B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2555/2014
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-2555/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein am 1. März 1990 geborener iranischer Staats-
angehöriger, beantragte am 19. November 2013 bei der Schweizerischen
Botschaft in Teheran (Iran) ein Schengen-Visum. Als Zweck des beab-
sichtigten dreimonatigen Aufenthalts (vom 12. Dezember 2013 bis
9. März 2014) machte er geschäftliche Gründe geltend ("Business"). Be-
reits zuvor, am 12. November 2013, hatte sich der Inhaber des Einzelun-
ternehmens "A._______" und Onkel des Beschwerdeführers, Z._______
(nachfolgend Gesuchsteller bzw. Gastgeber), mit einem Einladungs-
schreiben an die Schweizerische Vertretung in Teheran gewandt und dar-
in mitgeteilt, der Beschwerdeführer stehe in geschäftlicher Beziehung zu
ihm.
B.
Mit Formularentscheid vom 20. November 2013 lehnte es die Schweizer
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie führte aus, die
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthalts erschienen nicht glaubhaft.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember
2013 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, er sei schon bereits am 19. Oktober 2012 für zwei Monate in der
Schweiz gewesen und am 16. Dezember 2012 wieder in sein Heimatland
zurückgereist. Der Gastgeber habe sich im Jahr 2011 selbständig ge-
macht und führe eine Einzelfirma. Dieser sei sehr auf die Unterstützung
des Beschwerdeführers, seines Bruders und seines Onkels angewiesen.
Seit der Gastgeber selbstständig sei, könne er nicht mehr so oft in den
Iran reisen, um Einkäufe zu tätigen; diese Arbeit würden sie deshalb für
ihn erledigen. Damit der Beschwerdeführer wisse, um was für Waren es
sich handle, habe ihn der Gastgeber, sein Onkel, in die Schweiz gebeten.
Er werde auch einige Messen und Ausstellungen besuchen, um zu se-
hen, was im Trend sei und was er für Einkäufe zu erledigen habe. Dies
sei eine sehr wichtige und aufschlussreiche Erfahrung für ihn. Dies auch
deshalb, weil viele Teppiche im Iran restauriert würden, weshalb es sehr
wichtig sei, die Restaurationen vor Ort miteinander besprechen zu kön-
nen. Ferner gab der Beschwerdeführer an, er würde seit Jahren im Import
und Export von Orientteppichen und als Orientteppichrestaurateur arbei-
C-2555/2014
Seite 3
ten. Für sämtliche Kosten sowie die rechtzeitige Rückreise in den Iran ga-
rantiere sein Onkel.
D.
Am 21. März 2014 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich im Auf-
trag der Vorinstanz einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser
mit Schreiben vom 9. April 2014 beantwortete.
E.
Mit Verfügung vom 25. April 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache des
Beschwerdeführers ab. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort
insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden
Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die
Erfahrung zeige, würden viele Personen versuchen, sich insbesondere
auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubau-
en. Bestehe dort zudem ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse
das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als
grundsätzlich hoch eingestuft werden. Zudem erscheine das Vorgehen
zweifelhaft, dass der Gastgeber dem Beschwerdeführer alle Teppiche in
den Iran schicken würde. Es sei dem Gastgeber unbenommen, mit den
Teppichen in den Iran zu reisen und diese dort nach Erteilung der nötigen
Instruktionen restaurieren zu lassen. Zusammenfassend sei somit festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltszweck und die Um-
stände des Aufenthalts nicht genügend belegt habe und er deshalb keine
hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus
der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermöge.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2014 (Datum des Poststempels) ge-
langte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt
darin sinngemäss das Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Einsprache-
entscheid sei aufzuheben und das gewünschte Visum zu geschäftlichen
Zwecken sei zu erteilen. Er sei auch mit der Zusage einer zweimonatigen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz einverstanden. Zur Begründung macht
er im Wesentlichen geltend, der Zweck seines Aufenthaltes diene der ge-
schäftlichen Besprechung, da die Orientteppiche der Kunden in den Iran
geschickt würden, um sie vor Ort zu bearbeiten. Es sei deshalb auch sehr
wichtig, dass der Beschwerdeführer wieder in seine Heimat zurückreise,
um dort die Orientteppiche für seinen Gastgeber zu restaurieren. Letzte-
rer lebe nun seit über 30 Jahren in der Schweiz und habe bereits mehrere
C-2555/2014
Seite 4
Angehörige seiner Familie eingeladen, wobei diese immer rechtzeitig
wieder zurück gereist seien. Es sei noch nie zu Problemen bei der Rück-
reise gekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers befinde sich zur
Zeit noch beim Gesuchsteller auf Besuch und werde auch rechtzeitig
wieder ausreisen. Zudem sei auch der Bruder des Gastgebers bereits in
der Schweiz gewesen. Sie alle hätten keinen Grund, in der Schweiz an-
sässig zu werden, da sie ihre Familien, ihre Arbeit und ihr eigenes Leben
im Iran hätten.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 auf
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hält sie fest, beim Beschwerde-
führer handle es sich um einen sehr jungen und unverheirateten Mann,
der nach Angaben der Schweizer Vertretung auch nicht viel verdiene.
Daher sei anzunehmen, dass ihm keine besonderen beruflichen, familiä-
ren oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen, welche das Risiko
einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering er-
scheinen lassen könnten. Die Erfahrung habe gezeigt, dass viele junge
Leute aus der Heimatregion des Beschwerdeführers, mit Bekannten oder
Verwandten im westlichen Ausland, die Gelegenheit genutzt hätten, um
das Heimatland für immer zu verlassen und in Europa Fuss zu fassen.
H.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-
Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
C-2555/2014
Seite 5
fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines iranischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegen-
de Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
C-2555/2014
Seite 6
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
C-2555/2014
Seite 7
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
C-2555/2014
Seite 8
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.6 Aufgrund seiner iranischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Be-
schwerdeführer der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach
dem Zweck des geplanten Aufenthalts und der gesicherten Wiederausrei-
se im Vordergrund. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerech-
te Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche
von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.
5.1 Im Jahr 2013 betrug das Bruttoinlandprodukt des Irans Schätzungen
zufolge circa 438 Milliarden US-Dollar. Regierungsstellen sprechen von
einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts um 5.4 Prozent. Zu den wich-
tigsten Wirtschaftszweigen Irans zählen die Öl- und Gasindustrie, petro-
chemische Industrie, Landwirtschaft, Metallindustrie und die Kraftfahr-
zeugindustrie. Die Inflationsrate wird aktuell von offizieller Seite mit 35
Prozent angegeben. Die Arbeitslosigkeit beträgt offiziellen Angaben zufol-
ge 10 Prozent. Davon sind etwa drei Viertel zwischen 15 bis 29 Jahre alt.
Im Iran gilt jede Person als beschäftigt, die mindestens zwei Tage pro
Woche tätig ist (Quelle: , Länder, Reise und Si-
cherheit > Iran > Wirtschaftspolitik, Stand Mai 2014; besucht im August
2014). Der Mangel an Arbeitsplätzen zwingt viele gebildete iranische
Junge sich eine Arbeit in Übersee zu suchen, was zu einem signifikanten
Abwandern von qualifizierten Fachkräften ins Ausland führt (Quelle:
> Library > Publications > The world Factbook > Iran, Stand
Juni 2014, besucht im August 2014).
5.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Beschwer-
deführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko ei-
ner nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte
C-2555/2014
Seite 9
und den behaupteten Aufenthaltszweck in Frage stellte. Aufgrund der
restriktiven Zulassungsregelung werden in solchen Situationen nicht sel-
ten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird,
den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine andere rechtliche oder fakti-
sche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Er-
fahrungen, sondern alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichti-
gen (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013
E. 6.3 f.).
6.
6.1 Der 24-jährige, unverheiratete Beschwerdeführer macht hinsichtlich
seines familiären und persönlichen Umfelds im Iran lediglich pauschal
geltend, er habe seine Familie, die Arbeit und auch ein eigenes Leben in
seinem Heimatland und nicht hier in der Schweiz. Diese Angaben reichen
hingegen nicht schon aus, um auf besondere familiäre oder gesellschaft-
liche Verpflichtungen im Iran schliessen zu können. Zwar kann aufgrund
der eingereichten Akten grundsätzlich darauf geschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (vgl.
Kontenübersicht und Kontoauszug der T._______ Bank vom 16. Novem-
ber 2013 sowie Auszug "Deeds and Properties Registration"). Dieser Um-
stand kann jedoch nicht darüber hinweg sehen lassen, dass die Angaben
bezüglich des behaupteten Aufenthaltszwecks und den Umständen des
Aufenthalts eine Reihe von Ungereimtheiten aufweisen, wie nachfolgende
Ausführungen zeigen.
6.2 So machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 30. De-
zember 2013 geltend, sein Onkel, der Firmeninhaber, könne wegen sei-
ner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr so oft in den Iran reisen,
um Einkäufe zu tätigen. Diese Arbeit würde durch ihn, seinen Bruder und
seinen Onkel erledigt. Damit er wisse, um was für Waren es sich handle,
habe ihn der Gastgeber in die Schweiz gebeten. Er werde zu dem auch
einige Messen und Ausstellungen besuchen, um zu sehen, was im Trend
sei und was für Einkäufe er zu machen habe. Dies sei deshalb eine wich-
tige Erfahrung für ihn. Sie würden zudem viele Teppiche im Iran restaurie-
ren, weshalb es sehr wichtig sei, die Restaurationen vor Ort miteinander
zu besprechen. Der Beschwerdeführer unterliess es hingegen zu konkre-
tisieren, welche Messen und Ausstellungen er hierzulande besuchen wol-
le. Zudem fällt auf, dass in der Beschwerde vom 12. Mai 2014 der Ein-
kauf von Waren und der Besuch von Messen bzw. Ausstellungen mit kei-
C-2555/2014
Seite 10
nem Wort mehr erwähnt wurden. Der Beschwerdeführer machte nunmehr
lediglich geltend, der Aufenthalt diene der geschäftlichen Besprechung,
da der Gastgeber die Orientteppiche seiner Kundschaft in den Iran schi-
cke, um sie dort zu bearbeiten.
6.3 Nicht nachvollziehbar ist zudem, wieso der Beschwerdeführer über-
haupt zwecks geschäftlicher Besprechung mit dem Gesuchsteller persön-
lich in die Schweiz reisen muss, ist er doch seit Jahren im Import und Ex-
port von Orientteppichen sowie als Orientteppichrestaurateur bzw. Tep-
pichweber tätig (vgl. Einsprache vom 30. Dezember 2013 sowie "Identifi-
cation Card", ausgestellt von der B._______ vom 10. Juli 2012), womit
anzunehmen ist, er könne bezüglich der Restauration der Teppiche als er-
fahrener Fachmann auch andersweitig instruiert werden (bspw. via Tele-
fon, E-Mail, Skype). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bruder des
Beschwerdeführers den Gastgeber erst kürzlich besucht haben soll (vgl.
Beschwerde vom 12. Mai 2014), und auch er selbst im Jahr 2012 schon
in der Schweiz gewesen ist, womit angenommen werden kann, er sei
mittlerweile mit der Arbeitsweise seines Onkels – auch ohne persönliche
Besprechung vor Ort – bestens vertraut.
6.4 Der Beschwerdeführer macht denn auch keine genauen Angaben zur
Anzahl der in sein Heimatland versendeten Orientteppiche und der Art
der Restaurationen, welche dort erledigt werden. Fest steht hingegen,
dass der Gastgeber auch in seinem eigenen Geschäft in C._______ Res-
taurationen von Teppichen durchführt (vgl. Homepage X._______, be-
sucht im August 2014) und somit offen bleiben muss, wie sehr der Ge-
suchsteller tatsächlich auf die Ausführungen der Restaurationsarbeiten im
Iran angewiesen ist. Diesbezüglich sind auch die mit der Beschwerde
eingereichten Dokumente – welche ausschliesslich aus dem Jahr 2013
stammen – wenig aufschlussreich. Doch selbst wenn dies der Fall sein
sollte, rechtfertigt die blosse Besprechung von Restaurationsarbeiten
nicht die Dauer des geplanten zwei- bzw. dreimonatigen Aufenthalts in
der Schweiz.
6.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon aus-
gehen, es beständen begründete Zweifel am Aufenthaltszweck des Be-
schwerdeführers bzw. es bestehe nicht genügend Gewähr für eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise. Entsprechend ergab sich
auch kein Raum für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums.
Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
C-2555/2014
Seite 11
keit bestanden ebenfalls nicht und wurden auch nicht behauptet (zu den
Voraussetzungen vgl. E. 4.5).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-2555/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet .
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: