B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2551/2013
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (berufliche Massnahmen).
C-2551/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1969 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland (IV-act. 2). Er war seit dem 13. Februar
2012 in der Schweiz als Schreiner mit Grenzgängerstatus in einer unbe-
fristeten Anstellung und entrichtete dabei Beiträge an die Schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Am 26. März 2012 erlitt X._______ einen Unfall und war in der Folge auf-
grund einer Knieprellung zu 100% arbeitsunfähig. Nach mehrfacher Be-
handlung/Operation des Knies attestierte Dr. med. A._______, Facharzt
für Chirurgie und Kreisarzt der Suva, in seinem Bericht vom 4. Februar
2011 zu Handen der Suva (IV-act. 12) einen Zustand nach Bursitis präpa-
tellaris am rechten Knie mit sekundärer Infektion sowie einem Status
nach Reoperation mit Narbenausscheidung und Fistelöffnung und Entfer-
nung der Restbursa im September 2012. Der Gutachter führte aus,
X._______ sei aufgrund dieser Knieprobleme nicht mehr in der Lage, auf
dem rechten Knie zu knien. Da seine Arbeit zu ungefähr 30% in kniender
Position ausgeführt werde, sei eine Umschulung ins Auge zu fassen.
C.
Im Januar 2013 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle Aargau (nach-
folgend: IV-Stelle AG) zur beruflichen Integration an (IV-act. 2 und 9).
D.
Mit undatierter Verfügung lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch von
X._______ gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle AG vom 11. April
2013 ab (IV-act. 15). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen erachte sie X._______ in seiner bisher
ausgeübten Tätigkeit als Bauschreiner zwar als erheblich eingeschränkt;
angepasste, wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten oh-
ne Knien und Hocken seien ihm ab 1. Juni 2013 indes wieder vollschich-
tig zumutbar. Der allgemeine Arbeitsmarkt biete genügend Beschäfti-
gungsmöglichkeiten in berufsverwandten Bereichen, so dass auf die
Durchführung von beruflichen Massnahmen verzichtet werden könne. Die
Stellensuche habe er ja bekanntlich bereits an die Hand genommen. Im
Übrigen – so die Vorinstanz – verwirke ein allfälliger Anspruch gegenüber
der Schweizerischen Invalidenversicherung, wenn Leistungen einer aus-
ländischen Arbeitslosenversicherung bezogen würden.
C-2551/2013
Seite 3
E.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer), vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, mit Eingabe vom
3. Mai 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und
Erlass einer neuen Verfügung; alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte er aus, es bestehe
ein Anspruch auf Umschulung, wenn der Versicherte wegen der Art und
Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in der bisher ausgeüb-
ten und in den für ihn ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden noch
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit andau-
ernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleide. Der Beschwerdeführer
bemängelte, dass die Vorinstanz keinerlei Überlegungen, Berechnungen
oder Abklärungen zum Invaliditätsgrad vorgenommen, sondern sich mit
der Feststellung begnügt habe, dass eine angepasste Tätigkeit noch zu-
mutbar sei und somit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe.
Ferner bestritt er, dass er in Deutschland Leistungen der Arbeitslosenver-
sicherung beziehe. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz einerseits
den Untersuchungsgrundsatz und andererseits mangels ausreichender
Begründung des Entscheids habe sie auch den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt.
F.
F.a Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 (BVGer-act. 3) brachte der Beschwer-
deführer dem Instruktionsrichter ein Schreiben an die Vorinstanz zur
Kenntnis, in welchem er mitteilte, ihm sei vor ein paar Tagen eine Verfü-
gung eröffnet worden, welche vom 26. April 2013 datiert sei, aber im Üb-
rigen mit der ursprünglichen, bereits angefochtenen Verfügung überein-
stimme. Er bitte um Mitteilung, ob er diese Verfügung ebenfalls anfechten
müsse.
F.b Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 (BVGer-act. 6) wandte sich die Vor-
instanz an den Beschwerdeführer und teilte diesem mit, die Eröffnung der
undatierten Verfügung durch die IV-Stelle AG sei versehentlich erfolgt und
die korrekt eröffnete Verfügung vom 26. April 2013 sei als massgebend zu
betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht werde gebeten, die bereits
hängige Beschwerde als gegen die nun korrekt eröffnete Verfügung ent-
gegen zu nehmen.
C-2551/2013
Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 (BVGer-act. 7) verwies die IVSTA
unter Verzicht auf eigene Ausführungen auf die Stellungnahme der IV-
Stelle AG, mit welcher Letztere ohne weitere Begründung die Abweisung
der Beschwerde beantragte.
H.
Am 19. Juli 2013 (vgl. BVGer-act. 10) ist der mit Zwischenverfügung vom
2. Juli 2013 (BVGer-act. 8) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 9. August 2013 (BVGer-act. 11) reichte die IVSTA den
Bericht der kreisärztlichen Untersuchung der Suva vom 17. Juli 2013 ein.
J.
Mit Kurzbrief vom 19. August 2013 (BVGer-act. 13) reichte die IV-Stelle
AG die Verfügung der Suva vom 13. August 2013 ein, mit welcher diese
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2013 eine Rente, basie-
rend auf einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 16%, zugesprochen hat-
te.
K.
K.a Am 20. August 2013 (BVGer-act. 14) reichte die Vorinstanz ein
Schreiben der Suva vom 5. August 2013 ein, mit welchem diese dem Be-
schwerdeführer mitteilte, dass sie den Fall nun abschliesse, da keine ei-
gentliche Behandlung der Unfallfolgen mehr notwendig sei; die Ausrich-
tung von weiteren Versicherungsleistungen werde indes noch geprüft.
K.b Am 10. September 2013 (BVGer-act. 18) reichte die Vorinstanz die
Verfügung der Suva vom 13. August 2013 ein.
L.
Mit Replik vom 4. September 2013 (BVGer-act. 16) hielt der Beschwerde-
führer an seinem Antrag fest und wies zur Begründung darauf hin, dass –
auch wenn die Vorinstanz nicht an die Berechnung des Erwerbsunfähig-
keits-Grades der Suva gebunden sei – diese doch einen Hinweis dafür
liefere, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Mass-
nahmen seine Berechtigung habe und die Vorinstanz mit ihrem Verhalten
ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
C-2551/2013
Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (BVGer-act. 20) verzichtete die IVSTA
unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle AG vom 27. September
2013 auf eine Duplik.
N.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel 13. Dezember 2013, BVGer-
act. 22) teilte der Beschwerdeführer dem Instruktionsrichter mit, er habe
Rechtsanwalt Jan Herrmann das Mandat entzogen und bitte, künftige
Korrespondenz direkt an ihn zu richten.
O.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (BVGer-act. 24) teilte Rechtsanwalt
Jan Herrmann unter Hinweis auf die eingereichte Anwaltsvollmacht dem
Instruktionsrichter mit, er bitte eine allfällige Parteientschädigung direkt
auf sein Konto zu überweisen, da ihm sein Klient sämtliche Honorarforde-
rungen abgetreten habe.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorliegend richtete sich die Beschwerde gegen die von der IV-Stelle AG
im Namen der IVSTA erlassene, undatierte Verfügung. Die IVSTA eröffne-
te dem Beschwerdeführer wenige Tage später dieselbe Verfügung noch
einmal, da – wie sie ausführte – die IV-Stelle AG zum Erlass nicht zu-
ständig gewesen sei. Die vorliegend zu behandelnde Beschwerde ist so-
mit auf übereinstimmenden Antrag der Parteien als gegen die von der
IVSTA erlassene Verfügung entgegen zu nehmen, zumal die Verfügungen
in ihrem Wortlaut ohnehin übereinstimmend sind.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
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Seite 6
gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
C-2551/2013
Seite 7
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invali-
denversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss
Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) hat der Träger
eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die
von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen
und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit
sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32
VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende
Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu las-
sen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht
allerdings nicht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
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Seite 8
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bei den materiellen
Bestimmungen ist daher vorliegend auf die seit 1. Januar 2012 geltende
Fassung des IVG, der IVV des ATSG und der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) abzustellen.
4.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle AG ein-
gereichten Anmeldung zum Leistungsbezug und die durch jene durchge-
führten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war.
4.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der
Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bun-
desrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und
Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der
Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsge-
biet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlas-
sen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
4.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte Ar-
beitsstelle im Kanton Aargau; er wohnt zudem noch im benachbarten
Grenzgebiet. Er hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle AG zum Leis-
tungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist
gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
5.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
sind die Rechtsverhältnisse, welche – im Rahmen des durch die Verfü-
gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be-
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Seite 9
schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden.
Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn – wie
vorliegend – die Verfügung insgesamt angefochten wird (BGE 130 V 501
E. 1.1, 125 V 413 E. 1b). Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen
ist demnach, ob die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht
verneint hat.
5.1
5.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter
anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be-
rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8
Abs. 3 lit. abis IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ent-
steht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die
freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versiche-
rung (Art. 9 Abs. 1bis IVG).
Der Anspruch entsteht, wenn der massgebende Gesundheitsschaden ei-
ne Art und Schwere erreicht hat, welche die bisherige Erwerbstätigkeit
unzumutbar machen beziehungsweise längerdauernd einen Minderver-
dienst von zirka 20% verursachen oder dieses Ereignis droht. Der Pro-
zentsatz wird nach den gleichen Grundsätzen bemessen wie der Invalidi-
tätsgrad beim Rentenanspruch (ZAK 1984 S. 91 und AHI 2000 S. 61).
Beim Einkommensvergleich ist der qualitative Ausbildungsstand und die
damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Mög-
lichkeiten zu berücksichtigen. So ist es beispielsweise eine Erfahrungs-
tatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach
Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsar-
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beitersaläre, dafür aber in der Folgezeit um so stärker anwächst. Das be-
rufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten sind bei einer
Hilfsarbeit mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse ge-
währleistet wie in einem gelernten Beruf. Ist eine versicherte Person be-
reits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert oder besteht
die Möglichkeit, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und
zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln, so liegt keine invaliditätsbedingte
Notwendigkeit für eine Umschulung vor. Anspruch auf Umschulung be-
steht solange, als die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer wesent-
lich ist und die versicherte Person noch nicht vom Rentenvorbezug
Gebrauch gemacht hat oder noch nicht das Rentenalter erreicht hat (vgl.
zum Ganzen: Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen
über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], in der ab
1. Januar 2014 geltenden Fassung, Rz. 4011 ff.).
5.1.2 Nach Ziff 9. lit. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeit-
nehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine
existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder
Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den
Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der
Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Er-
werbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslo-
sengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb
der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 5 f.). Die im Anhang II FZA
hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der
Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in wel-
chem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen
wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstä-
tigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengel-
der im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1).
5.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die Vorin-
stanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da sie zur Feststel-
lung des Invaliditätsgrades keinerlei Überlegungen, Berechnungen oder
Abklärungen vorgenommen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass
er seine bisherige Tätigkeit, die zu ungefähr 30% in kniender Position ver-
richtet werde, in dieser Form nicht mehr werde ausüben können. Die Vor-
instanz habe sich lediglich mit dem Hinweis begnügt, dass er andere, an-
C-2551/2013
Seite 11
gepasste Tätigkeiten noch ausüben könne, weshalb kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen bestehe.
5.3 Die Vorinstanz verzichtete im Beschwerdeverfahren auf eine Ver-
nehmlassung und verwies auf die Ausführungen in der Verfügung. Dieser
ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend festgehalten hat – zu entneh-
men, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer in
seiner zuletzt ausgeübten Bauschreinertätigkeit zwar erheblich einge-
schränkt sei, dass ihm aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in berufs-
verwandten Bereichen ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten offen-
stünden, in welchen er "einen Verdienst in etwa bis anhin erzielen" könne.
Ein Einkommensvergleich wurde nicht durchgeführt.
5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gelernter
Schreiner (mit Gesellenbrief) ist und er schon einige Jahre auf seinem
Beruf gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1969 und war
somit im Zeitpunkt der Verfügung 44 Jahre alt. Er erzielte gemäss den
Feststellungen der Suva vor dem Unfall ein Valideneinkommen von
Fr. 75'400.-. Die Suva ging ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer
aufgrund des Unfalls eine Erwerbseinbusse von 16% erleide. Praxisge-
mäss kommt eine berufliche Massnahme der Invalidenversicherung in
Betracht, wenn der Versicherte – wie vorstehend erwähnt – eine Er-
werbseinbusse von ungefähr 20% erleidet und mit einer beruflichen
Massnahme eine wesentliche Verbesserung erreicht werden könnte.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem angestammten und gelernten Beruf die besseren Verdienstmöglich-
keiten hat, als in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit. Ohne detaillierte
Abklärung der möglichen Verweistätigkeiten und den entsprechenden
Verdienstmöglichkeiten kann jedoch nicht ohne Weiteres gesagt werden,
der Beschwerdeführer könne auch in anderen Tätigkeiten etwa dasselbe
Einkommen erzielen, wie in seiner früheren Tätigkeit. Es ist keineswegs
ausgeschlossen, dass der Minderverdienst in einer Verweistätigkeit min-
destens 20% betragen könnte. Zudem wäre es denkbar, dass dem Be-
schwerdeführer durch eine Weiterbildung die weitere Tätigkeit in seinem
bisherigen Berufsfeld aber in einer anderen Funktion und mit ähnlichem
Lohn wie bisher ermöglicht werden könnte, in welcher er die für ihn aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbaren Belastungen (Knien
und Hocken) vermeiden könnte. Überdies hat der Beschwerdeführer mit
seinen 44 Jahren keineswegs nahezu das Rentenalter erreicht, so dass
ihm eine entsprechende Umschulung durchaus noch einige Jahre von
Nutzen sein dürfte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorin-
C-2551/2013
Seite 12
stanz den Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die obenstehenden Kri-
terien nur ungenügend abgeklärt hat, weshalb gestützt auf die vorhande-
nen Akten nicht über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschie-
den werden kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer bestritt, dass er in Deutschland Leistungen der Arbeitslo-
senversicherung beziehe. Auch dies hat die Vorinstanz nicht näher abge-
klärt, weshalb auch nicht bereits gestützt darauf ein allfälliger Anspruch
verneint werden kann.
Ob die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt hat und die Ver-
fügung – wie der Beschwerdeführer geltend machte – bereits aus diesem
Grund hätte aufgehoben werden müssen, kann mit Blick auf dieses Er-
gebnis offengelassen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
nur ungenügend abgeklärt hat. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne
antragsgemäss gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. April
2012 ist aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen an die IVSTA zurückzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer somit keine
Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Hö-
he von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG eben-
so wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
C-2551/2013
Seite 13
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vor-
liegenden Verfahren berufsmässig vertreten, weshalb ihm zu Lasten der
unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 459/05 vom
24. Juli 2006 E. 4). Der entstandene Aufwand belief sich gemäss Hono-
rarnote des Rechtsanwalts vom 4. September 2013 auf neun Stunden à
Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 89.-, also insgesamt auf Fr. 2'339.-,
was in Anbetracht des aktenkundigen und gebotenen Aufwands nicht zu
beanstanden ist.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-2551/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 26. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung 5.3 den
Sachverhalt neu abklärt und über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Massnahmen erneut verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'339.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse und Doppel der Eingabe von Rechtsanwalt Jan
Herrmann vom 23. Dezember 2013)
– Rechtsanwalt Jan Herrmann (Urteil nur im Dispositiv; Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage: Einzahlungsschein von Rechts-
anwalt Jan Herrmann)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-2551/2013
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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