Abtei lung III
C._______
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, Richter,
Gerichtsschreiberin Gross
P._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Einspracheverfügung vom 25. Juli 2005 hat die IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch von P._______ um Ge-
währung einer Invalidenrente abgewiesen.
B. Gegen diese Verfügung hat P._______ (nachfolgend: der Beschwerdefüh-
rer) am 15. August 2005 ein Schreiben eingereicht, das von der Eidgenös-
sischen Rekurskommission AHV/IV sinngemäss als Beschwerde qualifi-
ziert worden ist.
C. Am 23. August 2005 hat die Eidgenössische Rekurskommission AHV/IV
dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung ange-
setzt zur Beschwerdeergänzung mit Anträgen und Begründung in der Sa-
che. Der Beschwerdeführer wurde explizit darauf aufmerksam gemacht,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, sofern diese
nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist korrigiert werde. Gemäss den
Angaben auf dem Rückschein wurde dieses Schreiben dem Beschwerde-
führer am 26. August 2005 zugestellt.
D. Mit Poststempel vom 1. September 2005 reichte der Beschwerdeführer der
Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV eine Kopie seines undatierten
Schreibens an die IV-Stelle ein, worin er beantragte, seine Sache noch-
mals zu prüfen und ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Zur Begründung
führte er an, dass sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechte-
re. Weitere Auskünfte könnten von der Rheumaklinik B._______ sowie von
der Handchirurgie des Kreiskrankenhauses S._______ erteilt werden.
E. Nach einem ausführlichen, durch die Eidgenössische Rekurskommission
AHV/IV geleiteten Schriftenwechsel gab das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien am 12. März 2007 den Spruchkörper bekannt. Es sind keine
Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweize-
rischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VVG liegt nicht vor.
32. Gemäss Art. 52 VwVG hat die Beschwerdeschrift insbesondere Begehren
und deren Begründung zu enthalten. Genügt die Beschwerde diesen An-
forderungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdefüh-
rer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nach-
frist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
2.1 Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG beginnt
eine Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die Parteien zu laufen.
In Anwendung des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (APF, SR 0.142.112.681), seines Anhangs II
sowie des Art. 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 kann eine Eingabe
innerhalb der Frist einer Poststelle, einem Träger der Sozialversicherung
oder einem Gericht eines (anderen) Mitgliedstaates übergeben werden.
Eine durch die Beschwerdeinstanz angesetzte Frist kann gemäss Art. 40
Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG aus zureichenden
Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum er-
sucht.
2.2 Die Aufforderung der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV vom
23. August 2005 zur Beschwerdeergänzung ist dem Beschwerdeführer
nachgewiesenermassen am 26. August 2005 zugestellt worden. Die 5-tägi-
ge Nachbesserungsfrist begann somit am 27. August 2005 zu laufen.
Der Beschwerdeführer hat in keiner Form um Erstreckung der ihm von der
Beschwerdeinstanz angesetzten Frist gebeten.
Die Eingabe des Beschwerdeführers, welche gemäss Datum des Post-
stempels am 1. September 2005 abgeschickt wurde, erweist sich somit als
verspätet. Die Folgen der Fristversäumnis bestehen in der Unbeachtlich-
keit der Eingabe und der Verwirkung eines Rechtsmittels, mit der Folge
des Eintritts der formellen Rechtskraft (RENÉ RHINOW, HEINRICH KOLLER, CHRIS-
TINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bun-
des, Basel 1996, S. 159 f.). Es ist deshalb – entsprechend der am 23. Au-
gust 2005 von der Rekurskommission AHV/IV angedrohten Folgen
(Art. 40 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) – im einzel-
richterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG).
3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, das die Sache nach Ab-
schluss des Schriftenwechsels von der Eidgenössischen Rekurskommis-
sion AHV/IV übernommen hat, dürfte es sich bei den Eingaben des Be-
schwerdeführers sinngemäss gar nicht um eine Beschwerde handeln, son-
dern vielmehr um ein neues Leistungsgesuch. Die Sache ist deshalb zur
weiteren Veranlassung an die IV-Stelle zu überweisen.
44. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dass diese Fristversäumnis erst heute festgestellt wurde, bedauern wir
ausserordentlich. Wir bitten Sie höflich, dieses Versäumnis und die daraus
entstandene Verzögerung zu entschuldigen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird an die IV-Stelle zur weiteren Veranlassung überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Rückschein)
- der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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