Abtei lung II I
C-2559/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz,
IV; Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2559/2006
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. am (...) 1951, ist französischer Staatsangehöriger. Er
erwarb in Frankreich den Fähigkeitsausweis zum Metzger und
arbeitete mehrere Jahre in Frankreich in seinem Beruf. Am 1. August
1999 trat der Versicherte eine Metzgerstelle in Basel an (Ar-
beitszeugnis). Am 22. Dezember 1999 erlitt er eine Stichverletzung am
linken Daumenballen. Der dadurch durchtrennte Dorsoradialnerv wur-
de am 25. Januar 2000 revidiert und ein Neurom exzidiert. Nach einer
zweiwöchigen erneuten Arbeitsaufnahme von 50% litt der Versicherte
im Mai 2000 linksseitig an Schulterbeschwerden. Er war daraufhin
nicht mehr erwerbstätig. Während seiner Anstellung in der Schweiz
(1. August 1999 bis 31. Dezember 2001) zahlte der Versicherte obliga-
torische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung.
B.
Am 31. Januar 2001 stellte der Versicherte einen Antrag zum Bezug
von IV-Leistungen (act. 1). Die IV-Stelle Basel nahm im Folgenden die
notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vor.
C.
Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sprach die SUVA dem
Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2003 eine Rente ab 1. April
2003 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22% zu. Diese Verfü-
gung wurde anschliessend mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember
2003 sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
24. November 2004 bestätigt (act. 35 S. 1, act. 60 S. 1 und 15).
D.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verfügte am 20. November
2003 eine befristete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
100% für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. März 2003 (act. 46
S. 3). Die IV-Stelle begründete ihre Verfügung damit, dass dem Be-
schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metzger nicht mehr zumut-
bar sei. Möglich seien jedoch leichte manuelle Tätigkeiten ganztags,
zwischen Knie- und Brusthöhe, ohne Repetivität oder Krafteinsatz der
linken Hand und mit einem Traglimit von 10kg bis Brusthöhe, beidhän-
dig. Eine solche Zumutbarkeit gelte ab 1. April 2003 (act. 46 S. 6).
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Am 22. Dezember 2003 liess der Versicherte durch seinen Anwalt eine
vorsorgliche Einsprache gegen die Verfügung erheben (act. 49 S. 4).
Nach Akteneinsicht reichte der Vertreter des Versicherten am
4. Februar 2004 die Begründung der vorsorglichen Einsprache ein. Er
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und dem Versicherten sei
rückwirkend ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente auf der
Grundlage einer Invalidität von mehr als zwei Dritteln auszurichten.
Zudem sei dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. In Form eines
Beweisantrages forderte der Versicherte eine umfassende
medizinische Begutachtung (act. 52).
E.
Aufgrund der Einschätzung des medizinischen Dienstes ordnete die
IV-Stelle Basel-Stadt eine psychiatrische und rheumatologische Begut-
achtung des Versicherten an. Dr. med. B._______, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, Basel, kam in seinem Gutachten vom 17. Januar
2005 zum Schluss, dass der Versicherte an einer Anpassungsstörung
(ICD-10 F43.23), differentialdiagnostisch an einer reaktiven depres-
siven Störung (ICD-10 F32.0) leide. Die depressive Störung im
Rahmen dieser Anpassungsstörung oder möglichen reaktiven
depressiven Störung müsse als relativ gering eingestuft werden. Der
Versicherte könne eine ganztägige Arbeit mit einer etwa 20%igen
Leistungseinschränkung verrichten (act. 59). Dr. med. C._______
Rheumatologie FMH, Basel, sah in seinem Gutachten vom 18. Mai
2005 aus rheumatologischer Sicht keine stichhaltigen Gründe, dass
leichte manuelle Arbeiten zwischen Knie- und Brusthöhe ohne
Krafteinsatz der linken Hand und ohne Repetivität nicht zumutbar
wären. Als Belastungslimite müsse ein maximales Gewicht bis 5kg
bezeichnet werden. Eine solche angepasste Tätigkeit sei dem
Versicherten ganztags während 8 ½ Stunden pro Tag zumutbar. Aus
rheumatologischer Sicht bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit
(act. 61).
Die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) wies mit Einspracheentscheid
vom 28. Juni 2005 die Einsprache des Versicherten und dessen Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung ab (act. 63).
F.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 31. August
2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Al-
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ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen. Er beantragte, es sei die Verfügung und der
Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und dem Beschwer-
deführer rückwirkend ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente auf
der Grundlage einer Invalidität von mehr als 70 Prozent auszurichten.
Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für
das vorangegangene Einspracheverfahren ein Armenrechtshonorar in
der Höhe von CHF 1'515.65 zuzusprechen. Des Weiteren sei im Falle
eines Unterliegens im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Pro-
zessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Anwalt zu
bewilligen. Im Falle einer Gutheissung sei dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung für beide Verfahren zuzusprechen.
G.
Die Vorinstanz reichte am 14. November 2005 ihre Vernehmlassung
ein und beantragte unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle
Basel vom 14. November 2005, die Beschwerde sei grundsätzlich ab-
zuweisen. Lediglich was das abgelehnte Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Einspracheverfahren betreffe, werde auf weitere
Anträge und Begründungen verzichtet und dem Gericht überlassen,
über diese Frage aus seinem Ermessen zu entscheiden.
H.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über. Am 12. März 2007 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruch-
körpers mit. Am 17. März 2008 wurde den Parteien ein Wechsel des
Spruchkörpers mitgeteilt.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Ein-
spracheentscheide der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den
Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben
(Art. 32 VGG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der
Beschwerdeführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse
an dessen Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdele-
gitimation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergrif-
fene Rechtsmittel ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, es sei ihm
durch das verfahrensrechtliche Verhalten der Vorinstanz eine Instanz
verloren gegangen. Die Verfügung hätte mittels eines formellen Ein-
spracheentscheides aufgehoben und nach Durchführung der weiteren
medizinischen Abklärungen hätte aufgrund der neuen Aktenlage neu
verfügt werden müssen.
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2.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Einsprache vom 4. Februar
2004 das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm
eine ganze Rente ab 1. April 2003 zuzusprechen. Dadurch hat der Be-
schwerdeführer den Streitgegenstand für das Einspracheverfahren de-
finiert (BGE 125 V 414 E. 1a und b).
Die Vorinstanz hat im Rahmen des Streitgegenstandes, aufgrund eines
Beweisantrages des Beschwerdeführers, weitere medizinische Gut-
achten eingeholt. Im Einspracheentscheid hat die Vorinstanz über die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers befunden, indem sie die Aus-
richtung einer ganzen Rente ab dem 1. April 2003 ablehnte und die
Verfügung bestätigte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
3.
Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die
Befristung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bis Ende März
2003 zu Recht erfolgte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Ju-
ni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich
nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu
beurteilen haben.
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4.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
4.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Juni 2005 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen bzw. fortdauernden Rentenanspruchs
von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung
vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revisi-
on]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfä-
higkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bis-
herigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der In-
validenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung da-
zu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG wei-
terhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dor-
tigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
4.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
28. Juni 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind
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im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Al-
lerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert ha-
ben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Pro-
zent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige
von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
5.2 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisheri-
gen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten,
innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbs-
zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
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behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
5.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge-
eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be-
einflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentli-
chen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann re-
vidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein
Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn
eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt
oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V
343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen
Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinwei-
sen).
Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten In-
validenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen
analog anzuwenden (BGE 109 V 125; AHI 1998 S. 121 Erw. 1b)
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Berechnung des Invali-
ditätsgrades durch die Invalidenversicherung nicht "tel quel" von der
SUVA übernommen werden dürfe. Es sei unklar, worauf sich die Be-
rechnung des Invaliditätsgrades ab April 2003 stütze. Das von der
SUVA ermittelte Invalideneinkommen lasse sich nicht auf das IV-Ver-
fahren übertragen. Zumindest müsse bei einer 80%igen Arbeits-
fähigkeit 20% vom Einkommen, welches die SUVA berechnete, abge-
zogen werden. Würden die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungs-
Tabellen (LSE-Tabellen) als Basis genommen, so müsse ein Abzug
von 25% vorgenommen werden. Nicht zuletzt könne das
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Invalideneinkommen erst bestimmt werden, wenn eine solche
angepasste Arbeitstätigkeit auf dem Markt tatsächlich vorhanden sei.
6.1 Gemäss neuester Rechtssprechung besteht keine absolute Bin-
dungswirkung der Invaliditätsberechnung der Unfallversicherung für
die Invalidenversicherung (BGE 133 V 549 E. 6). Bereits in BGE 126 V
288 wurden die ursprünglichen Ziele der Koordination der Invaliditäts-
bemessung der Sozialversicherungszweige der Invaliden-, Unfall- und
Militärversicherung relativiert. Demzufolge müssen die IV-Stellen und
die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall
selbständig vornehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eige-
ne Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Un-
fallversicherers oder der IV-Stelle begnügen.
6.2 Die Vorinstanz führte in der Begründung der Verfügung vom
20. November 2003 aus, dass für den gleichen Gesundheitsschaden in
der IV grundsätzlich kein anderer IV-Grad angenommen werden dürfe
als in der Unfallversicherung. Im angefochtenen Einspracheentscheid
hielt sie fest, dass bei der Begutachtung alle Leiden der versicherten
Person – sowohl die durch den Unfall direkt bedingten wie auch die
unfallfremden Folgeschäden – in Betracht gezogen und berücksichtigt
worden seien. Das Resultat der Begutachtung seien jedoch nicht neue
Schlüsse. In ihrer Vernehmlassung wehrt sich die Vorinstanz gegen
den Vorwurf, sie habe unter dem Deckmantel der "Bindungswirkung"
den SUVA-Entscheid einfach übernommen. Mit den im Einsprachever-
fahren eingeholten Gutachten habe erneut festgestellt werden können,
dass keine unfallfremden, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinflussen-
den Gründe vorhanden seien, welche bei der Invaliditätsbemessung
berücksichtigt werden müssten.
6.3 Mit Urteil vom 24. November 2004 setzte das Sozialversicherungs-
gericht Basel-Stadt rechtskräftig fest, dass die Erwerbsunfähigkeit des
Beschwerdeführers 22% beträgt. In diesem Urteil wurde jedoch ledi-
glich die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit beurteilt.
6.4 Wie unter E. 6.1 ausgeführt, darf die IV-Stelle nicht ungeprüft den
Invaliditätsgrad der SUVA übernehmen. Der Wortlaut der Verfügungs-
begründung lässt jedoch den Schluss zu, dass die Vorinstanz den von
der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad übernahm, ohne eine eigene
Überprüfung vorzunehmen. So hat sie ausschliesslich auf die SUVA-
Verfügung vom 14. Mai 2003 verwiesen und dem Beschwerdeführer ei-
nen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 22%, den auch die SUVA er-
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mittelte, entgegen gehalten. Im Einspracheverfahren nahm die Vorins-
tanz hingegen eine eigene Prüfung vor, kam jedoch auch unter
Berücksichtigung unfallfremder Beschwerden zu einer rentenaus-
schliessenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Einschätzung der Vorinstanz
bezüglich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerde-
führers durch die unfallfremden Beschwerden korrekt erfolgte.
6.5 Im Unfallversicherungsverfahren berücksichtigten die SUVA und
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Unfallrestfolgen einzig
die Schädigungen und funktionellen Störungen im Bereich des linken
Daumens des Beschwerdeführers. Weitere festgestellte Beeinträchti-
gungen, wie eine Kraftverminderung der linken Hand sowie Schulter-
und psychische Beschwerden, wurden demgegenüber als unfallfremd
bezeichnet (act. 60 S. 19ff.). Unfallfremde Schädigungen waren dem-
nach bereits im Unfallversicherungsverfahren bekannt.
6.6 Für die Belange der Invalidenversicherung ist insbesondere das im
Einspracheverfahren eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 17. Ja-
nuar 2005 und 18. Mai 2005 massgebend. Gemäss dem Gutachter
Dr. med. C._______ seien folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen: eine Anpassungsstörung, differential-
diagnostisch eine reaktive depressive Störung und aus rheumatologis-
cher Sicht bestehe ein Verdacht auf sog. Symptomausweitung mit dif-
fusen und belastungsabhängigen Schulter- und Armschmerzen links,
diffuser Kraftverminderung und diffuser Sensibilitätsstörung am linken
Arm mit zunehmender Symptomatik seit der Stichverletzung vom
22. Dezember 1999, Schulterimpingement links bei AC-Arthrose
beidseits. Die ursprünglichen Daumenbeschwerden seien mittlerweile
untergeordnet. Die übrigen in den Akten genannten Diagnosen haben
gemäss Dr. med. C._______ keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (act. 61 S. 11).
Es ist demnach festzustellen, dass zu den unfallbedingten auch zu-
sätzliche, nicht auf den Unfall zurückzuführende Gesundheitsschäden
vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder das Gutachten von
Dr. C._______ noch andere medizinische Unterlagen Hinweise
enthalten, wonach sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers bzw. dessen Erwerbsfähigkeit in der Zeit von März
2003 (Zeitpunkt der Rentenaufhebung) bis Mai 2005 (Datum der
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Begutachtung) verschlechtert haben könnte. Das Gutachten von
Dr. med. C._______ lässt demnach mit hinreichender Zuverlässigkeit
auf die massgeblichen Verhältnisse im hier interessierenden Zeitpunkt
der Rentenaufhebung schliessen (zum im Sozialversicherungsrecht
anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl.
BGE 126 V 353 E. 5b).
Entgegen der Darstellung der Vorinstanz leidet der Beschwerdeführer
demzufolge an zusätzlichen Gesundheitsschäden, welche seine Er-
werbsfähigkeit beeinträchtigen. Diese Leiden sind im Rahmen der von
der Invalidenversicherung vorzunehmenden Invaliditätsbemessung zu
berücksichtigen, d.h. es ist eine vollständige neue Berechnung des In-
validitätsgrades vorzunehmen.
6.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4a]).
6.8 Inwiefern die aufgeführten unfallfremden Gesundheitsschäden
Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerde-
führers haben, wird im bidisziplinären Gutachten erörtert. Dieses Gut-
achten erfüllt die Anforderungen gemäss Rechtsprechung (vgl. BGE
125 V 325 E. 3a); darauf ist abzustellen.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine ur-
sprüngliche Tätigkeit als Metzger zu 100% arbeitsunfähig ist. Zu prüfen
bleibt also die Erwerbsfähigkeit in möglichen Verweisungstätigkeiten.
Dem Beschwerdeführer sind gemäss Gutachten noch leichte manuelle
Arbeiten zwischen Knie- und Brusthöhe ohne Krafteinsatz der linken
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Hand und ohne Repetivität zumutbar. Es besteht eine Gewichtslimite
von 5kg. Mögliche Tätigkeiten sind Kontrollfunktionen, Portier, Aus-
kunftsdienste, Telefonist. Eine solche angepasste Tätigkeit kann ganz-
tags während 8.5 Stunden pro Tag ausgeführt werden. Die Leistungs-
fähigkeit ist jedoch aus psychischen Gründen um 20% reduziert
(act. 61 S. 16ff.).
7.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen kön-
nte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In-
validitätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30
E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensver-
gleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Einkommen kann die
zeitidentische Grundlage erreicht werden.
7.1 Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers wurde von der
SUVA auf CHF 56'888.- berechnet. Das Einkommen wurde korrekter-
weise auf das Jahr 2003 aufindexiert. Im Urteil des Sozialversiche-
rungsgerichts Basel-Stadt wurde dieser Betrag unter Ziffer 5.1 bestä-
tigt (act. 60 S. 9 und 21). Dieser Betrag ist im Invalidenversicherungs-
verfahren unbestritten geblieben und auch vom Bundesverwaltungsge-
richt nicht zu beanstanden.
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7.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so
können zur Berechnung des Invaliditätsgrades in der Invalidenversi-
cherung die LSE-Tabellen als Grundlage herangezogen werden (BGE
129 V 472 E. 4.2.1). Die SUVA hat in ihrem Einspracheentscheid eben-
falls eine Berechnung aufgrund der LSE-Tabellen vorgenommen.
Für das Invalideneinkommen kann auf das Einkommen, welches Män-
ner für einfache und repetitive Tätigkeiten bei einer wöchentlichen Ar-
beitszeit von 40 Stunden im Jahre 2002 verdienten, abgestützt wer-
den. Dieser Monatslohn von CHF 4'557.- (LSE 2002 S. 12 TA 1 Anfor-
derungsniveau 4, Zeile "Total") ist umzurechnen auf die betriebsübli-
che wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (die Volkswirtschaft,
2004 Heft 5 S. 95, Tabelle B 9.2). Daraus ergibt sich ein jährliches hy-
pothetisches Invalideneinkommen von CHF 57'008.07 ([4'557:40]x41.7
x12). Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung anzupassen, wo-
bei die Tabelle B 10.2 zu verwenden ist (Die Volkswirtschaft, 2003,
Heft 4). Die Nominallohnentwicklung betrug gemäss dieser Tabelle im
Jahr 2002 1.8% und im Jahr 2003 (1. Quartal) 1.3%. Es ergibt sich al-
so ein Invalideneinkommen für das Jahr 2003 von CHF 58'788.58. An-
gesichts der Leistungseinbusse von 20% ist das Invalideneinkommen
um 20% zu senken und beträgt somit noch CHF 47'030.87.
Ob dem Beschwerdeführer zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von
20% oder von 25% zu gewähren ist (vgl. BGE 124 V 321 E.),
kann im Folgenden offen gelassen werden, da auch beim Maximalab-
zug von 25% ein Invaliditätsgrad von 38% und damit von weniger als
40% resultiert.
Damit entfällt auch unter Berücksichtigung unfallfremder Gesundheits-
schäden ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Die zugesprochene Rente ist daher zu befristen.
8.
8.1 Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung
oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichti-
gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län-
gere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach-
dem sie ohne wesentliche Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter
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IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate an-
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1).
Art. 88a IVV bezieht sich zwar auf die Revision bereits laufender Ren-
ten. Er ist sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die an-
spruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades noch vor Er-
lass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass
dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (BGE 109 V 125;
ZAK 1990 S. 518 Erw. 2).
8.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die ren-
tenausschliessende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers ab Ende März 2003 gilt (vgl. act. 46 S. 6). Gestützt
auf Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Renteneinstellung demnach erst mit Ab-
lauf von drei Monaten, mithin per 1. Juli 2003 zu verfügen.
Demnach ist dem Beschwerdeführer auch für die Monate April, Mai
und Juni 2003 eine ganze Rente auszurichten. Insoweit ist die Be-
schwerde gutzuheissen; soweit der Beschwerdeführer jedoch eine un-
befristete Rente verlangt, ist ein Anspruch nicht ausgewiesen und die
Beschwerde deshalb abzuweisen.
9.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
10.
Der Beschwerdeführer fordert in seinen Rechtsschriften die unentgelt-
liche Prozessführung sowie die unentgeltliche Beiordnung seines An-
waltes.
10.1 Soweit der Beschwerdeführer die Befreiung von den Verfahrens-
kosten beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Be-
schwerdeverfahren bereits von Gesetzes wegen kostenlos ist (vgl.
Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]; Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung
des IVG vom 16. Dezember 2005).
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10.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktions-
richter kann gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem kann der Partei
ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,
wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der
Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in
Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltli-
chen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder recht-
liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit
Hinweisen).
10.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorins-
tanz im angefochtenen Einspracheentscheid bejaht und wird vorlie-
gend ebenfalls als gegeben erachtet. Die Beschwerde gilt im Sinne der
genannten Erwägung nicht als aussichtslos und auch eine anwaltliche
Vertretung erscheint im vorliegenden Verfahren angesichts der sich
stellenden Rechtsfragen, der Komplexität und der Sprachunkenntnis
des Beschwerdeführers als geboten. Die Aussagen der Vorinstanz be-
züglich der Notwendigkeit einer Verbeiständung sind widersprüchlich,
sah sie sich doch aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers
veranlasst, weitere Beweise zu erheben. Im Übrigen ist es dem Be-
schwerdeführer unbenommen, anstelle eines Verbands- oder Behin-
dertenvertreters einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung zu
beauftragen.
Demzufolge wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeistän-
dung für das Einsprache- sowie (soweit er unterliegt) für das Be-
schwerdeverfahren gewährt; in diesem Punkt ist die Beschwerde eben-
falls gutzuheissen.
10.4 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG
die bedürftige Partei verpflichtet ist, Honorar und Kosten des Anwalts
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an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie be-
zahlt hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
10.5 Infolge seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 VwVG). Zu
dem mit Kostennote vom 21. März 2008 geltend gemachten Betrag ist
festzuhalten, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen ge-
schuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch
für Dienstleistungen, die – wie im vorliegenden Fall, in welchem der
Beschwerdeführer im Ausland lebt – ins Ausland exportiert werden
(vgl. Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Bundes-
gesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20]; nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 22. Mai 2003
I 30/03 E. 6.4). Die Entschädigung gemäss der eingereichten Kosten-
note ist demnach um den Mehrwertsteuerbetrag zu kürzen und somit
auf CHF 2'643.60 festzusetzen. Hiervon ist dem Beschwerdeführer ¼,
ausmachend CHF 660.90, als Parteientschädigung durch die Vorins-
tanz und ¾, ausmachend CHF 1'982.70, im Rahmen der unentgeltli-
chen Verbeiständung durch die Gerichtskasse zu ersetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdefüh-
rer eine ganze Rente bis 30. Juni 2003 auszurichten ist und ihm für
das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung ge-
währt wird. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer hierfür eine Ent-
schädigung von CHF 1'515.65 zu bezahlen.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah-
ren eine Parteientschädigung von CHF 660.90 zu bezahlen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeistän-
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dung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerde-
führer wird Advokat Alain Joset als Vertreter beigeordnet. Dem Be-
schwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 1'982.70 aus der
Gerichtskasse bezahlt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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