Abtei lung III
C-2540/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 22. Oktober 2007
Mitwirkung: Franziska Schneider, vorsitzende Richterin
Elena Avenati-Carpani, Richterin
Stefan Mesmer, Richter
Susanne Genner, Gerichtsschreiberin
D._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Z._______,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Vorinstanz
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der (...) 1962 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Nationalität
war seit 1985 als freischaffender Musiker und Instrumentallehrer tätig (Do-
kument 1 S. 28, S. 26). Am 16. Oktober 1998 erlitt er einen Verkehrsunfall,
bei dem er sich eine Fraktur des linken Unterarms zuzog (Dokument 6 S.
10, S.13). Seit dem Unfallereignis liess sich der Beschwerdeführer von Ad-
vokat Z._______ vertreten. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-
Stadt vom 2. Dezember 1998 war der Beschwerdeführer bis Ende 1998 zu
100% arbeitsunfähig (Dokument 6 S. 10).
B. Aufgrund instabiler Frakturverhältnisse mit Styloidverkürzung und dorsaler
Abkippung wurde am 27. Oktober 1998 eine Osteosynthese vorgenommen
(Dokument 12 S. 11). Am 25. Oktober 1999 bescheinigte Dr. med.
H._______, leitender Oberarzt Orthopädie, speziell Handchirurgie in der
Klinik X._______, ein funktionelles Restdefizit, insbesondere bezüglich
Muskelausdauer. Der Patient sei professioneller Musiker und verspüre
beim Gebrauch seiner linken Hand deutliche Einschränkungen, was die
Dauer des Musikspielens anbelange (Dokument 12 S. 5-6). Mit Attest vom
9. September 1999 erklärte der behandelnde Arzt Dr. med. T._______,
Facharzt für Chirurgie/Traumatologie, den Beschwerdeführer ab 1. August
1999 bis auf Weiteres zu 75% arbeitsunfähig (Dokument 1 S. 22) und mit
Attest vom 18. Mai 2000 ab 1. Mai 2000 bis auf Weiteres noch zu 70% ar-
beitsunfähig (Dokument 13 S. 4).
C. Am 20. Januar 2000 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
Basel-Stadt zum Bezug einer Invalidenrente an (Dokument 1 S. 1-7).
D. Aufgrund einer Regressforderung der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Doku-
ment 24 S. 2) gab die Versicherung A._______ als Haftpflichtversicherer
des Unfallverursachers im Mai 2001 je ein medizinisches und ein psychiat-
risches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag (Dokument
22 S.1). Die beiden Gutachten, erstellt von Dr. med. R._______ vom 11.
April 2002 (Dokument 28 S. 2-5) und von Dr. med. P._______ vom 20. Au-
gust 2002 (Dokument 28 S. 6-30), wurden der IV-Stelle Basel-Stadt mit
dem Einverständnis des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt (Doku-
ment 29 S. 1).
E. Im Rahmen ihrer Abklärungen über berufliche Massnahmen liess die IV-
Stelle Basel-Stadt bei Dr. med. P._______ ein Verlaufsgutachten erstellen,
welches dieser am 2. September 2003 erstattete (Dokument 37 S. 1-21).
F. Mit Verfügung vom 5. April 2004 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Be-
schwerdeführer mit, er habe keinen Anspruch auf eine Kostengutsprache
für berufliche Massnahmen, da er eine Umschulung abgelehnt habe (Do-
kument 43 S. 1-2).
G. Bereits im Jahr 2002 hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz in Frankreich
genommen. Das Gesuch vom 20. Januar 2000 um Gewährung einer Invali-
denrente wurde von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Juli 2004 abgewiesen (Dokument 49 S.
1-3).
3H. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2004 liess der Be-
schwerdeführer am 17. August 2004 Einsprache erheben mit dem Begeh-
ren, es sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 70% zuzusprechen. Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid
vom 25. Mai 2005 abgewiesen (Dokument 60 S. 1-5).
I. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 24. Juni 2005 bei
der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwer-
de erheben. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
und es sei ihm ab dem 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zuzu-
sprechen.
J. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. August 2005 die
Abweisung der Beschwerde.
K. In seiner Replik vom 14. September 2005 liess der Beschwerdeführer voll-
umfänglich an den gestellten Anträgen festhalten.
L. Mit Duplik vom 28. Oktober 2005 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde.
M. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Triplik verzichtet.
N. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wurden dem Vertreter des Beschwer-
deführers die Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungs-
gericht und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist
zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 9. März 2007 unbenutzt
abgelaufen.
O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 172.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Beim ange-
4fochtenen Einspracheentscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfü-
gung im Sinn von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Durch den angefochtenen Entscheid ist der Beschwerdeführer besonders
berührt, und er hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdi-
ges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die dagegen erhobene Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art.
52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2),
unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entspre-
chenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich nach
dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Bezüglich der vorliegend auf
Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksich-
tigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art.
16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
(Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches
Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG ent-
haltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fas-
sung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor ln-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit kei-
ne Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung über-
nommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modi-
fizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstä-
tigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29
E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
52.3 Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des Bundesgesetzes vom 21. März
2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3887) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), ist für die Prüfung von
Ansprüchen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, die seit dem 1.
Januar 2004 gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar.
2.4 Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der
rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialver-
sicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlas-
ses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit
Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20). Vorliegend ist somit die
Sachlage bis zum 25. Mai 2005 (Datum des Einspracheentscheids) zu be-
rücksichtigen.
3.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der In-
validität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36
Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Dokument 8 S. 2) hat der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer
für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs.
1 IVG erfüllt ist.
3.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166)
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Er-
werbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in
der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkei-
ten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder Iän-
gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG
führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als ein-
getreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jewei-
lige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
6körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä-
higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit dem 1. Januar
2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch
auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe
Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
Grad der Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen
von 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schwei-
zer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft (EU), welche Anspruch auf Viertelsrenten ha-
ben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Nach der
Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28
Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine beson-
dere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfäIliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und ab-
strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er ei-
nen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenar-
tiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Ein-
kommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991
S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht dar-
auf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits-
marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
7von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge-
bers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322
E. 4).
3.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem
bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehal-
ten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Er-
werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am be-
handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Fol-
genden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers
um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat.
4.1 In ihrer Verfügung vom 26. Juli 2004 ging die Vorinstanz von einer unfall-
bedingten Einschränkung der Tätigkeit im angestammten Beruf als Musi-
ker und Instrumentallehrer von 70% aus (Dokument 49 S. 2). Die Tätigkeit
als Komponist/Arrangeur sei dem Beschwerdeführer hingegen in vollem
Umfang zumutbar. Er könne zudem am Computer Reinschriften von Manu-
skripten von klassischen und Jazzkompositionen erstellen. Zusammen mit
der Tätigkeit als Musiklehrer ergebe sich daraus ein Arbeitspensum von 30
bis 40 Stunden pro Woche, wobei pro Stunde ein Lohn von Fr. 84.70 (teu-
erungsbereinigt bis 2002) erzielt werden könne. lm Vergleich zu dem vor
dem Unfallereignis erzielten Jahreseinkommen, welches der Beschwerde-
führer mit Fr. 91'488 beziffert habe, in Wirklichkeit jedoch bedeutend tiefer
sei, liege keine Erwerbseinbusse vor. Der Invaliditätsgrad betrage 0%, so
dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bedingt durch
die Unfallfolgen grundsätzlich Anspruch auf eine Umschulung habe, dass
er jedoch im Rahmen der erfolgten Berufsberatung eine solche Eingliede-
rungsmassnahme abgelehnt habe. Aus dem Verzicht auf eine Umschulung
könne jedoch nicht generell ein Anspruch auf eine Invalidenrente abgelei-
tet werden.
4.2 In seiner Einsprache vom 17. August 2004 bestritt der Beschwerdeführer,
Umschulungsmassnahmen grundlos abgelehnt zu haben. Die Haltung der
Vorinstanz in Bezug auf die Umschulung sei mit den gesetzlichen Vorga-
ben nicht vereinbar.
Aufgrund der psychischen Disposition des Beschwerdeführers, wonach es
ihm unmöglich sei, in einem Angestelltenverhältnis zu stehen, bestehe die
8einzige reelle Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, in der vom
Beschwerdeführer nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als Musiklehrer in
der unfallbedingt beschränkten Anzahl von Stunden. Damit könne er
höchstens 30% des Valideneinkommens erzielen, weswegen ihm ein Inva-
liditätsgrad von 70% zu attestieren sei.
4.3 In ihrem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 führte die Vorinstanz aus,
sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht sei dem Be-
schwerdeführer eine Unterrichtstätigkeit von 10 Lektionen pro Woche, ver-
teilt auf 5 Arbeitstage, zumutbar. ln der Verfügung vom 26. Juli 2004 sei
für den Einkommensvergleich allerdings nicht von realitätsnahen Zahlen
ausgegangen worden, und möglicherweise seien auch die in der angefoch-
tenen Verfügung übernommenen Empfehlungen des begutachtenden Psy-
chiaters für alternative Tätigkeiten nicht realistisch. Darauf komme indes-
sen nichts an; massgebend seien vielmehr folgende Überlegungen: Das
zumutbare Wochenpensum von 10 Lektionen entspreche 37% eines Voll-
zeitpensums von 27 Lektionen. Bei einem Entgelt von Fr. 80.- pro Lektion
während 40 Wochen pro Jahr ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr.
32'000.-, indexiert auf das Jahr 1999 betrage das Invalideneinkommen Fr.
32'090.-. Anhaltspunkte für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs
seien im vorliegenden Fall nicht vorhanden. In Bezug auf das Validenein-
kommen habe der Einsprecher geltend gemacht, er sei im Zeitpunkt des
Unfalls gerade dabei gewesen, seine Tätigkeit als Musiklehrer massiv aus-
zubauen. Aus seiner Sicht müsse aufgrund von Schülerlisten und von ef-
fektiv erteilten Lektionen ab März 1999 von einem Wochenpensum von 27
Lektionen ausgegangen werden, woraus ein Valideneinkommen von Fr.
86'400.- resultiere (indexiert auf das Jahr 1999: Fr. 86'642.-). Ein Blick in
den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers zeige je-
doch, dass dieser in keinem Jahr, für welches er überhaupt Beiträge ent-
richtet hatte, ein AHV-pflichtiges Einkommen von mehr als 10'000.- aus-
weise. Angesichts der beachtlichen Diskrepanz zwischen dem angeblichen
zukünftigen und dem in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Einkom-
men erweise sich ein Valideneinkommen von Fr. 86'642.- als unrealisti-
sche Grösse. Für die Festlegung des Valideneinkommens sei es unter
Würdigung aller Umstände naheliegend, auf die für das Invalideneinkom-
men ermittelten Fr. 32'900.- abzustellen, denn diese Zahl entspreche einer
Steigerung auf annähernd das Vierfache des vor dem Unfall deklarierten
bzw. erzielten Einkommens. Die Gegenüberstellung von Valideneinkom-
men und Invalideneinkommen führe zu einem Invaliditätsgrad von 0%, so
dass der Einsprecher keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi-
cherung habe.
4.4 In der Beschwerde vom 24. Juni 2005 wird der Anspruch auf eine Invali-
denrente folgendermassen begründet:
4.4.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens wird ausgeführt, der Beschwerde-
führer sei seit jeher nicht in der Lage gewesen, sich in bestehende Struktu-
ren einzuordnen. Auch die musikalische Ausbildung sei nicht in einer fes-
ten Struktur, sondern zum grössten Teil im Selbststudium erfolgt. Aufgrund
der speziellen Konstitution des Beschwerdeführers bestehe die einzige
9Möglichkeit der pekuniär gewinnbringenden beruflichen Tätigkeit darin,
dass Stunden an Musikschüler erteilt würden. Wie der begutachtende Psy-
chiater, Dr. med. P._______, in seinem Gutachten vom 20. August 2002
festgehalten habe, bestehe eine posttraumatische somatoforme Schmerz-
störung des linken Handgelenks mit einer Arbeitsunfähigkeit von 70%. Da-
her könnten pro Woche lediglich 8 Stunden erteilt werden. Eine zusätzliche
unselbständige Tätigkeit komme aus den erwähnten psychischen Gründen
nicht in Betracht.
4.4.2 Mit Bezug auf das Valideneinkommen erklärt der Beschwerdeführer, seit
Mitte des Jahres 1998 sei er im Begriff gewesen, seine Unterrichtstätigkeit
massiv auszubauen. Schliesslich habe er über eine Schülerzahl verfügt,
welche ein Vollpensum von 27 Schülern ermöglicht hätte. Zum Beweis
reichte der Beschwerdeführer 28 Bestätigungen ein, welche die Anmel-
dung von insgesamt 29 ehemaligen Schülerinnen und Schülern dokumen-
tieren. Diese hätten teils ab 1998 bis zum Herbst 1998 regelmässig, teils
ab 1999 in unregelmässigen Abständen Saxophon- oder Flötenunterricht
zu Fr. 80.- pro Lektion beim Beschwerdeführer genommen. Die Bestäti-
gungen datieren (mit Ausnahme von 2 undatierten Bestätigungen) vom
Juni oder Juli 2005 und enthalten den Hinweis, dass der Unterricht nach
dem Unfall im Herbst 1998 nur noch sporadisch erfolgt sei oder zugunsten
anderer Schüler ganz ausgesetzt worden sei. Ausgehend von einem vollen
Pensum macht der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen be-
trage entsprechend der Verfügung vom 26. Juli 2004 (Dokument 49) Fr.
91'488.- (Honorar pro Lektion teuerungsbereinigt bis 2002 Fr. 84.70 für 27
Schüler während 40 Wochen pro Jahr: 84.70 mal 27 mal 40 = 91'476).
4.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinn von
Art. 8 ATSG ist, d.h. ob eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
4.5.1 Dr. med. R._______ nannte in seinem Gutachten vom 13. August 2002 mit
Korrektur vom 16. September 2002 (Dokument 29 S. 28-32) die Diagnose
Status nach Radiusfraktur links (16.10.1998) AO-Typ II/III, C III (intra-arti-
culär). In einer Tätigkeit als Komponist oder Arrangeur sei der Beschwer-
deführer zu 100% arbeitsfähig. Den Haushalt könnte er zu 50% erledigen.
Alle Arbeiten, bei denen das linke Handgelenk (adominante Hand) repetitiv
mit Kraft eingesetzt werden müsse, könnten allein nicht mehr oder nur-
mehr teilweise durchgeführt werden. Insbesondere seien längere Kraft-und
Bewegungsbelastungen nicht möglich, eine Belastung von ein bis zwei
Stunden sei vertretbar.
Dr. med. P._______ diagnostizierte im Verlaufsgutachten vom 2. Septem-
ber 2003 (Dokument 37 S. 1-21) eine posttraumatische Schmerzstörung
des linken Handgelenks von zum Teil somatoformer Natur. Dieser Anteil
der Schmerzstörung gehe auf eine vorbestehende mittelstarke Persönlich-
keitsstörung (mit narzisstisch-depressiven, ängstlich-vermeidenden sowie
abhängigen Anteilen) zurück. Klinisch und anamnestisch manifestiere sich
zudem im Mai 2003 eine Impulskontrollstörung, die zuvor latent geblieben
war (a.a.O. S. 7-8). Neben seiner noch erhaltenen Unterrichtstätigkeit kön-
ne der Beschwerdeführer während mindestens vier bis sechs Stunden pro
10
Tag einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen (a.a.O. S. 21). Nach-
Einschätzung des Psychiaters war der Beschwerdeführer in angepassten
Verweisungstätigkeiten insgesamt zu 100% arbeitsfähig.
Der behandelnde Psychiater Dr. med. B._______ äusserte sich in seinem
ärztlichen Zeugnis vom 15. Juni 2005 (Dokument 61 S. 103-104) nicht zur
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern nur zur Arbeitsfähig-
keit im bisherigen Beruf, die er mit 15% bezifferte (Dokument 61 S. 103).
Neben der narzisstischen Persönlichkeitsproblematik und der somatofor-
men Schmerzstörung sei ein depressives Zustandsbild zu beobachten,
welches insbesondere zu einer Antriebsstörung und einer Gefühlslage von
Hoffnungslosigkeit, Resignation und Dysphorie geführt habe. In Bezug auf
den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B._______ darf und soll
das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353
E. 3cc).
Zur Begründung seines Rentenanspruchs beruft sich der Beschwerdefüh-
rer auf das von der IV-Stelle Basel-Stadt in Auftrag gegebene Verlaufsgut-
achten von Dr. med. P._______ vom 2. September 2003 (Dokument 37 S.
1-21), welches dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der Ein- oder Un-
terordnung attestiere und wonach Rehabilitierungsmassnahmen nur in
Verbindung mit einer intensiven psychiatrisch-psychologischen Fachbe-
handlung sinnvoll seien. Zum gleichen Schluss sei der Psychiater des Be-
schwerdeführers, Dr. med. B._______ gekommen. Dieser bezeichne in
seinem Parteigutachten vom 15. Juni 2005 (Dokument 61 S. 103-104) die
Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers als Nicht-Können", einen
psychologischen Vorgang, der willentlich nicht steuerbar sei.
Beide Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine beträchtliche psychi-
sche Instabilität, kamen jedoch zu unterschiedlichen Beurteilungen hin-
sichtlich dessen verwertbarer Arbeitskraft. Während Dr. med. B._______
sich für die Berentung des Beschwerdeführers zur Stützung seiner berufli-
chen Selbständigkeit aussprach, erachtete Dr. med. P._______ den Be-
schwerdeführer in angepassten, die linke Hand nicht belastenden Tätigkei-
ten zu 100% einsetzbar. Er schlug vor, der Beschwerdeführer könne Rein-
schriften von Kompositionen am Computer anfertigen. Der Einwand des
Beschwerdeführers, für diese Tätigkeit bestehe kaum ein Markt und er be-
herrsche zudem das dafür nötige Klavierspiel nicht, erscheint gerechtfer-
tigt. Er ändert aber nichts daran, dass weder die somatoforme Schmerz-
störung noch die mittelstarke Persönlichkeitsstörung Krankheitswert in ei-
nem invalidisierenden Ausmass besitzen. Nach der Rechtsprechung ist ei-
nem Versicherten in der Regel die willentliche Überwindung von Schmer-
zen zuzumuten (BGE 131 V 49 E. 1.2), soweit letztere in angepassten Ver-
weisungstätigkeiten überhaupt noch auftreten. Eine Schmerzstörung, wel-
che die Arbeitsfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten in einem für die In-
validität relevanten Mass einschränken würde, ist vorliegend nicht diagnos-
tiziert und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der
Anspruch auf eine Invalidenrente wird vielmehr damit begründet, das Vali-
11
deneinkommen liege bedeutend höher als von der Vorinstanz angenom-
men, und aufgrund von Problemen mit Autoritätsstrukturen könne der Be-
schwerdeführer nicht angestellt sein, so dass für ihn ausschliesslich die
Tätigkeit als privater Instrumentallehrer in Frage komme. Der psychische
Zustand des Beschwerdeführers war zudem nach übereinstimmender Aus-
sage beider Psychiater besserungsfähig. Dass der Beschwerdeführer ge-
genüber Dr. med. P._______ äusserte, Psychotherapie helfe nicht, und
eine andere Tätigkeit als diejenige eines privaten Saxophonlehrers könne
er sich nicht vorstellen (vgl. Verlaufsgutachten von Dr. med. P._______
vom 2. September 2003, Dokument 37 S. 5), muss er sich als mangelnde
Eigenmotivation anrechnen lassen. Die Überzeugung des Beschwerdefüh-
rers, nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen zu können, ist bezüglich
des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht als unüberwindbar zu beurtei-
len.
4.5.2 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Gutachten und Berichte steht
fest, dass der Beschwerdeführer in leidensangepassten Verweistätigkeiten
voll arbeitsfähig ist. Die von Dr. med. P._______ erstellten Gutachten vom
20. August 2002 bzw. vom 2. September 2003 beruhen auf gründlichen
Abklärungen und zeichnen ein umfassendes Zustandsbild des Beschwer-
deführers, so dass vorliegend darauf abzustellen ist.
4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Valideneinkommen in
Beziehung gesetzt zum Invalideneinkommen (vgl. E. 3.5). Nachfolgend ist
zunächst das Valideneinkommen des Beschwerdeführers zu eruieren.
4.6.1 Die Vorinstanz ging in der Verfügung vom 26. Juli 2004 von einem Vali-
deneinkommen von Fr. 91'488.-, im Einspracheentscheid vom 25. Mai
2005 aber von Fr. 32'090.- aus.
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend, wie viel der
Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit seinem Inst-
rumentalunterricht verdient hätte, wobei in der Regel von demjenigen Ein-
kommen auszugehen ist, welches beim Eintritt des Gesundheitsschadens
erzielt wurde. Eine Steigerung des Valideneinkommens kann nur bejaht
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen (THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 250
Rz 12 mit Hinweisen). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der
Vorinstanz bei der Festlegung des prognostizierten Valideneinkommens
ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Die Beschwerdeinstanz greift
nicht ohne begründeten Anlass in das Ermessen der Vorinstanz ein. lm
vorliegenden Fall stellen sich der Beschwerdeinstanz Fragen, die einer nä-
heren Überprüfung bedürfen. Das der Verfügung vom 26. Juli 2004 zu-
grunde gelegte Valideneinkommen, welches auf der Hypothese zukünftiger
Einnahmen beruht, wurde ohne weitere Überprüfung der Verhältnisse in
der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten Höhe von Fr.
91'488.- akzeptiert. Im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 bezeichne-
te die Vorinstanz das genannte Valideneinkommen als unrealistische Grö-
sse und setzte es auf den Betrag von Fr. 32'090.- fest mit der Begründung,
diese Zahl entspreche einer Steigerung auf annähernd das Vierfache des
vor dem Unfall erzielten bzw. deklarierten AHV-pflichtigen Einkommens.
12
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr des Unfallereignisses vom 16. Ok-
tober 1998 ein steuerbares Einkommen von Fr. 5438.-, im Jahr 1997 von
Fr. 7510.- und im Jahr 1996 von Fr. 8230.- (vgl. Dokument 7 S. 1). Ge-
mäss Auszug aus dem individuellen Konto (Dokument 8 S. 2) betrug das
Einkommen in diesem Zeitraum jährlich Fr. 8200.-. Mit Hilfe der einge-
reichten Bestätigungen macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte sei-
ne Unterrichtstätigkeit im Lauf des Jahres 1998 zu einem Vollzeitpensum
ausgebaut, wenn er nicht den Unfall erlitten hätte. Es ist deshalb zu unter-
suchen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Steigerung des Validenein-
kommens vorliegen. Die Annahme, der Beschwerdeführer hätte 27 Schüler
gehabt und basierend auf dem Entgelt von Fr. 80.- pro Lektion ein Validen-
einkommen von jährlich Fr. 86'400.- zuzüglich Teuerungsausgleich erzielt,
basiert sowohl hinsichtlich des Honorars als auch der Anzahl Schüler auf
der bestmöglichen Ausgangslage, deren Vorhandensein vorliegend nicht
bewiesen und auch nicht wahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung ist
für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versi-
cherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns als Gesun-
de mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (Urteil des Bundesgerichts I
705/2005 vom 4. Januar 2007 E. 3.3.1, bestätigt im Urteil des Bundesge-
richts I 505/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.1). Die Einkommenssituation frei-
schaffender MusikIehrer ist erfahrungsgemäss Schwankungen unterwor-
fen, indem die Schülerzahlen fluktuieren, so dass ein stabiles Einkommen
nicht aus einem Höchstwert, sondern aus einem Mittelwert der Schülerzah-
len resultiert. Nachdem der Auszug aus dem individuellen Konto des Be-
schwerdeführers in den dem Unfallereignis vorangegangenen 10 Jahren
ein Jahreseinkommen von rund Fr. 8200.- aufweist, erscheint es wenig
wahrscheinlich, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers inner-
halb eines Jahres auf Fr. 86'400.- erhöht hätte. Umgekehrt ist es nicht
statthaft, bei der Berechnung des Valideneinkommens Selbständigerwer-
bender allein auf die korrekt verabgabten Einkünfte abzustellen, wenn An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte das Ausmass seiner Er-
werbstätigkeit als Gesunder bis zum Beginn eines allfäIligen Rentenan-
spruchs erheblich ausgedehnt hätte (Urteil des Bundesgerichts I 305/2002
vom 29. Januar 2003 E. 2.1.2). Nach der Rechtsprechung hat der Versi-
cherungsträger zudem zu prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn
folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugs-
grössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat er vor seinem Entscheid einen
weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174 E. 4a).
Vorliegend bestehen Anhaltspunkte für eine Ausdehnung der Unterrichts-
tätigkeit; die eingereichten Bestätigungen von insgesamt 29 Schülern, wo-
nach diese beabsichtigt hätten, ohne Gesundheitsschaden des Beschwer-
deführers regelmässig den Musikunterricht zu besuchen, beweisen jedoch
nicht, dass zukünftig tatsächlich konstant und regelmässig, d.h. während
40 Wochen im Jahr, jeweils 27 Lektionen erteilt worden wären. Die einge-
reichten Bestätigungen lassen diesen Schluss keineswegs zu, indem sie
keine Auskunft darüber geben, wie lange der betreffende Schüler den Un-
terricht ohne Eintritt des Unfalls besucht hätte. Die 28 Bestätigungen sind
13
keine hinreichenden Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer ohne
Eintritt des Gesundheitsschadens zukünftig seine selbständige Tätigkeit
als Musiklehrer auf ein Vollzeitpensum ausgebaut hätte. Viel wahrschein-
licher ist, dass sich die Schülerzahl bzw. die Häufigkeit der erteilten Lektio-
nen auf einem Niveau unterhalb der Anzahl angemeldeter Schüler (abzüg-
lich der beiden undatierten Bestätigungen [Dokument 61 S. 86-87 und
Dokument 61 S. 90], welche nicht berücksichtigt werden können) einge-
pendelt hätte. Für die Berechnung des Valideneinkommens ist daher von
27 Anmeldungen auszugehen, von denen ein Drittel als Risiko der
selbständigen Tätigkeit abgezogen wird. Wenn das Bundesverwaltungs-
gericht in Berücksichtigung der genannten Umstände davon ausgeht, dass
der Beschwerdeführer höchstens zwei Drittel der zu berücksichtigenden
Schüler, also deren 18, dauerhaft und regelmässig, d.h. 40 mal pro Jahr,
auf privater Basis zu einem Honorar von Fr. 80.- pro Lektion à 45 Minuten
unterrichtet hätte, erweist sich diese Hypothese unter Einbezug der folgen-
den beiden Aspekte als sehr grosszügig: Zum Einen gehen unvorherge-
sehene Absenzen zu Lasten der Lehrperson, wenn wie hier nichts
anderes vereinbart ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist pro Jahr
mit mehreren Absenzen pro Schüler (ungeachtet dessen, ob die Absenz
von Lehrer- oder Schülerseite verursacht ist) zu rechnen, da nicht alle
ausgefallenen Stunden nachgeholt werden können. Die Zahl von 40 Lekti-
onen pro Jahr und Schüler bildet daher einen abstrakten Höchstwert, wel-
cher bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens relativiert wer-
den muss. Zum Anderen ist der Tarif von Fr. 80.- pro Lektion für jugend-
liche Schüler infolge der Konkurrenz zu den Jugendmusikschulen, welche
die gleiche Leistung günstiger anbieten, ausgesprochen optimistisch. Wie
aus einer der eingereichten Bestätigungen (Schreiben des Saxophonschü-
lers J._______ vom 15. Juni 2005, siehe Beilage 12 der Beschwerde vom
24. Juni 2005) hervorgeht, erteilte der Beschwerdeführer Lektionen à 45
Minuten. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Richtho-
noraransatz 1999 des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbands
(SMPV), Ortsgruppe Basel-Stadt und Basel-Land, entspricht ein Vollpen-
sum einer Musiklehrperson 27 Lektionen à 60 Minuten pro Woche. Der
Honoraransatz pro Lektion betrug gemäss SMPV im Jahr 1999 Fr. 116.-.
Zu beachten ist, dass dieses Honorar in der Regel von ausgebildeten
Lehrkräften verlangt werden konnte und nach Angabe des SMPV der Be-
soldung einer angestellten Lehrperson entsprach. Der Beschwerdeführer
hat jedoch die Jazzschule abgebrochen und verfügt über keine staatlich
anerkannte musikalische Ausbildung (vgl. Verlaufsgutachten von Dr. med.
P._______, Dokument 37 S. 3, sowie Parteigutachten von Dr. med.
B._______ vom 15. Juni 2005, Dokument 61 S. 104). Unter der Annahme,
dass der Beschwerdeführer generell Lektionen à 45 Minuten erteilt hat, lag
sein Honorar mit Fr. 80.- pro 45 Minuten nur unwesentlich unter dem 1999
geltenden SMPV-Ansatz für ausgebildete Lehrpersonen (Fr. 87.- pro 45
Minuten). In der Folge hat zudem der SMPV seine Honorarempfehlungen
geändert. Während im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung die Sektion
Nordwestschweiz des SMPV (ehemals SMPV Ortsgruppe Basel) keine Ho-
norarempfehlungen mehr abgibt mit dem Hinweis, jede Lehrperson habe
14
ihren eigenen Tarif ( > Nordwestschweiz > SMPV Mitglieder
> Unterrichtstarife/Downloads, besucht am 8. Oktober 2007), empfehlen
die Sektionen Bern und Zürich getrennte Tarife für Kinder und Jugendliche
einerseits und für Erwachsene andererseits, um mit den Jugendmusik-
schulen konkurrenzfähig zu bleiben. Im Jahr 2007 empfiehlt die Sektion
Bern des SMPV ihren Mitgliedern für eine Einzellektion an Kinder à 60 Mi-
nuten den Tarif von Fr. 75.-; umgerechnet auf eine Lektion à 45 Minuten
entspricht dies einem Honorar von Fr. 56.25 pro Lektion. Auch die Tarife
für Erwachsene sind gesunken: Das empfohlene Honorar für eine 60minü-
tige Lektion für Erwachsene beträgt 2007 im Raum Bern Fr. 105.- (vgl. für
beide Tarife > Sektion Bern > Musikunterricht > Tarife, be-
sucht am 8. Oktober 2007). Die Sektion Zürich des SMPV nennt 2007 für
eine 60minütige Lektion für Erwachsene ein Richthonorar von Fr. 110.-
und für Jugendliche ein Pauschalhonorar von Fr. 1120.- pro Semester,
was ausgehend von 20 Lektionen à 45 Minuten Fr. 56.- entspricht
( > Sektion Zürich > Downloads > Privatunterricht > Honorar-
empfehlung/Tarife, besucht am 8. Oktober 2007). Die Tarife der Sektionen
Bern und Zürich unterscheiden sich nur unwesentlich und lassen sich an-
gesichts ähnlicher Marktstrukturen auf den Raum Basel übertragen. Im Be-
reich des Instrumentalunterrichts an Kinder und Jugendliche auf privater
Basis ist eine deutliche Nominalhonorarsenkung zwischen 2000 und 2007
zu verzeichnen. Angesichts der Marktkräfte, denen freischaffende Musiker
ausgesetzt sind, ist das geltend gemachte Honorar von Fr. 80.- pro ju-
gendlichen Schüler als oberste Grenze zu betrachten. Vor diesem Hinter-
grund erweist sich die Annahme eines teuerungsbedingten Anstiegs des
Entgelts als unrealistisch; aus den erwähnten Gründen ist vielmehr frag-
lich, ob das Honorar von Fr. 80.- pro 45 Minuten mittelfristig weiterhin hätte
verlangt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Gunsten
des Beschwerdeführers von den genannten Eckwerten (18 Schüler, 40 mal
pro Jahr, Honorar Fr. 80.-) aus. Daraus ergibt sich ein Jahreseinkommen
von Fr. 57'600.-, von dem Betriebskosten wie Infrastrukturkosten sowie
Kosten für Instrumente und Unterrichtsmaterial in Abzug zu bringen sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2003, I 305/02 E. 2.2.2.).
Nach Abzug der Aufwandkosten, welche in Anlehnung an die vom Be-
schwerdeführer im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
für das Jahr 2003 geltend gemachten beruflichen Auslagen von Fr. 4523.-
(vgl. Dokument 57 S. 13), in Berücksichtigung der Konzerttätigkeit auf die
Hälfte dieses Betrags, d.h. auf Fr. 2261.50 pro Jahr geschätzt werden,
kann somit unter den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen
von einem Valideneinkommen von maximal Fr. 55'338.50 pro Jahr aus-
gegangen werden.
4.6.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist die nach zumutbarer
Eingliederung verbliebene Arbeitsfähigkeit massgeblich, wobei bei langer
Dauer der Arbeitsunfähigkeit neben der bisher ausgeübten Tätigkeit auch
andere zumutbare Verweisungstätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 6
Satz zwei ATSG, vgl. auch E. 3.3). Gemäss dem Gutachten von Dr. med.
P._______ vom 20. August 2002 (Dokument 28 S. 27) verunmöglicht die
unfallbedingte Einschränkung des linken Handgelenks dem Beschwerde-
15
führer die Ausübung seines bisherigen Berufs zu ca. 70%. Mit der Ertei-
lung von 10 Lektionen à 45 Minuten käme der Beschwerdeführer auf ein
Pensum von 27.78% (36 Lektionen entsprechen einem Vollzeitpensum,
vgl. E. 4.6.1, wonach 27 Lektionen à 60 Minuten einem Vollpensum ent-
sprechen). Damit könnte der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig-
keit als Musiklehrer gemäss den in E. 4.6.1 eruierten Eckwerten ein Jah-
reseinkommen von Fr. 32'000.- erzielen (10 Lektionen x 40 Wochen x 80
Franken = 32'000). Die Einkommenseinbusse gegenüber dem Validenein-
kommen betrüge dabei 42.17%.
4.7 In leidensangepassten Verweisungstätigkeiten erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer jedoch als zu 100% arbeitsfähig. Ein-
zig Arbeiten, bei denen das linke Handgelenk repetitiv mit Kraft eingesetzt
werden muss, kann der Beschwerdeführer nicht mehr bzw. nur mehr in
eingeschränktem Mass ausüben (vgl. dazu die medizinischen Gutachten
von Dr. med. R._______ vom 13. August 2002 und von Dr. med.
P._______ vom 2. September 2003; vorne E. 4.5.1). Das Erwerbseinkom-
men, das der Beschwerdeführer der im Besitz einer gymnasialen Ma-
turität ist nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli-
ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare, leidensange-
passte Verweisungstätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarklage erzielen
könnte, übersteigt mit Sicherheit ein rentenausschliessendes Einkommen
von mindestens Fr. 33'203.10 (60% des Valideneinkommens). Somit ist
das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Invalidität gemäss Art. 8 Abs.
1 und Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG zu verneinen.
4.8 Aufgrund dieses Ergebnisses kann vorliegend auch offen bleiben, ob und
in welchem Mass sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss,
dass er auf eine von der IV- Stelle Basel-Stadt angebotene Umschulung
verzichtet hat.
5. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat. Auch
eine Neuberechnung des Valideneinkommens zugunsten des Beschwerde-
führers hat ergeben, dass angesichts der Arbeitsfähigkeit von 100% ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könnte. Die Beschwer-
de wird daher abgewiesen.
6. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren kosten-
los (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005 [AS 2006 2004], Bst. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der
Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003]
bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zuge-
sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter des Beschwerdeführers (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: