Abtei lung II I
C-2543/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
AHV-Rente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2543/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 18. Juni 1934 geborene, ab 5. Oktober 1962 mit der am 6.
April 1940 geborenen Y._______ verheiratet gewesene und seit dem
20. März 1986 rechtskräftig geschiedene deutsche Staatsangehörige
X._______ ist Vater von drei Kindern (geboren 1963, 1967 und 1969)
und hat von November 1961 bis November 1964 sowie von Juli 1970
bis Mai 1971 in der Schweiz gearbeitet; dabei hat er die obli-
gatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet (act. 48 bis 55). Am 26. Oktober 2000
stellte er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in
Berlin ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente,
das der zuständigen Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Genf
weitergeleitet wurde (act. 5 bis 14 und 20 bis 25). Nach Beizug der in-
dividuellen Beitragskonten (nachfolgend: IK) des Versicherten und sei-
ner geschiedenen Ehefrau (vgl. act. 49 bis 51) sprach ihm die SAK mit
zwei Verfügungen vom 12. August 2002 mit Wirkung ab dem 1. Juli
1999 bis zum 31. Mai 2002 auf der Basis der Rentenskala 3 eine or-
dentliche Altersrente von monatlich Fr. 114.-- (ab 1. Januar 2001:
Fr. 117.--) und ab dem 1. Juni 2002 auf der Basis der Rentenskala 4
eine solche von Fr. 156.-- zu, dies jeweils auf Grund einer anrechen-
baren Beitragsdauer von 4 Jahren und 1 Monat sowie einem massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 48'204.--. Die
während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkom-
men wurden geteilt und beiden Personen je zur Hälfte angerechnet
(act. 52 bis 68).
A.b Nachdem X._______ gegen die Rentenverfügungen der SAK vom
12. August 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-
Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfol-
gend die Eidg. Rekurskommission) eingereicht und mit seiner Replik
die in den Akten bislang fehlende Geburtsurkunde für seine Tochter
Daniela nachgereicht hatte, sprach ihm die Eidg. Rekurskommission
mit einzelrichterlichem Urteil vom 19. August 2003 eine um monatlich
Fr. 3.-- respektive Fr. 4.-- leicht erhöhte - Altersrente von nunmehr Fr.
117.-- ab 1. Juli 1999, Fr. 120.-- ab 1. Januar 2001, Fr. 160.-- ab 1. Juni
2002 sowie Fr. 164.-- ab 1. Januar 2003 zu. Im Übrigen wies sie die
Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten und das Verfahren nicht als
gegenstandslos abzuschreiben war.
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A.c Mit Urteil vom 22. September 2004 (vgl. act. 136 bis 146) sprach
die Eidg. Rekurskommission X._______ dieselbe Altersrente wie in
ihrem Urteil vom 19. August 2003 zu, allerdings in Dreierbesetzung,
nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) auf
(materielle) Beschwerde von X._______ hin mit Urteil vom 6. Februar
2004 (H 276/03) lediglich den formellen Umstand gerügt hatte, dass
das erste Urteil der Eidg. Rekurskommission von einem Einzelrichter
gefällt worden war (act. 122 bis 127 und 135 bis 146).
A.d Gegen das Urteil vom 22. September 2004 der Eidg. Rekurskom-
mission erhob X._______ erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim EVG und machte im Wesentlichen geltend, der Monat Oktober
1961 sei zu Unrecht berücksichtigt worden, was er mit einem Arbeits-
zeugnis der Firma S._______ AG belegte. Mit Urteil vom 9. Februar
2005 hiess das EVG die Verwaltungsbeschwerde in dem Sinne gut,
dass die Sache an die SAK zurückgewiesen werde, damit sie im Sinne
der Erwägungen, also unter Berücksichtigung der Reduktion der
Beitragszeit um einen Monat, welche lediglich auf den massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens einen Einfluss habe, die Alters-
rente neu berechne (act. 150 bis 156).
B.
Mit Verfügungen 31. März 2005 sprach die SAK hierauf X._______ mit
Wirkung ab dem 1. Juli 1999 bis zum 31. Mai 2002 auf der Basis der
Rentenskala 3 eine - wegen der Reduktion der Beitragszeit um
monatlich Fr. 1.-- respektive Fr. 2.-- minim angepasste - ordentliche Al-
tersrente von Fr. 118.--, ab dem 1. Januar 2001 eine solche von
Fr. 121.--, ab dem 1. Juni 2002 auf der Basis der Rentenskala 4 eine
solche von Fr. 162.--, ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember
2004 eine solche von Fr. 166.-- und ab dem 1. Januar 2005 eine sol-
che von Fr. 169.-- zu, dies jeweils auf Grund einer anrechenbaren Bei-
tragsdauer von 4 Jahren sowie einem massgebenden durchschnittli-
chen Jahreseinkommen von Fr. 55'470.--. Die während der Kalender-
jahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen wurden geteilt und
beiden Personen je zur Hälfte angerechnet (act. 158 bis 171).
C.
C.a Mit Eingabe vom 16. April 2005 erhob X._______ Einsprache
gegen die beiden Rentenverfügungen der SAK vom 31. März 2005 und
beantragte dabei die Rückerstattung seiner Kosten im Zusammenhang
mit den vorangegangenen Rentenverfahren, die Bekanntgabe der Da-
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ten betreffend das Splitting-Verfahren, die Herausgabe eines Schrei-
bens der SAK vom 22. Oktober 2002 mitsamt Beilage, die Einstellung
der Rentenzahlungen bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens
sowie die Bekanntgabe der Gebühren und Kosten bei der monatlichen
Auszahlung seiner Rente. Dabei verwies er auf ein Schreiben, das er
am 4. März 2005 dem Bundesamt für Justiz (BJ) adressiert hatte, die-
sen der Einsprache aber nicht beilegte (act. 174).
C.b Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 wies die SAK die Ein-
sprache ab und führte dabei im Wesentlichen aus, in der Regel würde
keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ausgerichtet;
zudem seien keine neuen Akten aufgelegt worden, so dass von der
Gewährung der Akteneinsicht abgesehen werden könne; im Übrigen
kämen Renten auch während eines hängigen Verfahrens monatlich zur
Auszahlung (act. 175, 176).
D.
D.a Gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 15. Juni 2005 er-
hob X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde bei
der Eidg. Rekurskommission, wiederholte die im Rahmen der Ein-
sprache gestellten Anträge, ohne diese jedoch zu begründen und ohne
sein Schreiben vom 4. März 2005 an das BJ, auf das er wieder hin-
wies, der Beschwerde beizulegen, und verlangte zusätzlich Aktenein-
sicht (act. 178).
D.b Nachdem die Vizepräsidentin der Eidg. Rekurskommission dem
Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht stattgegeben und
dieser die Akten beim Sozialgericht München eingesehen hatte, er-
gänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 13.
September 2005, indem er hauptsächlich die Eingangsdaten zur Split-
ting-Berechnung bemängelte. Im Übrigen wies er darauf hin, dass die
Nummerierung der eingesehenen Akten geändert worden sei (act. 179
bis 187).
E.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und legte im Einzelnen den gesetzlich
vorgegebenen Splitting-Vorgang dar. Im vorliegenden Fall sei die Ein-
kommensteilung für die Ehejahre 1963 und 1964 vorgenommen wor-
den, als die Eheleute in der Schweiz arbeiteten bzw. wohnten, was die
SAK anhand einer Tabelle veranschaulichte. Die SAK bekräftigte da-
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bei, dass eine Wahlmöglichkeit, das Splitting auszuschliessen, vom
schweizerischen Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Im Übrigen bestä-
tigte die SAK, dass das zur Verfügung gestellte Aktendossier vollstän-
dig gewesen sei und dass sie die Rentenleistungen ohne jegliche Ab-
züge an die Wohnadresse des Beschwerdeführers überweise, wobei
die mit der Auszahlung verbundenen Spesen zu Lasten der SAK gin-
gen und einzig allfällige Empfängergebühren von Seiten der Bank oder
der Post vorbehalten blieben.
F.
Mit Replik vom 10. November 2005 bestätigte der Beschwerdeführer
die Anträge sowie die Begründung seiner Beschwerde. Zudem bean-
tragte er die Aufhebung der ihm auferlegten Äusserungsfrist, um gleich
wie die SAK behandelt zu werden. Auch seien die Behauptungen der
SAK nicht bewiesen und unvollständig, so dass seine Anträge nach
wie vor offen seien. Im Einzelnen bestritt der Beschwerdeführer unter
anderem die Richtigkeit verschiedener Daten im Zusammenhang mit
der vorgenommenen Einkommensteilung, beanstandete die Tatsache,
dass das Aktendossier lediglich aus Kopien statt Originalen bestand
und diese umnummeriert worden seien, beantragte Akteneinsicht der
Akten ab Nummer 177, soweit es sich um behördeninterne Akten han-
delt und forderte eine Auflistung der Umrechnungskurse, um die Ren-
tenzahlungen der letzten 12 Monate prüfen zu können.
G.
Mit Faxschreiben vom 21. November 2005 übermittelte das Bundesamt
für Sozialversicherungen (BSV) der Eidg. Rekurskommission das Sch-
reiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2005 an das BJ, auf das
dieser mehrfach hingewiesen, aber nie beigelegt hatte, und das der
SAK auch nicht vorlag. Zudem legte das BSV dessen Antwort vom 23.
März 2005 bei. Mit erwähntem Schreiben vom 4. März 2005 hatte sich
der Beschwerdeführer beim BJ über die SAK, die Eidg. Rekurskom-
mission und die Einwohnerkontrolle Winterthur in verschiedener Hin-
sicht beschwert und das BJ gebeten, sein Schreiben unter anderem
dem für die SAK zuständigen Departement weiterzuleiten, damit die-
ses der SAK anordnen möge, die erneute Erstellung von Verfügungen
auszusetzen, die Daten für die Splitting-Berechnungen zu überprüfen,
das Schreiben vom 22. Oktober 2002 mit dort erwähnter Beilage her-
auszugeben, die monatlichen Rentenzahlungen einzustellen und die
Gebühren und Kosten, welche von den Rentenzahlungen abgezogen
werden, detailliert und nachvollziehbar mitzuteilen (vgl. dazu auch die
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Einsprache vom 16. April 2005, act. 174). Darauf bat das BSV den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2005 um etwas Geduld,
da die SAK erst am 16. März 2005 das Urteil der Eidg. Rekurskommis-
sion (recte: des EVG) vom 9. Februar 2005 erhalten habe, wonach die
SAK die Altersrente neu zu berechnen und darüber zu verfügen habe.
H.
Mit Schreiben vom 25. November 2005 teilte die zuständige Kammer-
präsidentin der Eidg. Rekurskommission dem Beschwerdeführer den
Abschluss des Schriftenwechsels und die Zusammensetzung des
Spruchkörpers (Kammerpräsidentin Avenati, Richter Parrino und Rich-
ter Kölliker) mit, worauf der Beschwerdeführer fristgerecht gegen Rich-
ter Kölliker ein Ausstandsbegehren stellte. Mit Schreiben vom 15. De-
zember 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die neue
Zusammensetzung des Spruchkörpers Kammerpräsidentin Avenati,
Richter Parrino und Richter Dinner sei, welcher somit Richter Kölliker
ersetzte. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 beantragte der Be-
schwerdeführer nun aber auch den Ausstand der Kammerpräsidentin.
Nachdem die Eidg. Rekurskommission mit Zwischenverfügung vom 30.
Januar 2006 wegen Verspätung auf diese Beschwerde nicht eintrat,
wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2007 eine dagegen
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat
(act. 2).
I.
I.a Mit Verfügung vom 21. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, dass es die vorliegende Beschwerde-
sache per 1. Januar 2007 von der Eidg. Rekurskommission übernom-
men habe und dass der Spruchkörper sich aus den Richtern Alberto
Meuli, Elena Avenati und Francesco Parrino zusammensetze. Ein all-
fälliges Ausstandsbegehren könne bis zum 2. Mai 2007 eingereicht
werden (act. 3). Innert Frist ging kein Ausstandsbegehren ein. Mit Sch-
reiben vom 3. Mai 2007 bemängelte der Beschwerdeführer unter ande-
rem die Fristsetzung (vgl. act. 8), worauf der Instruktionsrichter nicht
weiter einging.
I.b Nachdem das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht zwei
Eingaben (vom 13. März bzw. vom 31. März 2007) des Beschwerde-
führers übermittelt hatte (vgl. act. 4), teilte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Letztgenannten mit Sch-
reiben vom 13. April 2007 mit, dass seine Eingabe vom 13. März 2007
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zuständigkeitshalber der SAK weitergeleitet worden sei. Hinsichtlich
seiner Anfrage vom 31. März 2007 bestätigte der Instruktionsrichter,
dass die erwähnten Richter bereits als solche bei der mittlerweile auf-
gehobenen Eidg. Rekurskommission tätig waren. Nach Eintreffen der
Stellungnahme der SAK zu seiner Eingabe vom 13. März 2007 werde
ihm Akteneinsicht gewährt werden (act. 5). Mit Schreiben vom 14. Au-
gust 2007 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass ein Zu-
schuss zur Krankenversicherung in der AHV nicht vorgesehen sei und
demnach nicht gewährt werden könne (act. 12). Der Beschwerdeführer
reagierte hierauf mit Schreiben vom 24. August 2007 an das Bundes-
verwaltungsgericht, indem er die Aussage der SAK zur Krankenversi-
cherung bestritt und das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung
bemängelte. Im Übrigen machte er auf seinen Antrag um Prozesskos-
tenhilfe in seinem Schreiben vom 13. März 2007 aufmerksam und auf
den Umstand, dass er seitens deutscher Behörden keine Beglaubi-
gung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse erhalten könne (act. 11).
I.c Mit weiterer Eingabe vom 30. November 2007 bestätigte der Be-
schwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht beim
Sozialgericht München und beklagte sich über die späte Rentenzah-
lung und die gemachten Spesenabzüge. Ihm solle erlaubt sein, dass
die Renten auf ein Schweizer Bankkonto überwiesen werde, wofür er
das entsprechende Formular verlangte (act. 20). Hierauf ist dem Be-
schwerdeführer am 21. Januar 2008 beim örtlich zuständigen Sozial-
gericht München Akteneinsicht gewährt worden (act. 21 bis 23).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü-
gungen gehören jene der Schweizerischen Ausgleichskasse, die zu
den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d
VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. Juni 2005,
welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der
Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch
Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Än-
derung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft. Soweit die Zeit ab 1. Juni 2002 betref-
fend, ist vorliegend das in jenem Zeitpunkt in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men, FZA, SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich gere-
gelt wird, anwendbar (Art. 20 FZA; zum zeitlichen, persönlichen und
sachlichen Anwendungsbereich des FZA vgl. BGE 130 V 147 E. 3-3.2,
128 V 315 ff.). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen An-
hang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
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regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist
mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkom-
mensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer
schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen,
hier also ausschliesslich der schweizerischen Rechtsordnung.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine ganze Reihe formeller und
verfahrensrechtlicher Mängel (vgl. Beschwerdeanträge I, II, III b, III c,
IV, V und VII, act. 178, 187 sowie Replik), die es vorweg zu prüfen gilt.
4.1 Wie bereits im Urteil der Eidg. Rekurskommission vom 22. Sep-
tember 2004 E. 1c (vgl. act. 142) ausgeführt, kam weder ihr (bis zum
31. Dezember 2006) noch kommt jetzt dem Bundesverwaltungsgericht
in irgendeiner Weise eine Aufsichtsfunktion gegenüber der Verwaltung
zu. Insofern, als der Beschwerdeführer die Modalitäten der Renten-
auszahlung (vgl. Anträge III c und VII, act. 178 sowie Replik und Ein-
gabe vom 30. November 2007) oder die Führung (u.a. Nummerierung)
des Aktendossiers durch die SAK beanstandet, ist auf die Beschwerde
und die diesbezüglichen weiteren Eingaben des Beschwerdeführers
nicht einzutreten. Im Übrigen hat die Verwaltung weder über die Moda-
litäten der Rentenauszahlung noch über die Führung des Aktendos-
siers verfügt, so dass es dementsprechend an einem Anfechtungsob-
jekt mangelt (vgl. BGE 125 V 414 E. 1a).
4.2
4.2.1 Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter An-
spruch darauf, in ihrer Sache die Eingaben von Parteien und Ver-
nehmlassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Akten-
stücke sowie die Niederschriften eröffneter Verfügungen am Sitze der
verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Be-
hörde einzusehen.
4.2.2 Gestützt auf das FZA gewährte die Eidg. Rekurskommission
dem Beschwerdeführer im Sommer 2005 auf dem Wege der Amtshilfe
umfassende Akteneinsicht beim Sozialgericht München (entsprechend
dem Antrag I des Beschwerdeführers, vgl. act. 178). Dabei wurde dem
Beschwerdeführer das vollständige Versichertendossier der SAK zur
Verfügung gestellt, wie es bei der Eidg. Rekurskommission selber auf-
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lag. Der Beschwerdeführer hat im August in den Geschäftsräumen des
Sozialgerichts München Akteneinsicht genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte Ende 2007 dem Beschwer-
deführer nochmals Akteneinsicht beim selben Münchner Sozialgericht,
was dieses denn auch schriftlich bestätigte (vgl. act. 23) und der Be-
schwerdeführer auch nicht bestritt. Dem Verfahrensantrag des Letztge-
nannten auf Akteneinsicht ist somit in umfassender Weise entspro-
chen worden.
4.2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch im Zusammenhang
mit der Akteneinsicht, dass er das Schreiben der SAK vom 22. Okto-
ber 2002 mit der dort erwähnten Beilage ("Antrag zur Überweisung
der Rente auf ein persönliches Bankkonto") nie erhalten habe (vgl. An-
trag III b). Zudem sei diese Beilage in den Akten nicht enthalten.
Mit jenem Schreiben vom 22. Oktober 2002 (vgl. act. 71) hatte die
SAK den Beschwerdeführer lediglich um Geduld gebeten und ein For-
mular zur Überweisung der Rente übermittelt. Wenn dieses leere
Standardformular aus was für Gründen auch immer nicht in den Akten
vorhanden ist und der Beschwerdeführer dieses nicht erhalten haben
sollte, kann ihm die SAK jederzeit ein neues Antragsformular zustel-
len, sofern er ein anderes Bankkonto angeben will, auf das die Rente
einbezahlt werden soll. Was dies mit der Akteneinsicht und insbeson-
dere mit den angefochtenen Rentenverfügungen zu tun haben soll, ist
nicht nachvollziehbar.
4.2.4 Der Beschwerdeführer beantragte noch in seiner Replik, die Ak-
ten einsehen zu dürfen, welche nach seiner Akteneinsicht im August
2005 in das Dossier abgelegt wurden (act. 177 ff.), sofern es sich nicht
um ihm bereits bekannte Unterlagen (Beschwerde, Vernehmlassung
etc.) handelte (vgl. Antrag V, Replik).
Die einzigen für die Rentenberechnung und das Beschwerdeverfahren
relevanten Daten, die nach der ersten Akteneinsicht des Beschwerde-
führers Eingang in das Beschwerdedossier fanden und ihm nicht an-
derweitig bekannt gegeben worden waren, waren die Akten Nr. 189 bis
192 und insbesondere der Auszug des IK der Ex-Gattin des Be-
schwerdeführers (act. 189), die der Vernehmlassung der SAK vom 26.
Oktober 2005 beilagen. Da die daraus entnommenen Angaben bereits
in den Rentenberechnungsblättern enthalten sind (vgl. act. 53, 59,
162) und in die Einkommensteilung einflossen (vgl. hiernach E. 6), er-
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übrigte es sich, dem Beschwerdeführer in diese Akten des Beschwer-
dedossiers Einsicht zu gewähren.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG bringt die Beschwerdeinstanz die
Beschwerde der Vorinstanz zur Kenntnis, setzt ihr Frist zur Vernehm-
lassung an und fordert sie gleichzeitig zur Vorlage ihrer Akten auf. Die
Beschwerdeinstanz kann sodann auf jeder Stufe des Verfahrens zu ei-
nem weiteren Schriftenwechsel einladen, wofür sie gewöhnlich eine
Frist setzt (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Eine behördlich angesetzte Frist
kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor
Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 40 ATSG in Verbindung mit Art.
60 Abs. 2 ATSG).
4.3.2 Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer in seiner
Replik (vgl. Antrag IV), die ihm gewährte Frist zur Einreichung einer
Replik sei aus Gründen der Gleichbehandlung aufzuheben, da der
SAK eine längere Frist für die Einreichung ihrer Vernehmlassung an-
beraumt worden sei. Auch würde die Stellungnahme der SAK noch
Fragen offen lassen, die klärungsbedürftig seien.
4.3.3 Der Beschwerdeführer hat am 10. November 2005, also bereits
rund 20 Tage vor Ende der ihm dafür gesetzten Frist, eine ausführliche
Replik eingereicht. Eine Ergänzung seiner Replik machte er von einer
weiteren Stellungnahme der SAK abhängig, auf welche die Eidg. Re-
kurskommission jedoch verzichtet hat. Es besteht zudem nirgends ein
prozessrechtlicher Grundsatz, wonach den Parteien unabhängig der
konkreten Bedürfnisse oder Situation stets dieselben Fristen und Fris-
terstreckungen gewährt werden müssten. Der prozessrechtliche An-
trag auf "Aufhebung der Äusserungsfrist" ist demnach abzuweisen.
4.4 Der Beschwerdeführer beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht
schliesslich, es seien ihm die im Zusammenhang mit den vorangegan-
genen Rentenverfahren entstandenen Kosten zu ersetzen (vgl. Antrag
II, act. 178). Über die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde in
den vorangegangenen Beschwerdeverfahren bereits rechtskräftig ent-
schieden (vgl. Urteile der Eidg. Rekurskommission vom 19. August
2003 sowie vom 22. September 2004, je Ziffer 2 des Dispositivs sowie
Urteil des EVG vom 9. Februar 2005, E. 6.2). Der prozessrechtliche
Antrag auf Kostenersatz ist demzufolge abzuweisen.
Seite 11
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5.
Auf Grund der Beschwerdebegehren materiell noch streitig (vgl. BGE
125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen bleibt, ob die SAK
die gesetzliche Einkommensteilung im Hinblick auf die Berechnung der
Rente des Beschwerdeführers richtig durchgeführt hat (vgl. Anträge III
a und VI, act. 178 sowie Replik). Diese Frage beurteilt sich aufgrund
derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen). Da im Beschwerdeverfahren in der Regel von dem
Sachverhalt auszugehen ist, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verwaltungsverfügung zugetragen hat (BGE 121 V
366 Erw. 1b), ist normalerweise auch nur die bis zu diesem Zeitpunkt
geltende Rechtslage massgebend (BGE 128 V 321 E. 1e.aa). Abzu-
stellen ist vorliegend also auf die im März 2005 gültig gewesenen Be-
stimmungen des AHVG sowie der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR
831.101).
6.
6.1 Am 1. Januar 1997 ist die 10. AHV-Revision in Kraft getreten, die
das AHVG insoweit änderte, als ein neues und weitgehend
zivilstandsunabhängiges Rentensystem eingeführt wurde, welches die
Berücksichtigung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sowie
das Einkommenssplitting während der Ehejahre kennt. Die neuen Be-
stimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31.
Dezember 1996 entsteht (lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
der 10. AHV-Revision, nachfolgend ÜbBest.). Nachdem der Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Altersrente am 1. Juli 1999, dem ers-
ten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Monats ent-
stand (Art. 21 AHVG), ist seine Altersrente nach den revidierten Be-
stimmungen des AHVG zu berechnen.
6.2 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus
den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und
den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt.
Das Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre
der gemeinsamen Ehe erzielt haben, wird geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorge-
nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder bei Auflö-
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sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Tei-
lung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein-
kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs-
falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird
(Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG) und aus Zeiten, in denen beide Ehe-
gatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert gewesen sind (lit. b). Auch wenn die beiden Ehegatten in ei-
nem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind,
werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt
(Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung
und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs.
3 AHVV).
6.3 Der Beschwerdeführer und seine von ihm geschiedene Ehefrau
Helga Kork-Burgeleit (die heute nach Angaben des Beschwerdefüh-
rers einen anderen Namen trägt) heirateten am 5. Oktober 1962 und
wurden am 20. März 1986 rechtskräftig geschieden (act. 35 bis 39).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, der das letztge-
nannte Datum anzweifelt (vgl. Replik Ziffer 7), steht im Beschluss des
Amtsgerichts Ebersberg vom 30. Juli 1990, dass das Scheidungsurteil
vom 24. Juli 1985 "seit dem 20. März 1986 rechtskräftig" sei (act. 38,
Ziffer I). Da die Eheleute Kork aber lange vor ihrer Scheidung nicht
mehr in der Schweiz arbeiteten, wäre das genaue Scheidungsdatum
im vorliegenden Fall für das Splitting gar nicht relevant gewesen. Denn
für die Einkommensteilung werden im Lichte der oben erwähnten Art.
29quinquies Abs. 4 AHVG sowie Art. 50b AHVV (vgl. E. 6.2) nur die Ehe-
jahre 1963 sowie 1964 berücksichtigt. Die Hälfte der – ausschliesslich
in diesen beiden Jahren - erzielten Einkommen der geschiedenen
Ehefrau sind dem Beschwerdeführer anzurechnen.
6.4 Wie dies die SAK gestützt auf die IK der beiden Eheleute Kork in
ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 anschaulich dargestellt
hat, weist die frühere Ehefrau im Jahre 1963 Einkommen von Fr.
1'250.-- auf. Im Jahre 1964 bezog sie kein Einkommen. Der Beschwer-
deführer seinerseits bezog im Jahre 1963 ein Einkommen von Fr.
15'375.-- und im Jahre 1964 ein solches von Fr. 16'350.--. Je die Hälfte
dieser Einkommen wird jeweils dem anderen Ehegatten für das besag-
te Jahr zugerechnet. Für den Beschwerdeführer ergibt sich somit eine
Anrechnung von Fr. 625.-- (= die Hälfte von Fr. 1'250.--) des Einkom-
mens seiner Ex-Gattin für das Jahr 1963, was gemeinsam mit der
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Hälfte seines eigenen Einkommens (Fr. 7'687.50) aufgerundet Fr.
8'313.-- im Jahre 1963 ergibt; diese Zahl erscheint auf den Zusatzblät-
tern der beiden angefochtenen Rentenverfügungen der SAK vom 31.
März 2005 beim Jahr 1963. Für das Jahr 1964 wurde die Hälfte des
Einkommens des Beschwerdeführers (Fr. 16'350.-), also Fr. 8'175.--an-
gerechnet; dieser Betrag ist wiederum auf den besagten Zusatzblät-
tern beim Jahr 1964 aufgezeichnet. Die so berechnete, totale Einkom-
menssumme von Fr. 74'300.-- für die massgebenden Jahre 1961 bis
1964 sowie 1970 und 1971 (inklusive Einkommensteilung für die Jahre
1963 und 1964) ist Ausgangspunkt der Ermittlung des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens (vgl. Berechnungsgrundlage der
angefochtenen Verfügungen, act. 160). Die weiteren detaillierten Be-
rechnungsschritte, die – mit Ausnahme der nun berichtigten Beitrags-
dauer von 4 Jahren statt 4 Jahren und einen Monat – vom Beschwer-
deführer nicht (mehr) beanstandet werden, können dem Urteil der
Eidg. Rekurskommission vom 22. September 2004, E. d cc ff. (vgl. act.
136 bis 138) entnommen werden, auf das verwiesen werden kann.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer zieht jedoch die hiervor berücksichtigten
Einkommen (vgl. E. 6.4) und damit die Einträge in den IK der beiden
Ex-Eheleute Kork in Zweifel (vgl. Antrag VI in seiner Replik), ohne aber
konkrete Nachweise für falsche IK-Einträge zu erbringen.
7.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor-
schrift, dass im IK grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dür-
fen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (EVGE 1960 S. 203).
Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Aus-
gleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen
Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen,
so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintra-
gungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offen-
kundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3
AHVV; BGE 117 V 261 ff, 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S.
441). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt,
sondern es gilt, wie das EVG in seiner neuesten Rechtsprechung
ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare
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Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Ver-
waltung und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären
und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft;
im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten je-
ner Partei, hier des Beschwerdeführers, aus, die daraus Rechte ablei-
ten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung
erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versi-
cherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16
Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig
ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispiels-
weise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit
der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen).
7.3 Der Beschwerdeführer hat nie einen Auszug aus seinem IK ver-
langt und somit auch keinen Einspruch dagegen erhoben. Eine Berich-
tigung seines Kontos kann nach dem Gesagten nur erfolgen, wenn der
volle Beweis für eine unrichtige Eintragung erbracht wird. Der Be-
schwerdeführer hat für die von ihm in Zweifel gezogenen, von der SAK
berücksichtigten Beschäftigungszeiten in der Schweiz weder Steuer-
bescheide noch Lohnabrechnungen oder Arbeitszeugnisse vorgelegt,
die den Beweis dafür liefern könnten, dass für ihn oder für seine Ex-
Gattin weitere Beiträge abgerechnet worden sind oder dass zwischen
ihm und seinen Arbeitgebern allfällige Nettolohnvereinbarungen ge-
troffen worden sind. Nach der konstanten Rechtsprechung des EVG
können jedoch nicht entrichtete Beiträge nur dann zu einer Berichti-
gung des IK führen, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, dass eine
Nettolohnvereinbarung vorlag oder vom Lohn effektiv Arbeitnehmerbei-
träge abgezogen worden sind (BGE 117 V 262 E. 3a mit Hinweis auf
ZAK 1982 S. 412 f. E. 1a). Da vorliegend dieser Nachweis nicht er-
bracht wurde, kommt eine Berichtigung des IK des Beschwerdeführers
nicht in Betracht.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, dass ein Versor-
gungsausgleich infolge Scheidung in Deutschland nicht stattfinde und
dies auf Grund "zwischenstaatlicher Vereinbarungen" auch für schwei-
zerische Rentenansprüche der Ex-Eheleute gelten müsse.
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8.2 Hierüber hat sich die Eidg. Rekurskommission zwar bereits in ih-
rem Urteil vom 22. September 2004 deutlich geäussert (vgl. dortige E.
4d bb, act. 138). Es sei hier nochmals der Vollständigkeit halber klarge-
stellt, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vorschrif-
ten über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung einer Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich sind. Sie sind
zwingender Natur. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung wie
etwa der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhalts-
leistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rah-
men der beruflichen Vorsorge (2. Säule), soweit scheidungsrechtlich zuläs-
sig, hat nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ren-
ten ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Dies gilt vorbehältlich
anders lautender Staatsverträge auch für nicht in der Schweiz getroffene
und nicht schweizerischem Recht unterliegende Scheidungsvereinbarun-
gen. Weder das FZA noch das bilaterale Sozialversicherungsabkommen
zwischen der Schweiz und Deutschland aus dem Jahre 1964 stehen dem
entgegen (vgl. hierzu insbesondere BGE 131 V 1 ff.).
9. Der Vollständigkeit halber ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass auf
den mit Schreiben vom 24. August 2007 (vgl. act. 11) vom Beschwerdefüh-
rer zuletzt geltend gemachten, neuen Anspruch auf einen wie auch immer
gearteten Zuschuss zur Krankenversicherung nicht eingetreten werden
kann: ganz abgesehen davon, dass die schweizerische AHV einen solchen
nicht kennt, wäre das Anliegen - sofern es vorliegend überhaupt einen
Streitgegenstand bilden könnte – ohnehin nach Abschluss des Schriften-
wechsels, also verspätet vorgebracht worden.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
11.
11.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85bis Abs.
3 AHVG).
11.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdefüh-
rer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e cont-
rario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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