Abtei lung II I
C-2536/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
R._______, Republik Kosovo,
vertreten durch memos Osmani Herr Ernest Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2536/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1945 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsan-
gehörige R._______ lebt in Kosovo. Er hat in den Jahren 1978 bis
1990 in der Schweiz als Hilfsarbeiter gearbeitet und dabei Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. 1). Mit Gesuch vom 26. November 2004 (act. 1) hat er
einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung gestellt.
B.
Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zog folgende Unterlagen medizini-
schen und wirtschaftlichen Inhalts bei: Arztbericht von
Dr. med. T._______ vom 9. Mai 2006 (act. 16); Attest von
Dr. Z._______, Neurologe und Psychiater, vom 23. November 2005
(act. 15); Bericht von Dr. U._______, Neuropsychiater, vom 26. April
2006 (act. 9 f.) und Fragebogen für den Versicherten vom
26. November 2004 (act. 4) sowie Schlussbericht von
Dr. med. C._______ vom RAD Rhone vom 25. Oktober 2006 (act. 25).
Mit Verfügung vom 1. März 2007 (act. 31) hat die IV-Stelle das Leis-
tungsgesuch von R._______ abgewiesen, da keine rentenbegrün-
dende Invalidität vorliege.
C.
Gegen die Verfügung vom 1. März 2007 hat R._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Ernest Osmani, am 4. April 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte
die Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2007, die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente sowie eine Parteientschädigung von
Fr. 700.--. Er begründete seine Begehren damit, dass er wegen
schwerer arterieller Hypertonie, Ohrenrauschen, verschwommenem
Sehen, pulsierenden Kopfschmerzen, Drehschwindel, Diabetes melli-
tus II, Bronchitis, zunehmender Müdigkeit sowie einer Depression zu
100% arbeitsunfähig und aufgrund fehlender Schulbildung, einseitiger
Berufserfahrung sowie seines Alters in der freien Wirtschaft nicht mehr
vermittelbar sei.
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D.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde, da die vorgebrachten physischen und
psychischen Leiden lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30% zu be-
gründen vermöchten und die weiteren angeführten Gründe (Ausbil-
dung, Alter, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc.) bei der Invaliditätsbemes-
sung nicht zu berücksichtigen seien.
E.
Mit Replik vom 9. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest und reichte ein weiteres ärztliches Zeugnis ein.
F.
Mit Duplik vom 16. November 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag
fest, weil auch die neu eingereichten Unterlagen keinen anderen
Schluss zuliessen.
G.
Gegen die mit Verfügung vom 23. November 2007 mitgeteilten Mitglie-
der des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am
16. April 2008 wurde die Gerichtsschreiberin durch die im Rubrum auf-
geführte Gerichtsschreiberin ersetzt.
H.
Mit Eingabe vom 30. November 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da er
mittellos und nicht erwerbstätig sei.
Am 18. Januar 2008 retournierte der Beschwerdeführer das ihm zuge-
stellte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“. Mit Verfü-
gung vom 24. November 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, seine im Formular gemachten Angaben betreffend der in seinem
Eigentum stehenden Liegenschaft zu präzisieren und Belege einzurei-
chen. Da der Beschwerdeführer keine Belege einreichte, wurde der
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf
die Akten abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung
vom 7. Januar 2009 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- zu überweisen, welchen er am 30. Januar 2009 überwiesen
hat.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochten Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe-
maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
mit Serbien beziehungsweise (nach dessen Unabhängigkeitserklä-
rung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos-
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sen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften,
zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen-
der Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
strittigen Verfügung, vorliegend demnach der 1. März 2007, massge-
bend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb
das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsun-
fähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode ent-
sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten
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Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision). Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-
Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft
getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab
1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des
IVG und der IVV zitiert.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
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verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
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rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen.
3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (lit. b).
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
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für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die IV-Stelle zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der Invalidenversicherung verneint hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der medizinischen
Akten stehe zweifellos fest, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei. Im
Übrigen habe er wegen knapper Schulbildung, fehlender Berufsausbil-
dung und einseitiger Berufserfahrung keine Aussicht auf Eingliederung
in den Arbeitsmarkt. Seine Beschwerden (schwere therapieresistente
arterielle Hypertonie, Ohrenrauschen, verschwommenes Sehen, pul-
sierende Kopfschmerzen, Drehschwindel, Diabetes mellitus II, Bron-
chitis, zunehmende Müdigkeit sowie Depression) hätten sich verstärkt
und liessen keine Arbeitstätigkeit mehr zu. Ferner leide er an einem
Kriegstrauma, da er während des Kosovokrieges ein Massaker miter-
lebt habe; dies bestätige auch Dr. med. T._______.
4.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, aufgrund der Erkennt-
nisse aus den medizinischen Akten läge beim Beschwerdeführer ledig-
lich eine Arbeitsunfähigkeit von 30% im bisherigen Tätigkeitsbereich
vor. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente in Bezug auf
seine persönlichen Fähigkeiten (Ausbildung etc.) und die wirtschaftli-
che Situation in Kosovo seien für die Beurteilung des Invaliditätsgra-
des nicht massgebend, da immer von einem ausgeglichenen Arbeits-
markt auszugehen sei.
4.3 Dr. med. T._______ hat den Beschwerdeführer im Auftrag der IV-
Stelle untersucht und gestützt auf seine Untersuchungsergebnisse
sowie gestützt auf das Gutachten von Dr. U._______ vom 26. April
2006 am 9. Mai 2006 folgende Diagnosen gestellt: (1)
Posttraumatisches Stresssyndrom (ICD 10 F 43 21); (2) mittelgradige
rezidivierende Depression (ICD 10 F 32 1) sowie (3) arterielle
Hypertonie (ICD 10 I 10). Er qualifizierte den psychischen Zustand des
Beschwerdeführers als chronisch und prognostizierte eine
langandauernde medikamentöse Behandlung. Aus psychiatrischer
Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30%. Er erachte zudem eine
Untersuchung des kardiovaskulären Systems durch einen Kardiologen
sowie eine endokrinologische Untersuchung zur Bestätigung des
Vorhandenseins von Diabetes als notwendig.
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4.4 Dr. Z._______, Neurolge und Psychiater, bestätigte in seinem
Attest vom 23. November 2005, dass der Beschwerdeführer sich spo-
radisch psychiatrisch untersuchen lässt und mit Antidepressiva, Be-
ruhigungsmitteln sowie Psychotherapie behandelt werde.
4.5 Dr. med. C._______, Allgemeinmediziner FMH, vom RAD Rhone
hielt im Schlussbericht vom 25. Oktober 2006 fest, dass beim
Beschwerdeführer seit 1999 psychische Probleme vorlägen und er
deswegen in seinem bisherigen Beruf zu 30% arbeitsunfähig sei. Die
Einschätzungen der Dres. T._______ und U._______ seien
diesbezüglich gerechtfertigt und zutreffend. Die weiteren Beschwerden
wie arterielle Hypertonie und Diabetes wiesen gemäss den
Feststellungen der Dres. T._______ und U._______ einen
komplikationslosen Verlauf auf, weshalb sie problemlos behandelbar
seien und demzufolge keine weiteren Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Weitergehende Untersuchungen in
dieser Richtung halte er deshalb nicht für nötig. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeit-
spensums von 70%, unter Berücksichtigung der verminderten Selb-
ständigkeit in der Arbeitsausführung und der verminderten Stressresis-
tenz sowie unter Ausschluss von Arbeiten mit Verantwortung im bishe-
rigen Beruf einsetzbar sei.
Im Bericht vom 6. November 2007 hielt Dr. med. C._______ ferner
fest, das im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis von
Dr. Z._______ vom 23. März 2007 enthalte keine neuen medizinischen
Erkenntnisse, die nicht schon im Schlussbericht vom 25. Oktober 2006
berücksichtigt worden seien.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden ärztli-
chen Gutachten zum selben Schluss kommen und sich im Wesentli-
chen nicht widersprechen. Auf diese Unterlagen ist daher abzustellen.
Die befragten Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass der Be-
schwerdeführer seit dem 7. Juli 1999 in seiner Arbeitsfähigkeit im bis-
herigen Beruf – unter Berücksichtigung gewisser funktioneller Ein-
schränkungen (vgl. oben 4.5) – aus psychiatrischer Sicht zu 30% ein-
geschränkt ist. Gemäss Dr. C._______ haben die weiteren
Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss, da sie
behandelbar seien. Dr. T._______ spricht sich allerdings für eine
kardiovaskuläre und eine endokrinologische Untersuchung aus,
obwohl weder in seinem noch in einem anderen Bericht Anzeichen
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vorhanden sind, dass die festgestellte Hypertonie oder der Diabetes
mellitus nicht – wie üblich – behandelbar wären. Es ist somit in Über-
einstimmung mit der Einschätzung von Dr. C._______ davon
auszugehen, dass keine weiteren Untersuchungen mehr notwendig
sind.
Die Beurteilung der IV-Stelle, die ihrem Entscheid eine Arbeitsfähigkeit
von 70% in der bisherigen Tätigkeit zu Grunde legte, ist demnach nicht
zu beanstanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines Alters, seiner Ausbildung oder der Lage auf dem Arbeitsmarkt
möglicherweise Schwierigkeiten haben könnte, seine Restarbeitsfähig-
keit zu verwerten, ist gemäss herrschender Rechtsprechung dabei
ausser Acht zu lassen, da es sich um invaliditätsfremde Gründe han-
delt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007
[9C_382/2007 E. 4.3]; BGE 107 V 17 E. 2c).
Beim Beschwerdeführer liegt somit weder eine mindestens 40-prozen-
tige bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch dauernde durchschnittliche Arbeitsun-
fähigkeit von mindestens 40%, sondern nur eine Erwerbseinbusse von
30% vor, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver-
sicherung hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- verrechnet.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
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Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 14