B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-255/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch B._______, Direktor (…), C._______, Leiter
(…), und Rechtsanwältin D._______, Leiterin Rechtsdienst,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons E._______,
handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales
E._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Spitalliste 2015, Beschluss des
Regierungsrates Nr._______ vom 9. Dezember 2014.
C-255/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons E._______ (nachfol-
gend: Vorinstanz) vom 9. Dezember 2014 (Nr._______) wurden die Spital-
listen E._______ 2015 Akutsomatik und Rehabilitation je mit Befristung
vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 genehmigt. Gesuche, die nicht
oder nicht im beantragten Umfang in den genannten Spitallisten berück-
sichtigt wurden, wurden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Zudem
wurden die vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 befristeten Leis-
tungsaufträge zwischen dem Kanton E._______ und den Listenspitälern
genehmigt. Schliesslich wurde der Gesundheitsdirektor ermächtigt, die
Leistungsaufträge zu unterzeichnen (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1 Beilage 1).
A.b Das Gesuch der A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
die sich für die Spitalliste E._______ 2015 Rehabilitation beworben hatte,
wurde abgewiesen. Hierzu führte die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom
9. Dezember 2014 aus, eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit habe aufge-
zeigt, dass die Kosten für die Behandlung in der Einrichtung der Beschwer-
deführerin pro Pflegetag bis zu 30 Prozent über denjenigen in der
F._______ (Spital) und der G._______ AG liegen würden. Aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit werde deshalb auf die Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin in die Spitalliste E._______ 2015 Rehabilitation verzichtet, während die
F._______ (Spital) und die G._______ AG weiterhin für die Rehabilitation
(…) sowie die entsprechende Frührehabilitation in der Spitalliste geführt
würden (BVGer act. 1 Beilage 1 S. 8).
B.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
12. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer
act. 1) und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons E._______ betref-
fend die Streichung der A._______ AG von der Spitalliste Rehabilitation des
Kantons E._______ aufzuheben, die Wirtschaftlichkeit sei zu bejahen und die
A._______ AG sei auf die Spitalliste Rehabilitation des Kantons E._______
2015 Rehabilitation aufzunehmen.
2. Eventualantrag: Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons
E._______ betreffend die Streichung der A._______ AG von der Spitalliste
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Rehabilitation des Kantons E._______ aufzuheben und die Sache sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sei die Spitalliste 2014 für die
A._______ AG anwendbar.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegeg-
ners.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, seitens der Vorinstanz
sei keine vertiefte Auseinandersetzung mit den verschiedenen Preis- und
Kostenstrukturen der verglichenen Institutionen erfolgt. Der reine Vergleich
der Tarife lasse keine systematischen Rückschlüsse auf die Wirtschaftlich-
keit zu und verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die
relevanten finanziellen Daten zu erheben und gestützt darauf die leistungs-
bezogenen Kostenunterschiede der verglichenen Institutionen zu untersu-
chen. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie als hoch-
spezialisierte Klinik für (…) Patienten jeglicher (Angaben zum Schwere-
grad), intensivpflichtige Patienten sowie (…) Patienten behandle. Im Ver-
gleich zur F._______ (Spital) sowie der G._______ AG weise sie einen
überdurchschnittlichen hohen Anteil an Behandlungen von (Angaben zum
Grad der Erkrankung) Patienten auf. Dies erkläre auch ihr abgestuftes Ta-
rifsystem. Bei einem Vergleich identischer Patientengruppen falle der
Benchmark keinesfalls unwirtschaftlich aus. Die höheren Kosten seien
durch Zahl und Art sowie Schweregrad der Fälle als auch hinsichtlich des
Leistungsangebots in Diagnostik und Therapie stichhaltig begründet. Diese
Tatsache werde unter anderem vom Regierungsrat des Kantons
H._______ gestützt und bestätigt, der in seiner Sitzung vom 7. Mai 2014
aufgrund einer systematischen Analyse der Kostendaten und den entspre-
chenden Kostenträgerrechnungen zum Schluss kam, dass alle drei Klini-
ken (F._______, G._______ AG, A._______ AG) sich bei der Benchmark-
relevanten Tagestaxe nur gering unterscheiden würden und als wirtschaft-
lich einzustufen seien. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass in der Spitallistenplanung für die Jahre 2013 und 2014 des Kan-
tons E._______ eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit erfolgt sei und die
stationären Spitalleistungen der Beschwerdeführerin im Bereich Rehabili-
tation als wirtschaftlich beurteilt worden seien. Trotz sich im Vergleich kaum
veränderter Tarifabweichungen sei die Beschwerdeführerin nun erstmals in
der Spitalliste E._______ 2015 Rehabilitation nicht mehr berücksichtigt
worden (vgl. BVGer act. 1).
C-255/2015
Seite 4
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 von der Beschwerdefüh-
rerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6‘000.– ging frist-
gerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2, 6).
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2015 wurde die Vorinstanz
aufgefordert bis zum 5. Februar 2015 zum prozessualen Antrag in Ziffer 3
der Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2015 Stellung zu nehmen (BVGer
act. 4).
D.b Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 4. Februar 2015 die Ab-
weisung des Antrags der Beschwerdeführerin, für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens die Spitalliste E._______ 2013 Rehabilitation als an-
wendbar zu erklären. Dabei machte sie geltend, es könne nicht einer Ver-
fügung, die lediglich für einen bestimmten Zeitraum gelte, durch einen pro-
zessualen Antrag in einem Rechtsmittel, welches sich gegen eine neue
Verfügung für den nachfolgenden Zeitraum richte, Nachgeltung verschafft
werden. Überdies stelle die verfügungsweise Verneinung des Gesuchs um
einen Platz auf der Spitalliste E._______ 2015 Rehabilitation eine negative
Verfügung dar und sei der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich
(BVGer act. 7).
D.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 wurde auf den pro-
zessualen Antrag 3 der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, soweit damit
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde er-
sucht wurde. Ferner wurde der prozessualen Antrag 3 der Beschwerdefüh-
rerin abgewiesen, soweit damit um Erlass vorsorglicher Massnahmen er-
sucht wurde (BVGer act. 8).
E.
Innert Frist reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung vom 19. Februar
2015 in der Hauptsache betreffend Anträge 1, 2 und 4 der Beschwerde
vom 12. Januar 2015 ein und beantragte die Abweisung der Anträge der
Beschwerdeführerin (BVGer act. 11). Zur Begründung wurde angeführt,
die Wirtschaftlichkeitsprüfung habe sich nicht nur auf einen reinen Ver-
gleich der Tarife beschränkt, sondern es seien auch die Kosten beurteilt
worden. Es seien bei der Beschwerdeführerin, dem I._______ (Betreiber
des Spitals F._______) und bei der G._______ AG die Kosten für die Re-
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habilitation (…) Patienten den entsprechenden Leistungsdaten gegenüber-
gestellt worden. Dabei sei nach Kostenträger und Versicherungsstatus un-
terschieden worden. Die Beschwerdeführerin weise deutlich höhere Kos-
ten als der I._______ aus, welcher für die Patienten aus dem Kanton
E._______ die gleichen Leistungen erbringe. Neben dem Vergleich der
Kosten- und Leistungsdaten habe auch der Vergleich der publizierten ge-
nehmigten Tarife der Beschwerdeführerin, des I._______ und der
G._______ AG gezeigt, dass die Rehabilitation (…) Patienten und Patien-
tinnen bei der Beschwerdeführerin 2014 bis zu 26.5 Prozent mehr gekostet
habe als beim I._______. Weiter gehe die Vorinstanz davon aus, dass der
I._______ und die G._______ AG aufgrund vergleichbarer Leistungen eine
taugliche Vergleichsbasis zur Beschwerdeführerin bilden würden. Alle drei
im Benchmark herangezogenen Spitäler würden auch Patienten mit ho-
hem Schweregrad behandeln, weshalb es sich bei den Tagestaxen des
I._______ und der G._______ AG um Mischtarife handeln müsse. Einzig
die tiefste Tagestaxe der Beschwerdeführerin sei im Vergleich mit den Ta-
gestaxen der beiden anderen zum Vergleich herangezogenen Spitäler wirt-
schaftlich. Da die Beschwerdeführerin explizit auf den überdurchschnittlich
hohen Anteil ihrer Patienten mit hohem Schweregrad hinweise, könne da-
von ausgegangen werden, dass ihr Durchschnittstarif markant über den
zum Benchmark herangezogenen Tagestaxen der beiden anderen Spitäler
liege und somit unwirtschaftlich sei. Schliesslich macht die Vorinstanz gel-
tend, mit dem I._______ und der G._______ AG, welche für die Leistungs-
gruppe (…)rehabilitation auf der Spitalliste E._______ 2015 gelistet seien,
werde die Versorgung für die Bevölkerung des Kantons E._______ sicher-
gestellt. Aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit habe sie von einer Auf-
nahme der Beschwerdeführerin auf die Spitalliste E._______ 2015 Reha-
bilitation und damit auch von der Erteilung eines Leistungsauftrags an die
Beschwerdeführerin abgesehen. Damit habe sie ihren Ermessensspiel-
raum genutzt.
F.
F.a Das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Februar 2015 ersucht, bis zum 24. März 2015 als
Fachbehörde Stellung zu nehmen (BVGer act. 12).
F.b Mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 erörterte das BAG die recht-
lichen Grundlagen und kam betreffend das vorliegende Beschwerdever-
fahren zum Schluss, dass die Spitalplanung Rehabilitation 2015 des Kan-
tons E._______ den Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 nur
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Seite 6
teilweise zu begründen vermöge, weshalb die Beschwerde teilweise gut-
zuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur Überprüfung im Sinne sei-
ner Erwägungen zurückzuweisen sei (BVGer act. 13). Im Einzelnen führte
das BAG aus, die Kantone müssten in ihrer Planung die Planungsschritte
transparent ausweisen. Ein entsprechender Nachweis sei aus der Ver-
nehmlassungsdokumentation im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dem-
zufolge sei auch nicht klar, ob mit der Nichtaufnahme der Beschwerdefüh-
rerin in die Spitalliste 2015 bezüglich Rehabilitation (…) dieser Bedarf der
Bevölkerung des Kantons E._______ gedeckt sei (BVGer act. 13-5). So-
dann dränge sich der alleinige Tarifvergleich der drei Rehabilitationsklini-
ken bezüglich (…) nicht auf, da die Vorinstanz gemäss eigenen Angaben
Kosten- und Leistungsdaten in den Bewerbungsdateien erhalten habe.
Weiter erwähne die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort, dass die Be-
schwerdeführerin deutlich höhere Kosten als der I._______ aufweise, ohne
diese zu beziffern. Auch seien keine konkreten Zahlen und Angaben zum
Kostenvergleich mit der G._______ AG hinzugefügt worden. Bisher seien
weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdeführerin Kosten- und
Leistungsdaten offengelegt worden, obwohl beide Parteien den Besitz die-
ser Daten bestätigen würden. Da die Hauptdifferenz der Streitparteien in
erster Linie die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Beschwerdeführerin
sei, sei der Nachvollzug der Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels benötigten
Kosten- und Leistungsdaten insbesondere für Dritte Verfahrensbeteiligte
unabdingbar (BVGer act. 13-6). Schliesslich weist das BAG darauf hin,
dass bei den Zuteilungsentscheiden neben dem Kriterium der Wirtschaft-
lichkeit auch andere Kriterien einzubeziehen seien (vgl. Art. 58b Abs. 4
Bst. a und b KVV) und den Kantonen diesbezüglich ein Ermessensspiel-
raum zustehe (BVGer act. 13-7).
G.
G.a Den Verfahrensbeteiligten wurde mit Zwischenverfügung vom
27. März 2015 und Frist bis zum 27. April 2015 Gelegenheit zur Einrei-
chung allfälliger Schlussbemerkungen und entsprechender Beweismittel
gegeben (BVGer act. 14).
G.b Mit Eingabe vom 24. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin
Schlussbemerkungen samt Beweismittel ein, darunter die relevanten dem
Kanton H._______ für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zugestellten Informa-
tionen, und machte geltend, die durch die Vorinstanz im Rahmen der Be-
werbung für die Aufnahme in die Spitalliste 2015 des Kantons E._______
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Seite 7
geforderten Unterlagen und Kostendaten würden in keiner Weise einer fun-
dierten Wirtschaftlichkeitsprüfung genügen. Im Weiteren sei bei der Ana-
lyse der Kostendaten zu beachten, dass neben der Kosten der (…) Reha-
bilitation auch Kosten der intensivmedizinischen Behandlung auf der Inten-
sivpflegestation inkludiert seien. Dieses Spezifika finde sich in den zum
Kostenvergleich herangezogenen I._______ sowie bei der G._______ AG
nicht und habe einen Einfluss auf die Kostenstrukturen. Zudem weist die
Beschwerdeführerin auf den Umstand hin, dass ihr immer wieder Patienten
zugewiesen würden, bei denen in verschiedenen ambulanten und statio-
nären Rehabilitationssettings keine Erfolge hätten erreicht werden können.
Ihr Zentrum sei dann aufgrund der ausgewiesenen Qualität quasi hochspe-
zialisierter Endversorger (BVGer act. 15).
G.c Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 24. April 2015 ebenfalls vollum-
fänglich an ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2015 fest und verzichtete
auf die Einbringung neuer, nicht bereits eingereichter Beweismittel sowie
allfälliger Schlussbemerkungen (BVGer act. 16).
H.
Mit Verfügung vom 28. April 2015 wurde der Schriftenwechsel unter Vor-
behalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 17).
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 und Art. 90a Abs. 2 KVG [SR 832.10] beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kan-
tonsregierungen nach Art. 39 KVG. Der angefochtene Regierungsratsbe-
schluss vom 9. Dezember 2014 wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen,
womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig ist.
1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im VGG und die beson-
deren Bestimmungen in Art. 53 Abs. 2 KVG. Die Bestimmungen des ATSG
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[SR 830.1] finden keine Anwendung im Bereich Zulassung und Ausschluss
von Leistungserbringern (Art. 35–40 und Art. 59 KVG; Art. 1 Abs. 2 Bst. a
KVG).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Spitalliste als Rechtsinstitut sui gene-
ris zu qualifizieren. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes ist
wesentlich, dass die Spitalliste aus einem Bündel von Individualverfügun-
gen besteht (BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann nur die
Verfügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt, anfechten.
Die nicht angefochtenen Verfügungen einer Spitalliste erwachsen in
Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4232/2014 vom
26. April 2016 E. 1.3).
1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a–c
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen und war durch die Verfügung, welche das sie betreffende Rechts-
verhältnis regelte (Abweisung des Gesuchs um Berücksichtigung in der
Spitalliste E._______ 2015 Rehabilitation), besonders berührt. Die ersten
beiden Kriterien der Beschwerdelegitimation sind damit erfüllt. Ein Inte-
resse wird in der Regel nur dann als schutzwürdig erachtet, wenn es im
Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochte-
nen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im
Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (MARANTELLI/HUBER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Rz. 15 zu Art. 48 VwVG). Die vorliegend in Frage stehende
Spitalliste 2015 Rehabilitation war bis 31. Dezember 2016 befristet und
wurde per 1. Januar 2017 durch die Spitalliste E._______ 2017 Rehabili-
tation ersetzt. Hinsichtlich der Abrechnung zuhanden der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung besteht für die vorliegend umstrittene Zeit-
dauer vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 jedoch weiterhin ein
schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse. Demnach ist die Beschwerdefüh-
rerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Nachdem der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde vom 12. Januar 2015 somit einzutreten
(Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
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Seite 9
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). In Beschwerde-
verfahren gegen Beschlüsse nach Art. 39 KVG ist die Rüge der Unange-
messenheit jedoch unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG). Neue Tatsa-
chen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig
(Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47
E. 1.3 m.H.).
2.3 In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Sache – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechts-
sätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind vorliegend
grundsätzlich die im Zeitpunkt des Regierungsratsbeschluss, also am
9. Dezember 2014, geltenden Bestimmungen. Dazu gehören namentlich
die im Rahmen der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung vorgenommenen
und am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungen des KVG (Ände-
rung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) und der Ausführungsbestim-
mungen (insbesondere KVV [SR 832.102], Änderung vom 22. Oktober
2008, AS 2008 5097).
3.
3.1 Art. 39 Abs. 1 KVG bestimmt in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG, un-
ter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obligato-
rischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden. Demnach
muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten, über
das erforderliche Fachpersonal und zweckentsprechende medizinische
Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische
Versorgung gewährleisten (Bst. a–c). Im Weiteren muss ein Spital für die
C-255/2015
Seite 10
Zulassung der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestell-
ten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei
private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind
(Bst. d). Zudem müssen die Spitäler, wenn sie alle diese Voraussetzungen
erfüllen, in der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spital-
liste des Kantons aufgeführt sein (Bst. e).
3.2 Art. 39 Abs. 1 Bst. a–c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastruk-
turvoraussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Stand-
ortkantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Ko-
ordinationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenzvo-
raussetzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Voraus-
setzungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leistungser-
bringer, eine optimale Ressourcennutzung und eine Eindämmung der Kos-
ten bewirken (vgl. BVGE 2010/15 E. 4.1 m.H. auf die Botschaft des Bun-
desrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November
1991 [BBl 1992 I 166 f.]).
3.3 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG zudem
(ausdrücklich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2) und im
Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschwei-
zerische Planung zu beschliessen (Abs. 2bis). Der Bundesrat hat einheitli-
che Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlich-
keit zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und
die Versicherer anzuhören hat (Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist der Bundesrat
mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit 1. Januar 2009) nachge-
kommen.
3.3.1 Die Spitalplanung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von
Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG umfasst die Sicherstellung der stationären Be-
handlung im Spital für Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die
Planung erstellen. Die Kantone haben ihre Planung periodisch zu überprü-
fen (Art. 58a KVV).
3.3.2 Gemäss Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf in nachvoll-
ziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewie-
sene Daten und Vergleiche (Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Ein-
richtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste
aufgeführt sind (Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Auf-
führung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste
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Seite 11
gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Versorgung ge-
währleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV
ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV er-
mittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der
Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere
die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang
der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist so-
wie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leis-
tungsauftrages (Abs. 4). Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
sind insbesondere die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der
notwendigen Qualität und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die
Nutzung von Synergien zu beachten (Abs. 5).
3.3.3 Für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur reha-
bilitativen Behandlung erfolgt die Planung leistungsorientiert oder kapazi-
tätsbezogen (vgl. Art. 58c Bst. b KVV).
3.3.4 Art. 58e KVV sieht vor, dass die Kantone auf ihrer Liste nach Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auffüh-
ren, die notwendig sind, um das nach Art. 58b Abs. 3 KVV bestimmte An-
gebot sicherzustellen (Abs. 1). Auf den Listen wird für jedes Spital das dem
Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt (Abs. 2).
Die Kantone erteilen jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauf-
trag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG. Dieser kann insbesondere die Pflicht
zum Notfalldienst beinhalten (Abs. 3).
3.4 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung [nachfolgend: UeB KVG])
müssen die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49
Abs. 1 KVG sowie die Anwendung der Finanzierungsregelung nach
Art. 49a KVG spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein. Die
kantonalen Spitalplanungen haben gemäss Abs. 3 UeB KVG spätestens
drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt der Regelungen gemäss Abs. 1
UeB KVG und somit spätestens am 1. Januar 2015 den Anforderungen von
Art. 39 KVG zu entsprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu
Qualität und Wirtschaftlichkeit abgestützt sein.
4.
Die Bedarfsermittlung als erste Stufe der Versorgungsplanung ist vorlie-
gend nicht umstritten. Hingegen beanstandet die Beschwerdeführerin die
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Seite 12
durch die Vorinstanz vorgenommene Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Be-
urteilung und Auswahl des im Bereich der stationären Rehabilitation auf
der Spitalliste des Kantons E._______ zu sichernden Angebotes.
4.1 Die Parteien bringen dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
4.1.1 Die Beschwerdeführerin moniert, ein reiner Tarifvergleich lasse keine
systematischen Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit zu und verletze
Bundesrecht. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, die relevanten
finanziellen Daten zu erheben und gestützt darauf die leistungsbezogenen
Kostenunterschiede der verglichenen Institutionen zu untersuchen.
Schliesslich macht sie geltend, ihre Einrichtung weise einen überdurch-
schnittlich hohen Anteil an Behandlungen von (…) Patienten auf, was auch
das abgestufte Tarifsystem erkläre. Bei einem Vergleich identischer Pati-
entengruppen falle der Benchmark keinesfalls unwirtschaftlich aus. Die hö-
heren Kosten seien durch Zahl und Art sowie Schweregrad der Fälle als
auch hinsichtlich Leistungsangebot in Diagnostik und Therapie stichhaltig
begründet. Darin enthalten seien zudem auch Kosten für die intensivmedi-
zinische Behandlung auf der Intensivpflegestation.
4.1.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, den Kosten für Rehabilitation (…)
Patienten seien die entsprechenden Leistungsdaten gegenübergestellt
worden. Dabei sei nach Kostenträger und Versicherungsstatus unterschie-
den worden. Die Kosten der Beschwerdeführerin seien deutlich höher.
Auch der Vergleich der publizierten genehmigten Tarife ergebe, dass die
Rehabilitation bei der Beschwerdeführerin um bis zu 26.5 Prozent mehr
koste als beim I._______. Weiter gehe die Vorinstanz davon aus, dass der
I._______ und die G._______ AG aufgrund der vergleichbaren Leistungen
eine taugliche Vergleichsbasis zur Beschwerdeführerin bilden würden. Alle
drei Spitäler würden auch Patienten mit hohem Schweregrad behandeln,
weshalb es sich bei den Tagestaxen des I._______ und der G._______ AG
um Mischtarife handeln müsse, welche die Kosten für die Behandlung von
Patienten sowohl mit tiefem als auch hohem Schweregrad enthalten wür-
den. Da die Beschwerdeführerin explizit auf den überdurchschnittlich ho-
hen Anteil ihrer Patienten mit hohem Schweregrad hinweise, könne davon
ausgegangen werden, dass ihr Durchschnittstarif markant über den zum
Benchmark herangezogenen Tagestaxen der beiden anderen Spitäler
liege und somit unwirtschaftlich sei.
C-255/2015
Seite 13
4.2 Für die Auswahl der Spitäler, welchen ein Leistungsauftrag erteilt wer-
den soll, muss zwingend eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Betriebsver-
gleiche vorgenommen werden (vgl. Abs. 3 UeB KVG). Nach der Recht-
sprechung sind die im Zusammenhang mit der (neuen) Spitalfinanzierung
entwickelten (bzw. zu entwickelnden) Grundsätze der Wirtschaftlichkeits-
prüfung auch bei der Spitalplanung zu berücksichtigen (Urteil des BVGer
C-4232/2014 vom 26. April 2016 E. 5.1 m.H. auf Urteile des BVGer
C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 5.2 und C-5647/2011 vom 16. Juli 2013
E. 5.3).
4.2.1 Während der Systemwechsel von der objektbezogenen zur leis-
tungsbezogenen Finanzierung im Bereich der Akutsomatik per 1. Januar
2012 vollzogen und mit SwissDRG (Swiss Diagnosis Related Groups) eine
schweizweit einheitliche Tarifstruktur eingeführt wurde, fehlt eine solche Ta-
rifstruktur im Bereich der stationären Rehabilitation (vgl. BVGE 2015/39
E. 9.1). Die im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung im Be-
reich der Akutsomatik durch das Bundesverwaltungsgericht in
C-1698/2013 vom 7. April 2014 (teilweise publiziert in BVGE 2014/36) und
C-2283/2013 vom 11. September 2014 (teilweise publiziert in BVGE
2014/36) aufgestellten Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung können
daher nicht ohne Weiteres auf den Bereich der stationären Rehabilitation
übertragen werden (vgl. BVGE 2015/39 E. 9.2).
4.2.2 Für die Rehabilitation liegt – im Gegensatz zur Akutsomatik – noch
keine Methode vor, mit der die unterschiedlichen Schweregrade der einzel-
nen Behandlungen sachgerecht abgebildet werden können. Die Preisbe-
stimmung anhand eines Referenzwertes, der aufgrund eines gesamt-
schweizerischen Benchmarkings der schweregradbereinigten Fallkosten
sämtlicher Spitäler bestimmt wird, ist daher (noch) nicht möglich (vgl.
BVGE 2015/39 E. 9.2 und E. 19.5). Infolgedessen können im Bereich der
stationären Rehabilitation die Leistungen nach wie vor mittels Tagespau-
schalen abgegolten werden (BVGE 2016/7 E. 8.1 m.H.). Dabei ist in einem
ersten Schritt die Orientierung des Tarifs an den eigenen Betriebskosten
des Spitals einstweilen noch zu akzeptieren. Die ausgewiesenen spitalin-
dividuellen Betriebskosten sind aber einer strengen Prüfung zu unterzie-
hen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass alle nicht-tarifrelevanten
Kosten ausgeschieden sind und dass die Kosten einer effizienten Leis-
tungserbringung entsprechen. Insofern kommen auch Normabzüge (wie
Intransparenz- und Ineffizienzabzüge) in Betracht, die nicht primär auf die
„objektive Kostenwahrheit“ ausgerichtet sind, sondern gestützt auf die alt-
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rechtlichen Regeln der Spitalfinanzierung zur Vermeidung von Überent-
schädigungen entwickelt wurden. Der festzusetzende Tarif hat sich aber
dennoch am Tarif derjenigen Spitäler zu orientieren, welche die tarifierte
obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und
günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). In einem zweiten Schritt ist
daher zumindest eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Vergleich des spi-
talindividuell ermittelten Tarifs mit den Tarifen anderer Spitäler vorzuneh-
men (BVGE 2015/39 E. 9.4 m.H.). Hierfür muss eine taugliche Vergleichs-
basis bestehen, was nur dann der Fall ist, wenn Kosten einander gegen-
übergestellt werden, die auf vergleichbare Leistungen entfallen. In diesem
Sinne sind zunächst die Leistungen eines Spitals sowie die darauf entfal-
lenden Kosten zu bestimmen und diese sodann den Leistungen und Kos-
ten eines oder mehrerer anderer Spitäler (Referenzspitäler) gegenüberzu-
stellen. Der an Hand der Zahlen der Referenzspitäler ermittelte Wert wird
als Benchmark (oder als Referenz- oder Vergleichswert) bezeichnet. Das
zu beurteilende Spital und die Referenzspitäler müssen über dieselben
rechnerischen Grundlagen in Form von Kostenrechnungen verfügen. Zu-
dem müssen die Leistungen und Kosten des zu beurteilenden Spitals und
der Referenzspitäler an Hand der wesentlichen Kriterien fassbar und ver-
gleichbar sein (je nach Art des Kostenvergleichs beispielsweise hinsichtlich
Versorgungsstufe, Leistungsangebot in Diagnostik und Therapie, Zahl und
Art sowie Schweregrad der Fälle oder hinsichtlich Leistungen in Hotelle-
rie/Service und Pflege). Wenn die Leistungen vergleichbar sind, so ist zu
vermuten, dass auch deren Kosten gleich hoch liegen werden. Falls dies
im Einzelfall nicht zutrifft und das zu beurteilende Spital für bestimmte Leis-
tungen höhere Kosten aufweist als die Referenzspitäler, kann das Spital
diese Vermutung umstossen, indem es die höheren Kosten stichhaltig be-
gründet. Wenn dies nicht gelingt, ist anzunehmen, dass die höheren Kos-
ten mindestens teilweise auf einer unwirtschaftlichen Leistungserbringung
beruhen (vgl. Urteile des BVGer C-2372/2012 und C-1869/2014 vom
21. August 2015 E. 6.2.2 m.H.; C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.2).
4.2.3 Nur wenn verwertbare Kostendaten vergleichbarer Institutionen feh-
len, kann sich die Vorinstanz ausnahmsweise an rechtskräftig festgesetz-
ten oder genehmigten Tarifen anderer Einrichtungen der Rehabilitation ori-
entieren. Im Rahmen eines solchen Preisbenchmarkings müsste jedoch
geprüft werden, wie weit bei der Gestaltung der Vergleichstarife Verhand-
lungsspielräume beansprucht wurden, ob spitalindividuelle Besonderhei-
ten berücksichtigt wurden, und ob diese auch für das zu beurteilende Spital
gleichermassen zutreffen. Bei Preisvergleichen besteht die Gefahr, dass
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sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche Verhandlungser-
gebnisse bezieht. Andererseits könnte ein Spital bereit sein, günstige Tarife
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu akzeptieren, wenn sein
Trägerkanton bereit ist, entsprechende Lücken durch Subventionen zu
schliessen. Die Orientierung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht.
Diese Ausgangslage sowie der Umstand, dass die Fallschwere der Patien-
ten in den Vergleichsspitälern allenfalls nur mit einer gewissen Ungenauig-
keit geschätzt werden kann, ist beim Benchmarking ausnahmsweise durch
eine Sicherheitsmarge zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2015/39 E. 19.9;
BVGE 2014/36 E. 6.7; Urteil des BVGer C-3133/2013 E. 17.4.5).
4.2.4 Diese für die Tariffestsetzung im Bereich der stationären Rehabilita-
tion geltenden Grundsätze sind auf den im Rahmen der Spitalplanung er-
forderlichen Betriebsvergleich zu übertragen. Zu berücksichtigen ist aber,
dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Spitalplanung durch wei-
tere Kriterien konkretisiert und ergänzt wird (Art. 58b Abs. 5 KVV) und die
Spitalplanung auch auf Betriebsvergleiche zur Qualität abgestützt sein
sollte.
4.2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass das Gesetz den einzelnen Spitä-
lern keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Spitalliste gibt. Es fehlt
weitgehend an rechtlichen Kriterien für den Entscheid, welche Spitäler in
die Spitalliste aufzunehmen sind. Vielmehr haben die zuständigen kanto-
nalen Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. BGE 132 V
6 E. 2.4.1 m.H.). Weiter darf das Bundesverwaltungsgericht eine Spitalpla-
nung nicht auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (vgl. Art. 53 Abs. 2
Bst. e KVG).
4.3 Vorliegend führt die Vorinstanz aus, bei der Beschwerdeführerin und
den beigezogenen Vergleichsspitälern im Rahmen der Wirtschaftlichkeits-
prüfung sowohl einen Kosten- und Leistungsvergleich als auch einen Ver-
gleich der genehmigten Tarife vorgenommen zu haben.
4.3.1 Bezüglich des Kosten- und Leistungsvergleichs hat die Vorinstanz je-
doch nicht im Einzelnen dargelegt, wie sie dabei vorgegangen ist. Als Er-
gebnis dieses Vergleichs wird lediglich angeführt, die Beschwerdeführerin
weise deutlich höhere Kosten als der I._______ aus, welcher für die Pati-
enten aus dem Kanton E._______ die gleichen Leistungen erbringe. Hin-
gegen wird das Ergebnis des Vergleichs nicht beziffert. Abgesehen von der
durch die Beschwerdeführerin ausgefüllte und im Rahmen der Bewerbung
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für die Spitalliste 2015 der Vorinstanz eingereichten Bewerbungsdatei wur-
den weder Unterlagen noch Zahlen vorgelegt, anhand welcher der vo-
rinstanzliche Vergleich der Kosten- und Leistungsdaten der genannten Spi-
täler nachvollzogen werden könnte. Es kann daher nicht geprüft werden,
ob der kostenbasierte Betriebsvergleich nach den in vorstehender E. 4.2.2
festgehaltenen Grundsätzen durchgeführt worden ist, insbesondere ob bei
den verglichenen Tarifen die nicht tarifrelevanten Kosten ausgeschieden
wurden, die Kosten einer effizienten Leistungserbringung entsprechen und
eine taugliche Vergleichsbasis gegeben war.
4.3.2 Der Vergleich, den die Vorinstanz sodann anhand der genehmigten
Tarife der Beschwerdeführerin sowie der beigezogenen Vergleichsspitäler
vorgenommen hat, stellt einen Preisvergleich dar. Vor dem Hintergrund,
dass die Vorinstanz gemäss eigenen Angaben über Kostendaten verfügte,
die ihr einen Kosten- und Leistungsvergleich ermöglicht haben sollen, ist
ein Preisvergleich weder angezeigt noch zulässig. Auf ein solches Preis-
benchmarking darf nämlich nur zurückgegriffen werden, wenn verwertbare
Kostendaten vergleichbarer Institutionen fehlen (vgl. E. 4.2.3 vorstehend).
Selbst wenn sich die der Vorinstanz vorliegenden Kostendaten als unver-
wertbar erweisen würden – was hier mangels entsprechender Unterlagen
nicht beurteilt werden kann –, würde der vorinstanzliche Tarifvergleich nicht
den bundesrechtlichen Anforderungen genügen. Aus den Akten geht näm-
lich in keiner Weise hervor, dass sich die Vorinstanz mit der Gestaltung der
verglichenen Tarife auseinandergesetzt hat. Ferner hat sie spitalindividu-
elle Besonderheiten nicht berücksichtigt. So nahm sie zwar zur Kenntnis,
dass die Beschwerdeführerin einen überdurchschnittlich hohen Anteil von
Patienten mit hohem Schweregrad aufweist, prüfte aber in der Folge nicht,
wie es sich mit den Schweregraden bei den Vergleichsspitälern verhält.
Stattdessen verglich sie Durchschnittstarife ungeachtet der jeweiligen spi-
talspezifischen Zusammensetzung des Patientenguts. Ein derart undiffe-
renzierter Tarifvergleich ist nicht sachgerecht.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz vor-
genommene Betriebsvergleich unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit den
bundesrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen vermag. Andere
Gründe, welche die Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin auf die Spital-
liste der Vorinstanz rechtfertigen würden, sind aus den Akten nicht ersicht-
lich und werden von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht. Entsprechend
ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung im Rahmen der periodischen Überprüfung der
Spitalplanung (Art. 58a Abs. 2 KVV) zurückzuweisen.
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5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisge-
mäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V
57 E. 2.1 m.H.), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
keine Kosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 6‘000.– ist ihr zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen. Keine Entschädigung ist jedoch geschuldet,
wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei
steht (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Demzufolge ist im vorliegenden Fall keine Parteientschä-
digung zuzusprechen.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig und tritt mit Eröffnung
in Rechtskraft (vgl. auch BGE 141 V 361).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons E._______ vom 9. Dezember 2014 betref-
fend die Beschwerdeführerin aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen zugesprochen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 6‘000.- zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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