Abtei lung III
C-2553/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. April 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Eduard Achermann, Richter,
Francesco Parrino, Richter,
Gerichtsschreiberin Gross
W._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die am 11. Februar 1954 geborene deutsche Staatsangehörige
W._______, gelernte Chemielaborantin, hat zwischen 1988 und 2000 wäh-
rend insgesamt 148 Monaten als Grenzgängerin in der Schweiz gearbeitet
und dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Am 16. Dezember 2003
meldete sie sich über die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg
(nachfolgend: LVA) zum Bezug von Leistungen aus der schweizerischen
Invalidenversicherung.
B. Die mit der Prüfung des Leistungsgesuchs befasste IV-Stelle konnte sich
in ihrer Rentenverfügung namentlich auf folgende Unterlagen wirtschaft-
lichen, versicherungstechnischen und medizinischen Inhalts stützen:
– die Fragebogen der IV-Stelle mit Beilagen, woraus sich ergibt, dass
W._______ zwischen 1992 und 2000 vollzeitlich berufsverwandt (Her-
stellung von Datenträgern) bei der O._______ AG tätig und nach Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses bis zum 1. April 2002 arbeitslos gemeldet
war; in den drei dem Leistungsgesuch vorangehenden Jahren sei sie
als Hausfrau tätig gewesen;
– diverse ärztliche Berichte, wonach bei W._______ namentlich eine beid-
seitige Handwurzelarthrose sowie Rhizarthrose, Bouchardsche Arthro-
se, Carpaltunnelsyndrom links, Epicondylosis humeri radialis links sowie
STT-Arthrose links diagnostiziert worden ist;
– ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. med. Y._______ vom 19. Ju-
ni 2002, wonach bei W._______ beidseitige Handwurzel- und Rhiz-
arthrosen sowie Bouchardarthrosen der kleinen Fingergelenke mit
Schmerzen und funktionellen Einschränkungen (ICD-10: M15.2/M18)
diagnostiziert wurden, die mit einer entsprechenden Leistungsverminde-
rung für Arbeiten mit durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen An-
forderungen an das Greifvermögen der Hände einhergingen, aber Ar-
beiten mit geringem Anteil manueller Tätigkeiten vollschichtig zuliessen;
als Nebendiagnose wurde eine medikamentös zur Zeit ausreichend be-
handelte Depression festgestellt sowie ein unter Medikation kompen-
siertes allergisches Asthma bronchiale;
– Berichte von Dr. med. B._______ bzw. von PD Dr. med. G._______, Kli-
nik für Plastische und Handchirurgie V._______, vom 27. Juni 2002,
vom 1. Juli 2002 sowie vom 7. Oktober 2002 betreffend eine Arthrosko-
pie des linken Handgelenks mit Teilsynovialektomie, Knorpel- und Dis-
kusglättung, Retinakulumspaltung und Medianusneurolyse links vom
24. Juni 2002;
– ein zu Handen der LVA erstelltes Gutachten von Dr. med. S._______,
Ärztin für Allgemeinmedizin, betreffend die Untersuchung vom 15. Okto-
ber 2003, wobei Polyarthrose der Hände (M18), ein LWS-Syndrom bei
leichter Skoliose (M54), mediale Meniskopathie links, Senkspreizfüsse
sowie Asthma bronchiale diagnostiziert wurden; W._______ sei trotz-
3dem ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen (6 Stunden und
mehr) für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit überwiegender Ar-
beitshaltung im Stehen, im Gehen oder sitzend, namentlich auch ihre
bisherige Tätigkeit als Chemielaborantin, zumutbar;
– ein durch die LVA ergänzend angeordnetes fachärztliches Gutachten
von Dr. med. K._______ betreffend die Untersuchung vom 14. Novem-
ber 2003, der auf orthopädischem Gebiet eine Polyarthrose der Hände,
ein LWS-Syndrom bei leichter Skoliose, mediale Meniskopathie links
sowie Senkspreizfüsse diagnostizierte, auf dieser Grundlage aber eben-
falls mittelschwere körperliche Tätigkeiten inklusive der Tätigkeit als
Chemielaborantin als zumutbar erachtete;
– einen Bericht von Dr. med. M._______, Neurologe, vom 18. Mai 2004,
wonach W._______ an einem polymorphen Schmerzsyndrom leide, sei-
nes Erachtens im Rahmen einer Somatisierungsstörung auch mit Aus-
druckscharakter;
– eine Stellungnahme von Dr. med. R._______ vom 10. November 2004
zu Handen der IV-Stelle, wonach bei W._______ Cervicoarthrose, Rhiz-
arthrose, Polyarthrose, Epikondylitis, Depressionen, sowie somatische
Schmerzstörungen diagnostiziert worden seien; eine Tätigkeit in ihrem
bisherigen Beruf als Laborantin sei ihr weiterhin vollzeitlich zumutbar.
C. Mit Verfügung vom 18. November 2004 lehnte die IV-Stelle W._______
Rentenbegehren ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich aus
den Akten weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durchschnitt-
liche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergäben. Trotz des Gesund-
heitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbrin-
gende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar.
Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begrün-
den vermöge.
D. Gegen diese Verfügung erhob W._______ am 25. November 2004 Ein-
sprache und forderte die Auszahlung einer Invalidenrente. Die bei ihr fest-
gestellte Arthrose sei erblich bedingt und eine Heilung sei nach dem jetzi-
gen medizinischen Stand nicht möglich. Trotz grösster Vorsicht habe sich
die Krankheit weiter verschlechtert, die Abstände zwischen den Krank-
heitsschüben würden kürzer und es seien immer mehr Gelenke betroffen,
so habe sie auch Arthrose in den Füssen, Knöchel links, Mittelfuss rechts
und im linken Knie. Auf Schmerzmittel spräche sie nicht an bzw. leide un-
ter deren Nebenwirkungen, namentlich führten diese zu heftigen Asthma-
anfällen. Sie könne den linken Arm zeitweise nicht mehr gebrauchen, an
schlechten Tagen könne sie die Wohnung aufgrund der Schmerzen nicht
mehr verlassen. Die Schäden an der Wirbelsäule führten immer häufiger
zu heftigen Rückenschmerzen. Durch Arbeitsversuche, die sie aufgrund
heftiger Schmerzen habe abbrechen müssen, und durch die ständigen
Schmerzen hätten sich auch die Depressionen verschlimmert, was die Ein-
nahme von Antidepressiva erforderlich mache und sie zur Einschränkung
oder völligem Verzicht von Schmerzmitteln zwinge.
4E. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einspra-
che ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 18. November
2004. Sowohl der Orthopäde Dr. med. K._______ als auch die Ärztin für
Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr. med. S._______ kämen in ihren
Gutachten zum Schluss, dass W._______ eine leichte körperliche Tätig-
keit, namentlich auch die Tätigkeit als Chemielaborantin, vollschichtig zu-
mutbar sei. Dies bestätige Dr. med. S._______ erneut in ihrem Bericht
vom 13. Oktober 2004, auf dessen Grundlage auch die LVA den Anspruch
auf eine Rente im Widerspruchsverfahren wiederum verneinte.
F. Mit Eingabe vom 17. August 2005 (Poststempel vom 18. August 2005) er-
hebt W._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) Beschwerde bei
der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland woh-
nenden Personen. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich ständig.
Als Beweismittel reicht sie einen von Dr. med. D._______, Arzt in Weiter-
bildung, und von Dr. med. A._______, Psychiater, am 17. Juni 2005 ver-
fassten Bericht ein, wonach bei der Beschwerdeführerin ein polytopes
Schmerzsyndrom, Verdacht auf Wurzelschaden C6 links bei Bandschei-
benprotrusion HWK 5/6 links, Cervicobrachialgie rechts sowie chronischer
Schmerzmittelabusus diagnostiziert wurden, und wonach sich kein Nach-
weis eines CTS oder SUS fand. Im ebenfalls neu eingereichten Bericht von
Dr. med. D._______ und Dr. med. X._______, Neurologe, vom 30. Mai
2005 wurde – abgesehen von der sonst identischen Diagnostik – ein Ver-
dacht auf einen Wurzelschaden C6 rechts (anstatt links) geäussert.
G. Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 beantragt die IV-
Stelle die Abweisung der Beschwerde. IV-Ärztin Dr. med. L._______ be-
tonte in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2005, dass die Diskrepanz
zwischen links- und rechtsdominierter Schmerzwahrnehmung charakteris-
tisch sei für die Diagnose eines polymorphen Schmerzsyndroms im Rah-
men einer Somatisierungsstörung auch mit Ausdruckscharakter. Da jedoch
keine relevante Begleitdepression aktenkundig sei, könne an der beste-
henden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit festgehalten werden.
H. Mit Replik vom 12. November 2005 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Aus ihrer Sicht seien die Beeinträchtigungen ihrer Bewe-
gungsmöglichkeit durch die erst jetzt festgestellten Schäden nicht mehr
ausreichend berücksichtigt worden. Ebenso fänden auch die zunehmen-
den psychischen Probleme zu wenig Beachtung. Im beigelegten Bericht
vom 20. Juli 2005 bestätigt Dr. med. X._______ die bereits bekannten Dia-
gnosen. Dr. med. T._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie,
diagnostizierte gemäss ihrem Bericht vom 6. Oktober 2005 (abgesehen
von den bereits bekannten Diagnosen) eine rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2,
G) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4, G). Zu-
sätzlich legt die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Replik einen Abhilfe-
bescheid des Landsratsamtes Konstanz vom 12. August 2005 vor, wonach
der Grad der Behinderung 50 betrage und die Schwerbehinderteneigen-
schaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des deutschen IX. Sozialgesetzbuchs erfüllt
sei.
5I. Duplicando beantragt die IV-Stelle weiterhin die Abweisung der Beschwer-
de. In der erneuten ärztlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 hält
Dr. med. L._______ fest, dass sich aus den neu vorgelegten medizini-
schen Unterlagen in orthopädischer Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte
ergäben, dass jedoch im nervenärztlichen Attest vom 6. Oktober 2005
erstmals relevante psychiatrische Diagnosen mit erheblichem Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit fachärztlich festgehalten worden seien. Da keine Anga-
ben gemacht worden seien, seit wann die festgestellten psychischen Lei-
den die Arbeitsfähigkeit einschränkten, und da bis zu diesem Zeitpunkt kei-
ne psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit akten-
kundig gewesen seien, gelte es insoweit auf das Datum des Attests abzu-
stellen. Da es sich bei den Leiden der Beschwerdeführerin um ein labiles
pathologisches Geschehen handle, bestehe erst dann der Anspruch auf
eine Invalidenrente, wenn während eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit
von durchschnittlich mindestens 40% bestanden habe. Ihrer Ansicht nach
rechtfertige es sich jedoch, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
12. November 2005 als neues Leistungsgesuch zu betrachten, und dieses
nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur weiteren Prüfung zurück-
zuweisen.
J. Mittels Triplik hält die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde weiterhin auf-
recht, da aus ihrer Sicht die (nunmehr zusätzlich durch ein neu eingereich-
tes, von Dr. med. H._______ im Auftrag des Sozialgerichts Konstanz ver-
fasstes orthopädisches Gutachten vom 5. Januar 2006 attestierten) ortho-
pädischen Probleme mit den damit verbundenen Schmerzen nicht ausrei-
chend berücksichtigt worden seien. Betreffend die Frage, wie lange die
psychischen Störungen vorliegen, weist sie auf ihren Leistungsantrag hin,
in dem die ständige Behandlung von Depressionen durch ihre Hausärztin
angegeben seien. In einem beigelegten kurzen ärztlichen Attest bestätigt
die Hausärztin Dr. med. Q._______, dass die Beschwerdeführerin schon
längere Zeit an einer depressiven Entwicklung leide und bereits seit 1999
mit Antidepressiva behandelt werde. Im Oktober 2005 sei es dann zu einer
schweren Krise gekommen, welche die Zusammenarbeit mit einer Psy-
chiaterin (Dr. med. T._______) notwendig gemacht habe.
K. Die IV-Stelle hält anlässlich ihrer erneuten Vernehmlassung – mit Verweis
auf eine neu eingeholte Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom
22. Februar 2006 – an ihren Anträgen fest, die Beschwerde abzuweisen
und die Replik der Beschwerdeführerin als neues Leistungsgesuch zu be-
trachten.
L. Mit Eingabe vom 7. März 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde fest.
M. Mit Schreiben vom 13. März 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien den Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren
eingegangen.
6Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweize-
rischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 IVG liegt nicht vor.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 ff. VwVG)
eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vorlie-
gend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen
Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Die bis dahin zwischen der Schweiz
und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden bilate-
ralen Abkommen über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit In-
krafttreten des FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbe-
reich regelt (Art. 20 FZA). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fa-
milienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ha-
ben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fal-
lenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse-
hen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
7Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der IV ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweize-
rischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Sinne der einschlä-
gigen deutschen Bestimmungen behindert sei, erweisen sich somit von
Vornherein als nicht stichhaltig.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 129 V 356 E. 1). Betreffend den Anspruch auf eine
Invalidenrente ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten sind. Das Inkraft-
treten der 4. Revision des IVG erfolgte am 1. Januar 2004. Die Prüfung
des materiellen Rentenanspruchs richtet sich deshalb für die Zeit bis zum
31. Dezember 2002 respektive bis zum 31. Dezember 2003 nach den je-
weiligen alten und ab diesen Stichtagen nach den jeweiligen neuen Nor-
men (BGE 130 V 329, 130 V 445).
In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 enthaltenen Legaldefinitionen in
aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des
ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die
hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden
kann. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG betreffend den Grad der In-
validität führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur In-
validitätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist. Aus diesem Grund wird im Folgenden zur Vereinfachung der Leserlich-
keit nur auf die entsprechenden neuen Artikel verwiesen.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Der im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheentscheid wur-
de am 25. Juli 2005 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeitpunkt
eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden können (BGE 121 V 366 E. 1b).
2.4 Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des
Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG
Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate ausgerichtet. Daraus folgt, dass allfällige
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vorliegend frühe-
stens ab Dezember 2002 gewährt werden könnten, weshalb bei der Prü-
fung des Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist.
83. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ge-
sundheitlichen Einschränkungen in rentenberechtigendem Ausmass invalid
ist und somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat.
3.1 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die vor-
aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbe-
reich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen
Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre
restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschlies-
sendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b;
ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten, wobei bei langer Dauer auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt wird. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, so-
bald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
3.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat
ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, zwar nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt jedoch seit 1. Juni
2002 aufgrund des FZA für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben,
9wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben.
3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid ge-
worden wäre (Art. 16 ATSG).
3.4 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 IVG frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität), oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war
und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 40% be-
trägt (Bst. b: langdauernde Krankheit; vgl. BGE 121 V 272 E. 6).
3.5 Nach dem ATSG/IVG ist der Begriff der Invalidität, wie bereits ausgeführt,
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und
nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es
bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht
unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdfall auch das Gericht –
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2,
114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
10
achten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c;
AHI 2001 S. 112 f.).
4. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen ist nachfolgend zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin die Arbeit als Chemielaborantin weiterhin in renten-
ausschliessender Weise zugemutet werden kann oder nicht:
4.1 Vorliegend schränkt Dr. med. Y._______ in seinem sozialmedizinischen
Gutachten vom 19. Juni 2002 das Leistungsbild der Beschwerdeführerin
insofern ein, als ihr Arbeiten mit durchschnittlichen oder überdurchschnittli-
chen Anforderungen an das Greifvermögen der Hände, permanente Tasta-
turbedienung in hoher Frequenz (Schreibtätigkeit) sowie die Expositionen
durch Gase, Dämpfe, Staub und Nickel nicht zumutbar seien. Für Arbeiten
mit geringem Anteil manueller Tätigkei und ohne Atemwegsbelastungen
verfüge die Beschwerdeführerin über ein vollschichtiges Leistungsvermö-
gen. Betreffend die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Chemielaborantin äus-
sert sich der Gutachter nicht explizit. Das Asthma bronchiale und die De-
pression seien unter der derzeit durchgeführten Behandlung kompensiert
und würden für sich allein keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen.
4.2 Dr. med. S._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, attestiert in einem auf
der Grundlage der Untersuchung vom 15. Oktober 2003 zu Handen der
LVA verfassten Gutachten ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermö-
gen (6 Stunden und mehr) für körperlich mittelschwere Tätigkeiten, mit
überwiegender Arbeitshaltung im Stehen, im Gehen oder sitzend. Die Tä-
tigkeit als Chemielaborantin bzw. Qualitätsprüferin im chemischen Bereich
sei ihr weiterhin möglich. Die Einschränkungen seien dem Bewegungs-/
Haltungsapparat zuzuschreiben, weshalb die Gutachterin ergänzend ein
fachärztliches Gutachten anordnete.
4.3 In dem ergänzenden orthopädischen Gutachten vom 14. November 2003
erachtet Dr. med. K._______ schwere manuelle Tätigkeiten als nicht mehr
zumutbar. Insbesondere könnten Arbeiten, welche eine erhöhte Anforde-
rung an die Haltefähigkeit der Hände oder an die Kraftentwicklung beim
Faustschluss stellten, auf Dauer nicht mehr durchgeführt werden. Mittel-
schwere körperliche Tätigkeiten könnten vollschichtig (6 Stunden und
mehr) ausgeübt werden. Eine (vollzeitliche) Tätigkeit im zuletzt ausge-
übten Beruf als Chemielaborantin erachtet er – sofern dabei den qualitati-
ven Funktionseinschränkungen beider Hände Rechnung getragen werde –
als zumutbar.
4.4 Dr. med. H._______ schätzt in einem vom Sozialgericht Konstanz einge-
holten, 27 Seiten umfassenden und in Kenntnis der Vorakten verfassten
orthopädischen Gutachten vom 5. Januar 2006 das bei der Beschwerde-
führerin vorliegende Leistungsbild reduzierter ein: So seien ihr aufgrund ih-
rer schmerzhaften Funktionsstörungen im Bereich der Handgelenke und
Daumensattelgelenke beidseits mechanisch anspruchsvolle Arbeiten nicht
möglich (feinmechanische Arbeiten, Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand,
Hämmern, Schrauben, Bohren, Fräsen etc.). Namentlich bestehe beim
11
Hantieren mit potentiell gefährlichen Chemikalien die Gefahr des Verschüt-
tens. Pipettiervorgänge könnten nicht mehr mit der erforderlichen Präzision
durchgeführt werden. Das Heben und Tragen von mittelschweren oder so-
gar schweren Lasten sei ihr nicht mehr möglich. Auch Probleme bei der
Dokumentation, handschriftlich oder per Computer, liessen sich auf der
Grundlage der objektiven Befunde nachvollziehen. Im Hinblick auf die Be-
einträchtigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sei es der
Beschwerdeführerin nicht zumutbar, stundenlang in ein und derselben Kör-
perhaltung zu verharren (im Stehen oder im Sitzen mit nach vorne geneig-
tem Kopf). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführe-
rin aufgrund dieser bereits seit Jahren bestehenden und seit 4 Jahren ver-
stärkt vorhandenen Einschränkungen die Ausübung ihrer bisherigen Tätig-
keit als Chemielaborantin nicht mehr zumutbar sei.
Hingegen stimmt der Gutachter in der Umschreibung des positiven Lei-
stungsbildes namentlich mit seinem Kollegen Dr. med. K._______ insoweit
überein, als der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit ohne besondere
Belastung für Hand- und Daumensattelgelenke, in wechselnder Körperhal-
tung und in überwiegend geschützten Räumen aus orthopädisch soma-
tischer Sicht während mindestens 6 Stunden täglich zumutbar sei.
4.5 Auf der Grundlage des von Dr. med. H._______ erstellten Gutachtens, das
die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines
ärztlichen Gutachtens gestellt werden, gänzlich erfüllt, erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chemie-
laborantin – jedenfalls entsprechend dem durchschnittlichen Berufsbild –
als nicht zumutbar. Entgegen der Annahme von Dr. med. K._______ ist
nämlich davon auszugehen, dass der Beruf als Chemielaborantin regel-
mässig erhöhte Anforderungen an die Haltefähigkeit der Hände stellt und
namentlich eine präzise Feinmotorik, verbunden mit einer gewissen Kraft-
entwicklung beim Faustschluss, zum Hantieren mit teilweise schweren
oder fragilen bzw. gefährlichen Materialien erforderlich ist.
Eine leichte Tätigkeit in dem von den Gutachtern beschriebenen Rahmen
(ohne besondere Belastung für Hand- und Daumensattelgelenke, in wech-
selnder Körperhaltung und in überwiegend geschützten Räumen) – allen-
falls auch eine entsprechende (qualitativ bzw. quantitativ auf den ihr
zumutbaren Rahmen reduzierte) Arbeit als Chemielaborantin – kann der
Beschwerdeführerin jedoch vollzeitlich zugemutet werden.
5. Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin trotz
ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Tätigkeit als Chemielabo-
rantin vollzeitlich zumutbar sei und entsprechend ein rentenausschliessen-
des Invalideneinkommen bestehe. Vor diesem Hintergrund hat sie auf die
Eruierung der der Beschwerdeführerin konkret offenstehenden Verwei-
sungstätigkeiten verzichtet und entsprechend auch keinen Einkommens-
vergleich durchgeführt. Nach dem bisher Gesagten kann die Beschwerde-
führerin aber ihrer bisherigen Tätigkeit als Chemielaborantin nicht mehr
bzw. jedenfalls nicht mehr vollzeitlich und qualitativ unbeschränkt nachge-
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hen. Insofern ist nicht von Vornherein auszuschliessen, dass sie einen
gesundheitsbedingten Einkommensverlust in rentenrelevanter Höhe
erleidet.
Es gilt deshalb, die für die Beschwerdeführerin mit dem gegebenen Lei-
stungsbild konkret in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten zu eruie-
ren und auf dieser Grundlage das Invalideneinkommen zu berechnen (sie-
he nur UELI KIESER, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invali-
deneinkommens, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Inva-
lidität in der Sozialversicherung, S. 49 ff.). Auf dieser Basis muss sodann
der Einkommensvergleich durchgeführt werden. Anhand der vorliegenden
Akten kann die Frage nach der Höhe des der Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden noch möglichen
Verdienstes allerdings nicht beantwortet werden. Demnach erweist sich
der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt und verlangt der weiteren
Abklärung.
5.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten,
dass das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet,
im Prinzip die Wahl hat, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die
Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzu-
nehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftig-
keit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche we-
der den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und ra-
schen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückwei-
sung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechts-
schutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer
Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Be-
weismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes bei-
zutragen), oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unver-
hältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; RKUV
1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind kein Gründe ersichtlich, die der
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegen-
stehen würden.
5.2 Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich zur Eruierung der der Be-
schwerdeführerin konkret zumutbaren Verweisungstätigkeiten und zur
Durchführung des Einkommensvergleiches, an die IV-Stelle zurückgewie-
sen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat.
In dem mit der Replik der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von
Dr. med. T._______ vom 6. Oktober 2005, wonach jene aus psychiatri-
scher Sicht an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2, G), sowie an einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4, G) leidet, finden sich
keine Angaben, seit wann (und inwiefern) sich diese gesundheitlichen Be-
einträchtigungen allenfalls auf die Arbeitsunfähigkeit auswirken.
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Bis zur Einreichung dieses Berichts waren keine fachärztlich ausgewie-
senen psychiatrischen Diagnosen aktenkundig, die sich auf die Arbeitsun-
fähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten (vgl. betreffend eine
allfällige bereits früher bestehende somatoforme Schmerzstörung nur BGE
130 V 352, 130 V 396, 131 V 49, wonach namentlich eine entsprechende
fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von er-
heblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer erforderlich ist, um
durch diesen Gesundheitsschaden ausnahmsweise eine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit zu begründen).
Es ist deshalb mit der IV-Stelle einig zu gehen, dass insoweit auf das Da-
tum des psychiatrischen Attestes abzustellen ist. Da dieses ausserhalb
des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Zeitfensters
liegt, rechtfertigt es sich entsprechend dem Antrag der Vorinstanz, das da-
rauf gestützte Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine dadurch
indizierte Arbeitsunfähigkeit zur Beurteilung an die IV-Stelle zu überwei-
sen.
6. Gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen werden kei-
ne Verfahrenskosten erhoben (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] und Art. 63 Abs. 5
VwVG in Verbindung mit Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschä-
digungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [Kostenver-
ordnung; SR 172.041.0] sowie in Verbindung mit den Schlussbestimmun-
gen Bst. c zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006
2003]). Der Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess
und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü-
gung vom 25. Juli 2005 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer
neuen Verfügung im Sinne der Erwägung 5.2 an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
– der Beschwerdeführerin (Einschreiben, mit Rückschein)
– der Vorinstanz (Einschreiben, mit Gerichtsurkunde)
– dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, mit Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundes-
gericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
In Anwendung des FZA, dessen Anhangs II sowie des Art. 86 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 kann das Rechtsmittel innerhalb der Frist von 30 Tagen einer Poststelle, ei-
nem Träger der Sozialversicherung oder einem Gericht des Mitgliedstaates, in dem der
Beschwerdeführer Wohnsitz hat, übergeben werden.
Versand am:
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