B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-254/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
F._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-254/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. Juni 1983)
reiste am 27. August 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung für den Kanton
L._______. Nachdem er mit Urteil des N._______ am 7. April 2009 we-
gen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ei-
ner Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 18 Monate bedingt bei einer
Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden war, und zuvor mit Strafbe-
fehl des S._______ wegen Missachtung der Anmeldepflicht als Logisge-
ber am 25. April 2005 mit Fr. 100.- gebüsst werden musste, widerrief das
Migrationsamt des Kantons L._______ (heute: Amt für Migration und In-
tegration Kanton L._______) mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 seine
Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hier-
gegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Rechtsdienst des
Migrationsamtes (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2010) und vom Re-
kursgericht im Ausländerrecht des Kantons L._______ (Urteil vom 19. Mai
2011) abgewiesen. Ebenso erfolglos rief er in dieser Angelegenheit das
Bundesgericht an, das mit Urteil vom 17. November 2011 seine Be-
schwerde abwies.
B.
Das Amt für Migration und Integration räumte dem Beschwerdeführer am
5. Dezember 2011 im Rahmen der Fristansetzung zum Verlassen der
Schweiz Gelegenheit ein, zur beabsichtigten Verhängung eines Einreise-
verbots Stellung zu nehmen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 15. Dezember 2011.
C.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 verhängte die Vorinstanz über
den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot (mit Wirkung ab
26. Januar 2012) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) aus, angesichts des schweren Verstos-
ses gegen das Betäubungsmittelgesetz und der damit einhergehenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei eine Fernhalte-
massnahme angezeigt.
D.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
C-254/2012
Seite 3
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots,
eventualiter eine Reduktion der Dauer auf drei Jahre, subeventualiter die
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der Präventionscha-
rakter der Fernhaltemassnahme bedinge eine ungünstige Prognose hin-
sichtlich Gefährdungspotential und künftigen Wohlverhaltens. Vorliegend
seien jedoch kaum Anhaltspunkte für die Annahme einer negativen Prog-
nose ersichtlich. Die Vorinstanz begnüge sich dabei mit der Feststellung,
dass er zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden sei. Die
privaten Interessen seien sodann überhaupt nicht ermittelt worden. Es sei
lediglich festgestellt worden, dass er sich im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs nicht geäussert habe. Grund dafür sei jedoch der Umstand gewe-
sen, dass die Vorinstanz ihre Aufforderung zur Äusserung, trotz Kenntnis
über das Mandatsverhältnis, direkt ihm, nicht dem Rechtsvertreter, zuge-
stellt habe. Die in der Folge zu spät eingereichte Stellungnahme sei im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls zu berücksichtigen. Seine
lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der Umstand, dass er keine
weiteren Strafregistereinträge vorweise, spreche für eine höhere Gewich-
tung der privaten Interessen. Überdies sei er Vater von zwei in der
Schweiz geborenen Kindern. Der Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit
einer Suspendierung des Einreiseverbots sowie auf die Inanspruchnahme
von Fernkommunikationsmitteln lasse die Fernhaltemassnahme jeden-
falls hinsichtlich ihrer Dauer als nicht angemessen erscheinen. Zudem er-
laube die spätere Einschulung der Kinder nur unregelmässige Besuche,
was die Pflege einer intakten Beziehung stark beeinträchtigen werde.
Was die verhängte Dauer betreffe, sei diese unverhältnismässig. Zum Ei-
nen sei die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr, die eine Über-
schreitung der vorgeschriebenen Höchstdauer von fünf Jahren rechtferti-
ge, ohne jegliche Überprüfung der Einzelfallumstände erfolgt. Sodann sei
nicht erwogen worden, dass seit der Verurteilung beinahe drei Jahre ver-
gangen seien, keine weiteren relevanten Strafregistereinträge vorlägen
und er seine Verfehlungen ernsthaft bereue. Bei der Bemessung der
Dauer sei zu berücksichtigen, ob der damit angestrebte Zweck erreicht
werden könne. Da seine Lebensführung durch die Fernhaltung stark ein-
geschränkt werde, sei die Aufstellung einer Prognose unerlässlich. Eine
pauschale Festlegung der verhängten Dauer durch Verdoppelung der zu-
lässigen Höchstgrenze sei nicht angebracht.
E.
Am 23. Januar 2012 ist der Beschwerdeführer in den Kosovo ausgereist.
C-254/2012
Seite 4
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2012 auf
Abweisung der Beschwerde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts bestehe in Fällen, wie dem des Beschwerdeführers ein sehr gros-
ses öffentliches Interesse an der Fernhaltung. Sodann habe das Bun-
desgericht festgehalten, dass es der Familie des Beschwerdeführers zu-
gemutet werden könne, ihm in den Kosovo zu folgen. Es sei daher nicht
ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, als in erster Linie administratives
Erschwernis, einen Eingriff in das von Art. 8 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützte
Familienleben darstellen könne.
G.
Mit Replik vom 16. April 2012 hält der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest und führt weiter aus, der Hinweis auf die bundesgerichtli-
che Praxis begründe zwar die Anordnung einer Fernhaltemassnahme, lie-
fere im vorliegenden Fall jedoch keine hinreichende Begründung für die
Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots. Sodann finde das for-
male Recht einer zeitweiligen Suspension im Rahmen der Angemessen-
heitsprüfung kaum Berücksichtigung, zumal stets wichtige Gründe vor-
ausgesetzt würden und für sonstige Besuche keine Suspensionen bewil-
ligt würden.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechterheblich, in den Erwä-
gungen eigegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört
auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-254/2012
Seite 5
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1
Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs
2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach
seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE
2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
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Seite 6
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informati-
onssystem ([SIS] vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Ein-
reiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemass-
nahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32]).
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat
als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue
Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925).
Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbe-
halt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene
Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1
Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländi-
sche Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchset-
zungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einrei-
severbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung
eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot
keine Sanktion dar (eine solche erweist sich definitions- bzw. naturge-
mäss als eine Reaktion – im Sinne zumindest auch einer Ahndung – auf
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vergangenes Fehlverhalten); es bildet eine Massnahme zur Abwendung
einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um-
fasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER
J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer
[Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Ba-
sel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft somit an das Bestehen eines Risikos einer künfti-
gen Gefährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände
des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu fällen, wobei naturge-
mäss auf die Vergangenheit abgestellt werden muss, mithin in erster Linie
auf das vergangene Verhalten der betroffenen Person. Ein vergangenes
deliktisches Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis auf eine Ge-
fährdung in der Zukunft zu liefern (vgl. auch CATERINA NÄGELI/NIK
SCHOCH, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi Yar/Thomas Gei-
ser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 22.177, sowie zum
Ganzen kritisch: PAUL-LUKAS GOOD/ PATRICK SUTTER, Einreiseverbot als
Sanktion für vergangenes Verhalten oder Mittel zur Gegenabwehr?, Si-
cherheit & Recht 3/2010, S. 199 ff.). Aus diesem Grund verknüpft Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer solchen Massnahme unter ande-
rem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen Polizeigü-
ter. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkreti-
siert lediglich, wie der Begriff des "Verstosses" nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG zu verstehen ist; so hält er fest, dass (unter anderem) eine Missach-
tung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen dazu zählt
(Bst. a).
Das Bundesgericht hat in einem Verfahren betreffend Bewilligungswider-
ruf in grundlegender Weise festgehalten, eine "längerfristige Freiheitsstra-
fe" (welche nach Art. 62 Bst. b erster Satzteil AuG einen Widerrufsgrund
darstellt) liege vor, wenn gegen eine Person eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr ausgefällt worden sei (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). A fortio-
ri kann im Zusammenhang mit der Verhängung einer Fernhaltemass-
nahme an diese Rechtsprechung angeknüpft bzw. eine solche Freiheits-
strafe im Rahmen der zu stellenden Prognose gewürdigt werden.
C-254/2012
Seite 8
4.3 Laut dem Urteil des N._______ vom 7. April 2009 hat der Beschwer-
deführer am 29. September 2007 in seinem Auto von U._______, Italien,
über die Schweizer Grenze bis Z._______ 1006.87 Gramm Heroin mit ei-
nem Reinheitsgrad von 22/23% transportiert, wofür er mit Fr. 2'000.- ent-
schädigt werden sollte. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde er wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30
Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Monate bedingt, bei einer Probezeit
von drei Jahren verurteilt.
4.4 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer
gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren
Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegen-
gewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der
Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis
zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet
werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei
durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch
anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl.
BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f., mit Hinweis oder das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1379/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.2 mit Hin-
weisen). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten
denn auch nach altem Recht – selbst bei lediglich einer Verurteilung – re-
gelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe beispiels-
weise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai
2008 E. 5.2 oder C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8). Aufgrund der
schweren Verfehlungen im Bereich der Betäubungsmittel sind die Vor-
aussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zweifelsohne er-
füllt.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
C-254/2012
Seite 9
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang er-
scheint, dass der Beschwerdeführer selbst nicht drogenabhängig ist und
trotz seinem regelmässigen Einkommen, aus rein finanziellen Motiven be-
reit war, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Men-
schen erheblichen Gefahren auszusetzen. Er hat das Drogengeschäft
nicht nur vermittelt, sondern war in prominenter Stellung an dessen Ab-
wicklung beteiligt, indem er mehr als ein Kilogramm Heroin mit einem
Reinheitsgrad von 22/23% über die Grenze transportierte und dem Emp-
fänger überbringen wollte. Nicht unbeachtlich erscheint sodann, dass der
Drogenlieferant eine dem Beschwerdeführer zuvor fremde Person ist, mit
welcher er offensichtlich lediglich zur Abwicklung des Geschäftes in Kon-
takt getreten ist. Er konnte damit eine verhältnismässig hohe Hemm-
schwelle ohne weiteres überwinden. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner,
dass er nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst
infolge seiner Verhaftung. Sein Fehlverhalten wiegt aus präventivpolizeili-
cher Sicht sehr schwer. Aufgrund der im Betäubungsmittelbereich verüb-
ten Straftat und insbesondere der massiven Gefährdung vieler (drogen-
abhängiger) Personen musste der Beschwerdeführer damit rechnen, über
Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
eingestuft zu werden (vgl. in diesem Sinne – auf der Grundlage anderer
Straftaten – BGE 130 II 493 E. 5), was grundsätzlich eine Fernhalte-
massnahme von über fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 2 in fine
AuG). Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang, dass bei
schweren Straftaten – wozu auch Drogendelikte der vorliegenden Art ge-
hören – in fremdenpolizeilicher Hinsicht selbst ein geringes Restrisiko
nicht in Kauf genommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts
2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.). Gemäss ständiger (höchstrichterli-
cher) Rechtsprechung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an
der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.4 mit mehreren Hinwei-
sen). Obwohl der Beschwerdeführer Ersttäter ist, in den Genuss des teil-
bedingten Strafvollzugs kam und sich – soweit bekannt – seit der Straftat
im Jahr 2007 nichts Weiteres zu Schulden kommen liess, lassen die nä-
heren Umstände der Straftat auf ein aktuelles, durch die vergleichsweise
kurze Bewährungszeit seit der Tatbegehung, nicht entscheidend relativier-
tes Rückfallrisiko schliessen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be-
C-254/2012
Seite 10
schwerdeführer trotz seiner verantwortungsvollen Stellung als Ehemann
und Vater, nur wenige Tage nach der Geburt seines ersten Kindes, die
Familie alleine zurückliess und ins Ausland fuhr, um die Straftat zu bege-
hen.
5.3 Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen weist der Beschwerdefüh-
rer auf die Bestimmungen von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV; SR 101) hin, zumal er Ehegatte und Vater von zwei Kindern sei
und seine Familie in der Schweiz lebe. Die familiäre Beziehung werde
massiv eingeschränkt, was erhebliche Zweifel an der Angemessenheit
der Massnahme aufkommen lasse. In Bezug auf die Möglichkeit einer
Suspension führt er weiter aus, Gesuche um Suspension würden nur
ausnahmsweise und nur bei vorliegen wichtiger Gründe gutgeheissen.
Dieses formale Recht fände im Ergebnis im Rahmen der Angemessen-
heitsprüfung kaum Berücksichtigung.
Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Privat-
bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusam-
menhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit
sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz
zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Er-
teilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich
in die Zuständigkeit der Kantone. Dem Beschwerdeführer ist die Nieder-
lassungsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde widerrufen
worden. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu Ehefrau und
Kinder scheitert daher bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht
hierzulande. Somit stellt sich nunmehr die Frage, ob das über die Verwei-
gerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot
zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs.
1 BV) standhält.
Der Beschwerdeführer darf sich derzeit nur zu Besuchszwecken in der
Schweiz aufhalten. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führte demnach
lediglich dazu, dass er den allgemein geltenden Einreisebestimmungen
(insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung
[VEV], SR 142.204] mit Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang II (bzw. Anhang I) eine
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Seite 11
Liste von Drittländern enthält deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi-
sums sein müssen). Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die
Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem
nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer
Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz
schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen,
aus wichtigen Gründen – worunter auch familiäre Gründe fallen – mittels
begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fern-
haltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension
wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge-
währt (vgl. zum Ganzen wiederum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.4. mit Hinweisen).
Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, die abstrakte Möglich-
keit der Suspension sei in Anbetracht der ungewissen Erfolgsaussichten
nicht geeignet, den schweren Eingriff in das Familienleben zu mildern.
Dabei verkennt er jedoch, dass eine zeitweilige Suspension gerade nicht
die Freiheiten eines Visums schaffen soll. Je weiter die Suspensionsmög-
lichkeiten ausgedehnt werden, um so mehr wird der Zweck des Einreise-
verbotes, namentlich die Fernhaltung der betreffenden Person, ausge-
höhlt. Daraus rechtfertigt sich eine zurückhaltenden Praxis. Nur der Voll-
ständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass im Zusammen-
hang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits festgehal-
ten worden ist, dass es der Familie des Beschwerdeführers ohne weite-
res zumutbar wäre, ihm ins Ausland zu folgen. Dennoch wurde der Ent-
schluss gefasst, dass Ehefrau und Kinder, trotz ihres erst kurzen Aufent-
haltes hierzulande, in der Schweiz verbleiben werden. Dies impliziert be-
reits ein Einverständnis zur faktischen Trennung der Kernfamilie. Als Fol-
ge sind auch die damit einhergehenden Einschränkungen in Kauf zu
nehmen.
Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein sol-
cher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK
als gerechtfertigt zu qualifizieren. Gilt es doch bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen
besonderes Gewicht beizumessen (vgl. im Verfahren betreffend das An-
wesenheitsrecht Urteil des Bundesgerichts 2C_660/2009 vom 7. Juni
2009 E. 2.3.3 und 2.3.4 mit Hinweisen). Zweifellos erreicht sein Verhalten
C-254/2012
Seite 12
die notwendige Schwere, um einen Eingriff in das Privat- und Familienle-
ben zu rechtfertigen.
5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zehn
Jahre verhängte Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen
Praxis in vergleichbaren Fällen sowohl dem Grundsatz nach als auch in
der zeitlichen Wirkung eine verhältnismässige und angemessene Mass-
nahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
C-254/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 4. Februar 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Zemis …; Akten retour)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons L._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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