B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2552/2014
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
C._______.
C-2552/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem zwei früheren Einreisebegehren nicht entsprochen worden war,
beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende C._______
(geb. 1983, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) am 3. Januar
2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo erneut ein
Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtig-
ten Reise gab sie an, ihre im Kanton St. Gallen wohnhafte Cousine
A._______ (geb. 1980) und deren Lebenspartner B._______ (im Folgen-
den: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Diese
hatten bereits am 10. November 2013 ein entsprechendes Einladungs-
schreiben – für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt ihres Gastes – an
die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Mit Formularentscheid vom 23. Januar 2014 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Santo Domingo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für
die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-
Raum nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 10. Feb-
ruar 2014 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprache am 16. April 2014 ab. Dabei teilte sie die
Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ei-
nem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden
könne. Diese lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere
in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend star-
ker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den per-
sönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen
keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Die ständige Reisebereit-
schaft sowie die vorgesehene dreimonatige Abwesenheit dürften sich
kaum mit zwingenden familiären Verantwortlichkeiten der verheirateten
C-2552/2014
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und zweifachen Mutter vereinbaren lassen. Komme hinzu, dass die Ge-
suchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich noch im Studium
befinde.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2014 beantragen die Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervi-
sums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen
vor, es treffe nicht zu, dass die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nach-
gehe, und verweisen in diesem Zusammenhang auf den von ihnen ausge-
füllten kantonalen Fragebogen. Im Weitern versichern sie, dass die Ge-
suchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt anstandslos in ihr Heimatland
zurückkehren werde.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus. Die für einen Grossteil der Bevölke-
rung schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Dominikanischen Re-
publik würden seit Jahren viele Personen zur Migration zwingen, meist zur
illegalen Arbeitsmigration in die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Ge-
suchstellerin habe anlässlich ihres Visumsantrages angegeben, dass sie
arbeitslos sei. Den Unterlagen läge lediglich eine Studienbestätigung, nicht
indessen ein Nachweis hinsichtlich eines Arbeitsverhältnisses bei. Im Rah-
men der Inlandabklärungen hätten die Gastgeber zwar geltend gemacht,
die Eingeladene sei Primarlehrerin. Dass die Eingeladene ein regelmässi-
ges und existenzsicherndes Einkommen erziele, sei jedoch nicht belegt
worden.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Juli 2014 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vo-
rinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C-2552/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken
verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
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Seite 5
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
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VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
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Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVi-
sums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als Staatsangehörige
der Dominikanischen Republik der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung
der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen
nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wie-
derausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Um-
stände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der
allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besu-
chers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staa-
ten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis-
sen rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl.
Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie
C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).
5.3 In der Dominikanischen Republik sind zweifellos breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedin-
gungen betroffen. Die dortige Wirtschaft zeichnete sich zwar über Jahre
hinweg durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5% jährlich aus,
seit 2011 ging dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug im Jahre
2013 noch 4,1%. Die Einkommen sind weiterhin sehr ungleich verteilt, da
sich dieses Wachstum nicht in einer quer durch die Gesamtgesellschaft
gehenden Wohlstandsentwicklung auswirkt und die Armutsquote nach wie
vor bei über 40% liegt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind der Touris-
mus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen, die Landwirtschaft
und Transferzahlungen der im Ausland lebenden rund 1,4 Mio Dominika-
ner. Die Netto-Transferzahlungen dieser Personen machen rund 6% des
Bruttoinlandprodukts aus und sind seit einigen Jahren auf einem konstan-
ten Niveau. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA
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und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes:
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformatio-
nen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Mai 2014; abgerufen
im November 2014). Die Dominikanische Republik hat die höchste Arbeits-
losenquote in Lateinamerika und der Karibik. Sie lag 2013 bei rund 15%
und zeugt von strukturellen Schwächen der dortigen Wirtschaft (vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6495/2012 vom 8. Okto-
ber 2013 E. 5.2 m.w.H.). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hinter-
grund ist vor allem bei Teilen der jüngeren Bevölkerung ein starker Migra-
tionsdruck festzustellen.
5.4 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten o-
der Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. An-
gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist
– versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder fakti-
sche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entzie-
hen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Er-
teilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil
des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei
Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt
werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige Frau, wel-
che sich in ihrem Visumsantrag als ledig bezeichnete (vgl. Ziff. 9 des per-
sönlichen Einreisegesuches vom 3. Januar 2014). Demgegenüber mach-
ten die Gastgeber und Beschwerdeführer geltend, die Eingeladene werde
während ihres Besuchsaufenthalts in der Schweiz den Ehegatten und ihre
beiden Kinder im Heimatland zurücklassen (vgl. den am 25. März 2014
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ausgefüllten Auskunftsbogen zur Verpflichtungserklärung), ohne allerdings
Belege für die Existenz einer eigenen Familie vorzulegen.
Als Mutter zweier Kinder dürfte die Gesuchstellerin, sei sie nun ledig oder
verheiratet, durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das
Zurücklassen (minderjähriger) Kinder bildet für sich allein aber noch keine
Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel viel-
mehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhält-
nisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entschei-
den. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interes-
senlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn – wie von den Be-
schwerdeführern geltend gemacht – die Betreuung der Kinder durch nahe
Angehörige – in casu Vater und Grossmutter – sichergestellt werden kann
und die rechtliche Möglichkeit besteht, diese Kinder später nachziehen zu
können (vgl. Urteil des BVGer C-4064/2013 vom 18. Juni 2014 E. 6.1).
6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin be-
findet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer
gesicherten Wiederausreise schliessen, konnte die Eingeladene, welche
sich lediglich mit einer Studienbestätigung auswies, doch anlässlich ihrer
Gesuchseinreichung weder Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit noch zu
einem allfälligen Arbeitgeber machen (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen
Einreisegesuches). Entsprechend hielt die Schweizerische Vertretung in
Santo Domingo bei der Prüfung des Einreisegesuches gegenüber der Vo-
rinstanz fest, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Ungeachtet dessen mach-
ten die Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
jedoch geltend, die eingeladene Cousine sei als Primarlehrerin tätig. Ent-
sprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege, wel-
che die angeblichen beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in der Do-
minikanischen Republik zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hinge-
gen von den Beteiligten weder während des vorinstanzlichen Verfahrens
noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen. Aufgrund dieser Aktenlage kann
jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vor-
teilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nach-
haltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene,
wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhan-
den seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso we-
C-2552/2014
Seite 10
niger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusser-
ten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Beschwerdeführern im Ver-
laufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus be-
gründet erscheinen.
6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz, die bereits zwei früheren Einreisebegehren aus den glei-
chen Gründen nicht stattgegeben hatte, demnach willkürfrei davon ausge-
hen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Be-
schwerdeführer die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung
abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres
Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in ers-
ter Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Als
Gastgeber können die Beschwerdeführer mit rechtlich verbindlicher Wir-
kung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres
Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E.
9).
6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beschwerdeführern nicht gel-
tend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-2552/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 17. Juni 2014 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: