Abtei lung III
C-2541/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. Oktober 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch Herrn Fürsprecher Hans Ulrich Lang, Bellerivestrasse 65,
Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
betreffend
Invalidenversicherung, Rentenanspruch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
A.a Mit Urteil vom 14. Januar 2002 hiess die Eidgenössische AHV/IV-Rekurs-
kommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend die
Eidg. Rekurskommission) die Beschwerde des am 29. Oktober 1941 gebo-
renen, verwitweten, in seiner Heimat wohnenden österreichischen Staats-
angehörigen X._______ in dem Sinne teilweise gut, als die angefochtene
Rentenverfügung vom 19. Dezember 2000 der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IV-Stelle) in Genf, mit welcher dem Versicherten ab dem 1. März
2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (vgl. act. 22),
aufgehoben und die Akten an die IV-Stelle zurückgewiesen wurden mit
der verbindlichen Weisung, insbesondere ein ausführliches psychiatri-
sches Gutachten mit Leistungskalkül ab dem 1. Mai 1999 einzuholen, den
Invaliditätsgrad neu festzulegen und über den Rentenanspruch von
X._______ neu zu verfügen (act. 30).
A.b Mit einem weiteren Urteil vom 27. Oktober 2003 hiess die Eidg. Rekurs-
kommission auch eine gegen die den Invaliditätsgrad von 50% bestätigen-
de Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2002 gerichtete Beschwerde
von X._______ gut und wies die Akten erneut an die IV-Stelle zur Er-
gänzung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurück. Der Beschwerde-
führer sei zu einer psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz aufzubie-
ten. Die Gutachter hätten sich darüber auszusprechen, an welchen invali-
ditätsbegründenden Beschwerde der Beschwerdeführer leide und wie sich
der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der Arbeitsaufgabe im März 1999 bis
zum Zeitpunkt der Untersuchung entwickelt habe. Sodann sei der Invalidi-
tätsgrad zu bestimmen (act. 50).
A.c Gestützt darauf ist X._______ am 25. Juni 2004 von Y._______, leitender
Arzt der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW) untersucht worden, der
mit Bericht vom 13. Juli 2004 bei diesem Patienten eine leichtgradige
Depression diagnostizierte (ICD-10 F32.0). Diese sei sicher nicht (mehr)
als schwer oder mittelgradig zu bezeichnen. Einen Vergleich zu den
Vorgutachten könne nicht gezogen werden, da die darin enthaltenen
Angaben über den psychischen Zustand zu rudimentär seien. Er gehe von
einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von ca. 40% aus, rückblickend
betrachtet seit rund einem halben Jahr. Die Zeit von 1999 bis Herbst 2003
könne nicht beurteilt werden. Der Proband habe in diesem Zeitraum
immerhin den Haushalt erledigt und seine Frau bis zu ihrem Hinschied ge-
pflegt. Im Übrigen zitierte der Gutachter in seinem Bericht aus dem fach-
ärztlichen Befund von Frau Dr. Z._______, Wien, vom 15. Mai 2003,
wonach der Patient an einer schweren, wahrscheinlich reaktiven Depressi-
on leide, welche auf den Verlust des Arbeitsplatzes und vor allem auf den
Tod der Gattin im September 2002 zurückzuführen sei (act. 68).
A.d Nach Einsichtnahme in die Akten hielt der IV-Stellen-Arzt Dr. med.
M._______ in seinem Bericht vom 6. August 2004 dafür, dass für den
fehlenden Beurteilungszeitraum von April 1999 bis Herbst 2003 eine
3genaue Beantwortung der Fragen nachzuverlangen sei, da der ärztliche
Dienst der IV-Stelle eine Beurteilung für zurückliegende Zeitperioden auch
nur anhand von medizinischen Akten vornehmen könne. Das Gutachten
von Frau Dr. Z._______ habe er im Dossier nicht gefunden. Immerhin
habe sein Kollege Dr. N._______ dazu am 22. August 2003 im vorherigen
Beschwerdeverfahren Stellung genommen und diesen Bericht als recht
karg und summarisch beurteilt. Danach habe Dr. Z._______ auch der
Geriatrischen Depressionsskala zu grosse Bedeutung beigemessen und
es sei aus ihrem Befund nicht eine über 50%-ige Arbeitsunfähigkeit
abzuleiten (act. 70).
Der für eine Zweitbeurteilung aus psychiatrischer Sicht zugezogene IV-
Stellen-Arzt Dr. med. O._______ hielt seinerseits in seinen Berichten vom
24. August 2004 und vom 14. Oktober 2004 dafür, dass bei X._______
eine Anpassungsstörung nach dem Tod seiner Ehefrau diagnostiziert wer-
den könne. Auch der Bericht von Dr. Z._______ (vgl. act. 73) könne nichts
daran ändern, dass sich aus seiner Sicht die Zubilligung einer
Arbeitsunfähigkeit von 50% im Nachhinein als wohlwollend erweise, was
auch auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Gutachters Dr.
Y._______ zutreffe. Darauf gestützt müsste das Rentengesuch
abgewiesen werden, denn es bestünden weder Konzentrations-, noch
Wahrnehmungs-, noch Auffassungseinschränkungen und es liege auch
keine Störung der hirnorganischen Leistungsfähigkeit vor. Es liege eher
eine normale Trauerreaktion als eine Depression vor. Insgesamt könne
jedoch im Sinne der Rechtssicherheit die halbe Rente weiter ausgerichtet
werden (act. 72, 76).
B.
B.a Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 bestätigte die IV-Stelle den mit der
Verfügung vom 19. Dezember 2000 festgesetzten Invaliditätsgrad von
X._______ im Wesentlichen mit der Begründung, dass gestützt auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. Y._______ der Gesundheitsschaden als
langdauernde Krankheit zu qualifizieren sei, welche seit dem 24. März
1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% verursache, so dass weiterhin eine
halbe Invalidenrente ausgerichtet werde (act. 78).
B.b Mit Eingabe vom 14. Dezember 2004 liess X.________ gegen die Ver-
fügung vom 7. Dezember 2004 Einsprache erheben und die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Invali-
denrente beantragen. Die angefochtene Verfügung sei nicht schlüssig be-
gründet (act. 79).
C. Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005 wies die IV-Stelle die Einspra-
che ab und führte im Wesentlichen aus, dass der gemäss den Weisungen
der Eidg. Rekurskommission beigezogene psychiatrische Gutachter fest-
gestellt habe, dass bei X._______ eine leichtgradige Depression bestehe,
welche eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 40% verursache. Diese Beurteilung
gelte ab Herbst 2003. Darauf gestützt habe der interne ärztliche Dienst der
IV-Stelle empfohlen, in eher grosszügiger Beurteilung am bisher
festgestellten Invaliditätsgrad von 50% festzuhalten. Aus dem Gutachten
hätten sich im Übrigen keine neuen Gesichtspunkte ergeben, so dass auch
4für die Zeit ab März 1999 bis Herbst 2003 eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit von 50% anzunehmen sei (act. 83).
D. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005 liess
X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde
bei der Eidg. Rekurskommission erheben und die Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung einer or-
dentlichen ganzen Rente mitsamt Nachzahlung des Differenzbetrages ab
März 2000 bis Ende 2004 beantragen. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, dass der zugezogene Gutachter keine verlässlichen Aussagen
zum Zeitraum April 1999 bis Herbst 2003 habe machen können, was der
interne ärztliche Dienst der Vorinstanz dessen Ärzte den Beschwerde-
führer nicht persönlich gesehen hätten - bestätigt habe. Die Sache sei je-
doch angesichts des Versagens der Vorinstanz nicht wieder an diese zu-
rückzuweisen, sondern von der Beschwerdeinstanz selbst auf Grund der
Akten und namentlich des Gutachtens von Dr. Z._______ dahingehend zu
beurteilen, dass von einer mittleren bis schweren Depression des
Beschwerdeführers auszugehen sei. Dieser sei erst ab dem 1. Januar
2005 mit einer halben Rente einverstanden, und eventualiter mit einer
Dreiviertelsrente für das Jahr 2004 (wobei Letzteres nicht formell
beantragt, sondern erst in der Begründung beiläufig erwähnt wird, vgl. S.
5).
E. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2005 beantragte die IV-Stelle die Ab-
weisung der Beschwerde im Wesentlichen unter Wiederholung der Be-
gründung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie unter Hinweis
darauf, dass im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz des Beweisgra-
des der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelte und gemäss der überein-
stimmenden Auffassung aller beurteilenden Ärzte ihres internen Dienstes
auf Grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen das Bestehen einer
Arbeitsunfähigkeit von 50% seit März 1999 als der überwiegend wahr-
scheinliche Sachverhalt anzusehen sei, zumal gegen die Zuverlässigkeit
des Berichts von Dr. Z._______ Bedenken bestünden, welche im Verlaufe
des Verfahrens dargelegt worden seien.
F. Mit innert einer mehrfach erstreckten Frist eingereichter - Replik vom 7.
Juli 2006 bestätigte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge mit-
samt Begründung und führte zudem im Wesentlichen aus, dass die fehlen-
de Anschaulichkeit nur früheren amtlichen Formulargutachten vorgeworfen
worden sei und der zugezogene Gutachter Y._______ eine 40%-ige
Arbeitsunfähigkeit rückblickend seit etwa einem halben Jahr, mithin ab
Januar 2004 und nicht ab Herbst 2003 festgestellt habe. Die fehlenden
verlässlichen Angaben vor Januar 2004 dürfe die Vorinstanz nicht
verleiten, trotzdem auf nicht genügende frühere Gutachten abzustellen.
Die von der Eidg. Rekurskommission verlangte Ergänzung des
Sachverhalts sei nicht richtig durchgeführt worden. Zudem sei das
Gutachten von Dr. Z._______ anderen Ärzten so auch dem
zugezogenen Gutachter - zunächst vorenthalten worden. Sollte kein
Aktenentscheid gestützt auf die Gutachten von Dr. Z._______ und Dr.
Y._______ erfolgen können, seien diese Gutachter zusätzlich zu befragen.
5Dabei legte der Beschwerdeführer noch ein Schreiben von Frau Dr.
Z._______ vom 9. November 2005 ins Recht, wonach er mit seiner
Tochter vom Frühling 2003 bis März 2004 bei ihr in Behandlung gewesen
sei und beide ihr sehr gut bekannt seien. Es sei unzulässig, von einem
Gefälligkeitsgutachten zu sprechen. Die geriatrische Depressionsskala sei
ein Instrument zur quantitativen Objektivierung der Beschwerden und die
Aussagen des Patienten seien deskriptiv und somit eine qualitative
Erfassung.
G. Mit Duplik vom 20. Juli 2006 bestätigte die IV-Stelle ihrerseits Antrag und
Begründung ihrer Vernehmlassung und brachte zudem vor, dass sich we-
der aus der Replik noch aus dem Schreiben von Dr. Z._______ neue
Gesichtspunkte ergäben.
H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I. Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 teilte die zuerst zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verfahren von
der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommission inzwi-
schen übernommen hatte, dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung
des Spruchkörpers mit. Eine nachfolgende Änderung des Spruchkörpers
wurde dem Beschwerdeführer dann mit Verfügung vom 20. Juli 2007 mit-
geteilt. Ausstandsbegehren sind bis heute keine eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art.
33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG).
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 19. Mai 2005, welcher
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwer-
deführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben.
6Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist
auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in
Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
4.
4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die
Zeit vom 24. März 2000 bis zum 31. Dezember 2004 Anspruch auf eine
volle statt auf eine - vorinstanzlich verfügte - halbe Invalidenrente hat (wo-
bei der Beschwerdeführer für das Jahr 2004 sich eventualiter auch mit ei-
ner Dreiviertelsrente begnügen könnte). Weil in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil
nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des an-
gefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 19. Mai 2005) eingetretenen Sach-
verhalt abstellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen),
sind im vorliegenden Fall pro rata temporis die Bestimmungen des IVG
und der IVV, welche zwischen 2000 und 2003 gültig waren, sowie ab 2004
die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IVG-
Revision anwendbar. Ebenso finden die ab 1. Januar 2003 geltenden Be-
stimmungen des ATSG und die entsprechende Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung
7des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht
(vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei
den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG
führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art.
28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5. Zu prüfen ist also vorliegend, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers während der hier massgeblichen Zeitspanne vom März
2000, dem Zeitpunkt der Gewährung der halben Rente, bis Ende 2004 die
erforderliche Art und Schwere erreicht hat, welche zur vollständigen - und
nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, nur teilweisen Erwerbsunfä-
higkeit führte.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4
IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem
Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem
solchen von 40%. Bis zum 31. Dezember 2003 bestand der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Drit-
teln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und
derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
8kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag-
lichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und
die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V
136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, verein-
facht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfä-
higkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred Maurer, Bundes-
sozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der
gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus
folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275
E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern wenn
erforderlich auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Ver-
weistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach
wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln.
Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung
ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275;
ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall
auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und ge-
gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt da-
gegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten
oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzuneh-
men, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111
V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen.
5.5 Währenddem die Vorinstanz im vorliegenden Fall gestützt auf die medizini-
schen Akten stets davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer
9zwar eine Invalidität seit März 1999 bestand, welche aber im Sinne von
Art. 28 IVG den Invaliditätsgrad von 50% nie überstieg, ist der Beschwer-
deführer der Auffassung, dass dieser bis Ende 2004 mindestens 66,7%
respektive 70% betrug.
6.
6.1 Aus den Akten und insbesondere aus dem fundierten psychiatrischen Be-
richt der IPW vom 13. Juli 2004 über die Untersuchung des Beschwerde-
führers vom 25. Juni 2004, die gestützt auf das Urteil der Eidg. Rekurs-
kommission vom 27. Oktober 2003 durchgeführt wurde, geht hervor, dass
beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Depression diagnostiziert wer-
den könne. Diese sei sicher nicht (mehr) als schwer oder mittelgradig zu
bezeichnen. Ein Vergleich zu den Vorgutachten könne jedoch nicht gezo-
gen werden, da die dortigen Angaben zu rudimentär seien. Der Gutachter
geht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von ca. 40% respektive von
einer Arbeitsfähigkeit von ca. 5 Stunden im Tag aus, rückblickend betrach-
tet seit etwa einem halben Jahr. Über die Arbeitsfähigkeit von April 1999
bis Herbst 2003 (ein Jahr nach dem Tod der Ehefrau) könne dieser jedoch
keine klaren Aussagen machen. Immerhin sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer bis September 2002 mit nur geringer Unterstützung den
Haushalt erledigt und auch noch seine kranke Frau gepflegt habe. Den-
noch sei die früher beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose einer stär-
ker ausgeprägten - reaktiven Depression im Sinne einer Anpassungsstö-
rung an die damals schwierige Lebenssituation (Verlust der Arbeitsstelle
1999 und der Ehefrau im September 2002) plausibel. Im Übrigen zitierte
der Gutachter sowohl aus dem fachärzlichen Befund von Frau Dr.
Z._______, Wien, vom 15. Mai 2003, wonach der Proband an einer
schweren, wahrscheinlich reaktiven Depression gelitten habe, welche eben
auf den Verlust des Arbeitsplatzes und vor allem auf den Tod der Gattin im
September 2002 zurückzuführen sei, als auch aus dem - bereits im Urteil
der Eidg. Rekurskommission vom 27. Oktober 2003 (vgl. dort E. 5c)
erwähnten - psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Frau Dr.
P._______ der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten vom 29. Mai 2002, laut deren Gesamtbeurteilung trotz einer
diagnostizierten mässiggradigen, depressiv-dysphorischen Verstimmtheit
mit kompensierten Hirnleistungsfunktionen eine vollschichtige Arbeit
zumutbar gewesen sei, was im Übrigen auch der damals herangezogene
Orthopäde hinsichtlich der Beweglichkeit der rechten Schulter bestätigte.
6.2 Der zweimal (je einmal zum Bericht der IPW und zum Kurzgutachten von
Dr. Z._______) herangezogene Psychiater der IV-Stelle, Dr. O._______,
gab klar und wiederholt seine Einschätzung zum Ausdruck, wonach für die
Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit über 50% hinaus (deren Annahme bereits
wohlwollend sei) nichts spreche, zumal beim Beschwerdeführer keine Stö-
rung der hirnorganischen Leistungsfähigkeit vorliege und sein Zustand sich
wie vermutet noch verbessert habe, indem weder Konzentrations-, noch
Wahrnehmungs-, noch Auffassungseinschränkungen bestünden. Diese
Einschätzung vertrat bereits sein Kollege Dr. N._______ mit ausführlichem
Bericht vom 3. März 2003 im vormaligen Beschwerdeverfahren. Auch sei
10
der Bericht von Dr. Z._______ recht karg und summarisch und daher kaum
geeignet, zur Fragestellung Stellung zu nehmen.
6.3 Im vorliegenden Fall sind die Befunde des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle
als auch des weisungsgemäss in der Schweiz durchgeführten Gutachtens
unmissverständlich und es gibt keine ersichtlichen Gründe, nun entschei-
dend davon abzuweichen oder noch Zusatzgutachten einzuholen. Die re-
aktive Depression - oder eventuell psychische Anpassungsstörung - des
Beschwerdeführers habe danach nicht zu einer für die Zusprechung einer
ganzen Rente (oder ev. Dreiviertelsrente) massgebenden Beeinträchtigung
seiner Erwerbsfähigkeit von mehr als 66% für die Zeit bis 31. Dezember
2004 geführt.
Daran ändert auch der kurze Bericht von Dr. Z._______ vom 15. Mai 2003
nichts, die als einzige aller herangezogenen Spezialisten die Depression
des Beschwerdeführers ausgehend von festgestellten Konzentrations-
schwierigkeiten und labilem Affekt als schwer und ausgeprägt bezeich-
net, obgleich ihr Patient seine Frau bis zuletzt pflegen und sich um Haus-
halt und Tochter kümmern konnte, was übrigens auch das Gutachten der
IPW hervorhebt. Zwar räumt der letztgenannte Gutachter ein, dass für die
Zeit bis Herbst 2003 keine definitiv schlüssige und verlässliche Antwort auf
die Frage des Grades der Arbeitsunfähigkeit gegeben werden kann. Doch
auch wenn man - ausgehend von den von der IPW eingeschätzten 40% -
diesen Grad um 10% oder gar 20% erhöhen würde, was von den IV-Stel-
lenärzten als wohlwollend und grosszügig taxiert wird, wäre die für eine
höhere Rente massgebende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit immer
noch nicht erreicht. Jedenfalls gibt sogar der kurze Bericht von Dr.
Z._______ nicht einmal im Ansatz irgendwelche Hinweise auf eine
entscheidend höhere Arbeitsunfähigkeit. Immerhin hat sich die
Psychiaterin der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in ihrem
Bericht vom 29. Mai 2002 dazu geäussert, und zwar in negativem Sinne.
Aus dem Gutachten der IPW ist zudem abzuleiten, dass eine zusätzliche,
präzisere Äusserung über die gesundheitliche Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers für die Zeit bis Herbst 2003 heute wohl kaum mehr
eingeholt werden könnte.
6.4 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid jedenfalls einer richterlichen Prüfung standhält und
die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
7.
7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren
um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden gegen IV-Ein-
spracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das Ver-
fahren kostenfrei ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2
AHVG, SR 831.10).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
11
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Partei-
entschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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