Abtei lung II I
C-2538/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Johannes
Frölicher, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV-Leistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2538/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die am NN geborene, verheiratete, in Deutschland wohnhafte
Schweizer Bürgerin X._______, welche die Schweiz im Mai 1973
verliess, aber später im Sommer/Herbst 1977 hier arbeitete, meldete
sich am 30. September 2004 beim deutschen Versicherungsträger zum
Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (act. 2 der IV-Stelle).
A.b In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaft-
lichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen von der Antragstellerin am 10. Oktober 2005 ausgefüllten Fra-
gebogen für den Versicherten, aus dem zu entnehmen ist, dass diese
am 6. Juni 2003 ihre bisherige, vollschichtig ausgeübte Tätigkeit als
Lehrkraft für Pflegeberufe aus gesundheitlichen Gründen habe aufge-
ben müssen und seit dem 30. September 2004 eine deutsche Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalte (act. 21 IV);
- einen ebenfalls von X._______ am selben Tag ausgefüllten
Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, in welchem diese
ergänzend angibt, dass sie nach einem Treppensturz am 9. August
1996 ihr Gehör am linken Ohr verloren habe und seither an Schwindel
leide; eine berufliche Rehabilitation sei schwierig, da ihr Gesundheits-
zustand nicht genug stabil sei; die anfallenden Haushaltstätigkeiten
könne sie ohne Einschränkung ausüben (act. 20 IV);
- einen am 11. November 2005 von der Antragstellerin – infolge des
Konkurses ihrer bisherigen Arbeitgeberin - selbst ausgefüllten Frage-
bogen für den Arbeitgeber, woraus ersichtlich ist, dass sie bis 30. No-
vember 1999 als leitende Pflegefachkraft gearbeitet habe, aus gesund-
heitlichen Gründen (Hörsturz mit Schwerhörigkeit) aus dem Arbeits-
prozess ausgeschieden sei und danach an beruflichen Rehabilitations-
und Weiterbildungsmassnahmen teilgenommen habe (act. 18 IV);
- ein zu Handen des deutschen Versicherungsträgers am 1. Dezember
2004 erstelltes orthopädisches Gutachten, dem zu entnehmen ist,
dass die Antragstellerin an einem rezidivierenden, generalisierten Wir-
belsäulensyndrom, einem degenerativen HWS-Syndrom, Skoliose,
Spondylolisthesis, Zustand nach Hörsturz, Gonarthrose links, und ei-
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nem Verdacht auf entzündliches, intracranielles Geschehen leide; ein
Grossteil der Beschwerden der Antragstellerin sei durch den Hörsturz
mitbedingt, von Seiten des Bewegungsapparates seien die Beschwer-
den durch die degenerative Veränderung in allen Abschnitten der Wir-
belsäule bedingt, weshalb insgesamt mittelschwere bis schwere kör-
perliche Tätigkeiten in vorgeneigter Haltung und mit Heben und Tragen
von Lasten sowie Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das
Hörvermögen nicht ausführbar seien, jedoch leichtere Tätigkeiten, ins-
besondere mit Wechsel zwischen Sitzen / Stehen und Laufen halb-
schichtig, bis unter 6 Stunden, ausgeführt werden könnten (act. 34 IV);
- ein HNO-fachärztliches Gutachten vom 12. Dezember 2004, wonach
die Versicherte wegen der mittel- bis hochgradigen Innenohrschwerhö-
rigkeit links aus HNO-ärztlicher Sicht nicht in der Lage sei, Beschäfti-
gungen mit Anforderungen an das Gehör wie Kundenkontakte und Te-
lefonarbeit nachzugehen; Tätigkeiten ohne Anforderungen an das Ge-
hör und das Gleichgewicht seien im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden
im Tag zumutbar (act. 35 IV);
- ein neuropsychiatrisches Gutachten der Dres med. M._______ und
N._______ vom 7. Februar 2005, dem in beruflicher Hinsicht zu
entnehmen ist, dass die Antragstellerin nach ihrem Hörsturz im Jahre
1996 Pflegeleiterin, von 2000 bis 2002 Berufsfachschullehrerin für
Pflegeberufe und seither „Springerin“ in diesem Tätigkeitsfeld gewesen
sei, wenn Kollegen ausgefallen seien, und in gesundheitlicher Hinsicht
mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit, dass X._______ infolge der diagnos-
tizierter Hörminderung und einer sensiblen Halbseitenstörung links Tä-
tigkeiten nicht verrichten könne, bei denen die Hörfunktion essentiell
sei, andere Tätigkeiten ohne Absturzgefahr seien im Umfang von 6
Stunden und mehr zumutbar (act. 36 IV);
- verschiedene ältere, spezialärztliche Berichte vom September 1996,
Dezember 1999, Oktober 2000, September 2001, Februar/März 2002
und Mai/Juni 2004 (act. 22 bis 33 IV).
A.c Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellenarzt
Dr. med. O._______ mit Bericht vom 20. Januar 2006 dafür, dass bei
der Versicherten hauptsächlich eine erhebliche Hörminderung links ge-
mäss ICD-10 H 91.9, degenerative Veränderungen der Lenden- und
der Halswirbelsäule sowie Gonarthrose diagnostiziert werden könne;
leichtere Verweisungstätigkeiten in wechselnder Körperhaltung seien
vollschichtig zumutbar (act. 38 IV).
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B.
B.a Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren von X._______ ab. Dabei führte sie im Wesentlichen
aus, dass sich aus den Akten ergeben habe, dass bei der
Antragstellerin weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ge-
setzlich ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während ei-
nes Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Ge-
sundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer
in rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 39 IV).
B.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2006 erhob X._______ Einsprache
gegen die Verfügung vom 1. Februar 2006 und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei machte sie im
Wesentlichen geltend, dass bei ihr eine bleibende Arbeitsunfähigkeit
bestehe. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei sie während
ca. drei Jahren arbeitsunfähig gewesen. Sie sei seit Mitte 2003 aus
dem Erwerbsleben ausgeschieden, weil die Arbeitsmarktlage nicht
ausgeglichen sei und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert
habe. Ihre Invalidität zwinge sie zu einem Leben, das sie nicht
ausgesucht habe (act. 40 IV).
B.c Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2007 wies die IV-Stelle die
Einsprache ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit der Ein-
sprache keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden
seien, so dass auf die letzte Stellungnahme des internen ärztlichen IV-
Stellendienstes verwiesen werden könne, wonach aufgrund der ärztli-
chen Atteste die Zumutbarkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Lehrerin für Pflegeberufe und ähnliche Verweisungstätigkeiten ange-
nommen werden könne (act. 42 IV).
C.
Mit Eingabe vom 2. April 2007 (Datum des Poststempels) erhob
X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) gegen den
Einspracheentscheid vom 7. März 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr Hörvermögen sich
verschlechtert habe, der Hörverlust des linken Ohres ihr auch Schwin-
del verursache, aber ein Hörgerät wegen des diagnostizierten Morbus
Menière nicht möglich sei. Dazu habe sie erhebliche Sehschwierigkei-
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ten (verschwommenes, wolkiges Sehen durch harte Drusen, Makula-
degeneration, Sicca-Syndrom), was sich beim Lesen und der Arbeit
am PC auswirke. Die Folge seien schnelle Ermüdungserscheinungen
und Konzentrationsschwäche. Zu diesen Sehproblemen legte die Be-
schwerdeführerin 3 ärztliche Atteste vom 16. und 19. Februar sowie
vom 21. März 2007 vor.
Des Weiteren sei sie in regelmässiger orthopädischer Behandlung we-
gen akuter Rücken- und Thoraxschmerzen. Sie legte in diesem Zu-
sammenhang orthopädische und gynäkologische Befunde vom Okto-
ber und November 2006 bei, aus denen sich die Diagnosen einer
Spondylolisthesis L5/S1, einer linkskonvexen Lumbalskoliose und ei-
nes entzündlichen intrakranielles Geschehen sowie ein Zustand nach
Hysterektomie ergeben (act. 1).
D.
Im Rahmen des ersten Schriftenwechsels unterbreitete die IV-Stelle
die neu eingereichten medizinischen Befunde ihrem medizinischen
Dienst. Mit Bericht vom 13. Juni 2007 kam Dr. med. P._______ zum
Schluss, dass das aktuelle Sehvermögen der Beschwerdeführerin
nicht als arbeitseinschränkend interpretiert werden könne, zumal der
augenärztliche Befund eine bereits bekannte Siccasymptomatik, eine
Myopie und ein korrigierter Visus von 0.9 sowie eine beginnende al-
tersbedingte Maculadegeneration aufzeige. Aus medizinischer Sicht
müsse die Beschwerdeführerin alle drei Monate kontrolliert werden.
Aus den orthopädischen Berichten gehe die bekannte Rücken-
schmerzsymptomatik mit subjektiver Wahrnehmung von Thorax-
schmerzen hervor, ohne dass neurologische Ausfälle, Kompressio-
nen, oder eine Schonhaltung in der Wirbelsäule hätten nachgewiesen
werden können. Schliesslich könnten aus den 2 Operationsberichten
(Mammatumor rechts und Rectocele vom Oktober und November
2006) keine langanhaltende Krankheit mit langdauernder Arbeitsunfä-
higkeit abgeleitet werden. Insgesamt müsse aus medizinischer Sicht
an der bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festgehalten werden
(act. 44 IV).
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die mit der Beschwerde eingereichten neuen medizinischen Unterla-
gen dem internen ärztlichen Dienst unterbreitet worden seien, welcher
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festgehalten habe, dass weder das Augenleiden, noch die orthopädi-
schen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit in einer (physisch) leichten Tä-
tigkeit begründen würden und dass somit eine vollschichtige Tätigkeit
als Lehrerin für Pflegeberufe der Beschwerdeführerin aus Sicht der
schweizerischen Invalidenversicherung, welche nicht an die Beurtei-
lung deutscher Versicherungsträger, anderer Behörden und Ärzte ge-
bunden sei, weiterhin zumutbar sei (act. 3).
E.
Mit Replik vom 8. August 2007 liess die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss an ihren Anträgen und an der Beschwerdebegründung festhal-
ten. Zudem machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr subjektives
Empfinden, wonach ihr das verbliebene Sehvermögen nur zum alltägli-
chen Gebrauch und nicht mehr für das Arbeitsleben reiche, da sie den
Lernstoff nicht mehr vorbereiten, vermitteln und korrigieren könne,
nicht gebührend berücksichtigt worden sei (act. 5).
F.
Mit Duplik vom 24. August 2007 bestätigte auch die Vorinstanz ihre
Anträge. Sie verwies dabei auf den Umstand, dass die Beschwerde-
führerin mit ihrer Replik keine neuen medizinischen Fakten vorge-
bracht oder neue Beweismittel vorgelegt habe, sondern lediglich die
Beurteilung des ärztlichen IV-Stellendienstes kritisiert habe (act. 7).
G.
Mit Verfügung vom 22. August 2007 wurde den Parteien die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (vgl. act. 6), und mit Verfü-
gung vom 12. Juni 2008 deren Änderung (act. 9). Bis heute ist kein
Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
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1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ein-
spracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 7. März
2007. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1.
Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt,
anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet ei-
nes Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
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4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und
weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Be-
urteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 7. März 2007) ein-
getretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E.
1.2 mit Hinweisen), sind - zu jenem Zeitpunkt - die auf den 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar,
nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision. Pro rata temporis sind zudem
für die Zeit ab September 2003 (1 Jahr vor der Gesuchsstellung, vgl.
Art. 48 IVG) die Vorschriften des IVG in der Fassung vom 23. Juni
2000 (AS 2000 2677 und 2685) anwendbar. Im Übrigen finden die ab
1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und jene der ent-
sprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11)
Anwendung.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu
einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemei-
nen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28
Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
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Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (in der Fassung ab dem 1. Januar 2004) bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei
einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente
ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertels-
rente ab einem solchen von 40%. Für den Zeitraum bis zum 31. De-
zember 2003 ist ergänzend festzuhalten, dass die unmittelbar vorher-
gehende Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% an-
nahm und keine Dreiviertelsrente vorsah. Gemäss Abs. 1ter dieser
Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben.
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
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kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK
1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen
und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit
der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
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Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsun-
fähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor-
aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti-
gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese-
nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann,
in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei
Amputationen (MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die
genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets
nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in die-
ser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine
Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und
denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bezweckt;
letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Er-
werbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E.
3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeits-
unfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versi-
cherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll ar-
beitsfähig war.
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
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Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
5.7 Da sich die Beschwerdeführerin am 30. September 2004 bei der
Deutschen Rentenversicherung für Leistungen der Invalidenversiche-
rung angemeldet hat und dieses Datum aufgrund von Art. 86 Abs. 1
der Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 831.109.268.1) auch für die
schweizerische Invalidenversicherung massgebend ist, steht ihr ein
allfälliger Rentenanspruch gemäss Art. 48 IVG (in der bis zum 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung) ein Jahr vor der Gesuchstel-
lung, also frühestens ab dem 30. September 2003 zu.
5.8 Zusammenfassend ist somit im Folgenden vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin zwischen dem
30. September 2003 (ein Jahr vor Antragstellung) und dem 7. März
2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) ein Anspruch auf eine In-
validenrente bestand oder ein solcher in diesem Zeitraum entstanden
ist.
6.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben zuletzt bis zum
6. Juni 2003 als Lehrkraft für Pflegeberufe vollschichtig gearbeitet und
diese Tätigkeit angeblich aus gesundheitlichen Gründen aufgeben
müssen (vgl. act. 21 IV). Jedenfalls war sie seit diesem Zeitpunkt ar-
beitslos. Unter diesen Umständen ist für die Zeit ab Juni 2003 allein
aufgrund der ärztlichen Angaben zu prüfen, ob die Beschwerdeführe-
rin bis zum 7. März 2007 eine rentenbegründende Invalidität erlitten
hat.
7.
7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an einer erheblichen Hörminderung links gemäss ICD-10 H
91.9, degenerative Veränderungen der Lenden- und der Halswirbel-
säule, Gonarthrose sowie an einer Einschränkung des Sehvermögens
(Siccasymptomatik, Myopie und Maculadegeneration) leidet. Dabei
handelt es sich um labile pathologische Geschehen, so dass ein all-
fälliger Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von ei-
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nem Jahr entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis zum 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung).
7.2 Hinsichtlich des Einflusses des erwähnten Leidens auf die Arbeits-
fähigkeit geht die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten da-
von aus, dass die Leiden der Beschwerdeführerin sie nicht daran hin-
dern würden, eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit wie die zuletzt
ausgeübte Lehrtätigkeit im Pflegebereich auszuüben. Demgegenüber
ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, es bestehe bei ihr eine
rentenbegründende Invalidität wegen ihrer Hör- und Sehleiden, zumal
diese sie bei der Vorbereitung und der Vermittlung des Lehrstoffes ein-
schränken würden. Dabei stützt sie sich auf ärztliche Atteste, auf ihr
subjektives Empfinden und auf die Beurteilung der deutschen Versi-
cherungsbehörde.
7.3 Wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall sich auf die
Tatsache abstützt, dass sie eine deutsche Invalidenrente erhält, so ist
diese für sich alleine für die schweizerischen Behörden nicht bindend,
denn nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert die Gewährung von
Leistungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan die invaliden-
versicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht
nicht (Urteil des EVG I 435/02 vom 2. März 2003, ZAK 1989 S. 320 E.
2).
Für die schweizerischen Behörden kann auch nicht das subjektive
Empfinden der Beschwerdeführerin genügen. Der Richter ist vielmehr
auf die ärztlichen Gutachten und Berichte angewiesen. Bezüglich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder als Gutachten. Bei einander widersprechenden medizini-
schen Berichten darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 E. 1.2 vom 26. Januar
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2006, BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für
die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten aufzustellen (BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte etwa sind aufgrund de-
ren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des EVG I 655/05 E. 5.4 vom 20. März 2006).
7.4 Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad über-
steigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hy-
pothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein-
wände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff).
7.5 Im vorliegenden Fall liegen ärztliche Berichte vor, welche im We-
sentlichen in der Diagnose der bereits genannten Leiden (vgl. E. 7.1)
nicht divergieren. Demgegenüber sind die ärztlichen Beurteilungen
hinsichtlich des Einflusses dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähig-
keit der Beschwerdeführerin nicht ganz deckungsgleich.
7.5.1 Die IV-Stellenärzte, auf deren Berichte sich die Vorinstanz ab-
stützt, haben sich unmissverständlich und durchwegs, nämlich am 20.
Januar 2006 nach Durchsicht der Gesuchsunterlagen (vgl. act. 38 IV)
und am 13. Juni 2007 nach Eingang der Beschwerde, welcher ärztli-
che Atteste beigelegt waren (vgl. act. 44 IV) dahingehend geäussert,
dass die diagnostizierten Leiden die Beschwerdeführerin nicht daran
hindern würden, vollschichtig in einer angepassten Tätigkeit wie die
Lehrtätigkeit, welche die Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübt hatte,
zu arbeiten.
7.5.2 Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind von deutscher Seite in
drei ärztlichen Berichten enthalten, so im orthopädischen Gutachten
vom 1. Dezember 2004, wonach die Beschwerdeführerin körperlich
leichtere Tätigkeiten bis unter 6 Stunden im Tag ausführen könne (act.
34 IV), sodann im HNO-fachärztlichen Gutachten vom 12. Dezember
2004, welches wegen der mittel- bis hochgradigen Innenohrschwerhö-
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rigkeit links bei einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrkraft für
Pflegeberufe zum selben Schluss kommt, aber ohne Anforderungen an
das Gehör wie Kundenkontakte und Telefonarbeit, noch an das Gleich-
gewicht (act. 35 IV), und schliesslich im neuropsychiatrischen Gutach-
ten vom 7. Februar 2005, welchem zu entnehmen ist, dass die Be-
schwerdeführerin infolge der diagnostizierten Hörminderung lediglich
Tätigkeiten nicht verrichten könne, bei denen die Hörfunktion essenti-
ell sei (act. 36 IV).
8. Im vorliegenden Fall gehen die ärztlichen Beurteilungen über die
Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich auseinander. Auch die deutschen
Fachärzte gehen so wie die zugezogenen IV-Stellenärzte davon aus,
dass die Beschwerdeführerin eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit
wie die Lehrtätigkeit ausüben könnte in der Annahme, dass diese hin-
sichtlich der Hörfunktion möglichst schonend auszuüben wäre. Eine
kleine Differenz ergibt sich nur in der Beurteilung, ob die Beschwerde-
führerin diese Arbeit vollschichtig oder weniger als 6 Tagesstunden
nachgehen könnte. Allerdings haben weder der deutsche Orthopäde
noch der deutsche HNO-Facharzt, welche im entsprechenden Formu-
lar jeweils die Rubrik 3 bis 6 Stunden angekreuzt haben, diese zeitli-
che Einschränkung spezifisch begründet (vgl. act. 34 und 35 IV). Alles
in allem sind die Beurteilungen des ärztlichen IV-Stellendienstes im
vorliegenden Fall klar und schlüssig. Denn einerseits ist dem genann-
ten orthopädischen Gutachten zu entnehmen, dass nur eine diskrete
linkskonvexe Skoliose besteht und die Beweglichkeit der oberen und
unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule auf Grund der generali-
sierten Hypermobilität noch kaum eingeschränkt sei, auch wenn die
Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule ansonsten eingeschränkt sei, und
andererseits lässt sich auch aus den augenärztlichen Gutachten vom
Februar und März 2007 (vgl. act. 1) nicht ableiten, dass die Beschwer-
deführerin in der Ausübung des Lehrberufs entscheidend beeinträch-
tigt wäre. Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es demnach keine
ersichtlichen Gründe, von der Beurteilung der IV-Stellenärzte abzuwei-
chen.
Es kann jedenfalls festgehalten werden, dass bis zum 28. Januar 2005
(vgl. act. 36 IV) bei der Beschwerdeführerin keine erhebliche Arbeits-
unfähigkeit in ihrem Beruf vorlag. Gestützt auf die ärztlichen Unterla-
gen im Beschwerdeverfahren und insbesondere auf den Untersu-
chungsbefund von Dr. med Heppt vom 14. November 2006 (vgl. act. 1),
wonach keine relevante Änderung gegenüber dem Vorbefund feststell-
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bar sei, kann weiter geschlossen werden, dass sich der Zustand der
Beschwerdeführerin und mithin die Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeit-
punkt des angefochtenen Entscheids praktisch nicht verändert hat, so
dass bis dahin kein Versicherungsfall eingetreten ist. Mit der Annah-
me, dass die Ausübung der angepassten Lehrtätigkeit oder einer an-
deren vergleichbaren, leichten Verweisungstätigkeit noch vollschichtig
zumutbar ist, wird auf die genannten Hör-, Seh- und Rückenbeschwer-
den Rücksicht genommen.
Der angefochtene Einspracheentscheid hält demnach einer richterli-
chen Prüfung stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
9.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Be-
schwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendba-
ren Bestimmungen das Verfahren kostenfrei ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG, SR 831.10).
9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin wird keine Parteientschä-
digung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario und Art. 7 Abs.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
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- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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