B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2554/2010
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Familie, Ge-
nerationen und Gesellschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung, Verfü-
gung vom 18. März 2010.
C-2554/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______, B._______, wurde 2002 gegründet mit dem Zweck, den
sozialen Bedürfnissen im Kanton Y._______ zu begegnen.
Mit Eingabe vom 29. April 2008 reichte die Trägerschaft X._______,
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), beim Bundesamt für So-
zialversicherungen (nachfolgend: BSV, eingegangen am 5. Mai 2008) ein
Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für die Gründung der Kindersta-
gesstätte "Kindertagesstätte V._______" ein. Als Datum der geplanten
Betriebsaufnahme wurde der 4. August 2008 angegeben und die Anzahl
der geplanten Betreuungsplätze mit 30,5 (20 Kinder im Alter von 2-12
Jahren und 7 Babys im Alter von 2-24 Monaten) bestimmt. Für das erste
Jahr wurden pro Betreuungsplatz Ausgaben von Fr. 30'394.-, für das
zweite Fr. 24'572.-, für das dritte Fr. 24'918.- und für das vierte, fünfte und
sechste je Fr. 24'984.- budgetiert (act. A 1).
Am 28. Mai 2008 informierte das BSV die Beschwerdeführerin dahinge-
hend, das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kin-
derbetreuung sehe keine Gewichtung der Plätze nach Alter der Kinder
vor, massgebend sei einzig die Anzahl der ungewichteten Plätze (act. A
8).
Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 teilte die Beschwerdeführerin dem BSV
mit, entsprechend den Vorgaben des BSV sei nun die Finanzhilfe des
Bundes für 27 Kinder anstelle von 30,5 Betreuungsplätzen berechnet
worden. Zudem legte die Beschwerdeführerin die Berechnung zur De-
ckung eines allfälligen Defizits dar (act. A 7, A 16).
Am 4. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin das überarbeitete Ge-
such, datiert vom 29. April 2008, um Gewährung von Finanzhilfen für die
Gründung der Kindertagesstätte "V._______" ein (mit dem Vermerk: er-
setzt Version vom 5. Mai 2008). Unter der Rubrik "Anzahl der geplanten
Betreuungsplätze" war in Ziff. 3.2 die Zahl 30,5 und in Ziff. 4 die Zahl 20
angegeben, je mit handschriftlichen Korrekturen versehen. Für das erste
Jahr wurden pro Betreuungsplatz Ausgaben von Fr. 27'690.- budgetiert
(act. A 15).
Mit Schreiben vom 7. August 2008 unterbreitete das BSV dem Erzie-
hungsdepartement Y._______, Abteilung Tagesbetreuung, das Gesuch
um Gewährung von Finanzhilfe zur Stellungnahme (act. A 18).
C-2554/2010
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Mit Verfügung vom 22. August 2008 erteilte das Erziehungsdepartement
Y._______, Abteilung Tagesbetreuung, der Beschwerdeführerin die provi-
sorische Bewilligung, befristet bis 30. April 2009, zur Betreuung von Kin-
dern im Alter von 3 Monaten bis 12 Jahren in der Kindertagesstätte
"V._______" mit 20 gewichteten Plätzen (act. A 21).
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 anerkannte das BSV die Beschwer-
deführerin ab dem 4. August 2008 für die Dauer von zwei Jahren für die
Gründung der Kindertagesstätte "Kindertagesstätte V._______" als bei-
tragsberechtigt im Sinn von Art. 12 der Verordnung über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1; nachfolgend: Verord-
nung). Für die Berechnung der Finanzhilfen wurden 17 Plätze berücksich-
tigt (act. A 23). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen.
Mit Schreiben vom 16. März 2009 sprach das BSV eine Vorschusszah-
lung für das erste Beitragsjahr in der Höhe von Fr. 52'100.- zu (act. B 3).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 erteilte das Erziehungsdepartement des
Kantons Y._______, Fachstelle Tagesbetreuung, der Kindertagesstätte
"V._______" die Bewilligung zur Betreuung von Kindern im Alter von 3
Monaten bis 12 Jahren mit 33 Plätzen, befristet bis am 30. April 2011. Als
Auflage wurde festgehalten, dass der bestehende Personalschlüssel für
27 Plätze reiche und zusätzliches Personal eingestellt werden müsse,
sobald mehr Plätze belegt seien (act. A 19).
Mit Schreiben vom 10. September 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin
um einen Betriebsbeitrag für das 2. Betriebsjahr. Sie reichte dem BSV die
kantonale Betriebsbewilligung ein und teilte unter anderem mit, im
1. Betriebsjahr hätten bereits über 30 Kinder regelmässig die Kinderta-
gesstätte besucht (act. B 1).
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 (eingegangen beim BSV am 9. Oktober
2009) reichte die Beschwerdeführerin die Abrechnungsunterlagen für das
erste Beitragsjahr ein und machte geltend, in der Abrechnungsperiode
insgesamt 30 Kinder betreut zu haben (act. B 10).
Mit Eingabe vom 23. November 2009 stellte die Beschwerdeführerin ei-
nen Antrag betreffend Anpassung des Betriebsbeitrags für 33 bewilligte
Plätze (act. C 2).
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Am 7. Januar 2010 wies das BSV darauf hin, in Berücksichtigung der
Präsenzkontrolle sei der Bedarf für 30 Plätze bei einer Auslastung von
rund 20 Plätzen nicht ausgewiesen. Zudem ersuchte das BSV um Zustel-
lung der neuesten Präsenzkontrolle (E-Mail vom 7. Januar 2010, act. B
8). Am 14. Januar 2010 räumte die Beschwerdeführerin ein, auch wenn
die Kindertagesstätte noch nicht ganz ausgelastet sei, gingen immer wie-
der neue Anmeldungen ein (E-Mail vom 14. Januar 2010, act. B 8). Am
15. Januar 2010 stellte das BSV die Prüfung der Unterlagen in Aussicht
(E-Mail vom 15. Januar 2010, act. B 8). Am 5. Februar 2010 ersuchte die
Beschwerdeführerin für das 2. Betriebsjahr um eine zweite Akontozah-
lung von mindestens Fr. 60'000.- (E-Mail vom 5. Februar 2010, act. B 8).
C.
Mit Verfügung vom 18. März 2010 wies das BSV das Gesuch betreffend
Anpassung der Verfügung vom 23. Oktober 2008 mit der Begründung ab,
aufgrund der aktuellen Belegungszahlen sei ein Bedarf für 30 Plätze nicht
ausgewiesen. Den Angaben der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen,
dass die Kindertagesstätte im ersten Beitragsjahr während 2'725,5 Be-
triebsstunden geöffnet gehabt habe, was einem Vollzeitangebot entspre-
che. Für das erste Beitragsjahr ergäben sich 11 belegte und 6 nicht be-
legte Plätze. Die Belegung der neuen Plätze werde bei der Abrechnung
des zweiten Beitragsjahrs berücksichtigt.
Gestützt auf diese Angaben wurde für das Beitragsjahr 1 eine Finanzhilfe
von total Fr. 69'967.- (Fr. 54'934.- für belegte und Fr. 15'033.- für nicht be-
legte Plätze) verfügt, abzüglich der Vorschusszahlung von Fr. 52'100.-,
ausbezahlter Betrag Fr. 17'967.- (act. B 11).
D.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem
Antrag, die Verfügung vom 23. Oktober 2008 sei nachträglich anzupas-
sen, indem die Anerkennung für die Beitragsberechtigung von 17 auf 30
Plätze zu erhöhen sei. Die Abrechnung für das erste Beitragsjahr habe
nicht für 6, sondern für 19 nicht belegte Plätze zu erfolgen und der Diffe-
renzbetrag sei nachzuzahlen.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe eine
Kindertagesstätte für 30 ungewichtete Plätze eröffnet und dafür erhebli-
che Investitionen getätigt. Aufgrund der räumlichen Begrenzung des Pro-
visoriums habe jedoch die Erhöhung der betreuten Kinder mit einer zeitli-
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Seite 5
chen Verzögerung in Angriff genommen werden können. Seit der Neuer-
öffnung im zweiten Beitragsjahr habe die Kinderzahl stetig zugenommen;
die gewünschte Vollbelegung werde voraussichtlich bis Ende 2010 er-
reicht. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, eine Ta-
gesstätte habe in der Anfangsphase vor allem Babys zu betreuen. Da das
BSV den Gewichtungsfaktor von 1,5 für Babys nicht berücksichtigt habe,
müsse die durchschnittliche Belegung tiefer ausfallen, als wenn die Ka-
pazitätsauslastung aus dem Verhältnis der gewichteten Belegung zur
möglichen Vollauslastung gemäss Betriebsbewilligung berechnet werde.
Ende 2009 sei als erschwerender Faktor der gleichzeitige Austritt von vier
Kindern hinzugekommen. Dies habe dazu geführt, dass die steigende
Betreuungstendenz durchbrochen worden sei. Für die Beschwerdeführe-
rin sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BSV für die Beitragsberech-
nung nachträglich nochmals eine Bedarfsbeurteilung vornehme. Diesbe-
züglich sei nie mitgeteilt worden, dass in den ersten beiden Jahren der
Bedarf durch eine möglichst hohe Belegung bestätigt werden sollte. Die
Tatsache, dass der Kanton Y._______ in Anwendung von Art. 11 Abs. 1
Bst. b der Verordnung eine Bewilligung für 33 gewichtete Plätze erteilt
und finanziell unterstützt habe, sei als Bestätigung für den Bedarf an
neuen Krippenplätzen im G._______ anzusehen (BVGer act. 1).
E.
Am 5. Mai 2010 ging der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- ein
(BVGer act. 2, 7).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer undatierten Vernehmlassung (einge-
gangen am 13. Juli 2010) die Abweisung der Beschwerde.
Sie führte im Wesentlichen aus, entscheidend für die Festlegung des Be-
darfs sei die tatsächliche Belegung der angebotenen Plätze sowie die zu
erwartende Entwicklung. Der Bedarf könne nicht mit der Anzahl der an-
gebotenen Plätze, der Anzahl der insgesamt gemeldeten Kinder, der
Grösse der Räumlichkeiten oder der Anzahl der Angestellten begründet
werden. Ebenfalls gelte die durch den Kanton oder die Gemeinde erteilte
Betriebsbewilligung nicht als konkreter Bedarfsnachweis. Die Einschät-
zung des Bedarfs müsse nach einer Gutheissung des Gesuchs vorge-
nommen werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt um eine nachträgli-
che Anpassung der Anzahl der beitragsberechtigten Plätze ersucht wer-
de. Zu bemerken sei, dass das BSV nie die Auskunft erteilt habe, wonach
bei Vorliegen einer entsprechenden Betriebsbewilligung die Anzahl der
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Seite 6
beitragsberechtigten Plätze angepasst würden. Vielmehr sei mitgeteilt
worden, dass grundsätzlich eine Anpassung ohne entsprechende Be-
triebsbewilligung nicht möglich sei. Die Betriebsbewilligung durch den
Kanton sei zwar notwendig, jedoch nicht hinreichende Voraussetzung für
die Festlegung der Plätze. Im Zeitpunkt der Prüfung des Antrags sei ab-
sehbar gewesen, dass der zur Verfügung stehende Verpflichtungskredit
bald ausgeschöpft sein werde und voraussichtlich nicht alle eingereichten
Gesuche bewilligt werden könnten. Daher sei eine rückwirkende Anpas-
sung der Anzahl der beitragsberechtigten Plätz nur dann möglich, wenn
der Bedarf dafür wirklich belegt werden könne. Tatsächlich seien im ers-
ten Beitragsjahr von den 17 beitragsberechtigten Betreuungsplätzen
durchschnittlich nur 11 Plätze belegt gewesen. Das zweite Beitragsjahr
zeige zwar eine bessere Auslastung, ein Bedarf für insgesamt 30 Plätze
sei jedoch nicht ausgewiesen. Die Zahlen in den Unterlagen, die dem
BSV eingereicht worden seien, stimmten nicht mit denjenigen überein, die
in der Beschwerde aufgeführt seien. Für das zweite Beitragsjahr könnten
sodann die gesamten Belegungsstunden angerechnet werden. Damit
werde die Kindertagesstätte voraussichtlich im zweiten Jahr eine voll-
ständige Belegung von 17 Plätzen haben. Zu bemerken sei, dass für die
Berechnung der Finanzhilfe die von einigen Institutionen vorgenommene
Gewichtung der Plätze nach dem Alter der Kinder nicht berücksichtigt
werden könne und demzufolge auch keinen Einfluss auf die Berechnung
der prozentualen Auslastung der Plätze habe (BVGer act. 11).
G.
In ihrer Replik vom 25. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest. Im Übrigen machte sie wiederholt geltend, als
entscheidende Voraussetzung für die Entscheidfindung der Beitragszah-
lungen habe die Stellungnahme der kantonalen Behörde zu gelten. Im
Vertrauen auf die Auskunft des BSV, wonach die Anzahl der beitragsbe-
rechtigten Plätze auf ein Nachtragsgesuch hin erhöht werde, sofern eine
kantonale Betriebsbewilligung vorliege, habe die Beschwerdeführerin auf
eine Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2008, mit welcher
nur 17 Plätze bewilligt worden seien, verzichtet. Nicht nachvollziehbar sei,
dass sodann die mündlich zugesicherte Beitragsleistung von Fr. 32'500.-
nicht ausbezahlt worden sei. Aufgrund der zugesicherten Beiträge habe
die Beschwerdeführerin Investitionen und Leistungen getätigt; diese Zusi-
cherung dürfe nicht durch neue und falsche Behauptungen vereitelt wer-
den. Abschliessend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, bei den mit
der Beschwerde eingereichten Zahlen für das zweite Beitragsjahr handle
C-2554/2010
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es sich um hypothetische, während es sich bei den Zahlen in den Unter-
lagen an das BSV um tatsächliche handle (BVGer act. 15).
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 15. November 2010 an ihren Aus-
führungen fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
Des Weiteren bestritt die Vorinstanz, Zusicherungen betreffend die Zah-
lung von Fr. 32'500.- gemacht zu haben. Diesbezüglich sei mitgeteilt wor-
den, eine Anpassung der Anzahl der beitragsberechtigten Plätze sei ohne
entsprechende Betriebsbewilligung grundsätzlich nicht möglich. Zusätz-
lich zu der Betriebsbewilligung müsse auch der Bedarf für eine Erhöhung
der Anzahl beitragsberechtigten Plätze ausgewiesen sein. Die Anpassung
einer Betriebsbewilligung führe somit nicht automatisch zu einer Anpas-
sung der beitragsberechtigten Plätze. Mit der Finanzhilfe des Bundes
werde nur die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen unterstützt, für die
tatsächlich ein Bedarf bestehe. Über deren Höhe entscheide nicht die
kantonale Bewilligungsbehörde (BVGer act. 18).
I.
Mit Verfügung vom 18. November 2010 wurde die Duplik der Vorinstanz
der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig
der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 19).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheid-
findung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das BSV ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG, eine Ausnahme liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 18. März 2010, mit
welcher für das erste Beitragsjahr für 11 belegte Plätze Finanzhilfe in der
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Höhe von Fr. 54'934.- und für 6 nicht belegte Plätze in der Höhe von
Fr. 15'033.- gewährt wurde.
Nicht einzutreten ist auf allfällige Rügen, die sich auf die in Rechtskraft
erwachsene Verfügung vom 23. Oktober 2008 beziehen.
1.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung und so-
mit als juristische Person zur Beschwerde legitimiert und durch den Prä-
sidenten und den Kassier der Stiftung rechtsgenüglich vertreten.
1.2. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist, nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt
wurde, einzutreten (Art. 50 und Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beru-
he auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder den angefochte-
nen Entscheid im Ergebnis mit einer anderen Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE 2009/65 E.2.1).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
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Seite 9
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3). Massgebend sind somit die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung vom 18. März 2010 geltenden Bestimmungen. Vorliegend kommen
zur Anwendung: das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhil-
fen für familienergänzende Kinderbetreuung in der bis zum 31. Januar
2011 gültig gewesenen Fassung (SR 861; AS 2003 229; nachfolgend:
Bundesgesetz) sowie die Verordnung über die Finanzhilfen für familien-
ergänzende Kinderbetreuung vom 9. Dezember 2002 in der Fassung
gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 29. August 2007, in Kraft vom
1. Oktober 2007 bis am 31. Januar 2011 (SR 861.1; AS 2007 4383).
2.3. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes richtet der Bund im Rahmen der
bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden
Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit
oder Ausbildung besser vereinbaren können. Finanzhilfen werden nur
ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlich rechtliche Gebietskörperschaf-
ten, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell
beteiligen.
Potentielle Empfängerinnen und Empfänger sind u.a. Kindertagesstätten
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes). Die Finanzhilfen werden in
erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für beste-
hende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen
(Abs. 2).
2.4. Gemäss Art. 4 der Verordnung werden Finanzhilfen an Kindertages-
stätten als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Kindertages-
stätten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze
und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend. Für
belegte Plätze wird während 2 Jahren der volle Pauschalbeitrag ausge-
richtet (Abs. 3 Bst. a). Für nicht belegte Plätze wird während des ersten
Beitragsjahres 50% des Pauschalbeitrages ausgerichtet (Abs. 3 Bst. b).
Beitragsgesuche sind beim BSV einzureichen (Art. 6 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes), und zwar vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der
Erhöhung des Angebots (Abs. 2). Das Bundesamt entscheidet über das
Gesuch nach Anhörung der zuständigen Behörde des Kantons (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung muss ein Beitragsgesuch eine
genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, namentlich
auch Informationen über das Ziel und das Bedürfnis, sowie alle notwen-
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Seite 10
digen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten enthalten. Beitragsge-
suche sind spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme der Instituti-
on, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der ent-
sprechenden Massnahme beim BSV einzureichen. Verlängerungen der
Frist sind nur möglich, wenn das Gesuch vor Ablauf der normalen Einrei-
chungsfrist gestellt wird (Abs. 2).
3.
3.1. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 hat die Vorinstanz 17 Plätze der
Beschwerdeführerin ab dem 4. August 2008 für die Dauer von zwei Jah-
ren als beitragsberechtigt anerkannt. Diese Verfügung blieb unangefoch-
ten.
Mit angefochtener Verfügung vom 18. März 2010 hat die Vorinstanz eine
Finanzhilfe für das erste Betriebsjahr von Fr. 69'967.- für 11 belegte und
für 6 nicht belegte Plätze zugesprochen.
3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise, die Verfügung
vom 23. Oktober 2008 sei nachträglich anzupassen, die Anerkennung der
Beitragsberechtigung sei von 17 auf 30 Plätze zu erhöhen und entspre-
chend habe die Abrechnung für das erste Beitragsjahr nicht für 6, son-
dern für 19 nicht belegte Plätze zu erfolgen; der Differenzbetrag sei nach-
zuzahlen.
Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, sie habe ursprüng-
lich eine kantonale Betriebsbewilligung für 20 gewichtete Betreuungsplät-
ze erhalten und bei der Vorinstanz ein Beitragsgesuch für 27 neue unge-
wichtete Plätze gestellt. Die Vorinstanz habe die Beitragsberechtigung für
17 Plätze anerkannt. Sie habe eine Kindertagesstätte für 30 ungewichtete
Plätze eröffnet und die entsprechenden Investitionen getätigt. Wegen der
räumlichen Begrenzung des Provisoriums habe sich die Erhöhung der
Anzahl betreuter Kinder verzögert. Seit der Neueröffnung im zweiten Be-
triebsjahr sei die Kinderzahl zunehmend, und die gewünschte Vollbele-
gung werde voraussichtlich bis Ende 2010 erreicht. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Vorinstanz im Nachhinein nochmals eine Bedarfser-
hebung vornehme. Der Bedarf an zusätzlichen Plätzen sei aufgrund der
Tatsache erstellt, dass der Kanton Y._______ die Betriebsbewilligung für
33 Plätze erteilt habe und diese auch durch kantonale Beitragsergänzun-
gen unterstütze.
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3.3. Die Vorinstanz bringt vor, sie habe die Verfügung vom 23. Oktober
2008 nicht angepasst, da der Bedarf für insgesamt 30 Plätze aufgrund
der Belegungszahlen für das erste Betriebsjahr nicht ausgewiesen sei.
Denn von den 17 beitragsberechtigten Betreuungsplätzen seien im ersten
Beitragsjahr lediglich 11 Plätze belegt gewesen. Die für das zweite Be-
triebsjahr eingereichten Unterlagen zeigten zwar eine bessere Auslas-
tung, indem diese langsam von 17 auf knapp 20 Plätze steige. Ein Bedarf
an insgesamt 30 Plätzen sei aber auch für das zweite Betriebsjahr nicht
ausgewiesen. Die von einigen Institutionen vorgenommene Gewichtung
der Plätze werde für die Berechnung der Finanzhilfen des Bundes nicht
berücksichtigt.
Eine rückwirkende Anpassung der Anzahl beitragsberechtigter Plätze sei
somit nicht möglich.
3.4. In den Akten befindet sich kein formelles Gesuch der Beschwerde-
führerin um Erhöhung des Angebots. Im Formular für die Abrechnung der
Finanzhilfen für Kindertagesstätten vom 8. Oktober 2009 hat die Be-
schwerdeführerin die Anzahl Betreuungsplätze mit "33" angegeben (vgl.
act. B 10). Der anschliessenden Mailkorrespondenz zwischen der Be-
schwerdeführerin und dem BSV kann entnommen werden, dass damit die
Anpassung des Betriebsbeitrags beantragt werden sollte und die Vorin-
stanz dies entsprechend entgegen genommen hat (vgl. act. B 8).
Die einschlägigen Unterlagen können somit als Gesuch um Erhöhung
des Angebots qualifiziert werden.
3.4.1. Der Bedarfsnachweis ist unabdingbare Voraussetzung für die Ge-
währung eines Betriebsbeitrags aufgrund des Bundesgesetzes über Fi-
nanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.
Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, die kantonale Be-
triebsbewilligung ersetze den von ihr zu erbringenden Bedarfsnachweis.
Die Anhörung der kantonalen Bewilligungsbehörde hat den Zweck, die für
die Gewährung des finanziellen Beitrags zuständige Bundesbehörde da-
von in Kenntnis zu setzen, wie erstere das Vorhaben grundsätzlich ein-
schätzt.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Bedarf an einer Er-
höhung der als beitragsberechtigt anerkannten Betreuungsplätze in erster
Linie danach zu beurteilen, ob die bereits als beitragsberechtigt aner-
kannten Betreuungsplätze tatsächlich belegt sind.
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Seite 12
Nicht massgebend für den Nachweis des Bedarfs sind hingegen die An-
zahl der angemeldeten Kinder, das Platzangebot, die Anzahl des Perso-
nals sowie sonstige soziale Umstände (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6288/2008 vom 15. Juni 2009 E. 5).
Die Beschwerdeführerin macht nicht etwa geltend, die im ersten Betriebs-
jahr als subventionsberechtigt anerkannten 17 Plätze seien tatsächlich
belegt; vielmehr beantragt sie neben der Finanzhilfe für die 11 belegten
Betreuungsplätze rückwirkend für das erste Betriebsjahr die Anerkennung
von 19 anstelle von sechs nicht belegten Plätzen. Damit hat sie den Be-
darfsnachweis für 30 Betreuungsplätze anstelle der anerkannten 17 Plät-
ze zweifellos nicht erbracht.
Da das Gesuch um Finanzhilfe einzig nach Massgabe des Bundesrechts
zu prüfen ist, ist es im Weiteren ohne Belang, dass Babyplätze im Kanton
Y._______ mit dem Faktor 1,5 gewichtet werden (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3770/2007 vom 13. Januar 2008 E. 6.2).
Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Gesuch um Erhöhung der Beitragsberechtigung von 17 auf 30 Plätze
- bzw. von sechs auf 19 nicht belegte Plätze - abgewiesen hat.
4.
4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den
Vertrauensschutz berufen kann.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, von der Vorinstanz nach Eröffnung der
Verfügung vom 23. Oktober 2008 die mündliche Zusicherung erhalten zu
haben, dass die Anzahl der beitragsberechtigten Plätze auf ein Nach-
tragsgesuch hin erhöht werden könne, sofern eine entsprechende kanto-
nale Betriebsbewilligung vorliege. Im Vertrauen auf diese Zusage, habe
sie auf eine Einsprache gegen die erwähnte Verfügung für nur 17 Plätze
verzichtet. Ausserdem macht sie geltend, ihr sei mündlich zugesichert
worden, eine Beitragsleistung von Fr. 32'500.- zu erhalten.
4.2. Die Vorinstanz entgegnet, eine mündliche Zusicherung, dass die An-
zahl der beitragsberechtigten Plätze nachträglich an eine entsprechende
Änderung der kantonalen Betriebsbewilligung angepasst werde, habe sie
der Beschwerdeführerin nie erteilt. Vielmehr habe sie der Beschwerdefüh-
rerin mitgeteilt, eine Anpassung der Anzahl beitragsberechtigter Plätze sei
ohne kantonale Betriebsbewilligung grundsätzlich nicht möglich. Des Wei-
C-2554/2010
Seite 13
teren habe sie nie eine Zusage betreffend die Auszahlung eines Beitrags
von Fr. 32'500.- abgegeben.
4.3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV bedeutet,
dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrau-
en in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartun-
gen begründendes Verhalten der Behörde geschützt zu werden. Der
Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen
praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes
dar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627).
4.3.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nachweis allerdings
nicht erbracht, dass die Vorinstanz die behauptete Auskunft tatsächlich
erteilt hat. Sie hat weder entsprechende Beweismittel eingereicht, noch
finden sich in den Akten der Vorinstanz einschlägige Hinweise auf die be-
haupteten Zusicherungen.
Nichts lässt daher darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ge-
stützt auf eine behördliche Zusicherung darauf hätte vertrauen dürfen, ih-
re Beitragsberechtigung werde - im Nachgang zum Erlass der Verfügung
vom 28. Oktober 2008 - entsprechend der Erhöhung der Anzahl bewillig-
ter Plätze gemäss kantonaler Betriebsbewilligung ohne weitere Prüfung
ebenfalls erhöht.
Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf den Vertrauensschutz
berufen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ih-
ren Anträgen nicht durchdringt und die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Parteient-
schädigung.
6.1. Der Beschwerdeführerin sind als unterliegende Partei die Verfah-
renskosten von Fr. 1'200.- aufzuerlegen; diese sind mit dem bereits ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
C-2554/2010
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6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
7.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht ausge-
schlossen. Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung stel-
len keine Anspruchs-, sondern Ermessenssubventionen dar, weshalb das
vorliegende Urteil beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann
und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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