Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2553/2010
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente.
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Sachverhalt:
A.
Der am 25. April 1944 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______
lebt in Österreich. Er arbeitete vom 1. Dezember 1962 bis 31. August
1964 und vom 1. Januar 1968 bis 31. März 1996 in der Schweiz.
Zwischen dem 1. April 1996 und dem 31. März 1998 war er in der
Schweiz wohnhaft und erhielt eine Arbeitslosenentschädigung (act. 39
40). In der Zeit vom 3. September 1971 bis 4. Mai 1991 war er in erster
Ehe mit B._______ verheiratet (act. 4951), die in den Jahren 1968 bis
1992 in der Schweiz arbeitete. Vom 3. August 1996 bis 26. Juni 2002 war
A._______ in zweiter Ehe mit C._______ verheiratet (act. 4546).
B.
A._______ stellte am 26. Januar 2009 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente
per 1. Mai 2009 (act. 53). Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. 164167)
hat die SAK A._______ vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2009 eine
ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'658. und ab 1. August 2009
eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'658. monatlich zugesprochen. Als
Berechnungsgrundlage galt eine Beitragsdauer von 32 Jahren und 2
Monaten, die Rentenskala 32 sowie ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 97'128. (act. 167).
C.
Gegen diese Verfügung hat A._______ am 25. August 2009 Einsprache
erhoben (act. 177). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der
Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 29. November 1990 sei nicht
berücksichtigt worden, wonach er und seine Frau im Rahmen des
Scheidungsverfahrens auf gegenseitige Unterhaltsleistungen verzichtet
hätten. Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen sei zudem
nicht nachvollziehbar und die Beitragszeit belaufe sich nicht auf 32 Jahre
und 2 Monate, sondern auf 32 volle Beitragsjahre.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2010 (act. 198) hat die SAK die
Einsprache von A._______ abgewiesen. Zur Begründung brachte sie vor,
die Einkommensteilung bei der Berechnung der Altersrente (sogenanntes
Splitting) sei von Amtes wegen durchzuführen und könne nicht durch eine
Vereinbarung zwischen den Parteien aufgehoben werden. Die
Feststellung der Beitragsdauer stütze sich auf das von der
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Ausgleichskasse geführte individuelle Konto und weitere Belege und sei
korrekt errechnet worden. Im Übrigen wurde die Berechnungsweise des
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ausführlich
dargelegt.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2010 hat A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. April 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und folgende Anträge gestellt:
"1. Ich akzeptiere die Einkommensteilung nach dem Splittingverfahren.
2. Ohne "Auszug aus dem individuellen Konto" meiner ExFrau kann ich das:
anrechenbare Einkommen, sowie das
massgebliche Ø Jahreseinkommen nicht nachvollziehen.
3. Nach AHVMerkblatt 3.01 Absatz 23 (blg.) wurde diese Regelung bei
meiner AHVBerechnung nicht berücksichtigt. (Ich hoffe ich interpretiere dies
richtig). Mein Begehren ist um Stellungnahme hierzu."
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 beantragt die SAK die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, Randziffer 23 des
Merkblattes 3.01 finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da
der Beschwerdeführer geschieden sei. Des Weiteren seien die
individuellen Konten des geschiedenen Ehepaares A._______ überprüft
worden. Die Einkommensteilung sei in den Jahren 1972 bis 1990 korrekt
durchgeführt worden.
G.
Der Beschwerdeführer reichte nach entsprechender Aufforderung keine
Replik ein und zog die Beschwerde auch nicht zurück.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Auf Grund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art.
1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1,
126 V 136 E. 4b).
2.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681)
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anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
insoweit ersetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung
einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16
S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005,
E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu und abwandern (EWGVerordnung, SR
0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische
Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Rente der Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach dem
internen schweizerischen Recht.
3.
Der Beschwerdeführer macht vorliegend zunächst geltend, ohne Auszug
aus dem individuellen Konto seiner ExFrau könne er das anrechenbare
Einkommen sowie das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen
nicht nachvollziehen.
3.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von
Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form
von Teilrenten für Versicherte mit unvollständigen Beitragsdauer zur
Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen
den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze
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berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1.
Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr
Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1
AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person
in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter
AHVG).
3.2. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die
Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt
haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die
Einkommensteilung wird nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete
Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der
Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung
unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalls beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt
wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen
AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) werden die Einkommen
von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV
versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Die Einkommen im Jahr der
Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Art. 50b Abs. 3 AHVV). Versichert sind gemäss Art. 1a AHVG Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz und/oder Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben.
3.3. Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit.
c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10.
AHVRevision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die
der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der
Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art.
29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1.
Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
3.4. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 3. September 1971 bis
4. Mai 1991 mit B._______ verheiratet (act. 4951). Der Stellungnahme
der SAK sowie den Akten sind auf Grund der Auszüge aus den
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individuellen Konten die Einkommen des Beschwerdeführers und von
B._______ in den für das Einkommenssplitting relevanten Jahren 1972
bis 1990 zu entnehmen (act. 143145, 147148). Die entsprechenden
Einkommen wurden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten
angerechnet. Das Verfahren nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG ist daher
korrekt durchgeführt worden. Die Berechnung des anrechenbaren
Einkommens von Fr. 2'008'852. und des massgeblichen
durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 97'128. ergibt sich zudem
schlüssig und nachvollziehbar aus der Stellungnahme der SAK und den
Akten (act. 157158), worauf hier vollumfänglich verwiesen werden kann.
Die Altersrente wurde somit korrekt berechnet.
3.5. Der Beschwerdeführer war vom 3. August 1996 bis 26. Juni 2002 in
zweiter Ehe mit C._______ verheiratet (act. 4546). Diese hat jedoch
ihren Wohnsitz seit dem 30. November 1996 nicht mehr in der Schweiz
und übt in der Schweiz auch keine Erwerbstätigkeit mehr aus (act. 56).
Dementsprechend waren ab dem 30. November 1996 nicht mehr beide
Ehegatten in der AHV versichert. Die während der zweiten Ehe erzielten
Einkommen unterliegen daher nicht der Teilung und gegenseitigen
Anrechnung (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG). Die Berechnung der
Vorinstanz erweist sich auch diesbezüglich als korrekt.
3.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, folgende Regelung des
AHVMerkblattes 3.01 Absatz 23 sei bei der Berechnung seiner
Altersrechte nicht berücksichtigt worden:
"Wird bei Ehepaaren ein Ehegatte rentenberechtigt, der andere noch nicht,
werden die Einkommen ungeteilt angerechnet. Sobald der andere Ehegatte
auch rentenberechtigt wird, werden beide Renten neu berechnet, und zwar
aufgrund der ungeteilten Einkommen vor bzw. der geteilten Einkommen
während der Ehe. Die Einkommen, die anfallen, während nur einer der
Ehegatten altersrentenberechtigt ist, werden nicht mehr geteilt."
3.7. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, bezieht sich die Randziffer 23
des Merkblattes 3.01 nur auf den in Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG
geregelten Fall der Einkommensteilung im Zeitpunkt der
Rentenberechtigung beider Ehegatten. Diese Bestimmung kommt jedoch
nur zur Anwendung, wenn die Ehe noch besteht, was sich auch aus dem
Wortlaut des Merkblattes ergibt, der lediglich auf "Ehegatten" Bezug
nimmt. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ jedoch am 4.
Mai 1991 geschieden wurde (act. 4951), findet vorliegend nicht
Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG und die entsprechende Randziffer 23 im
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Merkblatt 3.01 Anwendung. Vielmehr richtet sich der Zeitpunkt der
Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG.
3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des
Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Die angefochtene Verfügung
ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Patricia Egli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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