Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2557/2011
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom
17. März 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 4. Mai 2011
die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IVStelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz),
vom 17. März 2011 betreffend revisionsweiser Aufhebung des
Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit
auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20),
so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
dass die Vorinstanz am 16. August 2011 ihre Vernehmlassung
vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne
der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD)
vom 9. August 2011 an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass der RAD (Dr. med. C._______) in seiner Stellungnahme festhält,
aus medizinischer Sicht sei eine weitere psychiatrische Begutachtung
angezeigt – zum Beispiel bei Dr. med. D._______ (Gutachter im
deutschen Rentenverfahren, vgl. act. 94), besser aber in der Schweiz
(act. 123),
dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. September
2011, das der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen ist, dem Antrag der
Vorinstanz anschliesst und ihre ursprünglichen Rechtsbegehren
entsprechend korrigiert, wobei sie darauf hinweist, dass eine
Begutachtung in der Schweiz angezeigt sei,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher
sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass
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die angefochtene Verfügung vom 17. März 2011 auf einer mangelhaft
ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als
Beschwerdegrund nennt,
dass mit Blick auf den weitgehend übereinstimmenden Antrag der
Parteien und die geltend gemachte zeitweilige Verschlechterung des
depressiven Zustandes eine ergänzende psychiatrische Begutachtung
vorzunehmen ist, weshalb von der Einholung eines Gerichtsgutachtens
abgesehen werden kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche psychiatrische
Begutachtung – angesichts der Ausführungen von Dr. C.________in
der Schweiz – durchführen zu lassen und neu in der Sache zu
verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.
64 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten
zu bestimmen ist,
dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein
anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 400. geltend
gemacht werden kann (Art. 10 VGKE),
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten eine
Parteientschädigung von Fr. 2'400. (einschliesslich Auslagen)
angemessen erscheint (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art.
10 VGKE),
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dass unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 17. März 2011 wird aufgehoben und
die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die
erforderliche zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz
durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400. zugesprochen, die von
der Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher
Anwalt wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September
2011 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Beilage: Doppel der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 29. September 2011)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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