Abtei lung III
C-2546/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. März 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Elena Avenati-Carpani, Richterin,
Johannes Frölicher, Richter,
Gerichtsschreiberin Gross
K._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 24. Dezember 1948 geborene, in zweiter Ehe verheiratete deut-
sche Staatsangehörige K._______, gelernter Kunstglasmaler, hat zwi-
schen 1988 und 1995 in der Schweiz gearbeitet und dabei die obligato-
rischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung entrichtet. Am 12. Juni 2003 meldete er sich bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von
Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung. Im entspre-
chenden Formular gab K._______ an, er sei wegen Beschwerden im Be-
reich der Lenden- (LWS) und Halswirbelsäule (HWS), Gelenkschmerzen
und allergischer Rhinitis seit einem unbekannten Zeitpunkt behindert.
B. Die mit der Prüfung des Leistungsgesuchs befasste IV-Stelle konnte sich
in ihrer Rentenverfügung namentlich auf folgende Unterlagen wirtschaft-
lichen, versicherungstechnischen und medizinischen Inhalts stützen:
– einen von K._______ am 3. November 2003 ausgefüllten Fragebogen
für den Versicherten inklusive Beilagen, woraus hervorgeht, dass
K._______ zwischen 1995 und 2002 für verschiedene Arbeitgeber in
Deutschland als Glaser bzw. Kunstglaser tätig gewesen ist. Das letzte
Arbeitsverhältnis (G._______, Weil am Rhein) wurde – während einer
vom Hausarzt Herrn Dr. med. J._______ attestierten krankheitsbe-
dingten Absenz ab dem 14. Juni 2002 – aufgrund der schlechten Auf-
tragslage durch den Arbeitgeber auf den 2. Juli 2002 aufgelöst. Ab
dem 13. Oktober 2002 war K._______ arbeitslos gemeldet.
– einen vom letzten Arbeitgeber (G._______, Weil am Rhein) ausge-
füllten Fragebogen der IV-Stelle, woraus sich insbesondere ergibt,
dass K._______ vom 3. April 2002 bis zum 13. Juni 2002 im Rahmen
seiner Arbeitstätigkeit alle dem Glaserberuf zuzuordnenden Tätig-
keiten während täglich 8,25 Stunden ausgeführt hatte. Der Austritt er-
folgte am 2. Juli 2002 aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers.
– einen entsprechenden vom vorletzten Arbeitgeber (A._______ GmbH,
Münster) ausgefüllten Fragebogen der IV-Stelle, wonach K._______
vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 vollzeitlich als Kunstglaser
tätig gewesen war.
– Fragebogen der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg in
Lörrach (LVA) betreffend die ehemaligen Arbeitsstellen von K._______
(G._______, Weil am Rhein; A._______ GmbH, Münster; Z._______,
Rümmingen), aus denen sich insbesondere die jeweilige zeitliche
Ausgestaltung, die wahrgenommenen Tätigkeitsbereiche (Glaser,
Kunstglaser, Glasmaler) sowie die damit verbundenen körperlichen
Anforderungen ergeben.
– diverse ärztliche Berichte aus den Jahren 1991 bis 2003, wobei insbe-
sondere Folgendes diagnostiziert wurde: Fersensporn und Periostose
3auf der Belastungsfläche des Fersenbeins; erstmalige Sigmadivertiku-
litis; Verdachtsdiagnose auf Morbus Reiter, HLA B 27 negativ; leichte
chronische und gering floride Kardiagastritis und Oesophagitis ohne
Hp-Nachweis; Rhinitis allergica; Polyarthralgien; chronisch rezidivie-
rende Lumbalgie; St. n. Aethylabusus.
– ein ärztliches Gutachten von Frau Obermedizinalrätin (OMR)
B._______ vom 26. September 2003 zu Handen der LVA betreffend
die Untersuchung von K._______ am 14. Juli 2003, in dem folgende
Diagnosen gestellt werden: chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom
mit deutlicher Funktionseinschränkung der LWS bei Fehlhaltung und
degenerativen Veränderungen der LWS sowie kleinem Bandscheiben-
vorfall L5/S1 links; chronisch rezidivierende Cervicobrachialgie beid-
seits; chronisch rezidivierende Urticaria und chronische Rhinitis
allergica bei Polyallergie; rezidivierende depressive Verstimmung mit
Somatisierung; Beschwerden v.S. eines Fersensporns beidseits, Hohl-
Spreizfüsse. Als sonstige Diagnosen werden aufgeführt: rezidivierende
Polyarthralgie; Dickdarmverticulose; leichte Varikosis beider Unter-
schenkel, Z.n. Stripping-OP links; Alkoholkrankheit mit Abstinenz seit
1986. Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass die von K._______ in
den letzten Jahren überwiegend verrichtete Tätigkeit als Glaser, die
mit Heben und tragen schwerer Lasten verbunden ist, dauerhaft nicht
mehr zumutbar sei. Häufige Überkopfarbeiten, häufiges Knien oder
Hocken, und das Besteigen von Leitern und Gerüsten könnten ihm
ebenfalls nicht mehr zugemutet werden. Zu meiden seien weiterhin die
bekannten Allergene und inhalative Reizstoffe, sowie Kälte, Nässe und
Zugluft. K._______ könne aber noch 6 Stunden und mehr körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten, in wechselnder Kör-
perhaltung, ohne anhaltende Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken
und ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 kg.
– eine auf das Gutachten der LVA abgestütze Stellungnahme des ärzt-
lichen Dienstes der IV-Stelle (Frau Dr. med. R._______), wonach
K._______ während täglich 6 Stunden (75%) Verweisungstätigkeiten
ausüben könne, namentlich leichte bis mittlere Beschäftigungen als
Arbeiter, Hausverwalter, Parkwart, Magaziner oder als Lieferant für
leichtere Lieferungen. Rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit für den
angestammten Beruf als Glaser sei ab dem 26. September 2003
(recte: 14. Juni 2003, Tag der Untersuchung) anzunehmen, ab dem
26. März 2003 (recte: 14. Juni 2003) hätte eine Ersatzarbeit im oben
erwähnten Umfang aufgenommen werden können.
– den Einkommensvergleich der IV-Stelle vom 15. April 2004, worin ein
Invaliditätsgrad von 48% eruiert wurde.
C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle K._______ ab
dem 1. Juni 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 48% eine ordent-
liche Invalidenrente von einem Viertel zu, zuzüglich zu einer entspre-
chenden ordentlichen Kinderrente (Viertelsrente) für dessen minderjährige
Tochter T._______ (geb. 4. Februar 1994).
4D. Gegen diese Verfügung erhob K._______ am 28. Oktober 2004 Einspra-
che. Er sei mit der Feststellung eines Invaliditätsgrades von 48% nicht ein-
verstanden und beantrage eine Korrektur nach oben, mindestens aber auf
50%. In seiner Begründung gab K._______ unter Verweis auf diverse, zwi-
schen April und Oktober 2004 erstellte ärztliche Berichte im Wesentlichen
an, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Antragstellung vom
12. Juni 2002 verschlechtert, so dass ihm eine erfolgreiche Arbeitsaufnah-
me als Hauswart, Lagerverwalter oder Ähnliches nicht möglich sei. Im Wei-
teren wies K._______ darauf hin, dass er am 14. Oktober 2004 (Frau Dr.
med. V._______, Neurologie und Psychiatrie, Bad Säckingen) bzw. am
2. November 2004 (Herr Dr. med. W._______, Orthopädie, Rheinfelden)
auf Anordnung der LVA zwei Termine bei ärztlichen Gutachtern
wahrgenommen habe respektive noch wahrnehmen werde. Die
entsprechenden Gutachten könnten bei der LVA angefordert werden.
E. Frau Dr. med. V._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, dia-
gnostizierte anlässlich der Untersuchung vom 14. Oktober 2004 eine rezi-
divierende depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie – wobei
diese Diagnose nicht auf einer umfassenden fachärztlichen Abklärung be-
ruht – ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom, das K._______ die
mit schwerem Heben und Tragen verbundene Tätigkeit als Glaser verun-
möglicht. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten könne ihm ebenfalls
nicht mehr zugemutet werden. Zu vermeiden seien wegen der allergischen
Rhinitis die bekannten Allergene und inhalative Reizstoffe, sowie Kälte,
Nässe und Zugluft. K._______ könne jedoch täglich 6 Stunden und mehr
körperlich leichte Tätigkeiten verrichten, in wechselnder Körperhaltung,
ohne anhaltende Zwangshaltung, ohne häufiges Bücken und ohne Heben
und Tragen von Lasten.
Aus orthopädischer Sicht stellte Herr Dr. med. W._______ am 2. Novem-
ber 2004 folgende Diagnosen: mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom bei
mässigen degenerativen Veränderungen und segmentalen Dysfunktionen,
ohne neurologische Reiz- oder Ausfallserscheinungen; mässig ausge-
prägtes Lendenwirbelsäulensyndrom bei fronto-sagittaler Fehlstellung und
nur sehr diskreten degenerativen röntgenologischen Veränderungen; beid-
seitiges Impingementsyndrom der Schultergelenke, sowie beidseitiger
plantarer Fersensporn. Aufgrund der vorgenannten orthopädischen Dia-
gnosen erachtet Herr Dr. med. W._______ ein vollschichtiges Leistungs-
vermögen für mittelschwere körperliche Männerarbeiten als gegeben.
Schweres Heben, Arbeiten in Zwangspositionen, Überkopfarbeiten, Arbei-
ten, die eine Armposition überwiegend in Augenhöhe oder darüber erfor-
dern, seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Da damit dem Leistungspro-
fil eines Glasers nicht entsprochen würde, sei in diesem Bereich weiterhin
Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
F. Der ärztliche Dienst der IV-Stelle (Herr Dr. med. L._______) konstatierte
anlässlich der zweiten Unterbreitung des Dossiers, dass weder das ortho-
pädische noch das psychiatrische Ergänzungsgutachten neue Elemente
aufzeigten, die in die Beurteilung einbezogen werden müssten. Auch die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Beruf und in den Ver-
5weisungstätigkeiten erfahre keine Änderung.
G. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einspra-
che von K._______ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Verfü-
gung seien namentlich die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der
Einkommensvergleichsmethode sowie der Beginn des Rentenanspruchs
korrekt eruiert worden. Gemäss der neu ins Recht eingebrachten Gutach-
ten sei K._______ in seiner bisherigen Tätigkeit als Glaser nicht mehr ar-
beitsfähig, hingegen seien ihm leichte körperliche Tätigkeiten zu 100% zu-
mutbar. Diese Schlussfolgerungen entsprächen der im Abklärungsverfah-
ren eingeholten Stellungnahme über die Arbeitsfähigkeit, die Frau Dr. med.
R._______ nach Prüfung aller medizinischen Unterlagen verfasst hatte.
Die angefochtene Verfügung sei deshalb nicht zu beanstanden. Die Ein-
sprache wurde deshalb abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom
14. Oktober 2004 bestätigt.
H. Mit Eingabe vom 2. August 2005 erhebt K._______ (im Folgenden: der Be-
schwerdeführer) fristgerecht Beschwerde bei der Eidgenössischen
AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen. Der
Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einsprache-
entscheides und die Zusprechung eines höheren Rentenanspruchs. Zur
Begründung führt er im Wesentlichen aus, die IV-Stelle habe nicht neutral
geurteilt, da sie einseitig auf die Gutachten von Ärzten im Auftrag der LVA
abgestellt habe. Entgegen der in den erwähnten Gutachten gezogenen
Schlüsse sei es ihm aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes
(grosse Schmerzen im Bereich der LWS und HWS, Reizungen der Rotato-
renmanschetten beidseits, Fersensporne beidseits, Knieprobleme, Magen-
probleme, aktuell seit 5 Wochen erneute starke Beeinträchtigung der
Atemwege wegen chronischer Bronchitis) nicht möglich, ganztägig leichte
Arbeit zu verrichten.
I. In der Vernehmlassung vom 2. August 2005 hält die IV-Stelle fest, die der
Verfügung zugrundeliegenden Gutachten von Frau Dr. med. V._______
und Herrn Dr. med. W._______ entsprächen den von der Rechtsprechung
an beweiskräftige Gutachten gestellten Anforderungen in allen Teilen. Na-
mentlich seien deren Folgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des
Rekurrenten schlüssig und stimmten mit einem früher erstellten Gutachten
überein, so dass der ärztliche Dienst der IV-Stelle deren Beurteilung un-
eingeschränkt habe übernehmen können. Der Beschwerdeführer vermöge
hingegen keinerlei konkrete Fakten und Umstände zu benennen, welche
das bezüglich der Unparteilichkeit und der Objektivität der Gutachten geä-
usserte Misstrauen als begründet erscheinen lassen würde. Die IV-Stelle
beantragt deshalb die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
des angefochtenen Entscheides.
J. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik am ergriffenen Rechtsmittel
vollumfänglich fest. Er führt aus, die IV-Stelle habe in ihren Entscheiden
keinerlei Bezug zu seinem lang andauernden, chronischen Schmerzsyn-
drom in allen Gelenken sowie in der HWS und LWS genommen. Er wieder-
holt, dass er sich nicht in der Lage sehe, täglich 6 Stunden zu arbeiten,
6und verweist wiederum auf die Voreingenommenheit der von der LVA an-
geordneten Gutachten.
K. Duplicando hält die IV-Stelle an ihrem Abweisungsantrag fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
IVG liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen;
er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Invalidenrente hat.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorlie-
gend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (nachfolgend: APF, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen
Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Die bis dahin zwischen der Schweiz
und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden bilate-
ralen Abkommen über die soziale Sicherheit werden – sofern Anhang II
APF nichts Gegenteiliges vorsieht – mit Inkrafttreten des APF insoweit
suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20 APF).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
7halb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das APF bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse-
hen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der IV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen
Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
2.3 Betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente ist festzuhalten, dass am
1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die
entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11)
in Kraft getreten sind. Das Inkrafttreten der 4. Revision des IVG erfolgte
am 1. Januar 2004. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben, erfolgt die Prüfung des materiellen
Rentenanspruchs für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 respektive bis
zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesen Stichta-
gen nach den jeweiligen neuen Normen (BGE 130 V 329, 130 V 445).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Der im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheentscheid wur-
de am 6. Juli 2005 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeitpunkt
eingetretene Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden können
(BGE 121 V 366 E. 1b).
3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer
– invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 6 ff. IVG, insbesondere Art. 8
Abs. 1 IVG) sowie
– beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
3.1 Der Beschwerdeführer hat von 1988 bis 1995 und mithin während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
8tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ohne wei-
teres erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
3.2 Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob und gegebenenfalls wann der Be-
schwerdeführer in rentenberechtigendem Ausmass invalid geworden ist.
3.2.1 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die vor-
aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbe-
reich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen
Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre
restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschlies-
sendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b;
ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten, wobei bei langer Dauer auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt wird. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, so-
bald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
3.2.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat
ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
Die hier in Frage stehenden Limiten für den Erhalt einer halben Rente wur-
den mithin durch die 4. IV-Revision ebenso wenig verändert wie jene für
die Viertelsrente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, zwar nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
9Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt jedoch seit 1. Juni
2002 aufgrund des APF für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben.
3.2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid ge-
worden wäre (Art. 16 ATSG).
3.2.4 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 IVG frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität), oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war
und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 40% be-
trägt (Bst. b: langdauernde Krankheit; vgl. BGE 121 V 272 E. 6). Für die
Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a
IVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die überwie-
gende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter,
im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der die Er-
werbsfähigkeit des Versicherten auch nach allfällig notwendigen Eingliede-
rungsmassnahmen voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Aus-
mass beeinträchtigen wird. Die Praxis hat dabei stets das Merkmal der
Stabilisierung als Hauptkriterium verwendet und der Irreversibilität lediglich
akzessorischen Charakter zuerkannt. Daraus folgt, dass das Merkmal der
Stabilität nicht durch jenes der Irreversibilität ersetzt werden darf, und dass
dieses nur anzuwenden ist, wenn der Gesundheitszustand mindestens re-
lativ stabilisiert ist. Als relativ stabil geworden kann ein ausgesprochen la-
bil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charak-
ter deutlich, d.h. in dem Sinn geändert hat, dass es nun die Prognose er-
laubt, es werde in absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung
mehr durchmachen, sich also weder wesentlich verschlimmern noch ver-
bessern (vgl. hierzu BGE 111 V 21 E. 2 mit Hinweisen). Fehlen diese Vor-
aussetzungen, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch ent-
steht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen.
3.2.5 Nach dem ATSG/IVG ist der Begriff der Invalidität, wie bereits ausgeführt,
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und
nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es
bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirt-
10
schaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht
unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdfall auch der Richter – auf
Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c).
In diesem Zusammenhang bleibt zu bemerken, dass aufgrund des im ge-
samten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenmin-
derungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeits-
unfähiger Versicherter gehalten ist, innerhalb nützlicher Frist Arbeit in
einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar ist (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Ge-
brauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlichen Verhältnissen
und eventuell nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist
nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte
(vgl. auch ZAK 1989 S. 220 E. 5b). Aus den ärztlichen Stellungnahmen er-
gibt sich, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeits-
fähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verwei-
sungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensange-
passte Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist,
ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer leidet nach den übereinstimmenden ärztlichen An-
gaben namentlich an einem mässig ausgeprägten Cervicalsyndrom bei
mässigen degenerativen Veränderungen und segmentalen Dysfunktionen,
ohne neurologische Reiz- oder Ausfallserscheinungen; mässig ausge-
prägtem Lendenwirbelsäulensyndrom bei fronto-sagittaler Fehlstellung und
nur sehr diskreten degenerativen röntgenologischen Veränderung; beidsei-
tigem Impingementsyndrom der Schultergelenke; beidseitigem plantaren
Fersensporn; chronisch rezidivierender Urticaria und chronischer Rhinitis
allergica bei Polyallergie und einer rezidivierenden depressiven Episode
mit somatischem Syndrom. Bei diesen Leiden handelt es sich um labile pa-
thologische Geschehen, das heisst um Leiden, die Wandlungen durchma-
chen, indem sich Zeiten der Besserung mit solchen der Verschlechterung
abwechseln. Ein Versicherungsfall kann demnach nur eingetreten sein,
nachdem der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr ohne we-
11
sentlichen Unterbruch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40%
erlitten hat (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG). Bei dieser Sachlage ist anhand der
bei den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen zu ermitteln, ob und ge-
gebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine
Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erlitten hat.
4.2 Den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Berichten ist zu
entnehmen, dass sich dessen gesundheitliche Beschwerden, aufgrund de-
rer ihm per 1. Juni 2003 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, teilweise
bereits ab 1997 manifestierten. So wurde der Bescherdeführer namentlich
zwischen dem 20. Oktober 1997 und dem 10. November 1997 von Herrn
Dr. med. E._______, Facharzt für Röntgenologie und Strahlenheilkunde,
wegen Beschwerden bei Fersensporn links therapiert. Anlässlich einer ra-
diologischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 26. Oktober 1998
zeigte sich eine leichte links-konvexe lumbosacrale Achsenabweichung mit
schrägstehendem Kreuzbein, linker Flügel niedriger als rechts, eine arthro-
tische Veränderung der praesacralen Intervertebralgelenke sowie ein un-
vollständig verschlossener Wirbelbogen bei S1, anged. Osteochondrose
bei L4/L5, ansonsten ergab sich kein Befund. Herr Dr. med. S._______,
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten/Allergologie, wies am
11. September 2000 beim Beschwerdeführer positive Reaktionen auf His-
tamin, Birke, Erle, Hasel, Buche und Wiesenschwingelgras nach. Am
19. Oktober 2000 erfolgte namentlich die Abklärung einer chronisch-rezidi-
vierenden Urticaria in der Universitäts-Hautklinik Freiburg.
4.2.1 In den aktenkundigen ärztlichen Berichten, die den Zeitraum bis Juni 2002
betreffen, finden sich keine Hinweise auf eine längerdauernde Arbeitsunfä-
higkeit des Beschwerdeführers. Entsprechend kann auch den Fragebogen
der ehemaligen Arbeitgeber entnommen werden, dass der Beschwerde-
führer bis zum 13. Juni 2002 – unterbrochen von einer dreimonatigen Pha-
se der Arbeitslosigkeit anfangs 2001 – stets zu 100% als Glaser, Kunstgla-
ser bzw. Glasmaler gearbeitet hatte und diese Tätigkeit jeweils voll
ausüben konnte, ohne dass ihm wegen seiner Behinderung leichtere Ar-
beit zugeteilt werden musste. Es ist daher davon auszugehen, dass die
gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt
kein rentenbegründendes Ausmass eingenommen hatten.
4.3 Was den Einfluss der gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers auf
dessen Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum nach Juni 2002 angeht, ist Fol-
gendes festzuhalten:
4.3.1 Frau OMR B._______ attestierte dem Beschwerdeführer in einem am
26. September 2003, nach umfassender Würdigung der von ihr selbst und
von Dritten erhobenen medizinischen Befunde erstellten Gutachten, eine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für die von ihm bis dahin überwiegend ver-
richtete Tätigkeit als Glaser, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten
verbunden ist. Nicht mehr zumutbar seien häufige Überkopfarbeiten, häu-
figes Knien oder Hocken und das Besteigen von Leitern und Gerüsten, zu
meiden seien weiterhin die bekannten Allergene und inhalative Reizstoffe,
sowie Kälte, Nässe und Zugluft. Sie bescheinigte dem Beschwerdeführer
12
jedoch Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten,
in wechselnder Körperhaltung, ohne anhaltende Zwangshaltungen, ohne
häufiges Bücken und ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 kg,
während täglich 6 Stunden und mehr, wobei diese zeitliche Umschreibung
in Deutschland einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit gleichzusetzen ist.
Eine Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hielt
die Gutachterin für unwahrscheinlich, die getroffenen Feststellungen gälten
rückwirkend, seit dem 14. Juni 2002.
4.3.2 Aufgrund der Akten stellte Frau Dr. med. R._______ am 16. Januar 2004
bzw. am 12. Februar 2004 in ihren Stellungnahmen zu Handen der IV-Stel-
le fest, der Beschwerdeführer könne während 6 Stunden täglich leichte bis
mittlere Verweisungstätigkeiten wahrnehmen, namentlich als Hausverwal-
ter, Parkwart, Magaziner oder als Lieferant für leichtere Waren. Eine ren-
tenwirksame Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sei seit dem
26. September 2003 (recte: 14. Juni 2003, Tag der Untersuchung) anzu-
nehmen, ab dem 26. März 2003 (recte: 14. Juni 2003) hätte der Beschwer-
deführer entsprechende Verweisungstätigkeiten ausüben können. Obwohl
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von täglich 6 Stunden und mehr, wie
von Frau OMR B._______ attestiert, in Deutschland einer vollzeitlichen Ar-
beitsleistung entspricht, ging Frau Dr. med. R._______ zu Gunsten des
Beschwerdeführers von einer 25 prozentigen Arbeitsunfähigkeit in den
Verweisungstätigkeiten aus.
4.3.3 Die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer für leichte bis mittlere
Verweisungstätigkeiten voll bzw. mindestens zu 75% arbeitsfähig ist, steht
keineswegs im Widerspruch zu den im Rahmen des Einspracheverfahrens
neu eingebrachten ärztlichen Unterlagen. Vielmehr bestätigen die mass-
geblichen Berichte die beim Beschwerdeführer vorliegenden bereits ge-
nannten gesundheitlichen Probleme, aufgrund derer ihm seit dem 1. Juni
2003 eine Viertelsrente zusteht:
4.3.4 Das orthopädische Gutachten, welches Herr Dr. med. W._______ nach ei-
ner sorgfältigen Anamnese unter Einbezug der Vorakten und aufgrund ei-
ner eingehenden klinischen wie röntgenologischen Untersuchung am
9. November 2004 verfasst hatte, attestierte dem Beschwerdeführer ein
vollschichtiges Leistungsvermögen von 6 Stunden täglich und mehr für
mittelschwere körperliche Männerarbeiten, überwiegend im Stehen bzw.
Gehen, zeitweise sitzend. Schweres Heben, Arbeiten in Zwangspositionen,
Überkopfarbeiten, Arbeiten, die eine Armposition überwiegend in Augenhö-
he oder darüber erfordern, seien ihm hingegen nicht zumutbar, so dass im
angestammten Beruf von einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 3 Stunden
täglich ausgegangen werde. Die Einschränkungen im Leistungsbild be-
gründet der orthopädische Gutachter mit den seinem Fachgebiet entspre-
chenden Diagnosen im Bereich des Bewegungs-/Haltungsapparates.
4.3.5 Ferner erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach bei
der Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit sein hochgradiges chronisches
Schmerzsyndrom ausser Acht gelassen worden sei, als unbegründet:
Herr Dr. med. N._______, Facharzt für innere Medizin, Rheumatologie,
13
diagnostizierte beim Beschwerdeführer zwar ein hochgradiges somato-
formes Schmerzsyndrom, wobei er – neben einer medikamentösen Be-
handlung - eine stationäre Aufnahme in eine psychosomatisch-orientierte
Klinik und die Aufnahme sportlicher Aktivitäten in Form von Wandern/Spa-
zierengehen/Fahrradfahren empfahl. Eine dadurch bedingte, über die Dau-
er eines stationären Klinikaufenthalts hinausgehende Arbeitsunfähigkeit
wurde im Bericht aber nicht festgehalten, vielmehr indiziert die empfohlene
sportliche Aktivität gerade ein gewisses verbleibendes Leistungspotential.
Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung bei einer diagnostizierten somato-
formen Schmerzstörung die fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiat-
rische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und
Dauer das zentrale Qualifizierungsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise)
eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 130 V 352 und
396). Hierfür in Frage kommen namentlich schwerwiegende Ausprägungen
neurotischer Störungen, insbesondere der dissoziativen Störungen (ULRICH
MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeu-
tung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich
in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit,
St. Gallen 2003, S. 35 f.). Die Annahme einer solchen Komorbidität be-
dingt, dass es sich um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerz-
syndrom losgelöstes Leiden handelt (BGE 130 V 358 E. 3.3.1 mit Hinweis
auf MEYER-BLASER, a.a.O., S. 81 Anm. 135). Von einer selbstständigen –
von der somatoformen Schmerzstörung unabhängigen – psychischen Er-
krankung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehen aber
weder Herr Dr. med. N._______ noch die psychiatrische Gutachterin Frau
Dr. med. V._______ aus.
4.3.6 Frau Dr. med. V._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, dia-
gnostizierte beim Beschwerdeführer in ihrem Fachgutachten vom 18. Okto-
ber 2004 eine rezidivierende depressive Episode mit somatischem Syn-
drom (ICD10: F 32.01) und ausserdem – wobei die zweite Diagnose nicht
auf umfassender fachärztlicher Abklärung beruht - ein chronisch rezidivie-
rendes Lumbalsyndrom. Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte
Tätigkeiten, zeitweise in stehender bzw. gehender Arbeitshaltung, über-
wiegend sitzend, während täglich 6 Stunden und mehr – d.h. entsprechend
der deutschen Terminologie vollzeitlich – zumutbar. In seinem ange-
stammten Beruf als Glaser betrage die verbleibende Arbeitsfähigkeit hin-
gegen weniger als 3 Stunden täglich. Das negative Leistungsbild begrün-
det die Gutachterin mit der Konstitution des Bewegungs-/Haltungsapparats
sowie externen Gefährdungs- und Belastungsfaktoren (Nässe, Zugluft, All-
ergene etc.) und nicht mit der geistigen/psychischen Belastbarkeit des Be-
schwerdeführers.
4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizi-
nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten
14
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich so-
mit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
achten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c;
AHI 2001 S. 112 f.). So weicht der Richter nicht ohne zwingenden Grund
von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es
ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um
einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend ent-
sprechen die Berichte der fachärztlichen Gutachter, die sich über die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aussprechen, in jeder Hinsicht
den von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien, weshalb darauf ab-
zustellen und von weiteren ärztlichen Abklärungen abzusehen ist.
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise
Art. 16 ATSG sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des (mög-
lichen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein-
kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-
wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Ein-
spracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). Vorlie-
gend hat die IV-Stelle in ihrem Einkommensvergleich vom 15. April 2004
zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht auf dessen letzten, nur während
einer relativ kurzen Zeit erwirtschafteten Lohn abgestellt, sondern auf das
höhere Einkommen, welches er bis zum 31. März 2002, an seiner vorletz-
ten Arbeitsstelle erhalten hatte. Hinsichtlich des Invalideneinkommens
stützte sich die IV-Stelle praxisgemäss auf die statistischen Angaben des
Bureau International du Travail, Statistiques des salaires et de la durée du
travail par profession et des prix de produits alimentaires, Résultats de
l'enquête d'octobre 2000 et 2001, Genf 2002, betreffend die vom ärztlichen
Dienst der IV-Stelle vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten einerseits
und die Tätigkeit als Verkäufer im Detailhandel andererseits, und errech-
nete sodann davon gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts den
Durchschnitt. Unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers
und seiner gesundheitlichen Einschränkungen nahm die IV-Stelle von die-
sem Wert einen Abzug von 20% vor. Sodann wurde – zu Gunsten des Be-
schwerdeführers und entgegen der deutschen, den LVA-Gutachten zu-
grundeliegenden Praxis – davon ausgegangen, dass der Beschwerdefüh-
rer die ihm zugemuteten leichten und mittleren Verweisungstätigkeiten nur
zu 75% ausüben könne. Der aus diesen Faktoren berechnete Invaliditäts-
grad von 47,64% erweist sich somit für den Beschwerdeführer in mehr-
facher Hinsicht als grosszügig.
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch bei knappem
Verfehlen des für die nächsthöhere Rentenstufe nötigen Mindestinvalidi-
tätsgrades kein Spielraum für Aufrundungen, sobald das rechnerische Re-
sultat einmal feststeht. An diesem Ergebnis kann anschliessend nicht mehr
gerundet werden, auch wenn eine auf Kommastellen genaue Invaliditäts-
15
bemessung naturgemäss eine gewisse Scheingenauigkeit beinhaltet. Die-
ses Rundungsverbot ist selbst dann in Kauf zu nehmen, wenn ein Eckwert
für eine höhere Rentenstufe nur knapp verpasst wird (BGE 127 V 129).
5.3 Auf der Basis des errechneten Invaliditätsgrads von 48% sprach die IV-
Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 eine
IVG-konforme Invalidenrente von einem Viertel (rückwirkend) ab dem
1. Juni 2003 zu, zuzüglich zu einer entsprechenden Kinderrente für dessen
minderjährige Tochter T._______. Diese Verfügung wurde im Einsprache-
entscheid der IV-Stelle vom 6. Juli 2005 – unter Einbezug der zu diesem
Zeitpunkt zusätzlich vorgelegten ärztlichen Berichte und Gutachten, wel-
che wie aufgezeigt die der originären Verfügung zugrundeliegenden Daten
bestätigten – aufrecht erhalten. Der angefochtene Entscheid ist somit im
Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwer-
de abzuweisen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verweigerung zusätzlich bean-
tragter Versicherungsleistungen geht, werden gemäss den bis zum
30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben
(Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
[AHVG, SR 831.10] sowie in Verbindung mit den Schlussbestimmungen
zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003]). Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 VwVG).
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen mitgeteilt.
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben, mit Rückschein)
- der Beschwerdegegnerin (Einschreiben, mit Rückschein)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, mit Rück-
schein)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundes-
gericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Versand am: