Abtei lung II I
C-2554/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2554/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende B._______, geboren 1979 (im Fol-
genden: Gesuchsteller) beantragte am 3. September 2008 bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmona-
tigen Besuchsaufenthalt bei seinem Bruder A._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Schwyz. Die Schweizer
Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen
und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vor-
instanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Amt für Migration des Kantons Schwyz
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vor-
instanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 24. März
2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesent-
lichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein an-
haltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Beim Gesuch-
steller selbst seien weder familiäre noch gesellschaftliche Verantwort -
lichkeiten erkennbar. Zwar solle er über eine Anstellung in einem
Lebensmittelgeschäft verfügen, Belege in Form eines Arbeitsvertrags
oder von Lohnbestätigungen beständen aber nicht. Doch selbst wenn
von einer Erwerbstätigkeit auszugehen wäre, könnte eine solche vor
dem Hintergrund des wirtschaftlichen Umfelds und der sozialen Ab-
sicherungen nicht von einer Emigration abhalten.
C.
Mit Beschwerde vom 20. April 2009 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das gewünschte Visum sei zu erteilen. Zur Begründung
rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass die Wiederausreise seines Bruders nach einem Besuchsaufent-
halt nicht gesichert wäre. Er selbst (der Beschwerdeführer) habe sich
schon gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde schriftlich dazu
verpflichtet, für die anstandslose Wiederausreise seines Gastes be-
sorgt zu sein. Letzterer habe eine feste Anstellung im Lebensmittel -
geschäft eines weiteren Bruders und der geplante Besuch gelte vor
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allem seinem am 28. Mai 2008 geborenen Patenkind (einer Enkelin
des Beschwerdeführers). Nachdem er schon bei dessen Taufe nicht
habe dabei sein können, gehe es jetzt darum, wenigstens an dessen
erstem Geburtstag anwesend zu sein. Zudem möchte er auch seine
übrigen Verwandten in der Schweiz wieder einmal sehen.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2009 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
E.
Der Beschwerdeführer seinerseits hält in einer Replik vom 14. August
2009 an seinem Antrag und an dessen Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Rechtsmaterie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach
neuem Recht fortgeführt (Art. 57 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
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Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichts-
erklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So
verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an
die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen,
die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3).
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt die-
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jenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht
befreit sind. Die junge, von der Schweiz anerkannte Republik Kosovo
ist, im Gegensatz zu dem in Anhang I erwähnten Gebiet des Kosovo
im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni
1999 (vgl. Erwägungsgrund 4 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der
Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 336 vom 18. Dezember 2009
S. 1 - 3), weder in Anhang I noch in Anhang II aufgeführt. Bürger der
Republik Kosovo sind somit, unabhängig von der Art ihres Reiseaus-
weises, visumspflichtig.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Mit einem jährlichen pro-Kopf-Einkommen von lediglich 1'760 Euro
ist der Kosovo eines der ärmsten Länder Europas. Darüber hinaus ist
es mit einem Wert von 47% auch das Land mit der höchsten Arbeits -
losenrate in ganz Europa. Der Armutsanteil der Bevölkerung liegt bei
45%; 17% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. www.
> Countries > Kosovo > Overview > Country Brief
April 2010, besucht im Juni 2010). Vor diesem Hintergrund besteht
vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark
bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Aus-
land bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus
Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den
Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist
der Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers.
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Der Zuwanderungsdruck spiegelt sich denn auch in der schwei-
zerischen Asylstatistik wider. So stammten im Jahr 2009 insgesamt
694 Gesuche bzw. 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, womit
das Land in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an siebter
Stelle stand (Quelle: > Dokumentation > Zahlen
und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > kommentierte Asyl-
statistik 2009, S. 10). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als
verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob
und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen
haben wird. Immerhin stellten im 3. Quartal 2009 noch 179 Personen
und im 4. Quartal 151 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch.
Im 1. und 2. Quartal 2010 sank deren Zahl auf jeweils 140; damit steht
der Kosovo derzeit aber immer noch an achter Stelle der Herkunfts -
länder von Asylsuchenden (Quelle: Bundesamt für Migration, a.a.O. >
Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Monats-
statistiken > Asylstatistiken 2009 > kommentierte Asylstatistik
3. Quartal 2009 und Asylstatistik 4. Quartal 2009 sowie kommentierte
Asylstatistiken 1. und 2. Quartal 2010).
Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 30-jährigen,
ledigen Mann, der zusammen mit seinen Eltern in einem gemein-
samen Haushalt wohnt (dies gemäss einer von ihm beigebrachten
UNMIK-Bestätigung vom 2. September 2008). Wieviele der insgesamt
vier Brüder und fünf Schwestern (vgl. Aussagen des Gesuchstellers im
Asylverfahren) heute noch im Kosovo leben, ist nicht bekannt. Dessen
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unbesehen ist zwar beim Gesuchsteller vom Bestand familiärer Ver-
bindungen zum Herkunftsgebiet auszugehen. Diese sind allerdings –
soweit erkennbar – nicht solcher Natur, dass der Gesuchsteller daraus
zum Verbleib im Kosovo geradezu verpflichtet sein könnte.
7.4.2 Der Gesuchsteller ist erwerbstätig. Nach Darstellung des Be-
schwerdeführers ist er im Lebensmittelgeschäft eines Bruders an-
gestellt. Bei den Akten der Vorinstanz aus einem früheren Verfahren
befindet sich die Kopie eines Arbeitsvertrags, aus dem hervorgeht,
dass er seit anfangs Januar 2004 im betreffenden Lebensmittel-
geschäft angestellt ist, wobei der Lohn damals 150 Euro im Monat be-
trug. Dem Gesuchsteller ist daher in beruflicher Hinsicht durchaus eine
gewisse Konstanz und Verwurzelung zu attestieren. Allerdings geht es
dabei um ein Arbeitsverhältnis unter nahen Verwandten, das ent-
sprechend flexibel ausgestaltet sein und die Beteiligten nicht in norma-
lem Masse binden dürfte. Davon abgesehen kann ein solches An-
stellungsverhältnis nur schon angesichts des zwischen der Schweiz
und dem Kosovo bestehenden Lohngefälles, der dort vergleichsweise
schlechten sozialen Absicherungen und der unterschiedlichen Lebens-
qualität nicht ernsthaft daran hindern, den Entschluss zu einer Emi-
gration zu fassen.
7.4.3 Tritt hinzu, dass der Gesuchsteller einen engen Bezug zur
Schweiz hat: Nebst dem Bruder (Gastgeber) und dessen Familie
wohnen hier noch zwei Schwestern. Die Familie hat also bereits einen
gewichtigen Migrationshintergrund und es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass es der Gesuchsteller in diesem Punkt seinen Ge-
schwistern gleichtun möchte. Die hiesigen Verhältnisse wären dem
Gesuchsteller zudem nicht völlig fremd, hat er sich doch zwischen
Oktober 1998 und Oktober 2000 als Asylbewerber in der Schweiz
aufgehalten. Aus den entsprechenden Akten ergibt sich, dass er
damals ab Mai 2000 als verschwunden galt, im Oktober des gleichen
Jahres beim Beschwerdeführer angehalten und in der Folge in seine
Heimat ausgeschafft wurde. Letzteres Verhalten der Beteiligten – auch
wenn es in der Zwischenzeit schon Jahre zurückliegt – zeugt im
Übrigen nicht gerade von grosser Bereitschaft, grundlegende Normen
der ausländerrechtlichen Ordnung zu respektieren.
7.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuch-
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stellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden
Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes
garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung
des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hin-
reichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE
2009/27 E. 9).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und werden verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration des Kantons Schwyz ad SZ [...]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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