Abtei lung II I
C-2554/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz
Invalidenrente
(Beschwerde gegen Einspracheentscheid
vom 25. Juli 2005)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Die 1945 geborene A._______ ist Schweizer Bürgerin und arbeitete in
der Zeit von 1962 bis 1975 in der Schweiz und im Ausland in diversen
Blumengeschäften. Von 1975 bis 1990 führte sie ein eigenes
Blumengeschäft in der Schweiz. Im Jahr 1990 heiratete sie und zog
nach Norwegen, wo sie bis 1998 als Floristin arbeitete. Wegen
vermehrt auftretenden Schmerzen insbesondere im Nacken- und
Schulterbereich liess sich die Versicherte umschulen. In der Folge
unterrichtete sie teilzeitlich als Lehrerin an einer Berufsschule. Als
Ergänzung versuchte sie weiterhin als Floristin zu arbeiten. Diese
Tätigkeit gab sie schliesslich im Jahre 2000 auf. Die Lehrtätigkeit
setzte sie mit einem Arbeitspensum von ca. 30% fort. Ab Juni 2003
konnte die Versicherte bei diagnostizierter Gonarthrose auch diese
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausführen, da ihr die stehende Tätigkeit
Schmerzen verursachte. Zudem litt sie an immer wieder auftretenden
Sehstörungen und Schwindelanfällen.
B.
Am 16. Juli 2002 stellte die Versicherte einen Antrag auf IV-Leistungen
(act. 4). Im Rahmen der Prüfung des Rentengesuchs holte die IV-Stel-
le für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) diverse Arztbe-
richte ein. Aufgrund der ärztlichen Diagnosen und Berichte sprach die
IV-Stelle der Versicherten am 14. Februar 2005 (act. 201 und 206) mit
Wirkung ab 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente bei einem Invalidi-
tätsgrad von 50% zu.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 21. März 2005 Ein-
sprache (act. 212) und verlangte sinngemäss die Zusprechung einer
ganzen Rente. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom
25. Juli 2005 ab (act. 218).
D.
Daraufhin führte die Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
am 17. August 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommis-
sion). In der Beschwerde beantragt sie sinngemäss eine höhere Rente.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass einzig ihr Pro-
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blem mit den Knien berücksichtigt worden sei. Entgegen der Aussage
im Einspracheentscheid könne sie ihre Tätigkeit als Berufsschullehre-
rin nicht mehr ausüben. Sie habe die Tätigkeit aufgeben müssen, weil
sie dazu nicht mehr fähig gewesen sei. Sehstörungen, Schwindelanfäl-
le, starke Nacken-, Rücken- und Knieschmerzen hätten sie am Unter-
richten gehindert. Sie habe alles versucht, um wieder zu arbeiten.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2005 beantragt die IV-Stelle,
die Beschwerde sei abzuweisen. Der Antrag wird damit begründet,
dass sich aus der Beschwerde gegenüber dem Einspracheverfahren
keine neuen Gesichspunkte ergeben hätten.
F.
In der Replik vom 16. November 2005 führt die Beschwerdeführerin
aus, dass sich ihr Zustand nicht verändert habe. Sie leide zusätzlich
an plötzlich auftretender Bewusstlosigkeit und Sehstörungen. Im Ein-
spracheentscheid seien nicht alle Probleme berücksichtigt worden.
G.
Daraufhin unterbreitete die Vorinstanz die Akten erneut dem ärztlichen
Dienst der IV-Stelle. Der zuständige IV-Stellenarzt hielt in seiner Stel-
lungnahme vom 14. Dezember 2005 (act. 220) an seiner bisherigen
Einschätzung fest. In ihrer Duplik vom 21. Dezember 2005 führt die
Vorinstanz aus, dass diesem Arztbericht nichts mehr beizufügen sei
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
H.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 schloss die Vizepräsidentin der
Rekurskommission den Schriftenwechsel.
I.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 12. März
2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Ein weiterer
Wechsel des Spruchkörpers wurde den Parteien am 7. Januar 2008
mitgeteilt. Es ging jeweils kein Ausstandsbegehren ein.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
Seite 3
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.
Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwend-
bar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Anfechtungsgegenstand des vorliegen-
den Verfahrens ist der Verwaltungsakt der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland vom 25. Juli 2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 VwVG darstellt.
1.3 Durch die Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Es ist darauf
einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
Seite 4
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 25. Juli 2005
wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugespro-
chen. Der Beginn der Rente (1. Juli 2001) wurde nicht angefochten; in-
soweit ist die angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher einzig der
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2001.
2.1.1 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt
sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177
E. 1).
2.1.2 Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Oktober 2003 bei der
Vorinstanz eine Bestätigung ein, in welcher die "(...)", eine norwegi-
sche Sozialversicherung, bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit
dem 1. Mai 2003 zu 100% als erwerbsunfähig eingestuft wurde (act.
91).
Nach dem soeben (E. 2.1.1) Erwähnten ist dieser Umstand für das
vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Die Vorinstanz und das
Bundesverwaltungsgericht sind nicht verpflichtet, sich an Beurteilun-
gen ausländischer Versicherungsträger, Behörden, Ärzte oder Kran-
kenkassen zu halten. Dokumente dieser Art unterliegen wie alle Be-
weismittel der freien Beweiswürdigung durch die schweizerischen Ver-
waltungs- und Gerichtsbehörden.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
Seite 5
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2005 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS
2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung
vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revisi-
on]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Da die im ATSG ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
keit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bishe-
rigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Inva-
lidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die Begriffs-
bestimmungen des ATSG verwiesen.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
25. Juli 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind
im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Al-
lerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert ha-
ben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG und Art. 6 ff.
IVG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen
Seite 6
Jahres Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
3.1 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet hat, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG). Indem die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin eine halbe IV-Rente zugesprochen hat, bleibt ledig-
lich zu prüfen, ob der Anspruch auf eine höhere Invalidenrente gege-
ben ist.
3.2 Nach der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 28
Abs. 1 IVG bestand Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi-
cherte Person mindestens zu zwei Dritteln invalid war, diejenige auf
eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro-
zent und jene auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens
40 Prozent. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Ren-
tenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf
eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro-
zent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
Seite 7
3.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-
Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tä-
tigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht.
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
3.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
Seite 8
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332
S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte
Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Be-
antwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen wer-
den, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Schreiben sinngemäss
geltend, die norwegischen Ärzte hätten bescheinigt, dass sie erwerbs-
unfähig sei, weshalb sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe.
4.2 Im Folgenden werden die aktenkundigen Arztberichte und Diagno-
sen, welche im vorliegenden Fall relevant sind, zusammengefasst:
- Dr. B._______, Allgemeinmediziner, diagnostizierte am 23. Sep-
tember 1999 ein "Syndrome de douleurs myofasciales à la nuque /
aux épaules". Er kommt zum Schluss, dass die Patientin zu 70% ar-
beitsunfähig sei (act. 104/107);
- Dr. C._______, Allgemeinmediziner, diagnostizierte bei der Be-
schwerdeführerin nach seinen Untersuchungen vom 11. Oktober
2002 und 1. April 2003 "low back pain", "muscular pain in the neck",
"neck stiffness", "visual disturbance (Migraine ophtalmique)" sowie
"knee artrosis" und "menniskeal degeneration" (act. 46 und 71);
- Für das norwegische Sozialdepartement, bei welchem die Be-
schwerdeführerin ein Gesuch für eine IV-Rente stellte, bescheinigte
Dr. C._______ am 13. Februar 2003, dass die Patientin ihre Tätig-
keit als Floristin sowie weitere Arbeiten nicht mehr ausüben könne
(act. 74 und 76/2);
- Am 24. Juni 2003 führte Dr. C._______ aus, dass sich der Zustand
der Patientin in den letzten Jahren stark verschlechtert habe (act.
105 und 108). Die Patientin habe lange versucht, weiter zu arbeiten,
doch seit Mai 2003 sei es ihr nicht mehr möglich;
- Dr. D._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle erachtete am
5. März 2004 eine MEDAS-Begutachtung als zwingend (act. 161). In
Seite 9
der Folge kam er nach Beurteilung der diversen Diagnosen am 26.
Mai 2004 (act. 167) zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin
sowohl als Lehrerin wie auch als Floristin ab 31. Mai 1997 eine Ar-
beitstätigkeit von 50% zumutbar sei. Des Weiteren bestehe in der
Haushaltstätigkeit keine quantifizierbare Behinderung;
- Dr. E._______, Oberarzt der orthopädischen Abteilung des (...), be-
stätigt in seinem Arztbericht vom 25. Mai 2004, dass die Beschwer-
deführerin seit dem 1. Mai 2001 vom norwegischen Gesundheitsde-
partement zu 100% arbeitsunfähig eingestuft sei (act. 172/1; vgl.
auch act. 91);
- Dr. F._______, Spezialarzt für Neurologie, führt in seinem Bericht
vom 21. Juni 2004 aus, dass keine somatischen Ursachen für die
Paraesthesi und die Vertigoanfälle der Beschwerdeführerin ge-
funden werden könnten. Ursächlich seien womöglich eine multifak-
torielle Genese und psychosomatische Faktoren (act. 181);
- In seiner Stellungnahme vom 12. August 2004 (act. 183) führt
Dr. D._______ aus, dass inzwischen eine wirklich gute medizinische
Dokumentation vorliege. Er kommt zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin mit zwei operierten Knien und einer beginnenden
Gonarthrose beidseits auch aus orthopädischer Sicht zu 50% als
Floristin und als Lehrerin arbeitsunfähig sei. Jedoch sei diese Ar-
beitsunfähigkeit nicht mit der aus dem cervikothorakalen Schmerz-
syndrom herrührenden Arbeitsunfähigkeit zu kumulieren;
- Am 16. September 2004 stellt Dr. D._______ fest (act. 190), dass
der Grad der Arbeitsunfähigkeit durch die Umschulung nicht verän-
dert worden sei. Es bestehe eine 50%ige Gesamtarbeitsunfähigkeit
für die aus medizinischer Sicht praktisch identischen Tätigkeiten als
Floristin und als Berufsschullehrerin. Der Grad gelte auch für allfälli-
ge Verweisungstätigkeiten, wie z.B. leichte industrielle Arbeit in vor-
wiegend sitzender Stellung. Die hälftige Arbeitsunfähigkeit bestehe
seit dem 31. Mai 1997 und auch nach der orthopädischen Behinde-
rung von 2002;
- Im Sinne einer Zweitmeinung nahm Dr. G._______ vom medizi-
nischen Dienst der IV-Stelle am 17. Juni 2005 eine neue Beurtei-
lung der Akten vor (act. 216). Gemäss Aktenlage seien zusammen-
gefasst folgende Diagnosen festgehalten worden:
Seite 10
- Cervico-Brachialgien, v.a. muskulärer Genese
- Gonarthrosen beidseits, Status nach Meniskusoperation
- leichte degenerative Lendenwirbelsäulen-Veränderungen (ra-
diologisch)
- Migräne
- Status nach Varizenoperation 2001, Zeichen chronischer ve-
nöser Insuffizienz
- Status nach commotio cerebri 2004
- familiäre Hämochromatose
Es liege keine generelle Arbeitsunfähigkeit vor. Die Zumutbarkeits-
kriterien würden in Norwegen offenbar nicht ganz gleich gehand-
habt wie in der Schweiz. Es könne jedoch gesagt werden, dass die
Beschwerdeführerin seit den Arthrosebehandlungen, d.h. ab Juni
2002 für die Tätigkeit als Floristin zu 100% arbeitsunfähig sei. In der
Zeit von Mai 1997 bis Juni 2002 habe eine Arbeitsunfähigkeit von
50% bestanden. Seit Juni 2002 seien Verweistätigkeiten (Büro, Ad-
ministration und Lehrerin) nur noch zu 50% zumutbar.
5.
Die IV-Stelle liess die Beschwerdeführerin den Fragebogen für die im
Haushalt tätigen Versicherten ausfüllen. Die Einschätzung des IV-Arz-
tes ergab, dass keine Invalidität für diese Tätigkeiten vorliege. In die-
sem Zusammenhang ist indes zu beachten, dass die Beschwer-
deführerin wiederholt betont, dass sie vollzeitlich erwerbstätig sein
möchte, wenn es ihr denn gesundheitlich möglich wäre. Den Akten ist
weiter zu entnehmen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin
seit 1997 um die Haushaltführung kümmerte (act. 46 und 71). Der
allfällige Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Haushaltführung ist demzufolge vorliegend irrelevant (vgl. auch [zum
neuen Recht] Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG; BGE 125 V 146 E. 2b).
6.
6.1 Die Vorinstanz nahm in ihrer Begründung des Einspracheent-
scheids lediglich eine spärliche Würdigung der medizinischen Unterla-
gen vor. Sie stützt sich einzig auf die Beurteilung des Zweitarztes des
ärztlichen Dienstes der IV-Stelle und den Einkommensvergleich. Eine
weitere Beweiswürdigung wurde nicht vorgenommen.
6.2 Die Einschätzung des erstbeurteilenden IV-Stellenarztes,
Dr. D._______, vom 26. Mai 2004 (act. 167) stützt sich insbesondere
auf Arztberichte aus dem Jahr 2002. Es könne den damaligen Be-
Seite 11
richten entnommen werden, dass nach der Operation und Teilmenisko-
tomie ein gutes funktionelles Resultat entstanden sei, welches das
Bergwandern und Skifahren erlaube. Diesem Schluss kann nicht ge-
folgt werden. Der von Dr. D._______ angesprochenen Bericht des Uni-
versitätsspitals vom 22. August 2002 entstand infolge einer Nachkont-
rolle der Operation. Im Bericht (act. 164) steht lediglich, dass die Be-
schwerdeführerin die Berge und das Slalom-/Skifahren liebe. Sie habe
im Sommer versucht zu wandern und das sei relativ gut möglich gewe-
sen. Aus diesen Angaben kann entgegen der Darstellung von Dr.
D._______ nicht geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführe-
rin aktuell möglich sei skizufahren.
6.3 Auch die Einschätzungen des IV-Stellenarztes vom 12. August
2004 und 16. September 2004 sind nicht schlüssig. Er schätzt die Ar-
beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl als Floristin wie auch
als Lehrerin jeweils auf 50%. Diese von der Beschwerdeführerin aus-
geführten Tätigkeiten weisen jedoch unterschiedliche Belastungen auf.
Sie sind lediglich insofern vergleichbar, als oft eine stehende Haltung
eingenommen werden muss, was zu Belastungen muskulärer Art und
des Stützapparates führen kann. Eine Berufsschullehrerin kann jedoch
ihre Tätigkeit öfters sitzend oder in wechselnden Positionen ausüben.
Sodann erscheint die Belastung einer Lehrerin aber insoweit grösser,
als sie in ihrer Zeiteinteilung weniger flexibel ist als eine Floristin und
individuelle, der Schmerzentwicklung angepasste Pausen nur bedingt
möglich sind. Zu den weiteren Erkrankungen der Beschwerdeführerin
(Nacken- und Schulterschmerzen, Schwindelanfälle, Sehstörungen
etc.) und deren Auswirkungen in den beiden Berufen werden von
Dr. D._______ sodann keine Ausführungen gemacht, doch sind es ge-
rade diese Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin beein-
trächtigen und es ihr auch nach Angaben ihrer Ärzte verunmöglichen,
ihre Lehrtätigkeit zu bewältigen.
6.4 Für die Invaliditätsberechnung massgebend ist vorliegend nicht
nur die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihren bisherigen
Tätigkeiten, sondern auch ihre Restarbeitsfähigkeit in Verweisungs-
tätigkeiten. Als Verweisungstätigkeit nennt Dr. G._______ in seinem
Bericht vom 17. Juni 2005 Tätigkeiten im Büro, in der Administration
sowie als Lehrerin. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt als Berufs-
schullehrerin, mithin in einer von Dr. G._______ als möglich erachte-
ten Verweisungstätigkeit gearbeitet. Ab Januar 2003 musste sie diese
Arbeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen reduzieren und ab Juni
Seite 12
2003 ganz beenden. Der Arbeitgeber (Schulleitung) der Be-
schwerdeführerin hielt in seiner Einschätzung vom 6. Februar 2003
fest, dass die Beschwerdeführerin nie fähig gewesen sei, diese Arbeit
vollzeitlich auszuüben. Es könne ihr auch keine leichtere Arbeit über-
geben werden, da lediglich eine geringere Arbeitszeit ihre Schmerzen
lindern würde (act. 67). Die von Dr. G._______ erwähnten Verwei-
sungstätigkeiten vermögen demnach ebenfalls nicht zu überzeugen.
6.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass mehrere norwegische Ärzte so-
wie das Gesundheitsdepartement der Beschwerdeführerin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl als Floristin wie auch als Lehrerin
attestieren. Die Ärzte des medizinischen Dienstes der IV begründen
ihre Einschätzungen, wonach die Beschwerdeführerin in beiden Beru-
fen zu 50% (Dr. D._______) resp. als Floristin zu 70% und in Verwei-
sungstätigkeiten zu 50% (Dr. G._______) arbeitsunfähig sei, nicht nä-
her. Während die norwegischen Ärzte sämtliche Diagnosen in ihre Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbeziehen, berücksichtigt Dr.
D._______ in seiner abschliessenden Gesamtwürdigung einzig die
Knie- und cervikothorakalen Schmerzen (act. 183); Dr. G._______ er-
wähnt zwar auch die Sehstörungen der Beschwerdeführerin (act. 220),
doch spricht er diesen mit Blick auf die Erwerbsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin jegliche Bedeutung ab. Der medizinische Dienst der
IV-Stelle legt indes nicht im Einzelnen dar, welche konkreten Dia-
gnosen oder Arztberichte der norwegischen Ärzte aus ihrer Sicht man-
gelhaft seien oder nicht der Wahrheit entsprächen. Auch die Aussa-
gen, wonach eine generelle Arbeitsunfähigkeit sicher nicht vorliege
und die Zumutbarkeitskriterien in Norwegen offenbar nicht ganz gleich
gehandhabt würden wie in der Schweiz, werden von den IV-Stellenärz-
ten nicht näher begründet oder erläutert.
6.6 Die medizinischen Berichten der norwegischen Spezialärzte und
des Hausarztes wurden jeweilen in voller Kenntnis der Anamnese ver-
fasst. Die Berichte erscheinen in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtend und die Schlussfolgerungen werden ausreichend
begründet. Es ist daher auf diese abzustellen.
6.7 Die Beschwerdeführerin führt gemäss Akten mehrmals aus, dass
sich ihre Gesundheit in den letzten Jahren merklich verschlechtert
habe. Bestätigt wird diese Aussage von Dr. C._______ (act. 105 und
108). Angesichts der dokumentierten Krankheitsgeschichte der Be-
schwerdeführerin ist diese Tatsache mit überwiegender Wahr-
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scheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E.5b) bewiesen. Gestützt auf die im
Wesentlichen übereinstimmenden Angaben von Dr. C._______ (act.
71 und 108) und des (...) (act. 91), wonach die Beschwerdeführerin bis
im Mai 2003 gearbeitet habe und sie seither bzw. ab Juni/Juli 2003
keiner Arbeit mehr nachgehen könne, ist die vollständige Erwerbsunfä-
higkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls ab Juli 2003 erstellt.
7.
Die Beschwerdeführerin gilt demzufolge für die Zeit vom 1. Juli 2001
bis zum 30. Juni 2003 als zu 50% und ab 1. Juli 2003 als zu 100%
erwerbsunfähig. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
ihr nach Ablauf von drei Monaten, d.h. per 1. Oktober 2003 eine ganze
Rente zuzusprechen.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzu-
heissen, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2003
eine ganze Rente zuzusprechen ist. Soweit die Beschwerdeführerin
eine ganze Rente zu einem früheren Zeitpunkt zu beantragen scheint,
ist ein solcher Anspruch nicht ausgewiesen, die Beschwerde mithin
abzuweisen.
9.
9.1 Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c
der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
9.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 4 Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4b,
BGE 110 V 132 E. 4d).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene
Einspracheentscheid dahingehend abgeändert, als der Beschwerde-
führerin ab dem 1. Juli 2001 eine halbe Rente und ab dem 1. Oktober
2003 eine ganze Rente zugesprochen wird. Soweit weitergehend, wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit
dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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