Abtei lung III
C-2537/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. Dezember 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident)
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Johannes Frölicher
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280
Kreuzlingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, case
postale 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
betreffend
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
A.a Die am _______ 1948 geborene, seit 1989 in zweiter Ehe mit einem spani-
schen Bürger verheiratete, aus Kolumbien stammende und in Spanien
wohnhafte X._______, die in den Jahren 1989 bis 1993 in der Schweiz
gearbeitet und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte,
meldete sich am 27. Juni 1994 bei der damals zuständigen IV-Stelle des
Kantons Thurgau (IV-Stelle Thurgau) zum Bezug einer schweizerischen In-
validenrente an (act. TG 257 und 258). Mit einer ersten Verfügung vom 14.
August 1997 sprach diese der Versicherten hierauf eine ordentliche einfa-
che Viertelsrente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 78.-- rück-
wirkend per 1. Januar 1997 zu, dies unter Berücksichtigung eines massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 35'820.-- bei einer
Beitragsdauer von 4 Jahren und 9 Monaten und einer Rentenskala 09 (act.
TG 092). Zwar hatte die IV-Stelle Thurgau bei X._______ eine Invalidität
bereits ab April 1994 festgestellt, doch den Beginn der Rentenauszahlung
in Beachtung von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in der Fassung bis zum
31. Dezember 1996 die Versicherte hatte weniger als 10 Beitragsjahre
respektive wohnte weniger als 15 Jahre in der Schweiz - auf den 1. Januar
1997 angesetzt (act. TG 098 bis 100). Mit Urteil vom 25. Mai 1998 hob die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Verfügung der IV-
Stelle Thurgau vom 14. August 1997 auf und wies die Sache an diese
zurück zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur Anordnung
eines Gesamtgutachtens bezüglich der rheumatischen Beschwerden, der
Bauchbeschwerden, der handchirurgischen und der psychologischen
Beeinträchtigungen (act. TG 060 bis 068).
A.b Mit drei Verfügungen vom 20. Juni 2000 sprach die IV-Stelle Thurgau
X._______ eine ordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 302.-- mit
Wirkung ab dem 1. April 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100%, eine
solche von monatlich Fr. 78.-- ab dem 1. August 1996 bei einem Inva-
liditätsgrad von 40% und eine solche von monatlich Fr. 156.-- ab dem 1.
Juni 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50% (act. TG 004 bis 010). Mit
Urteil vom 19. März 2001 hob die Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskom-
mission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg.
Rekurskommission) die Verfügung(en) der IV-Stelle Thurgau mangels Zu-
ständigkeit der Letztgenannten auf, weil X._______ per 1. Mai 1998, also
vor Erlass dieser Verfügung(en), nach Spanien ausgewandert war, und
überwies die Akten der nun zuständigen IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IV-Stelle) zum Erlass einer neuen anfechtbaren Verfügung,
zumal die Eidg. Rekurskommission in diesen Konstellationen trotz allfälli-
gen prozessökonomischen Überlegungen nicht über die materielle Frage
des Anspruches entscheiden dürfe (act. 9a).
A.c In der Folge zog die IV-Stelle die umfangreichen medizinischen Vorakten
zu ihrem Dossier bei, führte ein Vorbescheidsverfahren durch und unter-
3breitete den Fall ihrem internen ärztlichen Dienst zur abschliessenden Be-
urteilung.
Nach Einsichtnahme in die Akten hielt der IV-Stellen-Arzt Dr. med.
M._______ in seinem ausführlichen Bericht vom 15. April 2004 dafür, dass
das umfassende Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der
Invalidenversicherung (MEDAS) am Kantonsspital St. Gallen vom 27.
September 1999 (vgl. act. TG 036 bis 057) alle Aspekte des komplexen
Beschwerdebildes von X._______ untersucht habe und in jeder Hinsicht
einem polydisziplinären Gutachten entspreche. Die Erstellung eines
weiteren Gutachtens sei unnötig. Die Schlussfolgerungen betreffend
Arbeitsfähigkeit seien begründet und nachvollziehbar. Insbesondere
entsprächen die von der IV-Stelle Thurgau angenommenen
Invaliditätsgrade der damaligen gesundheitlichen Situation der
Versicherten. Auf Grund des MEDAS-Gutachtens bestünden bei ihr ein
chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Hauptlokalisation in beiden Armen
vor, bei ausgeprägter psychischer Überlagerung und mit demonstrativ
aggravatorischen, konversiven und hypochondrischen Reaktionen. Zudem
bestehe am linken Arm eine funktionelle Einschränkung, die allerdings
anhand von klinischen, spezialärztlichen und bildgebenden
Untersuchungen wenig objektivierbar sei. Im übrigen bestünden
funktionelle Bauchbeschwerden bei Status nach Appendektomie und
mehreren Adhäsiolysen sowie zweimaligen Darmresektionen und eine
leichte Eisenmangelanämie, was zur Anerkennung durch die IV-Stelle
Thurgau der Invaliditätsgrade von 100% ab dem 20. April 1994, dann von
40% ab dem 1. August 1996 und anschliessend von 50% ab dem 1. Juni
1997 geführt habe (act. 28).
B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 bestätigte die IV-Stelle frühere
Entscheide der IV-Stelle Thurgau, wonach X._______ vom 1. Januar 1997
bis zum 31. Mai 1997 eine Viertelsrente und vom 1. Juni 1997 bis zu ihrer
Ausreise aus der Schweiz am 30. April 1998 eine halbe Invalidenrente
zustand. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die IV-Stelle Thurgau
in ihrer ersten Verfügung vom 14. August 1997 zu Recht Art. 6 Abs. 2 IVG
je in der bis zum 31. Dezember 1996 bzw. ab dem 1. Januar 1997
geltenden Fassung angewandt habe. Bis zum 31. Dezember 1996
mussten Ausländer aus Nichtvertragsstaaten ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz in der Schweiz haben sowie mindestens 10 Beitragsjahre aufwei-
sen oder 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben, um
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen zu
können. Ab dem 1. Januar 1997 wurden diese Voraussetzungen auf 1 Bei-
tragsjahr oder auf 10 ununterbrochene Wohnsitzjahre reduziert; allerdings
müssen diese Ausländer mindestens gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben. Da die Versicherte die spanische Staatsbürgerschaft nicht
besitze, könne das Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über
Soziale Sicherheit nicht zur Anwendung gelangen, so dass ihr Anspruch
dank den erst ab dem 1. Januar 1997 genügenden Beitragsjahren bis zu
ihrer Ausreise aus der Schweiz (30. April 1998) bestehe könne. Anderslau-
tende Erwägungen der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
4zum Beginn des Anspruchs seien nicht relevant, da sie nicht im Dispositiv
erscheinen. Massgebend sei der Sachverhalt, der von den kantonalthur-
gauischen Instanzen richtig festgestellt worden sei. Materiell verwies die
IV-Stelle zudem auf den ausführlichen Bericht ihres ärztlichen Dienstes,
dessen Schlussfolgerungen überzeugend seien. Im Übrigen habe die IV-
Stelle am 5. Oktober 2004 eine Kopie des Schreibens des spanischen Jus-
tizministeriums vom 3. September 2004 betreffend die spanische Staats-
bürgerschaft von X._______ erhalten. Wenn diese die darin erwähnten
Bedingungen erfülle und die spanische Staatsbürgerschaft definitiv
besitze, könne ein neues Leistungsgesuch eingereicht werden (act. 33).
C.
C.a Mit Eingabe vom 12. November 2004, ergänzt mit einer weiteren Eingabe
vom 16. März 2005, liess X._______ gegen die Verfügung der IV-Stelle
vom 4. Oktober 2004 Einsprache erheben und die vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung und
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und weiteren Versicherungsleis-
tungen spätestens ab dem 1. April 1994 rückwirkend und fortdauernd für
die Zukunft beantragen. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
dass das MEDAS-Gutachten sich weder mit den Vorgaben der AVH/IV-Re-
kurskommission des Kantons Thurgau noch mit den medizinischen Vorak-
ten auseinandergesetzt habe, in denen seit 1993 eine weitgehende Ar-
beitsunfähigkeit nur schon zurückgehend auf die somatischen Gesund-
heitsbeeinträchtigungen diagnostiziert worden sei, etwa im Gutachten von
Dr. N._______ vom 14. März 1995, welcher eine Verminderung der
Arbeitsfähigkeit infolge funktioneller Brachialgie von 50-60% angenommen
habe. Zudem habe das MEDAS-Gutachten die neurologische Komponente
völlig ausser Acht gelassen. Da dieses Gutachten aber bereits die
Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht auf mindestens 50%
festgelegt habe, bestehe schon auf Grund der jetzigen Aktenlage eine
Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft weit über 70%. Es sei unerfindlich und
auf Grund der Aussagen der einzelnen Teilkonsilien widersprüchlich,
weshalb die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten in der Gesamtbeurteilung nur auf 50% quantifiziert worden sei.
Gegebenenfalls sei eine Oberexpertise anzuordnen sowie berufliche
Abklärungen durch eine unabhängige Fachstelle durchzuführen.
Hinsichtlich der Begrenzung der Leistungspflicht sei der Entscheid der
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau massgebend, da bei
einer Rückweisung die Bindungswirkung auch die dem Entscheid
zugrundeliegenden Erwägungen umfassen würden. Da die
Beschwerdeführerin nun die spanische Staatsbürgerschaft besitze, seien
die Leistungsvoraussetzungen auch aus diesem Grunde gegeben (act. 34
und 42).
C.b Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 hiess die IV-Stelle die Ein-
sprache teilweise gut in dem Sinne, dass die Akten nach Eintritt der
Rechtskraft dem zuständigen internen Dienst zur Prüfung des Anspruchs
von X._______ ab dem (noch festzustellenden) Zeitpunkt ihres Erwerbs
der spanischen Staatsbürgerschaft überwiesen werden. Im Übrigen wies
5die IV-Stelle die Einsprache ab, in versicherungsmässiger Hinsicht im
Wesentlichen unter Hinweis auf den klaren Wortlaut von Art. 2 des
schweizerisch- spanischen Sozialversicherungsabkommens und auf Art. 6
Abs. 2 IVG sowie auf das Dispositiv des Urteils der AHV/IV-Rekurskom-
mission des Kantons Thurgau, im dem nicht generell auf die Erwägungen
verwiesen worden sei, sondern nur auf die Notwendigkeit und die Natur
weiterer medizinischer Abklärungen. In invaliditätsmässiger Hinsicht be-
fand die IV-Stelle im Wesentlichen, dass das polydisziplinäre Gutachten
der MEDAS den versicherungsrechtlichen Anforderungen an ein beweis-
kräftiges Gutachten in allen Teilen entspreche, zumal es sämtliche ge-
sundheitliche Aspekte berücksichtigt habe, in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtend sei und die Schlussfolgerungen in Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit begründet und nachvollziehbar seien. Die spezialärztli-
chen Teilgutachten seien auch sorgfältig durchgeführt worden, sodass kein
weiteres Gutachten einzuholen sei. Der interne ärztliche Dienst habe fest-
gehalten, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit zu Beginn vor allem auf
die operativ behobenen Probleme der rechten Hand und des Abdomens
zurückzuführen gewesen sei und nach vollständiger Heilung dieser somati-
schen Leiden leichtere Verweisungstätigkeiten wieder vollschichtig möglich
gewesen wären. Die Teilarbeitsunfähigkeit auch in leichten Verweisungstä-
tigkeiten habe ihre Ursache vor allem in der psychiatrischen Diagnose. Für
das chronische Schmerzsyndrom im linken Arm hätten sich keine objekti-
ven organischen Erklärungen finden lassen und die psychogene Störung
sei praktisch die alleinige Ursache der weiter bestehenden Teilarbeitsunfä-
higkeit. Der von der IV-Stelle Thurgau durchgeführte Einkommensvergleich
sei zu bestätigen. Im Übrigen sei noch abzuklären, ob eine Invalidität von
anspruchsbegründendem Ausmass zum Zeitpunkt des Erwerbs der spani-
schen Staatsangehörigkeit bestanden habe (act. 43).
D. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 18. Mai 2005 liess
X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der
Eidg. Rekurskommission einreichen und die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids, soweit den Beschwerdeanträgen nicht entsprechend,
sowie die Zusprechung und Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und
weiteren gesetzlichen Versicherungsleistungen spätestens ab dem 1. April
1994 rückwirkend und fortdauernd für die Zukunft beantragen. Sie wieder-
holte dabei im Wesentlichen die ausführliche Begründung ihrer Einsprache
vom 12. November 2004 und der Einspracheergänzung vom 16. März
2005. Das MEDAS-Gutachten genüge sowohl in formeller als auch in ma-
terieller Hinsicht nicht den Beweisanforderungen. So sei es aktenwidrig,
dass die Probleme im Bauchbereich und in den Armen operativ behoben
worden seien. Diese hätten somatische Ursachen. Das MEDAS-Gutachten
gehe selbst davon aus, dass die Einsatzfähigkeit des linken Armes nicht
mehr gegeben sei. Das diesbezügliche Beschwerdebild sei sehr wohl ob-
jektivierbar. Zudem seien die somatischen und psychischen Beeinträchti-
gungen kumulativ zu werten. Bei richtiger Betrachtungsweise ergebe sich
schon auf Grund des kritisierten Gutachtens in medizinisch-theoretischer
Hinsicht ein weitaus höherer Invaliditätsgrad, der sich nicht zeitweilig ver-
bessert habe, sondern durchgehend vorgelegen hat. Auch der Einkom-
6mensvergleich sei nicht richtig durchgeführt worden, da unter anderem die
fehlende berufliche Ausbildung und mangelhafte Deutschkenntnisse zu be-
rücksichtigen seien. Was die Vorgaben der AHV/IV-Rekurskommission des
Kantons Thurgau anbelange, so sei neben der grundsätzlichen Leistungs-
pflicht auch deren zeitliche Umfang zu prüfen gewesen. Die Bindungswir-
kung der entsprechenden Erwägungen sei erwiesen.
E. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2005 beantragte die IV-Stelle die Ab-
weisung der Beschwerde im Wesentlichen unter Verweis auf die einlässli-
che Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids in versiche-
rungs- und invaliditätsmässiger Hinsicht und darauf, dass sich aus der
ausführlichen Beschwerdeschrift keine neuen Gesichtspunkte ergäben.
F. Mit Replik vom 4. Oktober 2005 liess die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen mit Begründung festhalten.
Mit Duplik vom 20. Oktober 2005 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträ-
gen und ihrer Begründung fest.
G. Auf die Ausführungen der Parteien wird sofern erforderlich in den fol-
genden Erwägungen näher eingegangen.
H. Mit Verfügung vom 1. März 2007 teilte die vorerst zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verfahren von der
per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommission inzwi-
schen übernommen hatte, der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung
des Spruchkörpers mit. Eine nachfolgende Änderung des Spruchkörpers
wurde der Beschwerdeführerin dann mit Verfügung vom 17. Juli 2007 mit-
geteilt. Ausstandsbegehren sind bis heute keine eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art.
33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG).
71.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 18. Mai 2005, welcher
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwer-
deführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben.
Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist
auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3. Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die
Zeit ab dem 1. April 1994 Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat statt
auf eine vorinstanzlich verfügte Viertelsrente ab dem 1. Januar 1997
sowie eine halbe Rente vom 1. Juni 1997 bis zum 30. April 1998. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 18. Mai 2005) einge-
tretenen Sachverhalt abstellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit
Hinweisen), sind im vorliegenden Fall pro rata temporis die Bestimmungen
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV, SR 831.201), welche zwischen 1994 und 2003 gültig waren,
sowie ab 2004 die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmun-
gen der 4. IVG-Revision anwendbar. Ebenso finden pro rata temporis -
die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und die ent-
sprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) An-
wendung.
4. Strittig ist zunächst einmal der Beginn und das Ende der konkreten An-
spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz geht ihrer-
seits davon aus, dass die Beschwerdeführerin als kolumbianische Staats-
angehörige, welche im April 1989 in die Schweiz eingereist und sodann
per 1. Mai 1998 nach Spanien ausgewandert ist, auf Grund von Art. 6 Abs.
2 IVG in der ab dem 1. Januar 1997 gültigen Fassung erst ab diesem Zeit-
punkt (1. Januar 1997) Anspruch auf eine Invalidenrente haben könne und
dieser Anspruch nur bis zum Zeitpunkt ihrer Auswanderung (30. April
1998) andauerte. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffas-
sung, dass die AHV/V-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit ihrem
rechtskräftigen Urteil vom 25. Mai 1998 rechtsgültig festgelegt habe, dass
für sie als Ehefrau eines spanischen Staatsangehörigen das Abkommen
vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweiz und Spanien über Soziale Si-
cherheit (SR 0.831.332.2) anzuwenden sei, so dass ihre Anspruchsbe-
rechtigung bereits am 1. April 1994 begonnen und über den 1. Mai 1998
hinaus angedauert habe. Zudem hätte sie im Sommer 2004 selbst die spa-
8nische Staatsbürgerschaft erworben.
4.1 Art. 2 des besagten bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und
Spanien lautet wie folgt:
Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige
und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsan-
gehörigen ableiten, sind in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzge-
bung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertrags-
partei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll
nichts anderes bestimmen.
Bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich ohne jegli-
chen Zweifel, dass Angehörige und Hinterlassene eines schweizerischen
oder spanischen Staatsangehörigen Leistungsansprüche als Angehörige
gestützt auf das bilaterale Abkommen überhaupt nur dann geltend machen
dürfen, soweit sie diese Rechte von den letztgenannten Personen ableiten
können (etwa eine Kinderrente in Verbindung mit der Invalidenrente des
spanischen Elternteils). Für die Geltendmachung selbständiger Ansprüche
wird demnach die schweizerische oder spanische Staatsangehörigkeit
selbstverständlich vorausgesetzt (vorbehalten sind die hier nicht in Frage
kommenden Sonderfälle der entsandten Arbeitnehmer oder des Personals
von Transportunternehmen gemäss Art. 4 des Abkommens).
4.2 Ob die Angehörigen, welche solche abgeleitete Rechte haben, selbst auch
die schweizerische oder spanische Staatsangehörigkeit besitzen müssen,
hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seiner Wegleitung
an die AHV/IV-Durchführungsorgane vom Januar 1985 zum bilateralen
Abkommen wie folgt beantwortet: Die Bestimmungen des Abkommens
über die Leistungen finden grundsätzlich Anwendung auf spanische
Staatsangehörige sowie auf ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen,
gleichgültig, ob diese die spanische Staatsangehörigkeit besitzen oder
nicht. (Rz. 7 der Wegleitung des BSV). Dies entspricht auch dem Sinn
und Zweck von Art. 2 des Abkommens sowie der ständigen Praxis. Die
Verwaltungsweisung stellt in diesem Sinne eine überzeugende Konkreti-
sierung der rechtlichen Vorgaben dar und das Gericht, das ansonsten an
solche Weisungen nicht gebunden ist, kann dem Rechnung tragen (BGE
132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen).
Der genannte Grundsatz kann jedoch keinesfalls so verallgemeinernd
missverstanden werden, dass die Angehörigen oder Hinterlassenen, die
selbständige und nicht nur abgeleitete - Versicherungsansprüche haben,
nicht selbst die schweizerische oder spanische Staatsangehörigkeit besit-
zen müssten. Eine derartige Pauschalisierung dieses Wegleitungssatzes
entspricht nachweislich und grundsätzlich nicht dem Abkommen und ist
vom Sozialversicherungsgericht nicht zu beachten.
4.3 Freilich ist der genannte Satz mit dieser falschen, verallgemeinernden
Auslegung ohne Bezug zum bilateralen Abkommen durch die AHV/IV-Re-
kurskommission des Kantons Thurgau in ihrem rechtskräftigen Urteil vom
25. Mai 1998 übernommen worden (act. TG 062/065, E. 1, S. 3 und E. 3,
S. 6). Die Beschwerdeführerin will sich denn auch auf die Bindungswirkung
dieses Urteils abstützen, ungeachtet der Rechtmässigkeit der Aussage.
94.3.1 Beim genannten Urteil der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thur-
gau handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, denn mit diesem
Urteil ist die allererste Verfügung des vorliegenden Verfahrens, nämlich
diejenige vom 14. August 1997 der IV-Stelle des Kantons Thurgau, aufge-
hoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der
Erwägung und nachheriger Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons
Thurgau zurückgewiesen worden (Dispositivziffer 1).
4.3.2 Im Rückweisungsentscheid hat die Gerichtsinstanz festzulegen, welche
weiteren Schritte die Behörde, an welche die Rückweisung erfolgt, zu un-
ternehmen hat. Diese ist an den Entscheid und die darin enthaltene Wei-
sung gebunden; die sogenannte Bindungswirkung erstreckt sich auf die Er-
wägungen des Entscheids nur soweit dieser darauf Bezug nimmt. Verweist
nämlich das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die
Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie
zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dement-
sprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behör-
de, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich
(BGE 120 V 233 E. 1A; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 57).
4.3.3 Das massgebende Dispositiv des vorliegend strittigen Thurgauer Urteils ist
im Lichte dieser Rechtsprechung allerdings auslegungsbedürftig, denn es
weist die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen nur im Sinne der Er-
wägung (Einzahl) und nicht im Sinne der Erwägungen zurück. Dies ist des-
halb relevant, weil nur in der Erwägung 4 des Urteils die verschiedenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und die me-
dizinischen Gutachten beurteilt werden, welche direkt Anlass zum konkre-
ten Rückweisungsentscheid geben, damit einerseits über die Beschwer-
deführerin ein Gesamtgutachten bezüglich der rheumatischen Beschwer-
den, der Bauchbeschwerden, der handchirurgischen und der psychologi-
schen Beeinträchtigungen angeordnet wird. Weiter heisst es dort: Das
Gutachten wird sich auch darüber zu äussern haben, zu welchem Zeit-
punkt und in welchem Grad und für welche Tätigkeit die Beschwerdeführe-
rin arbeitsfähig war. Demgegenüber wird die Randziffer 7 der Verwal-
tungsweisungen des BSV zum bilateralen Abkommen einmal in Erwägung
1 nur einfach zitiert und die Anwendung dieses Abkommens gestützt auf
die falsche Auslegung der besagten Randziffer zu Beginn der Erwägung 3
mit einem kurzen Satz deklariert.
4.3.4 Da die Bindungswirkung eines Urteils sich auf die Erwägungen nur soweit
erstreckt, als darauf im Dispositiv Bezug genommen wird, muss im vorlie-
genden Fall davon ausgegangen werden, dass sich die Bindungswirkung
des rückweisenden Dispositivsatzes, wonach die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägung zurückzuweisen sei, nur auf
die Erwägung 4 erstreckt, in der eben die IV-Stelle des Kantons Thurgau
angewiesen wurde, das Gesamtgutachten anzuordnen. Demnach sind die
übrigen Erwägungen (und namentlich die Erwägungen 1 und 3) nicht von
der Bindungswirkung betroffen, was zum Zwischenergebnis führt, dass für
die Beschwerdeführerin, welche selbständige und nicht ableitbare Ansprü-
che geltend macht, das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen
10
der Schweiz und Spanien nicht anwendbar ist.
4.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beginn und das (vorläufige) Ende
der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin einzig im Lichte von
Art. 6 Abs. 2 IVG je in den Fassungen vor und nach dem 1. Januar 1997
bestimmt werden muss. Diese beiden Fassungen unterscheiden sich da-
durch, dass bis zum 31. Dezember 1996 Ausländer aus Nichtvertragsstaa-
ten nur anspruchsberechtigt waren, wenn sie - neben dem Wohnsitz in der
Schweiz während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet (oder
ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohn-
sitz gehabt) hatten, wogegen ab dem 1. Januar 1997 ein volles Beitrags-
jahr genügte. Damit kann vorliegend die Anspruchsberechtigung der Be-
schwerdeführerin, welche erst ab 1989 Beiträge geleistet hatte, auch nur
am 1. Januar 1997 beginnen, was die Vorinstanz in zutreffender Weise
festgesetzt hat. Das (vorläufige) Ende der Anspruchsberechtigung wurde
ebenfalls richtig erfasst und gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG auf das Auswande-
rungsdatum vom 30. April 1998 festgelegt. Auch dies ist nicht zu beanstan-
den.
4.5 Zu prüfen bleibt noch eine allfällige Anspruchsberechtigung für die Zeit
vom 1. Mai 1998 bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids
(18. Mai 2005).
4.5.1 In diesem Zeitraum ist einerseits am 1. Juni 2002 das Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten, insbe-
sondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozia-
len Sicherheit regelt (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte
und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie
die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestim-
mungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Es stellt sich nun die
Frage, ob das FZA die Anwendbarkeit gegenüber dem bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweiz und Spanien dahingehend erweitert hat, dass
Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Staat auch dann Ansprüche gel-
tend machen dürfen, wenn sie ihre Rechte nicht von den in erster Linie an-
spruchsberechtigten Arbeitnehmern ableiten können. Diese Frage ist auf
Grund der ständigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes klar
zu verneinen. Familienangehörige aus Nichtvertragsstaaten können nur
Rechte geltend machen, die sie in ihrer Eigenschaft als Familienangehöri-
ge des Anspruchsberechtigten ableiten, nicht jedoch auf Grund ihrer per-
sönlichen Situation (Entscheide des EuGH 310/91 vom 27. Mai 1993,
243/91 vom 18. Juli 1992, 147/87 vom 17. Dezember 1987 und 94/84 vom
20. Juni 1985, in: Code de Droit social européen 2002, 4ème édition, éd.
Litec Paris, ad Art. 2 [persönlicher Geltungsbereich] der Verordnung
[EWG] Nr. 1408/71).
4.5.2 Die Beschwerdeführerin hat andererseits im Verlaufe des Jahres 2004 die
11
spanische Staatsbürgerschaft erworben. Aus den Akten nicht klar ableitbar
ist der genaue Zeitpunkt des Erwerbs, denn mit dem Beschluss des spani-
schen Justizministeriums vom 28. Juni 2004 ist ihr zwar die spanische
Staatsbürgerschaft verliehen worden, aber mit dem Hinweis, dass dieser
erst dann definitiv rechtswirksam (ex nunc oder ex tunc?) sei, wenn die
Beschwerdeführerin vor einem Beamten eine Erklärung über den Verzicht
(oder nicht) auf ihre ehemalige Staatsangehörigkeit abgegeben habe. Die-
se Erklärung erfolgte dann 26. Oktober 2004. Wie auch immer ist der Teil-
Rückweisungsentscheid der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu schützen,
könnte die Beschwerdeführerin doch auf Grund der neuerworbenen spani-
schen Nationalität ab Juni resp. Oktober 2004 bei gegebener gesundheitli-
cher Voraussetzung ab diesem Zeitpunkt eine schweizerische Invaliden-
rente beanspruchen.
4.6 Zusammenfassend bleibt es dabei, dass im vorliegenden Fall die Renten-
auszahlung zu Recht vom 1. Januar 1997 bis zum 30. April 1998 begrenzt
worden ist. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin statt der Viertels-
rente vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1997 respektive der halben Rente
vom 1. Juni 1997 bis zum 30. April 1998 für diesen Zeitraum Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente hat.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4
IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem
Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem
solchen von 40%. Bis zum 31. Dezember 2003 bestand der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Drit-
teln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und
derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
12
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag-
lichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und
die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V
136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, verein-
facht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfä-
higkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred Maurer, Bundes-
sozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgen-
den Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a,
102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei
sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten
Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern wenn erforderlich auch in
zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prü-
fen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und
nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es
bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht
unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf
Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grund-
lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi-
cherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Be-
stimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht.
5.5 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten
oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzuneh-
men, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111
V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen.
6. Währenddem die Vorinstanz im vorliegenden Fall gestützt auf die medizini-
schen Akten, insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS
13
Ostschweiz vom 27. September 1999 davon ausgeht, dass bei der Be-
schwerdeführerin in erster Linie wegen einer psychogenen Störung eine
Invalidität von 40% seit August 1996 und von 50% seit Juni 1997 bestand,
ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass der Invaliditätsgrad weit
über 70% betrug. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass das
erwähnte MEDAS-Gutachten in keiner Weise den Beweisanforderungen
genüge und nicht nachvollziehbar sei.
6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Zudem sind Gutachten von externen Spezialärz-
ten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurden, grundsätzlich volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zu-
verlässigkeit sprechen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3A, BGE 122 V 157 E. 1c).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist zwischen dem 2. und dem 6. August 1999 in
der MEDAS eingehend polydisziplinär untersucht worden, woraus das vor-
liegend massgebliche MEDAS-Gutachten vom 27. September 1999 resul-
tiert ist (act. TG 036 057). Dieses stützt sich nun je auf ein neues chirur-
gisches, psychiatrisches und handchirurgisches Consilium (vom 3. resp. 5.
resp. 6. August 1999), auf eine Befragung durch die unterzeichnenden
Ärzte Dr. med. O._______ (Chefarzt) und Dr. med. N._______ (Innere
Medizin / Rheumatologie FMH) sowie auf aktuelle Untersuchungsbefunde,
aber auch auf das erste MEDAS-Gutachten vom 26. September 1996.
6.2.1 Rechtlicher Ausgangspunkt des neuen MEDAS-Gutachtens von 1999 war
der Rückweisungsentscheid der Thurgauer AHV/IV-Rekurskommission
vom 25. Mai 1998 mit dem bereits zitierten Auftrag, ein medizinisches Ge-
samtgutachten zu erstellen (vgl. oben E. 4.3.3). Der Rekurskommission
war damals insbesondere einerseits nicht klar, bis wann die zunächst an-
genommene 100%-Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin galt und
wann sie auf 40% reduziert werden konnte und andererseits ob die medizi-
nische Gutachten aus dem Jahre 1994 (Dr. med. P._______) respektive
1995 (Dr. med. N._______) im ersten MEDAS-Gutachten mitberücksichtigt
worden waren (Urteil S. 8, act. TG 067). Der Auftrag, (nochmals) den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu analysieren, ist jedoch im
Lichte des bereits Gesagten auf den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30.
April 1998 zu konzentrieren (vgl. E. 4 hiervor). Daher ist der Zeitpunkt der
angenommenen Reduktion der Arbeitsunfähigkeit von 100% zu 40%
angesichts des ersten MEDAS-Gutachtens, welches noch vor dem 1.
Januar 1997 erstellt wurde, nicht mehr derart entscheidend. Ebenso
entschärfen sich die möglichen Unklarheiten hinsichtlich der Beurteilungen
14
von Dr. med. P._______ und Dr. med. N._______. Dennoch ist
hervorzuheben, dass das erste MEDAS-Gutachten nun im neuen MEDAS-
Gutachten von 1999 insbesondere durch den betroffenen Rheumatologen
Dr. med. N._______ dahingehend präzisiert wird, dass seine frühere
Einschätzung aus dem Jahre 1995, wonach die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu 50% bis 60% eingeschränkt gewesen sei, deren
früher ausgeübte, mittelschwere Tätigkeit im Reinigungsdienst des
Kantonsspitals Münsterlingen betroffen habe und nicht nur auf die
funktionelle Brachialgie, sondern auch auf die psychische Komponente
zurückzuführen gewesen sei. Eine leichte Verweisungstätigkeit sei der
Beschwerdeführerin jedoch damals zumutbar gewesen. Unter Beachtung
auch der psychiatrischen Aspekte sei im polydisziplinären MEDAS
Gutachten von 1996 - jedenfalls im Zeitraum der Untersuchung - die
Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 40% für mittelschwere bis leichte
Tätigkeiten, einschliesslich der Tätigkeit im Reinigungsdienst, geschätzt
worden. Die Phase einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit habe eine frühere
Periode im Zusammenhang mit operativen Eingriffen wegen
Abdominalproblemen und deren Genesungszeit erfasst. Demgegenüber
könne die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Beachtung aller As-
pekte ab dem 1. Juni 1997, dem Zeitpunkt erneuter Arztkonsultationen we-
gen der psychisch überlagerten - Chronifizierung des Schmerzsyndroms
mit funktionellen, sozialen und familiären Störungen, für körperlich leichte-
re bis mittelschwere Tätigkeiten auf 50% festgelegt werden. Diese Ein-
schätzung stützt sich insbesondere auf die drei erwähnten Consilien, wel-
che hiernach näher zu prüfen sind.
6.2.2 In seinem chirurgischen Consilium vom 3. August 1999 kommt Dr. med.
R._______ ausgehend von diagnostizierten funktionellen
Bauchbeschwerden und einem chronischen Verwachsungsbauch bei
Status nach einer Appendektomie und mehreren Adhäsiolysen zum
Schluss, dass diese Befunde die Beschwerdeführerin nicht an einer
Arbeitstätigkeit hindern könnten (ausser wenn es wirklich zu einer
vorübergehenden teilweisen oder totalen Darmpassage-Störung käme).
Für eine leichtere bis mittelschwere Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin
durchaus arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch funktionelle
resp. psychosomatische oder psychogene Komponenten beeinflusst
werden, welche er nicht beurteilen könne.
6.2.3 Dr. med. S._______ bestätigte in seinem psychiatrischen Consilium
frühere Befunde, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
ausgeprägte psychische Überlagerung bei einem chronifizierten
Schmerzsyndrom mit Hauptlokalisation in beiden Armen und abdominal in
Form von demonstrativ-aggravatorischen, konversiven und
hypochodrischen Reaktionen handle (ICD-10, F54). Diese Beschwerden
würden seit August 1990 bestehen, hätten sich chronifiziert und bewirkten
eine Störung des sozialen, interpersonalen und familiären Verhaltens.
Psychiatrisch ergebe sich daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.
6.2.4 Im handchirurgischen Consilium kommen Dr. med. T._______ und Dr.
med. U._______ mit einem diagnostierten Schulterarmsyndrom links
15
unklarer Aetiologie zum Schluss, dass sich handchirurgische Ursachen für
die Funktionslosigkeit des linken Armes nicht finden liessen.
6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem MEDAS-Gutachten von 1999 für
den vorliegend massgebenden Zeitraum ab dem 1. Januar 1997 gestützt
auf das präzisierte erste MEDAS-Gutachten von 1996 eine Arbeits-
unfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40% von Januar bis Mai 1997 so-
wie, gestützt auf die aktuelleren Befunde, eine Arbeitsunfähigkeit von 50%
ab Juni 1997 bis April 1998, wobei die Ärzte den Zeitpunkt dieser Ver-
schlechterung von 40% auf 50% per 1. Juni 1997 auf erneute Arztkonsulta-
tionen wegen chronifizierten Leiden zurückführten.
6.3 In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 15. April 2004 (vgl. act. 28) hat
sich der IV-Stellenarzt eingehend mit dem MEDAS-Gutachten von 1999
sowie den dort berücksichtigten und früheren ärztlichen Befunden ausein-
andergesetzt.
6.3.1 Er attestiert dem MEDAS-Gutachten zunächst, dass es den Anforderungen
an ein polydisziplinäres, alle Aspekte umfassenden Gutachten genügt. Ein
weiteres neurologisches Gutachten, wie von der Beschwerdeführerin ver-
langt, würde gemäss dem IV-Stellenarzt nichts beitragen, zumal die Neu-
rologin schon am 7. Juli 1997 festgestellt habe, dass die mehrjährige
Schmerzgeschichte mit linksseitiger Störung ein psychiatrisches Problem
sei. Diesem Befund ist mindestens für die Zeit ab Juni 1997 - zweifellos
beizupflichten. Das MEDAS-Gutachten ist umfassend und beruht auf
mehrseitige Untersuchungen durch Spezialärzte, welche sich auf mehrere
Untersuchungstage erstreckten. Es berücksichtigt eingehend die geklagten
Beschwerden der Beschwerdeführerin, ist offensichtlich in Kenntnis der
Vorakten abgegeben worden, indem es sich mit ihnen befasst und sie
präzisiert, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist insgesamt
begründet.
6.3.2 Nach Auffassung des IV-Stellenarztes ergibt sich denn auch aus dem um-
fassenden MEDAS-Gutachten klar und schlüssig, dass die psychiatrischen
Beschwerden nicht zusätzlich zu den somatisch erhebbaren Befunden zur
Arbeitsunfähigkeit von 50% beitrügen, sondern dass die psychogene Be-
wegungsstörung als Hauptursache angenommen werden müsse, und dass
diese Arbeitsunfähigkeit auch die nur am Rande beteiligte somatische Ge-
nese des Beschwerdebildes mitumfasse. Für die Funktionseinbusse des
linken Armes gebe es keine wirklich organischen Erklärungsursachen.
6.3.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise
wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen ei-
nes psychischen Gesundheitsschadens und invalidenversicherungsrecht-
lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbstätigkeit, welche
die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausrei-
chendem Ausmass zu verrichten, abwenden könnte; das Mass des Forder-
baren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit
Hinweisen). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so
auch eine reaktive Depression sowie anhaltende somatoforme Schmerz-
16
störungen setzen zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diag-
nose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem vor-
aus (BGE 131 V 50 E. 1,2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Dabei ist zu be-
achten, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigun-
gen bestehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokul-
turellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterschei-
dende Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in
fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen
mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar,
damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid EVG I
232/04 vom 10. Januar 2005, E. 5).
6.3.4 Das Gericht sieht nun keine Gründe, an diesem Gesamtbefund zu zwei-
feln. Dass die psychische Ursache der Gesundheitsbeschwerden der Be-
schwerdeführerin in den Vordergrund gerückt ist, respektive dass diese Ur-
sache die unbestreitbare Funktionsschwäche des linken Armes im We-
sentlichen erklärt, und dass nicht kumulative physische Elemente deren
Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt haben, ist sowohl in medizinisch-
theoretischer Hinsicht als auch konkret fallbezogen nachvollziehbar, ergibt
sich aus den spezialärztlichen Einzelconsilien und ist entsprechend gut
und umfassend begründet. Die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von
50%, die sich aus dem MEDAS-Gutachten von 1999 für die Zeit ab Juni
1997 bis April 1998 ergibt, ist schlüssig. Es gibt keine konkrete Indizien, an
deren Zuverlässigkeit zu zweifeln.
6.4 Demgegenüber ist die Entwicklung und die Änderung des Arbeitsunfähig-
keitsgrades noch näher zu prüfen, insbesondere die Erhöhung der Arbeits-
unfähigkeit von 40% (von Januar bis Mai 1997) auf 50% ab Juni 1997. Vor-
liegend nicht (mehr) entscheidend sind wie gesagt zeitweilig mögliche, be-
deutendere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor dem ersten MEDAS-
Gutachten von 1996. Immerhin sind darin namentlich die Berichte des
Hausarztes Dr. med. P._______ vom 22. August 1994 und von Dr. med.
N._______ vom 14. März 1995 erwähnt, welche beide von einer 50%-tigen
Arbeitsunfähigkeit ausgehen, wenngleich Dr. med. N._______ diese Ein-
schätzung im späteren MEDAS-Gutachten von 1999 präzisiert und einge-
schränkt hat.
Als Hauptdiagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
umschreibt das MEDAS-Gutachten von 1996 eine ausgeprägte psychische
Überlagerung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit Hauptlokali-
sation in beiden Armen und abdominal, in Form von demonstrativ-aggrava-
torischen, konversiven und hypochondrischen Reaktionen (ICD-10, F54;
MEDAS-Gutachten 1996, S. 14, act. TG 157). Diese Diagnose deckt sich
genau mit dem Befund des späteren MEDAS-Gutachtens von 1999 (act.
TG 042). Auch die 1996 durchgeführten spezialärztlichen Untersuchungen
durch den Psychiater Dr. med. V._______ vom 22. Mai 1996 und durch
den Handchirurgen Dr. med. T._______ unterscheiden sich gegenüber den
1999 verfassten Consilien nicht in der Intensität der Leiden. Sowohl 1996
als auch 1999 führte die Beschwerdeführerin einen demonstrativen, grob-
17
schlächtigen Tremor der linken Hand vor (MEDAS-Gutachten 1996, S. 15,
act. TG 158) respektive bekam sie links sofort starke Schmerzen bei
kleinsten Bewegungen oder Anstrengungen (MEDAS-Gutachten 1999, S.
2, act. TG 037). Für die Annahme, dass sich die langjährigen Leiden der
Beschwerdeführerin im Juni 1997 plötzlich von 40% bis 50% verschlechtert
hätten, gibt auch der IV-Stellenarzt keine Erklärung. Die einzige Begrün-
dung im MEDAS-Gutachten von 1999 ist der Hinweis, dass auf Grund der
Akten ab Juni 1997 erneute Arztkonsultationen wegen der zunehmenden
Chronifizierung der seit Jahren diagnostizierten Leiden erfolgt seien (ME-
DAS-Gutachten 1999, S. 9, act. TG 044). Diese kurze Angabe überzeugt
angesichts der langjährigen und komplexen, mindestens ab Durchführung
des ersten MEDAS-Gutachtens im Herbst 1996 kontinuierlichen Krank-
heitsgeschichte mit derselben Diagnose nicht, um einen Wechsel per Juni
1997 zu begründen respektive um den Zeitraum von Januar bis Mai 1997
anders zu beurteilen als denjenigen von Juni 1997 bis April 1998. In die-
sem einzigen Punkt leuchtet die Begründung der medizinischen Beurtei-
lung im MEDAS-Gutachten von 1999 nicht ein. Vielmehr ist auch für die 5
Monate vor dem 1. Juni 1997 von der detaillierten Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit auszugehen, wie sie von den Ärzten ab dem 1. Juni 1997 attes-
tiert wurde, nämlich von einem Grad von 50%.
6.5 Dies führt zur Auszahlung einer halben Rente bereits ab dem 1. Januar
1997, zumal der von der IV-Stelle Thurgau am 20. Juli 2000 detailliert und
überzeugend durchgeführte Einkommensvergleich (vgl. act. TG 007) einer
richterlichen Überprüfung standhält. So entspricht das Valideneinkommen
demjenigen, welcher die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
bestätigt hatte (Fr. 44'239.--). Zudem ist vorliegend - nach einer angemes-
senen zusätzlichen Kürzung von 10% - von einem Invalideneinkommen
von Fr. 19'203.30.-- auszugehen, was eine Erwerbseinbusse von 56,6%
ergibt. Zusätzliche Kürzungen etwa wegen angeblich mangelnder Sprach-
kenntnisse sind angesichts der zum Ausgangspunkt genommenen einfa-
chen und repetitiven Tätigkeiten für im privaten und öffentlichen Sektor be-
schäftigte Frauen (TA 13 Ostschweiz) nicht angebracht.
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese ei-
nerseits eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 1997 bis zum 30. April
1998 ausrichte (vgl. oben E. 6.4 und 6.5) und andererseits prüfe, ob ab Er-
werb des spanischen Bürgerrechts noch ein Rentenanspruch bestand (vgl.
oben E. 4.5.2).
8.
8.1 Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Verfahren
bei der Eidg. Rekurskommission bereits hängig war, als die Kostenfreiheit
der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde.
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der - in mehreren
18
Punkten teilweise obsiegenden - Vorinstanz steht praxisgemäss keine Par-
teientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache geht an die
Vorinstanz zurück, damit diese im Sinne der Erwägung 7 verfahre.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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