Abtei lung III
C._______
{T 0/2}
Urteil vom 3. April 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Francesco Parrino, Richter,
Elena Avenati-Carpani, Richterin,
Gerichtsschreiberin Gross
B._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der im Jahre 1943 geborene deutsche Staatsangehörige B._______, ge-
schieden, gelernter Koch und Hotelfachwirt, hat zwischen 1962 und 1967
in der Schweiz gearbeitet und dabei die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrich-
tet. Am 24. Oktober 2002 meldete er sich bei der deutschen Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum Bezug einer Rente, da er wegen
hochgradiger Schwerhörigkeit beidseits, Erblindung des linken Auges,
Asthma bronchiale und COPD sowie wegen einer Fehlfunktion der Schild-
drüse und arterieller Verschlusskrankheit der Beinadern behindert sei. Mit
Rentenbescheid vom 16. Dezember 2002 verfügte die BfA den Anspruch
auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Mai 2003.
Die BfA überwies sodann die Unterlagen an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zur Prüfung des Anspruchs von
B._______ auf Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente.
B. Die mit der Prüfung des Leistungsgesuchs befasste IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) konnte sich in ihrer Rentenverfü-
gung namentlich auf folgende Unterlagen wirtschaftlichen, versicherungs-
technischen und medizinischen Inhalts stützen:
– diverse augenärztliche Berichte, wonach bei B._______ namentlich
Folgendes diagnostiziert wurde: Zustand nach perforierender Verlet-
zung des linken Auges; Leukoma adherens; Nachstar; Sekundärglau-
kom; Ptose (operiert);
– einen vom Hausarzt Dr. med. G._______ zu Handen des Versorgungs-
amtes Freiburg verfassten Bericht vom 22. Juni 2001, wonach
B._______ an Asthma bronchiale mit Schweregrad 2-3 leide, die Lun-
genfunktion in der spastisch freien Phase deutlich restruktiv sei, mit
Verminderung der Vitalkapazität um ca. 50%; durch die Rechtsherzbe-
lastung sei es sekundär auch zu einer zunehmenden Herzinsuffizienz
Stadium II-III gekommen; die Gehstrecke von B._______ betrage weni-
ger als 200m (Stadium Fontaine IIb); Oberschenkelverschlüsse;
– einen von HNO Dr. med. K._______ verfassten, am 5. April 2001 beim
Versorgungsamt Freiburg eingegangenen Bericht, wonach bei
B._______ Zustand nach Stapesplastik rechts, kombinierte Schwerhö-
rigkeit beidseits, diagnostiziert wurden;
– einen Bescheidsentwurf des Versorgungsamtes Freiburg vom 27. Au-
gust 2001, wonach die bei B._______ diagnostizierten Funktionsstö-
rungen (Schwerhörigkeit beidseitig; Sehminderung links, Grüner Star
[Glaukom]; arterielle Verschlusskrankheit beider Beine; Bronchialasth-
ma) zu einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 führten und somit
die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des deut-
schen neunten Sozialgesetzbuches vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046, 1047; IX. SGB) vorliege; der gegen den Bescheid erhobene
3Widerspruch wurde am 1. März 2002 durch das Hessische Landesamt
für Versorgung und Soziales abgewiesen.
– einen von B._______ am 4. Juli 2003 ausgefüllten Fragebogen der IV-
Stelle, in dem dieser angibt, seit dem 30. November 2000 wegen sei-
ner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr arbeitstätig zu sein;
– einen von B._______ ausgefüllten Fragebogen für Selbständigerwer-
bende, wonach jener vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Dezember 1999 im
Rahmen seiner Tätigkeit als Hotelier bei einem Monatseinkommen von
ca. 4000.- Euro täglich 16 Stunden gearbeitet habe; ab Januar 2000
habe B._______ im Hotelbetrieb während täglich 6 bis 8 Stunden nahe-
zu ausschliesslich Bürotätigkeiten ausgeübt, so dass zwei zusätzliche
Personen hätten eingestellt werden müssen, was monatliche Mehraus-
gaben in der Höhe von 2500.- Euro mit sich gebracht habe. Seit dem
30. November 2000 – Datum der Betriebsaufgabe gemäss Beilage zum
Fragebogen – sei kein Einkommen mehr vorhanden. Seit dem 1. Mai
2003 beziehe er in Deutschland eine Altersrente für schwerbehinderte
Personen.
– die auf die vorliegenden ärztlichen Berichte abgestützten Stellungnah-
men des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (Dr. med. L._______) vom
24. Februar 2004 respektive vom 24. April 2004, wonach bei
B._______ Folgendes diagnostiziert worden sei: chronisch asthmoide
Bronchitis, Lungenemphysem, sekundär Rechtsherzüberlastung, Herz-
insuffizienz; arterielle Verschlusskrankheit beider Beine (Stadium IIb
nach Fontaine); Sehbehinderung: Erblindung des linken Auges wegen
Glaukom und perforierender Verletzung, Ptose des rechten Auges,
operiert; Schwerhörigkeit; Status nach Strumektomie, substituiert; rezi-
divierende Nasennebenhöhleninfektionen; sowie rezidivierende Gastro-
Duodenitis; aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation
sei B._______ seit dem 22. Februar 2001 in seiner Tätigkeit als mitar-
beitender Hotelier zu 60% eingeschränkt. Ab dem gleichen Datum sei-
en Verweisungstätigkeiten (Büroarbeiten) zu 60% möglich.
– den Einkommensvergleich der IV-Stelle vom 16. August 2004, worin
bei B._______ auf der Basis der vorgeschlagenen Verweisungstätigkeit
(Büroarbeiten zu 60%) ein Invaliditätsgrad von 71% eruiert wurde.
C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle B._______ für die
Periode zwischen dem 1. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf-
grund eines Invaliditätsgrads von 60% (bei einer Arbeitsunfähigkeit von
60% in der bisherigen Tätigkeit) eine ordentliche halbe Invalidenrente zu.
Für den Zeitraum ab 1. Januar 2004, mit Inkrafttreten der IV. IV-Revision,
verfügte die IV-Stelle auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 60% eine
ordentliche Dreiviertelsrente.
D. Gegen diese Verfügung erhob B._______ am 28. Oktober 2004 Einspra-
che. Er forderte eine Erhöhung der zugesprochenen Rente, namentlich mit
der Begründung, die zuständigen deutschen Behörden hätten den GdB
4zwischenzeitlich von ursprünglich 60 auf 70 korrigiert, so dass auch die IV-
Stelle von ebendiesem Invaliditätsgrad ausgehen sollte.
E. Medizinische Grundlage der erwähnten Erhöhung des GdB auf 70 durch
die deutschen Behörden bildete ein Bericht von Dr. med. R._______ (Inter-
nist, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie/Umweltmedizin) vom
26. November 2003, wonach bei B._______ eine chronisch obstruktive
Bronchitis (ICD-10: J44.8) mit Lungenemphysem (IDC-10: J43.9) diagnos-
tiziert wurde. Dr. med. M._______, Internist vom zentralärztlichen Dienst
für regionale und überregionale Begutachtung des Hessischen Amtes für
Versorgung und Soziales, schlug aufgrund dieses Berichts in seiner Stel-
lungnahme vom 3. Februar 2004 vor, den GdB betreffend die chronische
Bronchitis auf 30 zu erhöhen, da die bisherige Einschätzung von 20 doch
eher restriktiv erscheine. Da davon auszugehen sei, dass das neu be-
schriebene Ausmass bereits seit längerer Zeit bestehe, sei eine rückwir-
kende Anerkennung dieses GdB seit Antragsdatum möglich. Der Gesamt-
GdB betrage gemäss diesem Vorschlag neu 70 anstatt bisher 60.
F. Dr. med. L._______ erachtete in seiner erneuten Stellungnahme vom
26. Juni 2005 zu Handen der IV-Stelle, nach Einsichtnahme in die neu vor-
gelegten Dokumente, seine Einschätzung der chronischen obstruktiven
Bronchitis als bestätigt. Die Exazerbationen seien hingegen weniger ge-
wichtig als von ihm ursprünglich eingeschätzt. Die Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit seien mit 60% im bisherigen Beruf und 40% in leichten
Verweisungstätigkeiten (Büroarbeiten) genügend berücksichtigt.
G. Mit Einspracheverfügung vom 1. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einspra-
che von B._______ ab. Zur Begründung gab sie an, die in der angefoch-
tenen Verfügung dargelegten massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
und Grundsätze, namentlich betreffend die Bemessung des Invaliditäts-
grades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichs-
methode, seien zutreffend. Im Übrigen seien für die Invaliditätsbemessung
mangels einer abweichenden gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung allein die schweizerischen Rechtsnormen massgebend, so dass
keine Bindung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger
bestehe. Aus der Feststellung der Behinderung von 70 Grad durch das
Hessische Amt für Versorgung und Soziales vom 3. Februar 2004 lasse
sich dementsprechend im Hinblick auf einen Anspruch aus der schweize-
rischen Invalidenversicherung nichts ableiten. Ebenso wenig wäre ein Ur-
teil des Sozialgerichts Giessen betreffend den Behinderungsgrad für die
schweizerische IV-Stelle verbindlich. Die zusätzlich eingeholten ärztlichen
Berichte könnten die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle
betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht umstossen, so dass im Ergebnis die
angefochtene Verfügung zu bestätigen sei.
H. Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 (Poststempel vom 29. Juli 2005), ergänzt
durch Eingabe vom 27. August 2005, erhebt B._______ (im Folgenden:
der Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Re-
kurskommission für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt die
Ausrichtung einer vollen Invalidenrente, da mittlerweile in Deutschland –
5namentlich aufgrund eines neuen internistischen Gutachtens von Dr. med.
D._______ – ein GdB von 80 anerkannt worden sei.
I. Anlässlich der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 beantragt die IV-
Stelle mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. Y._______ vom
24. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung.
J. Replicando hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Die An-
nahme, dass die Arbeit eines Hoteliers in einem kleinen Hotelbetrieb aus
rund 60% Bürotätigkeit bestehe, sei falsch, zudem bestätige das ausführ-
liche Gutachten von Dr. med. D._______, dass unter Alltagsbedingungen
Erschöpfungsgefühle bereits bei leichten und mittelschweren Anforde-
rungen aufträten.
K. Duplicando beantragt die IV-Stelle erneut die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides.
L. In einer Triplik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine
Ausführungen und hält an seiner Beschwerde fest.
M. Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 1. März 2007 führt die IV-Stelle aus,
ihrem Einkommensvergleich vom 16. August 2004 seien die dem Be-
schwerdeführer zumutbaren 60 prozentigen leichten Verweisungstätig-
keiten (Büroarbeit) zugrundegelegen. Da der Beschwerdeführer jedoch
seine bisherige Tätigkeit als Hotelier noch zu 40% ausüben könne, und
aufgrund der medizinischen Beurteilung ausser der zeitlichen Einschrän-
kung keine weiteren lohnmässigen Beeinträchtigungen ersichtlich seien,
könne praxisgemäss davon ausgegangen werden, dass er bei einer 40
prozentigen Erwerbstätigkeit im bisherigen Beruf auch (jedenfalls annä-
hernd) 40% des bisherigen Einkommens erzielen könne, so dass die IV-
Stelle zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 60% ausgegangen sei.
N. Mit Schreiben vom 7. März 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien den Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren
eingegangen.
6Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweize-
rischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 IVG liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 ff. VwVG)
eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorlie-
gend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (nachfolgend: APF, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen
Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Die bis dahin zwischen der Schweiz
und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden bilate-
ralen Abkommen über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit In-
krafttreten des APF insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbe-
reich regelt (Art. 20 APF). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fa-
milienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ha-
ben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fal-
lenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das APF bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse-
hen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
7Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der IV ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweize-
rischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 129 V 356 E. 1). Betreffend den Anspruch auf eine
Invalidenrente ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten sind. Das Inkraft-
treten der 4. Revision des IVG erfolgte am 1. Januar 2004. Die Prüfung
des materiellen Rentenanspruchs richtet sich deshalb für die Zeit bis zum
31. Dezember 2002 respektive bis zum 31. Dezember 2003 nach den
jeweiligen alten und ab diesen Stichtagen nach den jeweiligen neuen
Normen (BGE 130 V 329, 130 V 445).
In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 enthaltenen Legaldefinitionen in al-
ler Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des
ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die
hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden
kann. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifi-
zierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstäti-
gen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs vorzunehmen ist. Aus diesem Grund wird im Fol-
genden zur Vereinfachung der Leserlichkeit nur auf die entsprechenden
neuen Artikel verwiesen.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Der im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheentscheid wur-
de am 1. Juli 2005 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeitpunkt
eingetretene Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden können
(BGE 121 V 366 E. 1b).
3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer namentlich an einer chro-
nisch-obstruktiven Bronchitis mit Lungenemphysem, arteriellen Beindurch-
blutungsstörungen, Erblindung des linken Auges wegen Glaukom und per-
forierender Verletzung, Ptose des rechten Auges (operiert), Schwerhörig-
keit, Status nach Strumektomie, substituiert, und unter rezidivierenden Na-
sennebenhöhleninfektionen leidet. Streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren der Umfang des Anspruchs
auf die durch diese Leiden indizierte Invalidenrente.
8Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass ihm in
Deutschland ein GdB von 70 respektive von 80 zugesprochen worden sei.
Es sei zwar verständlich, dass die eidgenössische Invalidenversicherung
ihre Entscheidungen aus ihrer Sicht treffe, es sollte aber nicht grundsätz-
lich so verfahren werden, dass Gutachten und Bescheide eines Landes,
mit dem ein Versicherungsabkommen bestehe, ignoriert würden. So sollte
seiner Ansicht nach auch in der Schweiz ein Invaliditätsgrad von 80% und
mithin der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente anerkannt werden.
3.1
3.1.1 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbe-
reich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen
Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre
restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschlies-
sendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b;
ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten, wobei bei langer Dauer auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt wird. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, so-
bald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
3.1.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat
ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
3.1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all-
9fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid ge-
worden wäre (Art. 16 ATSG).
3.1.4 Nach dem ATSG/IVG ist der Begriff der Invalidität, wie bereits ausgeführt,
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der
bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen
und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass
es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche
nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdfall auch der Richter – auf
Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
3.1.5 Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse noch zuge-
mutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinwei-
sen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
3.2 Der zur Begründung seines Antrags auf eine volle Invalidenrente angeru-
fene Begriff der Behinderung im Sinne des IX. SGB (bzw. gemäss dem
deutschen Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in
Arbeit, Beruf und Gesellschaft vom 26. August 1986 [BGBl I S. 1421,
1550; SchwbG] als dessen Rechtsvorgänger) ist nicht identisch mit dem
Begriff der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität im Sinne des schweize-
rischen Invalidenrechts:
3.2.1 Menschen sind gemäss dem IX. SGB dann behindert, wenn ihre körper-
liche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 IX. SGB). Die Auswirkung der
Funktionsbeeinträchtigung ist als GdB, nach Zehnergraden abgestuft, von
20 bis 100 festzustellen. Der GdB wird nach den Auswirkungen der Beein-
trächtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselsei-
tigen Beziehungen definiert. Dabei werden einzelne Beeinträchtigungen
nur berücksichtigt, wenn sie für sich allein einen GdB von mindestens 10
ergeben.
10
3.2.2 Der GdB im Sinne des IX. SGB ist ein Mass für die körperlichen, geistigen,
seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung
aufgrund eines Gesundheitsschadens. Aus diesem Wert ist nicht auf das
Ausmass der Leistungsfähigkeit zu schliessen. Vielmehr ist der GdB
grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu be-
urteilen. Massgebend für die Feststellung, ob und gegebenenfalls inwie-
fern eine Behinderung im Sinne von § 2 IX. SGB vorliegt, sind namentlich
die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschä-
digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". In der entspre-
chenden Tabelle wird den verschiedenen Gesundheitsstörungen ein be-
stimmter GdB respektive eine entsprechende Spannweite des GdB zuge-
ordnet. Die Eruierung des GdB nach dem IX. SGB ist somit eher mit der
Bemessung der Integritätsentschädigung nach Art. 24 ff. des Bundesge-
setzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20)
vergleichbar, bei der erhebliche Schädigungen der körperlichen oder gei-
stigen Integrität pauschal mit einem bestimmten in einer Skala festgeleg-
ten Prozentsatz bewertet werden, als mit der Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit im Sinne des schweizerischen Invalidenrechts. Entsprechend gestaltet
sich auch die Aufgabe des Arztes ganz unterschiedlich, je nachdem ob der
GdB nach dem IX. SGB beurteilt werden soll, oder aber die Arbeitsfähig-
keit nach der schweizerischen Invalidenversicherung. Der GdB gemäss
den Bestimmungen des IX. SGB ist somit – im Gegensatz zum Invaliditäts-
grad in der schweizerischen Invalidenversicherung, der sich, wie erwähnt,
aus der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der damit einherge-
henden finanziellen Erwerbseinbusse herleitet – nicht oder nur sehr be-
dingt ein wirtschaftlicher Begriff.
3.3 Vorliegend räumte der deutsche Arzt Dr. med. D._______ ausdrücklich
ein, dass sich sein Fachgutachten vom 21. Mai 2005, in dem er einen Ge-
samt-GdB von 80 eruierte, nach den unter Ziff. 3.2.2 erwähnten Anhalts-
punkten richte. Auch die Stellungnahme von Dr. med. M._______ vom
3. Februar 2004, in der ein GdB von insgesamt 70 berechnet wurde, richtet
sich nach diesen Leitlinien: So schlug er doch namentlich innerhalb der in
der entsprechenden Tabelle vorgesehenen Spannweite von 20 bis 40 für
ein Lungenemphysem mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
geringen Grades pauschal einen GdB von 30 vor; auch die Bewertung der
übrigen gesundheitlichen Einschränkungen entspricht den genannten An-
haltspunkten. Ebenso verweist der Abhilfe-Bescheid vom 20. Juli 2005,
wonach der Beschwerdeführer einen GdB von 80 aufweise, ausdrücklich
auf diese Leitlinien.
Da jedoch wie oben dargelegt die Arbeitsunfähigkeit im Sinne der schwei-
zerischen Invalidenversicherung weder terminologisch noch nach Sinn und
Zweck dem GdB gemäss dem IX. SGB entspricht, kann der entsprechend
eruierte GdB von 70 respektive 80 nicht als Grad der Arbeitsfähigkeit bzw.
als Invaliditätsgrad im Sinne der schweizerischen Invalidenversicherung
übernommen werden.
3.4 Der IV-Arzt Dr. med. Y._______ legte in seiner in Kenntnis der Vorakten
und namentlich der erwähnten ärztlichen Berichte aus Deutschland ver-
11
fassten Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 dar, dass bei dem Be-
schwerdeführer eine chronisch-obstruktive Lungenkrankheit vorliege, die
bei praktisch normaler Vitalkapazität eine erhebliche Obstruktion zur Folge
habe. Diese Verengung sei durch Inhalation einer bronchienerweiternden
Medikamentes nur in geringfügigem Mass zu verbessern. Der IV-Arzt weist
im Folgenden nachvollziehbar nach, dass für die Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit vor allem die Sättigung des Blutes mit Sauerstoff bzw. der Sauer-
stoffpartialdruck im Blut wesentlich sei, der mit 67 mm HG beim Beschwer-
deführer leicht bis mässig erniedrigt sei, während sich der Kohlensäurege-
halt des Blutes noch vollständig normal zeige. Es liege somit das Bild einer
respiratorischen Partialinsuffizienz (d.h. erniedrigter Sauerstoffgehalt bei
noch normalem Kohlensäuregehalt) vor. Somit könne von einer chro-
nischen Lungenkrankheit mittleren Schweregrades ausgegangen werden,
die aber – wie das Protokoll der Spiroergometrie ergebe – weiterhin leichte
bis mittelschwere Anstrengungen zulasse. Besonders relevant für die Be-
urteilung der Leistungsfähigkeit – so legt Dr. med. Y._______ weiter dar –
sei die Bestimmung der Sauerstoffaufnahme V02, die mit 76% des erwar-
teten Sollwertes ebenfalls nur mittelgradig eingeschränkt sei. Trotz der mit-
telschweren Pneumopathie liege somit eine Restarbeitskapazität vor, wel-
che im Rahmen der bereits Dr. med. L._______ bestimmten Werte liege
(Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hotelier 40%, Arbeitsfähig-
keit in körperlich sehr leichten Tätigkeiten wie Büroarbeiten 60%). Medizi-
nische Gründe für eine höhere Arbeitsunfähigkeit lägen nicht vor.
Im vorliegenden Fall ist somit der Befund der IV-Ärzte, die eine Arbeitsfä-
higkeit von 40% im bisherigen Beruf als Hotelier attestieren, unmissver-
ständlich und es gibt keine ersichtlichen Gründe, davon abzuweichen.
3.5 Eine Restarbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Hotelier im Bereich von
40% indizieren auch die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen
für Selbständigerwerbende. Demnach habe er vor Eintritt des Gesund-
heitsschadens täglich 16 Stunden als Hotelier gearbeitet. Aufgrund seiner
gesundheitlichen Leiden sei er ab Januar 2000 täglich nur noch während 6
bis 8 Stunden als Hotelier tätig gewesen, wobei er fast ausschliesslich
bloss Büroarbeiten habe erledigen können. Entsprechend erweist sich
auch der anlässlich der Duplik vorgetragene Einwand des Beschwerdefüh-
rers, wonach der Anteil an Büroarbeit in einem kleinen Hotelbetrieb nicht
60% entspräche, als nicht stichhaltig.
3.6 Aus der Beilage zum Fragebogen für Selbständigerwerbende ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2000 sein Gewerbe aufge-
geben und den Hotelbetrieb abgemeldet hat. In diesem Zusammenhang
bleibt zu bemerken, dass aufgrund der Schadenminderungspflicht der Ver-
sicherte, der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht,
obwohl er hierzu nach seinen persönlichen Verhältnissen und eventuell
nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, nach der Tätigkeit
zu beurteilen ist, die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E 2a; ZAK 1989 S. 220 E. 5b). Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2007 richtig dargelegt hat, ist als Aus-
fluss der Schadenminderungspflicht bei der Invaliditätsbemessung im
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Übrigen auf diejenige Tätigkeit abzustellen, in welcher der Versicherte sei-
ne Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerten würde. Praxisgemäss kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer
40 prozentigen Erwerbstätigkeit im bisherigen Beruf auch 40% oder jeden-
falls annähernd 40% des bisherigen Einkommens erzielen könnte. Die Er-
werbseinbusse von 71%, die er laut dem Einkommensvergleich der IV-
Stelle vom 16. August 2004 bei Ausübung einer Verweisungstätigkeit im
Ausmasse von 60% erleiden würde, kann folglich für die Invaliditätsbemes-
sung nicht massgeblich sein (EVG, Urteil vom 3. April 2001, I 437/00
E. 4b, Urteil vom 15. Mai 1998, I 152/98 E. 4b).
4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht von einer Arbeits-
unfähigkeit des Beschwerdeführers von 60% in der bisherigen Tätigkeit als
Hotelier und entsprechend von einem Invaliditätsgrad von 60% ausgegan-
gen ist, und ihm auf dieser Grundlage in IVG-konformer Weise zwischen
dem 1. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 eine halbe Invaliden-
rente und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente
zugesprochen hat. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu bean-
standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er für die
Zeit nach Vollendung seines 65. Altersjahrs mit einem neuen Leistungsge-
such den Anspruch auf eine schweizerische Altersrente geltend machen
kann. Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei
Jahre vorbeziehen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verweigerung von beantragten
Versicherungsleistungen geht, werden gemäss den bis zum 30. Juni 2006
geltenden Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 69 IVG in
Verbindung mit art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]
sowie in Verbindung mit den Schlussbestimmungen Bst. c zur Änderung
des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003]). Es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen (Art. 64 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben, mit Rückschein)
- der Vorinstanz (Einschreiben, mit Rückschein)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, mit Rück-
schein)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundes-
gericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
In Anwendung des APF, seines Anhangs II sowie des Art. 86 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 kann das Rechtsmittel innerhalb der Frist von 30 Tagen einer Poststelle,
einem Träger der Sozialversicherung oder einem Gericht des Mitgliedstaates, in dem der
Beschwerdeführer Wohnsitz hat, übergeben werden.
Versand am:
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