte.
F.
Die IVSTA wies die Einsprache mit Verfügung vom 6. März 2007 ab.
Sie hält dafür, dass das Sozialversicherungsverfahren vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht sei. Falls die Akten der versicherten Per-
son kein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und
dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geben und keine zuver-
lässige Beurteilung des Leistungsanspruchs möglich sei, würden er-
weiterte medizinische Abklärungen veranlasst. In dieser Hinsicht sei
eine Begutachtung durch Dr. T._______ eingeholt und am 28. Septem-
ber 2005 ein Bericht erstellt worden. Aus den eingereichten ärztlichen
Bescheinigungen von Dr. K._______ vom 16. Februar 2006,
Q._______ Clinic vom 17. Februar 2006 und Q._______ Spitali Regio-
nal vom 16. Februar 2006 würden sich keine Sachverhaltselemente er-
geben, die neue wesentliche medizinische Erkenntnisse liefern würden
und deshalb dem IV-ärztlichen Dienst unterbreitet werden müssten.
Deshalb könne auf die Stellungnahme des RAD Rhône vom 24. Janu-
ar 2006 verwiesen werden. Darin sei der beurteilende Arzt zum
Schluss gekommen, dass keine Diagnose die Arbeitsfähigkeit limitiere.
Eine regelmässige erwerbsbringende Tätigkeit könne aus medizini-
scher Sicht verlangt werden. Deshalb verbleibe es bei der fehlenden
rentenbegründenden Invalidität.
G.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch Ernest Osmani, erhob gegen
diese Verfügung am 5. April 2007 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung
vom 6. März 2007, die Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab Februar
2003 und eine Parteientschädigung von Fr. 700.--. Zur Begründung
wird geltend gemacht, er sei zu 100 % erwerbsunfähig. Er sei von den
Unfallfolgen stark gekennzeichnet und es fehle ihm mangels Ressour-
cen (knappe Schulbildung, keine Berufsaussichten, einseitige Berufs-
erfahrung) an Eingliederungsmöglichkeiten. Er sei in der freien Wirt-
schaft nicht mehr vermittelbar. Bisher sei noch keine Therapie erfolg-
reich gewesen. Seit dem Unfall im Jahre 1985 sei er erwerbsunfähig.
Die Beschwerden und die Depression hätten sich verstärkt und wür-
den sich gegenseitig beeinflussen. Er habe überhaupt kein Einkom-
men und bestreite seinen Lebensunterhalt mit einer Sozialhilfe im Be-
trag von € 40.-- pro Monat; dies habe seine Zeichen hinterlassen. Er
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verweist ferner auf die Arbeitslosenquote von 60 % in seiner Heimat
und die Tatsache, dass für Personen in einem fortgeschrittenen Alter
mit wenig Schulbildung kein Arbeitsmarkt bestehe.
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2007 beantragt die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie verweist darauf, dass die schweizeri-
sche Invalidenversicherung gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts (bzw. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts)
nicht an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, anderer Behörden und Ärzte gebunden sei. Rentenentschei-
de, Krankenstandsbescheinigungen, ärztliche Beurteilungen usw. wür-
den der freien Würdigung durch die Organe der schweizerischen Inva-
lidenversicherung und im Beschwerdeverfahren durch die schweizeri-
schen Gerichte unterliegen. Sämtliche der IV-Stelle vorliegenden Ak-
ten seien wiederholt dem RAD Rhône zur Beurteilung unterbreitet wor-
den; dieser habe eine zusätzliche neuropsychiatrische Untersuchung
im Heimatland veranlasst. Diese Dokumentation habe es dem beurtei-
lenden RAD-Arzt erlaubt, sich ein präzises Bild der Beschwerden zu
machen. In Ermangelung neuer Sachverhaltselemente sei deshalb auf
die dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Berichte zu verwei-
sen, wonach die vorgebrachten Leiden keine Arbeitsunfähigkeit be-
gründen würden. Die konkrete Arbeitsmarktlage am Wohnort des Be-
schwerdeführers sei nicht massgeblich.
I.
In seiner Replik vom 10. Juli 2007 lässt der Beschwerdeführer darle-
gen, er leide "unfallkausal", so dass er keine Tätigkeit ausüben könne.
Seine Arbeitsfähigkeit sei zeitlich erheblich eingeschränkt. Dies sei
zwingend zu berücksichtigen. Es sei dringend "notwendig, aufgrund
der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen des Versicher-
ten ein konkretes Bild der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
ermitteln".
J.
In einer Stellungnahme vom 19. September 2007 weist die IVSTA
nochmals darauf hin, dass sich der RAD mit allen Unterlagen ausführ-
lich auseindergesetzt habe. Von weiteren Abklärungen könne abgese-
hen werden.
K.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen und Eingaben der Verfah-
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rensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf die Aufforde-
rung zur Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht des Vertreters (Art. 11
Abs. 2 VwVG e contrario) wurde stillschweigend verzichtet.
1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.6 Gemäss Art.19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
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pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab-
teilung II übergegangen.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis).
Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemali-
gen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit
Serbien beziehungsweise (nach dessen Unabhängigkeitserklärung)
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da
vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelan-
gen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender
Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invaliden-
versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG so-
wie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Einspracheentscheids, vorliegend demnach der 6. März
2007, massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren
ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwend-
bar. Die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
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Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsme-
thode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu ent-
wickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben
die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter
der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den
materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung
gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5.
IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die
ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen
des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
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an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4,
28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vol-
len Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein.
4.1 Der Beschwerdeführer hat während mehr als einem Jahr Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer er-
füllt.
4.2 Zu prüfen ist nachfolgend, ob und wenn ja in welchem Grad der
Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem
Ausmass invalid geworden ist.
4.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
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chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn-
te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art.
16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be-
stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmäs-
sig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne-
nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Metho-
de des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136 E.
2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-
Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztbe-
richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um-
fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-
gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gut-
achten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006
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E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Aufgabe des regionalen ärztlichen Dienstes ist es, zu Handen der Ver-
waltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizini-
schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die
eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/
2007 vom 16. November 2007 4.1 mit Hinweisen).
4.3 Im vorliegenden Fall unterbreitete die Vorinstanz die Akten dem
RAD Rhône. Dieser stellte in seinem von Dr. P._______ unterzeichne-
ten Schlussbericht vom 24. Januar 2006 beim Beschwerdeführer zwar
ein persistierendes somatoformes Syndrom F 45 4 fest (Status nach
Kopf- und Lendenprellung), das jedoch keine Folgen oder Auswirkun-
gen auf dessen Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei voll
arbeitsfähig. Dabei stützte er sich auf einen ausführlichen Arztbericht
von Dr. T._______ vom 12. September 2005.
Dr. T._______ hatte den Beschwerdeführer, auf Ersuchen der Schwei-
zer Behörden hin, im Kosovo erneut sowohl einer medizinischen und
neuro-psychiatrischen Untersuchung als auch einer psychologischen
Begutachtung unter Einbezug diverser Tests unterzogen. Diese Unter-
suchung erfolgte, da der RAD in einem ersten Bericht vom 7. Juni
2005 zum Schluss gekommen war, die ihm vorliegenden medizini-
schen Informationen seien ungenügend. Dabei hatte er sich insbeson-
dere mit den Arztberichten von Dr. K._______, Neuropsychiater, vom
17. Juni 2004, und Dr. R._______ vom 2. Juni 2004 auseinanderge-
setzt, die dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 65% attestier-
ten.
Dr. T._______ kam in seinem Bericht zum Schluss, beim Versicherten
liege auf Grund des früher erlittenen Traumas keine verminderte Ar-
beitsfähigkeit vor. Der Versicherte, der sich über Kopfschmerzen,
Schwindel, Schlafstörungen, schlechte Laune und Angst beklage, lei-
de zwar an der somatoformen Störung ICD 110 F 45 4 (Status nach
Kopf- [ICD 10 S 00] und Lendenprellung [ICD 10 S 33]), seine Arbeits-
fähigkeit sei aber in Bezug auf die frühere berufliche Tätigkeit nicht
eingeschränkt. Die Persönlichkeitsstruktur des Versicherten liesse al-
lerdings auch nicht erwarten, dass sich dessen aktueller psychischer
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Gesundheitszustand signifikant verändere. Auf Grund des Alters, Ten-
denzen zur Verschlimmerung sowie der fehlenden Motivation, über-
haupt irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei daher nicht da-
von auszugehen, dass ein Versuch, die frühere oder eine angepasste
berufliche Tätigkeit aufzunehmen, gelingen würde.
4.4 Die im Schlussbericht des RAD vom 24. Januar 2006 gestützt auf
das Arztzeugnis von Dr. T._______ getroffenen Feststellungen erschei-
nen auf Grund des soeben dargelegten in sich schlüssig und fundiert
begründet. Sie entsprechen im Übrigen bezüglich der Diagnose denje-
nigen der SUVA, die aufgrund ebenfalls fundierter Untersuchungen,
die dem Beschwerdeführer wegen des Ereignisses vom 13. November
1985 gewährten Taggeldzahlungen ab dem 3. März 1986 einstellte, da
aus ihrer Sicht keine relevanten Unfallfolgen mehr vorlagen.
Die Vorinstanz, die sich im Wesentlichen auf den Bericht des RAD
stützt, hat somit den Rentenantrag des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen. Dass sie dabei darauf verzichtete, die vom Beschwerde-
führer im Einspracheverfahren ins Recht gelegten Arztzeugnisse (Dr.
K._______ vom 16. Februar 2006, Q._______ Surgery Clinic vom 17.
Februar 2006 und Q._______ Spitali Regional vom 16. Februar 2006)
dem RAD zur Begutachtung vorzulegen, ist ebenfalls nicht zu bean-
standen, enthalten diese doch offensichtlich keine wesentlichen neuen
medizinischen Erkenntnisse.
4.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein Versicherter gehal-
ten, auch Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Dass der Beschwerde-
führer aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung oder der Lage auf
dem Arbeitsmarkt möglicherweise Schwierigkeiten hat, seine Arbeits-
fähigkeit zu verwerten, vermag daran nichts zu ändern und ist gemäss
herrschender Rechtsprechung ausser Acht zu lassen, da es sich um
invaliditätsfremde Gründe handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
13. November 2007 [9C_382/2007 E. 4.3]; BGE 107 V 17 E. 2c). Auf
die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Arbeits-
marktlage und der mangelnden beruflichen Qualifikation des Be-
schwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Seite 12
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5.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Auf die seitens des Beschwerdeführers beantragte neuerliche medizi-
nische Begutachtung ist unter diesen Umständen im Rahmen einer an-
tizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 3.2) zu verzichten.
6.
6.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Be-
schwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendba-
ren Bestimmungen das Verfahren kostenfrei ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des 831.10 Bundesgesetzes vom 20.
Dezember über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG,
SR 831.10).
6.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden kein Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 629.62.315.157)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Beatrice Brügger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
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Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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