Abtei lung III
C-2556/2006
{T 0/2}
Urteil vom 9. August 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Eduard Achermann, Richter,
Francesco Parrino, Richter,
Gerichtsschreiberin Gross
Z._______, Kosovo (Unmik),
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Ernest Osmani, memos Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. März 1999 hatte die IV-Stelle Luzern
ein erstes Gesuch des im Jahre 1950 geborenen serbischen
Staatsangehörigen Z._______ um Gewährung einer Invalidenrente man-
gels leistungsbegründender Invalidität abgewiesen.
Zur Begründung gab die IV-Stelle Luzern an, dass gemäss den Akten der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) keine rentenbegrün-
dende Invalidität vorliege und keine Anhaltspunkte auf zusätzliche, unfall-
fremde Leiden bestünden. Zudem attestiere auch die Beurteilung des Insti-
tutes für Medizinische Begutachtung (IMB) in Zürich vom 25. November
1998 Z._______ eine kaum eingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
B. Am 31. Januar 2004 stellte Z._______, der zwischenzeitlich in sein Hei-
matland gezogen war, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IV-Stelle) unter Beilegung diverser ärztlicher Kurzberichte ein
zweites Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente.
C. Die Suva gewährte Z._______ mit Einspracheverfügung vom 14. Juli 2004
eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22%. Die-
ser Rente lag das von der Suva angeordnete Gutachten des Zentrums für
Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel vom 6. März 2003 zugrunde.
D. Mit Verfügung vom 18. November 2004 hat die IV-Stelle, nach Einholung
einer Stellungnahme von Dr. med. R._______ vom 24. Oktober 2004, das
Leistungsgesuch abgewiesen, da keine rentenbegründende Invalidität vor-
liege.
E. Am 5. Dezember 2004 hat Z._______ gegen diese Verfügung Einsprache
erhoben. Er beantragte unter Beilegung von zwei neuen medizinischen Be-
richten die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, da er zu mindestens
70% arbeitsunfähig sei.
F. Mit Einspracheverfügung vom 25. Juli 2005 hat die IV-Stelle die Einspra-
che nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom
17. Mai 2005 abgewiesen.
G. Mit Schreiben vom 24. August 2005 (Poststempel vom 25. August 2005)
erhebt Z._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der
Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen. Er beantragt eine ganze Invalidenrente, da er seit Jahren
an einer psychischen Krankheit leide und sich sein Gesundheitszustand
weiter verschlechtere, wie von den behandelnden Ärzten im Kosovo be-
scheinigt werde.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2005 beantragt die IV-Stelle
mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. A.______ vom 29. No-
vember 2005 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Ein-
spracheverfügung.
3I. Mit Eingabe vom 25. Januar 2006 erhält der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde aufrecht und reicht ergänzend zwei Arztberichte der behandeln-
den Ärzte ein.
J. In der Vernehmlassung vom 21. März 2006 hält die IV-Stelle mit Verweis
auf die Stellungnahme von Dr. med. A.______ vom 13. März 2006 an ihren
Begehren fest.
K. Mit Eingabe vom 13. April 2006 erhält der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde aufrecht und reicht ergänzende medizinische Berichte ein.
L. Am 29. März 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den
Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mdit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis
und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Wurde eine Rente auf der Basis eines früher eingereichten Leistungsbe-
gehrens wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so richtet
sich die Prüfung eines neuen Leistungsgesuchs grundsätzlich nach den
4Regeln der Rentenrevision (BGE 117 V 198 E. 3a; AHI 1999 S. 84 E. 1b.
Aus der Literatur siehe nur MICHEL VALTERIO, Droit et pratique de
l'assurance-invalidité, Les prestations, Commentaire systématique et juris-
prudentiel, Lausanne 1985, S. 267 u. 270; URS MÜLLER, Die materiellen Vo-
raussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Fribourg
2003, S. 215). Nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3
desselben Artikels erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch
glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate-
riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaub-
haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge-
treten ist.
Nach der Rechtsprechung hat die Verwaltung diesfalls in analoger Weise
wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü-
gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verände-
rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja-
hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Richter (BGE 109 V 115 E. 2b).
3. Unbestritten ist vorliegend, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung
vom 31. Januar 2004 eingetreten ist. Streitig ist jedoch der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Anlass zu einer Rentenre-
vision und mithin auch zu einem erneuten Leistungsgesuch gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen – insbesondere ei-
ne wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes – die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE
125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Da vorlie-
gend für eine anderweitige Veränderung des Invaliditätsgrades keinerlei
Anhaltspunkte bestehen, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht
nachfolgend auf die Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands.
3.1 In zeitlicher Hinsicht gilt es den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Er-
lasses der letzten rechtskräftigen, materiell rentenverweigernden Verfü-
gung mit jenem der neuen Verfügung zu vergleichen (EVG, Urteil vom 28.
Juni 2002, I 50/02, E. 2b; BGE 130 V 71). Das erste Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom
18. März 1999 abgewiesen. Da gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel
ergriffen worden ist und es sich hierbei somit um die letztmalige rechtskräf-
tige materielle Ablehnung des Leistungsbegehrens handelt, und die im vor-
liegenden Verfahren streitige Einspracheverfügung am 25. Juli 2005 erlas-
sen wurde, muss eine rentenwirksame Verschlechterung des Gesundheits-
5zustands des Beschwerdeführers im Zeitfenster zwischen dem 18. März
1999 und dem 25. Juli 2005 eingetreten sein.
3.2 In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 48 Abs. 2
Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, falls sich ein Versicher-
ter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet. Da-
raus folgt, dass allfällige Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung vorliegend frühestens ab Januar 2003 gewährt werden könnten.
4.
4.1 Im Gutachten des IMB vom 25. November 1998 diagnostizierten der Psy-
chiater Dr. med. T._______ und der Chirurge Dr. med. V._______ das
anatomisch sehr gute Ausheilungsresultat einer (operativ behandelten)
Radiusköpfchenfraktur und Navikularfraktur rechts am 3. Oktober 1995 mit
völlig erhaltener Motilität der Gelenke in der passiven Untersuchung, eine
abgeheilte Algodystrophie des rechten Vorderarms sowie die Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD 10: F 68.0), die al-
lerdings keinen Krankheitswert habe. Auf dieser Grundlage sei der Be-
schwerdeführer aus chirurgischer Sicht als Bauhandlanger zu 90% und für
Tätigkeiten, die den rechten Arm weniger belasten, zu 100% arbeitsfähig.
Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte seit etwa Dezember 1996 zu
100% arbeitsfähig.
4.2 Während eines stationären Aufenthalts vom 23. bis zum 27. September
2002 im ZMB in Basel haben der Orthopäde Dr. med. K._______ und der
Psychiater Dr. med. W._______ den Beschwerdeführer im Auftrag der
Suva eingehend untersucht. Dr. med. K._______ diagnostizierte beim Be-
schwerdeführer ein orthopädisch/traumatologisch nicht erklärbares
Schmerzsyndrom des rechten Armes bei Status nach Osteosynthese einer
Radiusköpfchenfraktur mit kleiner Stufe sowie Status nach Navikularefrak-
tur rechts, konservativ behandelt. Seiner Ansicht nach erlaubten die ortho-
pädischen Befunde die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten, welche
keine repetitiven Kraftanstrengungen der rechten Hand erforderten, voll-
schichtig. Dr. med. W._______ diagnostizierte eine anhaltende somatofor-
me Schmerzstörung (ICD 10: F. 45.4) sowie eine mittelgradige depressive
Entwicklung respektive eine langanhaltende mittelgradige depressive Epi-
sode mit somatischem Syndrom (ICD 10: F 32.11). Im Vordergrund stehe
die depressive Symptomatik, welche durch unfallfremde Umstände bedingt
sei. Insgesamt sei das vorliegende Beschwerdebild zu zwei Dritteln auf un-
fallfremde Faktoren zurückzuführen. Aufgrund dieser Diagnosen sei der
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit
als Bauhilfsarbeiter zu höchstens 30%, in körperlich nicht anstrengenden
Tätigkeiten ohne repetitive Kraftanstrengungen der rechten Hand zu min-
destens 50 bis 60% arbeitsfähig.
4.3 Damit dokumentiert das Gutachten des ZMB vom 6. März 2003 eine klare
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten
6des IMB vom 25. November 1998, in dem aus psychiatrischer Sicht ledig-
lich eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
ohne Krankheitswert diagnostiziert worden war.
Entsprechend hatte auch die Suva in ihrer Einspracheverfügung vom
14. Juli 2004 auf das Gutachten des ZMB abgestützt und – unter aus-
schliesslicher Berücksichtigung der unfallkausalen Elemente – eine Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit von 22% eruiert.
Auch Dr. med. R._______ und Dr. med. A.______ haben in ihren Stellung-
nahmen zu Handen der IV-Stelle vom 24. Oktober 2004 beziehungsweise
vom 29. November 2005 explizit empfohlen, auf den Gesundheitszustand,
wie er im Gutachten des ZMB vom 6. März 2003 eruiert worden war, abzu-
stellen. Fälschlicherweise gingen dabei jedoch beide davon aus, dass die
Rentenverfügung der IV-Stelle Luzern, mit der das erste Leistungsgesuch
des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, bereits auf dem Gutach-
ten des ZMB basiere. Diese erste ablehnende Rentenverfügung war je-
doch bereits am 18. März 1999 erlassen worden, während das Gutachten
des ZMB erst vier Jahre später, am 6. März 2003, verfasst wurde.
5. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten
Leistungsgesuches eingereichten diversen medizinischen Berichte eine
Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten des
ZMB vom 6. März 2003 indizieren.
5.1 Der Neuropsychiater Dr. med. S._______ gab am 19. Januar 2004 im Fra-
gebogen der IV-Stelle an, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2000 zu
70% arbeitsunfähig sei. Namentlich ergibt sich aus dessen (nach Erlass
der Einspracheverfügung verfassten) Berichten vom 16. August 2005, vom
19. Januar 2006 und vom 7. April 2006, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner depressiven Störung medikamentös und psychotherapeutisch be-
handelt wird. Der Orthopäde Dr. med. E._______ leitete am 16. Januar
2004 im Fragebogen der IV-Stelle aus den aktenkundigen Diagnosen ohne
weiteres eine 65-prozentige Arbeitsfähigkeit ab. Leichte Arbeiten seien
dem Beschwerdeführer zumutbar, wobei aber deren Umfang nicht weiter
definiert wurde. Der Orthopäde Dr. med. H._______ hielt in seinen Berich-
ten vom 1. Dezember 2004 respektive vom 7. April 2006 (ebenfalls nach
Erlass der Einspracheverfügung) kurz fest, der Beschwerdeführer sei zu
60 bis 70% arbeitsunfähig, im Bericht vom 19. Januar 2006 umschrieb er
den genauen Umfang der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht
mehr näher. Der Orthopäde Dr. med. I._______ ging in seinem ebenfalls
nach Erlass der Einspracheverfügung verfassten Bericht vom 17. August
2005 von einer 60-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus, ohne diesen
Schluss näher zu begründen. Die weiteren vom Beschwerdeführer im Ver-
laufe des zweiten Leistungsgesuchs eingebrachten medizinischen Berichte
äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit.
5.2 Zwar fallen sämtliche vom Beschwerdeführer eingebrachten medizinischen
Berichte inhaltlich äusserst knapp aus. Namentlich wird dabei aus den be-
7reits zuvor aktenkundigen Diagnosen ohne weiteres eine (mehr oder weni-
ger umfassende) Arbeitsunfähigkeit abgeleitet. Die Berichte verfügen somit
nur über einen beschränkten Beweiswert. Insbesondere zeigt sich jedoch,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner Depression, die bei der Begut-
achtung im ZMB im Vordergrund stand, in psychiatrischer Behandlung ist,
so dass diese nach wie vor zu persistieren scheint. Neue rentenrelevante
Diagnosen sind den Kurzberichten nicht zu entnehmen. Es kann damit da-
von ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers im Vergleich zur Situation, wie sie im Gutachten des ZMB am
6. März 2003 beschrieben worden war, keine rentenrelevante Veränderung
erfahren hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Sachverhalt, wie er im
Zeitpunkt des Erlasses der Einspracheverfügung am 25. Juli 2005 bestan-
den hat, zum jetzigen Zeitpunkt kaum mehr zuverlässig neu eruiert werden
könnte.
Auch Dr. med. R._______ und Dr. med. A.______ gehen in ihren Stellung-
nahmen zu Handen der IV-Stelle vom 24. Oktober 2004 beziehungsweise
vom 29. November 2005 explizit davon aus, dass aufgrund der im Rahmen
des zweiten Leistungsgesuchs eingebrachten medizinischen Berichte kei-
ne rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich
zum Gutachten des ZMB manifestiert werde.
6. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass im Gutachten des ZMB
vom 6. März 2003 der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers korrekt eruiert worden sind: Das besagte Gutachten
dokumentiert im Vergleich zum Gutachten des IMB vom 25. November
1998 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und verstärkte
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Hingegen vermögen die im Verlaufe
des zweiten Leistungsgesuchs vom Beschwerdeführer eingereichten medi-
zinischen Berichte keine rentenrelevante Veränderung dieses Gesund-
heitszustandes aufzuzeigen.
7.
7.1 Es gilt deshalb, auf der Grundlage des durch das Gutachten des ZMB vom
6. März 2003 etablierten Gesundheitszustandes und der entsprechend ein-
geschränkten Arbeitsfähigkeit die dem Beschwerdeführer konkret offenste-
henden Verweisungstätigkeiten zu eruieren und sodann auf dieser Grund-
lage das Invalideneinkommen zu berechnen. Auf dieser Basis muss so-
dann gegebenenfalls der Einkommensvergleich durchgeführt werden.
Demnach erweist sich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt
und verlangt der weiteren Abklärung.
7.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten,
dass das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet,
im Prinzip die Wahl hat, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die
Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzu-
nehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftig-
8keit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche we-
der den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und ra-
schen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückwei-
sung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechts-
schutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer
Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Be-
weismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes bei-
zutragen), oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unver-
hältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; RKUV
1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind kein Gründe ersichtlich, die der
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegen-
stehen würden.
8. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die ange-
fochtene Einspracheverfügung vom 25. Juli 2005 aufgehoben und die Sa-
che zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, nament-
lich zur Eruierung der dem Beschwerdeführer konkret zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten und zur Durchführung des Einkommensvergleiches, an
die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfü-
gung zu erlassen hat.
9. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal-
tung. Diese wird auf Fr. 800.- (inklusive MwSt.) festgesetzt.
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ein-
spracheverfügung vom 25. Juli 2005 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer
neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 800.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
– dem Beschwerdeführer
– der Vorinstanz
– dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am:
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