Abtei lung II I
C-2550/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
F._______,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle), ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2550/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 22. April 1969 geborene deutsche Staatsangehörige
F._______, gelernter Dreher, der von November 2000 bis Juni 2002 in
der Schweiz gearbeitet und während dieser Zeit obligatorische
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte, stellte am 7. April 2004
bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) in
Karlsruhe ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen
Invalidenrente (Formulare der Europäischen Gemeinschaften E 204,
205 und 207). Er gab dabei in einem Schreiben vom 15. April 2004
sinngemäss an, dass er seit 1998 in seiner Berufstätigkeit als Dreher
und zuletzt als Brauer und Dreher gestanden habe und im Sommer
1998 erstmals wegen Überlastung hospitalisiert werden musste. Ab
September 2003 bis März 2004 habe er Integrationsmassnahmen für
psychisch Beeinträchtigte durchlaufen. In einem Schreiben vom 22.
Juni 2004 gab er gegenüber der LVA an, dass er nach 16 Monaten
Tätigkeit in der Schweiz bis zum 30. Juni 2002 drei Monate krank
geschrieben gewesen sei. Danach sei er bis September 2003 in
Deutschland arbeitslos gewesen. Nach Absetzung seiner
Medikamente (Tafil, Alprazolam) habe er verschiedene Tätigkeiten
nicht mehr ausüben können und zudem unter Gastritis gelitten. Bis
zum 7. Juni 2004 habe er sich während 10 Wochen erholt.
Das zwischenstaatliche Verfahren wurde am 9. Juni 2004 bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in Genf eingeleitet (act.
1 - 9, 12). Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 teilte die LVA der IV-Stelle
mit, dass der Antrag von F._______ auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass
nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliege (act. 13).
Die IV-Stelle verlangte in der Folge verschiedene Unterlagen vom Ge-
suchsteller. Am 1. November 2004 füllte der Gesuchsteller den
Fragebogen für den Versicherten aus, daneben aber auch einen
Fragebogen für den Arbeitgeber, und zwar mit der Begründung, dass
er nach dem 1. Juli 2002 keinen Arbeitgeber mehr gehabt habe. Als
letzten Arbeitstag bezeichnete er den 26. März 2004; bis zu diesem
Tag habe er seine Tätigkeit (Kurs Integration psychisch Beein-
trächtigter) ohne Einschränkungen und für einen Monatslohn von brut-
to EUR 910,20 ausüben können (act. 17-19). Die IV-Stelle liess
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daraufhin von der letzten Arbeitgeberin, der Firma F._______ AG,
einen Fragebogen für Arbeitgebende ausfüllen. In diesem Fragebogen
vom 15. Dezember 2004 gab diese an, dass der Gesuchsteller bei ihr
vom 1. November 2000 bis zum 30. Juni 2002 als Maschinenführer
angestellt gewesen sei, dass er bis zum 19. März 2002 tätig gewesen
und danach erkrankt sei; seit dem 1. Januar 2002 habe er einen
Monatslohn von Fr. 4'560.-- bezogen (act. 20).
In der Folge wurden ältere medizinische Unterlagen herangezogen:
Der Neurologe und Psychiater Dr. med. B._______ hatte am 9. März
1998 als Diagnose angegeben, dass der Gesuchsteller an Zustand
nach anhaltender, reaktiv bedingter depressiver Verstimmung litt (act.
21).
Die Dres. med. W._______ und R._______ vom C._______
Krankenhaus in H._______ hatten am 28. September 1998
angegeben, dass der Gesuchsteller an Hyperventilationstetanie und
rezidivierender Angina pectoris-Symptomatik, bei Ausschluss akuten
Myokardinfarkts, litt und am 24. August 1998 in seine hausärztliche
Weiterbetreuung entlassen wurde (act. 22).
Im Reha-Entlassungsbericht gab Dr. med. G._______, Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie, an, dass der Gesuchsteller ab dem 6. Juni
2000 während 6 Wochen in der Psychosomatischen Klinik S._______
wegen dissoziativer Störung mit Herzschmerz und Hyperventilation,
Benzodiazepin-Missbrauch, Angst und depressiver Störung und selbs-
tunsicherer Persönlichkeitsstörung behandelt worden und aus nerven-
ärztlicher Sicht für mittelschwere körperliche Arbeiten unter Vermei-
dung von Zeitdruck sowohl im erlernten Beruf als Brauer als auch auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar sei (act. 23).
Dr. med. S._______, Arzt für Allgemeinmedizin, R._______, gab am
7. August 2002 an, dass der Gesuchsteller am 20. März 2002 einen
Nervenzusammenbruch gehabt habe, er ihn deshalb zu 100%
arbeitsunfähig geschrieben und ihm geraten habe, in seine alte
Umgebung zurückzukehren (act. 25).
Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. med.
J._______, B._______, gab am 19. April 2004 an, dass der
Gesuchsteller aufgrund einer Panikstörung und Psychasthenie eine
reduzierte Leistungsfähigkeit im sozialmedizinischen Sinn aufweise
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und weiter arbeitsunfähig sei (act. 33). In ihrem Bericht vom 28. Juli
2004 gab die Ärztin an, dass der Gesuchsteller für den Arbeitsmarkt
nicht geeignet sei, fühle er sich ja schon durch eine Integrati-
onsmassnahme für psychisch Kranke überfordert (act. 36).
Im ärztlichen Gutachten der Landesversicherungsanstalt Unterfranken
gab Prof. Dr. Dr. med. N._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie,
am 22. Juni 2004 an, dass der Gesuchsteller an asthenischer Persön-
lichkeitsstörung, Abhängigkeit von Sedativa und Verdacht auf rezidivie-
rende dissoziative Störung leide, die Erwerbsfähigkeit gemindert sei
und dieser Zustand nicht wesentlich verbesserbar oder wiederher-
stellbar sei. Die bisherige Tätigkeit könne während 6 Stunden und
mehr täglich und nur in leichter bis mittelschwerer Art ausgeführt wer-
den (act. 37).
Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen und Würdigung der darin
enthaltenen Angaben gelangte der Arzt der IV-Stelle, Dr. med.
H._______, am 18. Januar 2005 zum Schluss, dass beim
Gesuchsteller seit dem 5. Mai 2000 eine langdauernde Krankheit und
eine Arbeitsunfähigkeit von 20% vorliege; als Diagnose gab er an:
Selbstunsichere Persönlichkeit, Asthenie, rezidivierende Angst- und
depressive Störung, Verdacht auf dissoziative Störung, Benzodiazepin-
Missbrauch/Abhängigkeit, Zustand nach schädlichem Alkoholkonsum,
Nikotinabusus und Gastritis bei Normalgewicht. Zumutbar seien ihm
körperlich leichte bis mittelschwere vollschichtige Arbeiten in eher
ruhiger Umgebung mit einer Einschränkung von 20%. Die
Einschränkung sei stabil und vorab in seiner Persönlichkeitsstörung
begründet; gewisse sekundäre Phänomene wie
Medikamentenabhängigkeit/Panik seien behandelbar (act. 38, 39).
B.
Gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes wies die IV-Stelle
das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom
26. Januar 2005 wegen Fehlens einer rentenbegründenden Invalidität
ab (act. 40).
C.
In der dagegen erhobenen Einsprache vom 8. Februar 2005 verwies
der Versicherte auf sein Widerspruchsschreiben an die LVA vom 3.
August 2004 und die bereits aktenkundigen Atteste von Frau Dr. med.
J._______ vom April und Juli 2004. Im Wesentlichen ist aus diesen
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Attesten zu entnehmen, dass die Ausübung einer Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt auszuschliessen sei (act. 41, 41.1).
D.
Mit Entscheid vom 21. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache des
Versicherten ab, weil F._______ in seinem Beruf als vollständig
arbeitsfähig betrachtet werden könne (act. 42).
E.
Gegen diesen Entscheid erhob F._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 10. August 2005 Beschwerde bei der Eidgenössi-
schen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Per-
sonen (nachfolgend: Rekurskommission) und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung ei-
ner Invalidenrente bzw. die erneute Abklärung der Sache. Er verwies
als Begründung auf die Klageschrift der VDK Bayern, Bad Kissingen,
vom 27. Juli 2005, worin angegeben wurde, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten könne;
gemäss Diagnosen von Frau Dr. med. J._______ sei seine Belast-
barkeit erheblich reduziert.
F.
Die von der Beschwerdeinstanz zur Vernehmlassung eingeladene IV-
Stelle unterbreitete die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med.
A._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser gab in
seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2005 an, dass der Beschwer-
deführer an asthenischer (abhängiger) Persönlichkeitsstörung, Benzo-
diazepinabhängigkeit sowie Verdacht auf rezidivierende depressive
Störung leide und berief sich dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr.
N._______, wonach zwar eine Minderbelastbarkeit vorliege, jedoch
nicht in einem solchen Ausmass, dass dem Beschwerdeführer nicht
unter entsprechenden Rahmenbedingungen leichte und mittelschwere
Tätigkeiten 6-stündig und mehr zumutbar wären. Die Berichte der
behandelnden Psychiaterin seien inkonsistent und vermöchten nicht
zu überzeugen. Aus diesem Grund schliesse er sich der Meinung von
Dr. med. Häsler vom 18. Januar 2005 an (act. 44). In ihrer
Vernehmlassung vom 15. November 2005 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde. Am 30. November 2005 (erneuert am
17. August und 19. November 2006) beantragte der Beschwerdeführer
eine Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des deutschen
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Sozialgerichts. Eine förmliche Sistierung wurde in der Folge indes
nicht verfügt.
G.
Per 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
übernommen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 hat es den Ver-
fahrensbeteiligten den Spruchkörper bekannt gegeben. Ausstandsbe-
gehren sind nicht eingegangen.
H.
In der Folge legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Un-
terlagen ins Recht und hielt in seiner Replik vom 17. Februar 2007 an
seinen Anträgen fest.
Der Nervenarzt Dr. med. H._______, D._______, gab in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2006 an, dass der
Beschwerdeführer an Panikstörung sowie Verdacht auf generalisierte
Angststörung leide und eine Tätigkeit unter den Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr vorstellbar sei. Diese
Einschränkungen würden sich auf Tätigkeiten mit besonderer
nervlicher Belastung beziehen; es seien leichte und allenfalls mittel-
schwere Arbeiten zumutbar.
In ihrem ausführlichen neuropsychiatrischen Gutachten vom
11. Oktober / 3. November 2006 gab die Fachärztin für Neurologie Dr.
med. J._______ an, dass der Beschwerdeführer keine
Restleistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr
aufweise.
In ihrem vom Sozialgericht Würzburg angeforderten Gutachten vom
14. Juni 2006 gab die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr.
med. R._______, an, dass dem Beschwerdeführer eine mindestens 6-
stündige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin
zumutbar sei, mit Ausschluss stressender oder geistig psychischer
belastender Faktoren.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Replik vom 17. Februar 2007
zudem an, dass das Gegengutachten von Frau Dr. med. J._______ die
Gutachten von Prof. Dr. med. N._______ und Frau Dr. med. R._______
in Zweifel ziehen.
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Mit Schreiben vom 2. April 2007 legte der Beschwerdeführer eine
Abschrift des vor dem Sozialgericht Würzburg erreichten Vergleichs
mit der Deutschen Rentenversicherung Baden Württemberg vom
27. März 2007 ins Recht, wonach ihm eine volle
Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Januar 2007 zugesprochen
wurde.
In der Folge legte er das ärztliche Attest seines Hausarztes Dr. med.
R._______ vom 12. Februar 2007 ins Recht, wonach er seit dem 19.
Oktober 2005 wegen Angsterkrankung, Panikstörung und Depression
durchgehend arbeitsunfähig sei.
I.
In ihrer Duplik vom 27. Juni 2007 hielt die IV-Stelle ihren Abwei-
sungsantrag aufrecht und führte an, dass vorliegend nur die Verhält-
nisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides (21. Juli 2005) zu
prüfen seien. Die Vorinstanz verwies zudem auf den von ihr
eingeholten psychiatrischen Bericht vom 20. Juni 2007, worin der IV-
Stellen-Arzt Dr. med. A._______ zur abschliessenden Überzeugung
gelangte, dass das ausführliche Gutachten von Prof. Dr. Dr. med.
N._______ ausschlaggebend sei. Das Gutachten der Psychiaterin
Frau Dr. med. J._______ sei aufgrund von Widersprüchen auch von
deren deutschen Kollegen angezweifelt worden (act. 54).
J.
In seinem ausführlichen Schreiben vom 3. August 2007 hielt der
Beschwerdeführer seine Anträge aufrecht und gab sinngemäss an,
dass er sämtliche Gutachten anzweifle, welche von der "Gegenseite"
eingeholt worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt per 1. Januar 2007 im
Rahmen seiner Zuständigkeit die Beurteilung der bei den
Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den
Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel; die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des
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Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 [VGG], SR 173.32).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) in Kraft getreten, welches für den Bereich des IVG Anwendung
findet (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verb. mit Art. 2 ATSG).
Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften
grundsätzlich mit dem Tage des Inkrafttretens sofort und in vollem
Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anders
lautende Übergangsbestimmungen (BGE 114 V 325 Erw. 3e; SVR
1995 MV Nr. 4 Erw. 2), was hier nicht der Fall ist. Das Verfahren richtet
sich daher nach den seit 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des
ATSG (Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Das VwVG
findet nur insoweit Anwendung, als das ATSG keine eigene Regelung
enthält (vgl. Art. 37 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung. Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 49 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (b) sowie da eine Verfügung einer
Bundesbehörde angefochten ist die Unangemessenheit des
Entscheids rügen (c).
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2.2 In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 356 E. 1).
Im Übrigen stellen die Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes (hier der 21. Juli 2005) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 130 V 445, 130 V 329 und 129 V 4 Erw. 1.2, mit
Hinweisen). Nach diesem Zeitpunkt (hier der 21. Juli 2005)
eingetretene Sachverhaltsänderungen können grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden (BGE 121 V 366); sie haben Gegenstand eines
neuen Gesuchs beziehungsweise eines neuen Entscheids der IV-
Stelle zu bilden.
Gegenstand der Beurteilung bildet somit die Frage, ob der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 7. April 2003, das heisst ein Jahr
vor der Anmeldung des Anspruchs auf IV-Leistungen (vgl. Art. 48 Abs.
2 IVG sowie nachstehend Ziff. 3) bis zum 21. Juli 2005 (Datum des
angefochtenen Entscheids) in rentenbegründender Weise
erwerbsunfähig war.
2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Die bis dahin zwischen der Schweiz und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden bilateralen
Abkommen über die soziale Sicherheit werden mit Inkrafttreten des
FZA grundsätzlich insoweit suspendiert, als letzteres denselben
Sachbereich regelt (Art. 20 FZA). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
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Staatsangehörigen dieses Staates (Grundsatz der
Nichtdiskriminierung).
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich demnach die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Damit
bestimmt sich auch der Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Rente der IV hat, ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht (vgl. auch AHI Praxis 1996 S.
179 und ZAK 1989 S. 320 Erw. 2).
Insoweit erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
er im Sinne der einschlägigen deutschen Bestimmungen invalid ist, im
vorliegenden Verfahren nicht ohne weiteres als massgebend. Die in
ausländischen Verfahren eingebrachten ärztlichen Gutachten sind im
Folgenden nach der innerstaatlichen Rechtsordnung zu prüfen.
2.4 Am 1. Januar 2004 ist zudem die 4. IV-Revision in Kraft getreten.
Die strittigen Rechtsfragen sind daher für die Zeit bis zum
31. Dezember 2003 nach altem und ab diesem Zeitpunkt unter
Berücksichtigung der 4. IV-Revision zu beurteilen.
3.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer
aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen
Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 48 Abs. 2
Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, falls sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruches
anmeldet. Daraus folgt, dass allfällige Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung vorliegend frühestens ab 7. April 2003 gewährt
werden könnten.
3.1 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
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wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf
eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf
eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG
hat ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der
Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%
und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen (Viertelsrenten), nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von
diesem Prinzip gilt jedoch seit 1. Juni 2002 aufgrund des FZA für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben. Diese sind in Bezug auf Viertelsrenten
Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz gleich gestellt.
3.2 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten, wobei bei langer Dauer auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt wird.
Hinsichtlich der Auslegung der Legaldefinitionen des ATSG (Art. 3 bis
13) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute
Schweizerisches Bundesgericht) festgehalten, dass es sich bei diesen
in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
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höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen
vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine
Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343).
3.3 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein Versicherter gehal-
ten, innert nützlicher Frist Arbeit zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 111 V 239
Erw. 2a). Ist eine Arbeit im bisherigen Beruf nicht mehr möglich, hat er
Arbeit in so genannten Verweisungsberufen zu suchen und
anzunehmen.
Der Versicherte, der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen
Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlichen
Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpas-
sungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er
bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S. 220 Erw. 5b).
3.4 Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen
und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst,
dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung
ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad
der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V
275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das
Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
3.5 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
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Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in
dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend
erwerbsunähig im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (Bst. a:
Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig im
Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war und der Invaliditätsgrad nach
Ablauf der Wartezeit mindestens 40% beträgt (Bst. b: langdauernde
Krankheit; vgl. BGE 121 V 272 E. 6).
Vorliegend ist die Frage, wann der Rentenanspruch entstanden ist,
nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen, da aufgrund
der dargelegten Symptomatik kein stabilisierter, im Wesentlichen
irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt.
4.
4.1 Laut dem Gutachten von Dr. med. G._______, Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie, wurde der Beschwerdeführer ab dem 6.
Juni 2000 während 6 Wochen in der Psychosomatischen Klinik
Schloss Waldleiningen wegen dissoziativer Störung mit Herzschmerz
und Hyperventilation, Benzodiazepin-Missbrauch, Angst und
depressiver Störung und selbstunsicherer Persönlichkeitsstörung
behandelt und war danach aus nervenärztlicher Sicht für
mittelschwere körperliche Arbeiten unter Vermeidung von Zeitdruck
sowohl im erlernten Beruf als Brauer als auch auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar (vgl. act. 23). In seinem
Gutachten vom 22. Juni 2004 gab Prof. Dr. Dr. med. N._______, Arzt
für Neurologie und Psychiatrie, an, dass der Beschwerdeführer an as-
thenischer Persönlichkeitsstörung, Abhängigkeit von Sedativa und Ver-
dacht auf rezidivierende dissoziative Störung leide und seine Er-
werbsfähigkeit gemindert sei; dieser Zustand sei nicht wesentlich ver-
besserbar oder wiederherstellbar, und die bisherige Tätigkeit könne
während 6 Stunden und mehr täglich und nur in leichter bis mittel-
schwerer Art ausgeführt werden (vgl. act. 37). Der IV-Stellen-Arzt Dr.
med. H._______ kam am 18. Januar 2005 zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer seit dem 5. Mai 2000 eine langdauernde Krankheit
und eine Arbeitsunfähigkeit von 20% vorliege, dies aufgrund der Diag-
nose: Selbstunsichere Persönlichkeit, Asthenie, rezidivierende Angst-
und depressive Störung, Verdacht auf dissoziative Störung, Benzodia-
zepin-Missbrauch/Abhängigkeit, Zustand nach schädlichem Alkohol-
konsum, Nikotinabusus und Gastritis bei Normalgewicht. Zumutbar sei-
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en ihm körperlich leichte bis mittelschwere vollschichtige Arbeiten in
eher ruhiger Umgebung mit einer Einschränkung von 20%. Die Ein-
schränkung sei stabil und vorab in seiner Persönlichkeitsstörung be-
gründet; gewisse sekundäre Phänomene wie Medikamentenabhängig-
keit/Panik seien behandelbar (vgl. act. 38, 39).
4.2 Demgegenüber hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.
med. S._______, den Beschwerdeführer nach seinem
Nervenzusammenbruch vom 20. März 2002 für zu 100%
arbeitsunfähig (vgl. act. 25). Die Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie, Frau Dr. med. J._______, hielt den Beschwerdeführer am
19. April 2004 aufgrund einer Panikstörung und Psychasthenie für
reduziert leistungsfähig im sozialmedizinischen Sinn und für weiterhin
arbeitsunfähig (vgl. act. 33). In ihrem Bericht vom 28. Juli 2004 gab die
Ärztin an, dass der Beschwerdeführer für den Arbeitsmarkt nicht
geeignet sei, fühle er sich ja schon durch eine Integrationsmassnahme
für psychisch Kranke überfordert (vgl. act. 36).
4.3 Der Vertrauensarzt der IV-Stelle, Dr. med. A._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in Würdigung der vorliegenden
Gutachten am 14. Oktober 2005 fest, dass der Beschwerdeführer an
asthenischer (abhängiger) Persönlichkeitsstörung, Benzo-
diazepinabhängigkeit leide sowie Verdacht auf rezidivierende
depressive Störung bestehe. Er berief sich dabei insbesondere auf das
Gutachten von Prof. Dr. Dr. N._______, wonach zwar eine bestehende
Minderbelastbarkeit vorliege, jedoch nicht in einem Ausmass, dass
dem Beschwerdeführer unter entsprechenden Rahmenbedingungen
nicht leichte und mittelschwere Tätigkeiten 6-stündig und mehr
zumutbar wären. Die Berichte der behandelnden Psychiaterin, Frau Dr.
med. J._______, seien inkonsistent und vermöchten nicht zu
überzeugen (act. 44).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes von Arztberichten ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
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Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006,
I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a, 122 V 160 E.
1c; AHI 2001 S. 112 f.).
5.2 Im Sozialversicherungsrecht ist soweit zu prüfen ist, ob sich der
Versicherungsträger oder die Beschwerdeinstanz für eine bestimmte
Möglichkeit, z.B. für das eine oder andere Gutachten entscheiden soll
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43, Rz 23; BGE 111 V 374).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungs-
gerichtsbeschwerdeverfahren gilt grundsätzlich der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial-
versicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmli-
che Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b).
So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit
weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung
entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren
sinngemäss Anwendung (Urteil des EVG vom 9. August 2000, I 437/99
E. 4b/bb). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit
Hinweisen).
6.
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6.1 Das Gutachten von Prof. Dr. Dr. med. N._______, Arzt für Neuro-
logie und Psychiatrie, wurde im Auftrag der Landesversicherungsan-
stalt Unterfranken am 22. Juni 2004 erstellt. Bei diesem Gutachter
handelt es sich um einen ausgewiesenen Facharzt der Neurologie und
Psychiatrie. Sein Gutachten, auf das sich die IV-Stelle in der angefoch-
tenen Einspracheverfügung stützte, wurde nach einer eingehenden
Untersuchung am 22. Juni 2004 erstellt (vgl. act. 37). Der IV-Stellen-
Arzt Dr. med. H._______ hat seine Beurteilung in Kenntnis dieses
Gutachtens und aller Vorakten sowie unter Berücksichtigung der Anga-
ben des Beschwerdeführers verfasst. Entsprechend hielt auch der
ebenfalls von der IV-Stelle herangezogene Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, Dr. med. A._______, am 14. Oktober 2005 fest,
dass das Gutachten von Prof. Dr. Dr. med. N._______ zweifellos eine
bestehende Minderbelastbarkeit des Beschwerdeführers beschreibe,
diese jedoch nicht so gross sei, dass ihm nicht unter entsprechenden
Rahmenbedingungen leichte und mittelschwere Tätigkeiten 6-stündig
und mehr zumutbar seien.
6.2 Diese Beurteilung deckt sich mit jener von Frau Dr. med.
R._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 14. Juni
2006, wonach dem Beschwerdeführer eine mindestens 6-stündige
Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar ist, mit
Ausschluss stressender oder geistig psychischer belastender
Faktoren. Obwohl dieses Gutachten erst nach Ablauf des hier zu
beurteilenden Zeitraums erstellt worden ist, kann hieraus doch
zumindest entnommen werden, dass sich die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers seit der Zeit des Einspracheentscheides nicht
verschlechtert hat. Insoweit stützt dieses Gutachten die letzte
Beurteilung durch den Vertrauensarzt der IV-Stelle.
6.3 Die gegenteiligen Berichte des Hausarztes sowie der behandeln-
den Psychiaterin, Frau Dr. med. J._______, erscheinen dem
Bundesverwaltungsgericht dagegen weniger konsistent und
überzeugend. Dazu kommt, dass diese Berichte in Berücksichtigung
der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten wie
dargelegt mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
7.
Die insbesondere gestützt auf die Beurteilungen von Prof. Dr. Dr. med.
N._______ und von Dr. med. A._______ getroffene Schlussfolgerung
der IV-Stelle, dass dem Beschwerdeführer bei entsprechenden
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Rahmenbedingungen eine leichte und mittelschwere Tätigkeit von
mindestens 6 Stunden pro Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
weiterhin zumutbar sei, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht
daher schlüssig.
Diese Beurteilungen erscheinen umfassend, sie beruhen auf
allseitigen Untersuchungen, auch die geklagten Beschwerden, sind in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchten in
der medizinischen Beurteilung und in den Schlussfolgerungen ein.
8.
8.1 Da der Beschwerdeführer damit weiterhin seiner bisherigen
Tätigkeit nachgehen kann, welche nicht als körperlich schwer
einzustufen ist (und im Sinne der hier allerdings grundsätzlich nicht
massgeblichen Beurteilung durch Frau Dr. med. R._______ auch nicht
als stressig oder geistig bzw. psychisch belastend zu bezeichnen
wäre), erübrigt es sich, so genannte Verweisungsberufe anzuführen
und diesbezüglich Einkommensvergleiche durchzuführen.
8.2 Der Beschwerdeführer verdiente bei der Firma Feldschlösschen
Getränke AG als Brauer zuletzt Fr. 4'560.-/Mt. bei einer täglichen
Arbeitszeit von 8.2 Stunden (41 Std./Woche). Im November 2004 hätte
der Verdienst bereis Fr. 4'600.- betragen, so dass davon auszugehen
ist, dass der heute mögliche Verdienst an gleicher Stelle noch höher
wäre.
Selbst wenn man bei der noch möglichen Arbeitszeit von täglich 6
Stunden - und damit einer Einschränkung der bisherigen Tätigkeit um
26.83% - zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht vom bisherigen
Verdienst von Fr. 4'560.-, sondern dem zugesicherten höheren
Verdienst von Fr. 4'600.- ausgeht (Fr. 3'366.- statt Fr. 4'600.-) und
einen dem noch nicht fortgeschrittenen Alter, der längeren Absenz
vom Arbeitsplatz und der von Dr. A._______ verlangten besonderen
Rahmenbedingungen einen leidensbedingten Abzug von 10% in
Anschlag brächte, ergäbe sich hypothetisch ein Invalidenlohn von Fr.
2'836.-, der nicht zu einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse
führte:
{(Fr. 4'600.- - Fr. 3'030) x 100} : Fr. 4'600.- = 34.1%
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Damit ergibt sich kein Invaliditätsgrad von 40%, und es liegt in jedem
Fall keine anspruchsbegründende Invalidität vor.
Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer was die
Gutachter, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, nicht
ausschliessen nicht sogar zu 100% arbeitsfähig ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Sofern sich der massgebliche Sachverhalt ab dem Zeitpunkt des
Einsprache-Entscheids der IV-Stelle rechtsrelevant geändert haben
sollte, kann dieser Gegenstand eines neuen Gesuchs an die IV-Stelle
bilden.
10.
Da der angefochtene Einsprache-Entscheid noch vor dem 1. Juli 2006
getroffen wurde, ist das Verfahren für die Parteien kostenlos.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und der
Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
– dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Rückschein)
– der Vorinstanz (Ref. Nr. [...])
– dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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