Abtei lung II I
C-2538/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
IV-Leistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2538/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 20. Juni 1966 geborene, geschiedene, in seiner Heimat
wohnende mazedonische Staatsangehörige X._______, der in den
Jahren 1994 bis 2002 in der Schweiz gearbeitet und obligatorische
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, meldete sich am 29. De-
zember 2003 (Datum des Eingangs) bei der damals zuständigen IV-
Stelle des Kantons Thurgau (IV-Stelle Thurgau) zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente sowie zu einer Berufsberatung und
Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (act. 1 bis 25). Diesem Leis-
tungsgesuch und den diesbezüglichen Beilagen ist zu entnehmen,
dass X._______ seit einem Arbeitsunfall am 31. Dezember 2002 an
einem Rückenschaden und einer psychischen Behinderung litt.
A.b In der Folge zog die IV-Stelle Thurgau im Wesentlichen folgende
Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten,
insbesondere:
- einen am 8. März 2004 ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber,
wonach der Gesuchsteller seit dem Unfall vom 31. Dezember 2002
keine Tätigkeit mehr ausgeübt hat (act. 29 bis 31);
- einen Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW)
vom 1. Oktober 2003, woraus als Austrittsdiagnosen eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung mit rezidivierender, mittel- bis
schwergradig depressiver Episode, vorsätzlicher Selbstvergiftung
durch psychotrope Substanzen und Selbstbeschädigung durch Sturz,
eine psychosoziale Belastungssituation bei drohender Ausschaffung
sowie Status nach Commotio cerebri, Commotio spinalis und Verdacht
auf sensibles Kompressionssyndrom des Nervus zu entnehmen sind
(act. 40 bis 42);
- einen Arztbericht mit Beiblatt des Hausarztes Dr. Y._______ vom 4.
Mai 2004, welcher im Wesentlichen die Diagnosen des
Austrittsberichts vom 1. Oktober 2003 übernimmt, wonach X._______
seit einem Sturz von einem Baugerüst Ende Dezember 2002 an
schweren psychischen Störungen leide. Die Ausschaffung aus der
Schweiz sei ihm wenige Tage vor dem Sturz mitgeteilt worden, der
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unter Umständen auch als suizidale Handlung in Frage kommen könne
(act. 35 bis 38);
- einen ergänzenden Kurzbericht von Dr. Y._______ vom 25. August
2004, wonach X._______, welcher in Ausschaffungshaft sei, voll er-
werbstätig werden könnte, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung für
die Schweiz erhalten würde, da keine relevanten somatischen Erkran-
kungen vorlägen und die psychischen Störungen im Zusammenhang
mit der Ausschaffungssituation stünden (act. 57);
- umfangreiche medizinische Akten der SUVA vom 31. Dezember 2002
bis zum 11. Februar 2004, davon die Einstellungsverfügung der SUVA
vom 5. Februar 2004, wonach die noch geklagten Beschwerden orga-
nisch als Folge des erlittenen Unfalles nicht mehr erklärbar seien und
vielmehr psychische Gründe dafür verantwortlich seien (act. SUVA
51).
B.
X._______ ist in der Folge am 30. August 2004 in seine Heimat
zurückgeführt und mit einer zweijährigen Einreisesperre belegt worden
(act. 61).
C.
C.a Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 wies die IV-Stelle Thurgau
das Leistungsbegehren von X._______ ab im Wesentlichen mit der
Begründung, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten,
das kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (act. 64 f.).
C.b Mit Eingabe vom 9. Februar 2005 liess X._______ gegen die
Verfügung vom 19. Januar 2005 vorsorglich Einsprache erheben und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung
der im Gesuch verlangten Leistungen beantragen. Im Übrigen
ersuchte er im Wesentlichen um eine Fristerstreckung, um die Anträge
präziser zu stellen und die Einsprache zu begründen, sowie um Akten-
einsicht. Ebenso bat er, die Verfügung noch zu begründen (act. 66 f.).
Innert erstreckter Frist und nach gewährter Akteneinsicht (vgl. act. 71,
77) – ohne dass die Verfügung zusätzlich begründet worden wäre –
begründete X._______ seine Einsprache im Wesentlichen damit, dass
der Bericht des Hausarztes nur einen Teil seines Gesundheitszu-
standes wiedergegeben habe. Nach seinem Sturz sei seine Wirbelsäu-
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le deutlich beschädigt worden. Er verwies insbesondere auch auf den
Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur. Im Übrigen ste-
he er für eine weitere Begutachtung zur Verfügung (act. 94 bis 96).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005 wies die - wegen dem aus-
ländischen Wohnsitz von X._______ inzwischen zuständige - IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in Genf die Einsprache ab und
führte im Wesentlichen aus, dass der Hausarzt des Versicherten
diesem infolge einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu-
nächst eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit (Isoleur) attestiert habe, ohne sich jedoch zur Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit zu äussern. Später habe dieser Hausarzt
die schweren psychischen Störungen jedoch mit der fremdenpolizeili-
chen Problematik in Zusammenhang gebracht und eine volle Erwerbs-
fähigkeit angenommen, wenn keine Ausschaffung mehr drohe. Ge-
mäss der IPW käme eine depressiv-resignative Stimmung hinzu, wel-
che sich aber unter situativer Entlastung rasch bessern würde. Der Re-
gionale Ärztliche Dienst (RAD) habe dann in Würdigung der Akten
festgestellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
Die Ursachen der psychischen Beeinträchtigung würden eindeutig bei
einer rein sozialen und fremdenpolizeilichen Problematik liegen. Seit
Jahren habe X._______ versucht, sich mittels mehrfacher Scheinehe
oder erneuter Einreise nach Ausweisung eine Aufenthaltsbewilligung
zu verschaffen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht könnte er die
Ursachen der Verstimmungen beseitigen, wenn er den behördlichen
Anordnungen folgen würde (act. 110 bis 112).
E.
Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005 er-
hob X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde bei
der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurskommission) und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Er wiederholte im Wesentlichen die Begründung seiner Einsprache
respektive Einspracheergänzung und erklärte, dass bei ihm immer
wieder somatische Störungen und Einschränkungen sowie ein
psychischer Gesundheitsschaden als Folge des Unfalls erscheine.
Nach wie vor sei er bereit, sich einer Untersuchung zu unterziehen.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 10. August 2005 beantragte die IV-Stelle un-
ter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Thurgau
vom 29. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. Die kantonale IV-
Stelle verwies ihrerseits im Wesentlichen auf die Begründung des an-
gefochtenen Einspracheentscheids und machte geltend, der Be-
schwerdeführer habe keine neuen Vorbringen eingebracht, die zu einer
anderen Beurteilung führen könnten.
G.
Mit Replik vom 15. September 2005 bestätigte der Beschwerdeführer
seine Beschwerdeanträge mit Begründung und führte zudem im We-
sentlichen aus, dass Dr. Y._______ der zuständige Arzt seines Chefs
gewesen sei und dass dessen persönliche Meinung, er könne eine Ar-
beitstätigkeit ausüben, sobald er eine Niederlassungsbewilligung er-
halte, nicht stimme. Er legte weitere Arztberichte ins Recht, so
- einen Bericht von Dr. Z._______ des klinischen Zentrums in Skopje
vom 15. September 2005, aus dem hervorgeht, dass der Versicherte
an einem Status post Comotionem cerebri, einer Contusio regio
lumbalia, einer Discopathia lumbalis sowie einer rechten
Lumboischialgie leide und deshalb arbeitsunfähig sei;
- einen Bericht des Hausarztes Dr. H._______ in Tetovo, wonach der
Patient auf Grund der (von Dr. Z._______) diagnostizierten Leiden die
geeigneten Therapien erhalte;
- weitere aktenkundige Korrespondenzen vom Oktober 2003, Februar
2004 und September 2004 (die zwei Letzeren von Dr. Y._______).
H.
Mit Duplik vom 10. Oktober 2005 bestätigte die IV-Stelle des Kantons
Thurgau ihrerseits Antrag und Begründung ihrer Stellungnahme vom
29. Juli 2005 und brachte zudem vor, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten, nach dem Einspracheentscheid aufgetretenen
neuen Tatsachen aus dem Recht zu weisen seien. Mit Duplik vom 14.
Oktober 2005 bestätigte auch die Vorinstanz ihren Abweisungsantrag.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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J.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 teilte die vorerst zuständige Inst-
ruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, welches Gericht das
Verfahren von der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Re-
kurskommission inzwischen übernommen hatte, dem Beschwerdefüh-
rer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Eine nachfolgende
Änderung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer dann mit
Verfügung vom 17. Juli 2007 mitgeteilt. Ausstandsbegehren sind bis
heute keine eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 20. Dezem-
ber 2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG
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darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Nach Artikel 4 Ziffer 1 des im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheids vom 19. Mai 2005 geltenden Abkommens zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ma-
zedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR
0.831.109.520.1) stehen die Staatsangehörigen des einen Vertrags-
staates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates, zu welchen für die Schweiz auch die Bun-
desgesetzgebung über die Invalidenversicherung (IV) gehört, einander
gleich, soweit im Abkommen nichts Anderes bestimmt ist. Von der
Gleichstellung abweichende Regelungen müssen daher ihre Grundla-
ge in den zwischenstaatlichen Vereinbarungen haben.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente vom Grundsatz der Gleichstel-
lung der beidseitigen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder
im Abkommen noch in seitherigen schweizerisch-mazedonischen Ver-
einbarungen. Hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen gilt aller-
dings Art. 14 Ziffer 1 des Abkommens, wonach mazedonische Staats-
angehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitrags-
pflicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung unterliegen, Eingliederungsmassnahmen erhalten,
solange sie sich in der Schweiz aufhalten.
Nach dem Gesagten bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung auf
Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der entsprechen-
den Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
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4.
4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414
E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Eingliederungsmassnahmen
hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der
Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes (hier: 19. Mai 2005) eingetretenen Sachverhalt ab-
stellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im
vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Be-
stimmungen des IVG und der IVV (4. IV-Revision) anwendbar. Ebenso
finden die ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG
und der ATSV Anwendung.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revisi-
on der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versiche-
rungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthalte-
nen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fas-
sung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich da-
mit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtspre-
chung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbe-
messung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu
Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestan-
denen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
Die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen setzt nach Art. 14
des bilateralen Sozialversicherungsabkommens den Wohnsitz des ma-
zedonischen Anspruchstellers in der Schweiz voraus (vgl. E. 3
hiervor).
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Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bereits am 30.
August 2004 in seine Heimat zurückgeführt und mit einer zweijährigen
Einreisesperre belegt worden ist, und seither dort lebt, sind Eingliede-
rungsmassnahmen gegenstandslos geworden. Damit bleibt zu prüfen,
ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
6.
6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
6.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Ge-
mäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben.
6.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvali-
dität; vgl. auch Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsun-
fähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit; vgl. auch Art. 6
ATSG). Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland entsteht der Renten-
anspruch jedoch erst, wenn sie während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Prozent arbeitsun-
fähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit
mindestens 50 Prozent beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blo-
sse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 29
Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung
des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein
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weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits-
schaden vorliegt, der die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person
auch nach allfällig notwendigen Eingliederungsmassnahmen voraus-
sichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen
wird. Die Praxis hat dabei stets das Merkmal der Stabilisierung als
Hauptkriterium verwendet und der Irreversibilität lediglich akzessori-
schen Charakter zuerkannt. Daraus folgt, dass das Merkmal der Stabi-
lität nicht durch jenes der Irreversibilität ersetzt werden darf und dass
dieses nur anzuwenden ist, wenn der Gesundheitszustand mindestens
relativ stabilisiert ist. Als relativ stabil geworden kann ein ausgespro-
chen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich
sein Charakter deutlich, das heisst in dem Sinn geändert hat, dass es
nun die Prognose erlaubt, es werde in absehbarer Zeit praktisch keine
erhebliche Wandlung mehr durchmachen, sich also weder wesentlich
verschlimmern noch verbessern (vgl. dazu BGE 119 V 102 E. 4a, 111
V 21 mit Hinweisen). Fehlen diese Voraussetzungen, so ist die Frage,
wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versiche-
rungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu
prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit wird
eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung
und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be-
zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den
Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23
E. 3a).
6.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK
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1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
6.5 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen
und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit
der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
6.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
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Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
7.
Währenddem die Vorinstanz im vorliegenden Fall gestützt auf die me-
dizinischen Akten stets davon ausgegangen ist, dass beim Beschwer-
deführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, ist der
Beschwerdeführer der Auffassung, dass er insbesondere Anspruch auf
eine Invalidenrente habe (zu den Eingliederungsmassnahmen vgl. E. 3
und 5 hiervor). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer
sich beschwert, infolge eines Ende 2002 erlittenen Arbeitsunfalls
hauptsächlich an psychischen Gesundheitseinschränkungen und so-
matoformen Schmerzstörungen, gleichzeitig aber auch an Rücken-
schmerzen lumboischialgischer Natur zu leiden. Zu prüfen ist, wie es
sich im Einzelnen verhält; dabei ist vorweg festzuhalten, dass es sich
bei den geltend gemachten Leiden um labile pathologische Gesche-
hen handelt, so dass nur Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (langdauernde
Krankheit) zur Anwendung kommen kann, gemäss dessen Vorschrift
ein allfälliger Rentenanspruch erst nach einem Jahr (teilweiser) Ar-
beitsunfähigkeit entstehen kann.
7.1
7.1.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und invali-
denversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbstätigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, Arbeit in ausreichendem Ausmass zu verrichten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob-
jektiv bestimmt (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Annahme ei-
nes psychischen Gesundheitsschadens, so auch eine reaktive Depres-
sion sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörungen setzen zu-
nächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131
V 50 E. 1,2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Dabei ist zu beachten, dass
das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen be-
stehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokultu-
rellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterschei-
dende Befunde zu umfassen hat wie zum Beispiel eine von depressi-
Seite 12
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ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De-
pression in fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychi-
sche Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig-
keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen wer-
den kann (Entscheid EVG I 232/04 vom 10. Januar 2005, E. 5).
7.1.2 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch
eine diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung als solche noch keine
Invalidität. Vielmehr besteht die Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan-
strengung überwindbar sind. Ein Abweichen von diesem Grundsatz
fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in den die festgestellte somatofor-
me Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige
Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Be-
trachtung – und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungs-
fähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind – so-
zial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar
untragbar ist (BGE 130 V 396, E. 7.3, 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinwei-
sen).
7.1.3 Sowohl die Ärzte der IPW und der Hausarzt als auch der regio-
nale ärztliche Dienst sind hinsichtlich des psychischen Leidens und
den somatoformen Schmerzstörungen, welche im vorliegenden Fall im
Vordergrund stehen, durchgehend und übereinstimmend auf Grund
von eingehenden medizinischen Untersuchungen zum Schluss gekom-
men, dass deren Ursachen im Wesentlichen auf eine psychosoziale
Belastung und fremdenpolizeiliche Probleme des im Sommer 2004
aus der Schweiz ausgeschafften Beschwerdeführers zurückzuführen
seien. So ist dem differenzierten, ausführlichen psychiatrischen Akten-
gutachten der IPW vom 13. November 2003 (vgl. act. SUVA 45) zu ent-
nehmen, dass beim Beschwerdeführer nicht eine Depression im Sinne
einer eigenständigen psychischen Erkrankung festzustellen sei, son-
dern „depressive Verstimmungszustände, die unter situativer Entlas-
tung jeweils relativ rasch besserten“ (act. SUVA 45, S. 6 in fine). Was
die Schmerzstörungen anbelange, sei der Befund auffällig, dass der
Beschwerdeführer erhebliche Schmerzen und Gehstörungen angebe,
sich aber in unbeobachteten Momenten praktisch problemlos bewegen
könne, was aber nicht auf willentlich vorgetäuschte Beschwerden, son-
dern auf den tatsächlichen Krankheitszustand einer neurotischen Stö-
rung zurückzuführen sei. Sodann heisst es etwa im Bericht des Medizi-
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nischen Zentrums Löwenstrasse vom 23. Dezember 2003 (vgl. act.
SUVA 48), dass der Beschwerdeführer in der Folge des Unfalls eine
ängstlich-depressive Symptomatik entwickelt habe, die aber vor allem
bei Thematisierung seiner sozialen und fremdenpolizeilichen Situation
aufgetreten sei. Da er ausserhalb der ärztlichen Beobachtung unbeein-
trächtigt gewirkt habe, habe sich der frühere Verdacht auf eine „Symp-
tomerweiterung“, möglicherweise sogar auf eine vorgetäuschte Stö-
rung verdichtet. Es lägen teils deutliche Diskrepanzen zwischen der
Selbst- und einer Fremdeinschätzung vor. Zudem fluktuierten die de-
pressiven Beschwerden. Schliesslich kommt auch der Hausarzt Dr.
Y._______ in seinem Bericht vom 25. August 2004 (vgl. act. 57) zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer voll erwerbstätig werden könne,
wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, da die psychi-
schen Störungen im Zusammenhang mit der Ausschaffungsproblema-
tik stünden. Demgegenüber werden weder die psychischen Leiden
noch die somatoformen Schmerzstörungen nach der Rückkehr des
Beschwerdeführers in seine Heimat von einem ausländischen Arzt
mehr attestiert.
7.1.4 Insgesamt sieht das Gericht keine Gründe, um von den klaren
Befunden der ärztlichen Gutachten abzuweichen, wonach kein invalidi-
sierender Gesundheitsschaden psychischer oder somatoformer Natur
vorliege. Es ist deshalb auch nicht nötig, in dieser Hinsicht eine zu-
sätzliche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen.
7.2
7.2.1 Hinsichtlich der Rückenbeschwerden legte der Beschwerdefüh-
rer erst mit seiner Replik zwei medizinische Atteste mazedonischer
Ärzte ins Recht, die allerdings sehr kurz gehalten sind. Es wird in ei-
nem Attest ohne Angabe eines Invaliditätsgrades, ohne Begründung
und ohne Untersuchungsbericht lediglich behauptet, dass der Be-
schwerdeführer arbeitsunfähig sei und zugleich eine analgetische und
antirheumatische Therapie zur Behandlung eines Status post Comotio-
nem cerebri, einer Contusio regio lumbalia, einer Discopathia lumbalis
und einer Lumboischialgie empfohlen. Das andere ärztliche Attest be-
scheinigt dann einfach die Befolgung dieser Therapien. Demgegen-
über kam das Spital Thurgau in einem Gutachten vom 23. September
2003 (vgl. act. SUVA 33) nach erfolgter MRI der LWS im Auftrag des
Hausarztes zum Schluss, dass eine Osteochondrose LWK5/S1 mit be-
gleiteter Spondylarthrose und einer kleinen medianen Diskushernie
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LWK4/5 ohne Nachweis einer spinalen oder radikulären Kompression
noch einer Deformität der Wirbelkörper vorliege. Diese nicht nachhalti-
gen Einschränkungen im Rückenbereich sind nicht invalidisierend und
deshalb vorliegend nicht relevant. Bereits am 15. Januar 2003, also 2
Wochen nach dem Unfall, hatte die Klinik für Neurochirurgie des Kan-
tonsspitals St. Gallen ausgeführt, dass die postcommotionellen Be-
schwerden deutlich rückläufig gewesen seien und sich keine Anhalts-
punkte für innere Verletzungen oder Frakturen ergeben hätten (act.
SUVA 5). Dr. Y._______ stellte denn auch in seinem Arztbericht vom 4.
Mai 2004 zuhanden der IV-Stelle zusammenfassend fest, dass die Rü-
ckenschmerzen wiederholt somatisch abgeklärt worden seien, ohne
dass dafür eine Ursache gefunden worden sei (act. 35 bis 38).
7.2.2 Sind die Rückenbeschwerden nicht weiter erklärbar, sondern
vielmehr als somatoforme Schmerzstörungen zu beurteilen, ergibt sich
für das Gericht keine andere Schlussfolgerung als für die bereits unter
E. 7.1 erwähnten Leiden, nämlich dass der Beschwerdeführer bis zum
massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nie während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit
in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt war, so dass er eine Inva-
lidenrente hätte beanspruchen können. Dies führt zur vollumfänglichen
Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das
Verfahren bei der Eidg. Rekurskommission bereits hängig war, als die
Kostenfreiheit der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde.
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerde-
führer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht keine
Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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