Abtei lung III
C-2560/2006
{T 0/2}
Urteil vom 9. August 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Eduard Achermann, Richter,
Franziska Schneider, Richterin,
Gerichtsschreiberin Gross
M._______, Frankreich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Erich Züblin, Advokat,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 9. März 2004 hatte die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: IV-Stelle) der im Jahr 1949 geborenen französischen
Staatsbürgerin M._______, die bisher als Grenzgängerin im Pflegebereich
tätig war, eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juni 2001 zugesprochen.
Diese Verfügung basierte namentlich auf dem rheumatologischen Gutach-
ten des A._______ Spitals Basel vom 7. August beziehungsweise vom
9. September 2003 sowie auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med.
F._______ vom 24. Juni 2003. Gemäss dem rheumatologischen Gutach-
ten könne M._______ leichte Verweisungstätigkeiten vollschichtig aus-
üben. Aus psychiatrischer Sicht attestierte ihr Dr. med. F._______ grund-
sätzlich eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, allerdings sei namentlich we-
gen dem erhöhten Pausenbedarf eine etwa 30-prozentige Leistungsein-
schränkung zu erwarten.
B. Gegen diese Verfügung hat M._______ am 6. April 2004 Einsprache erho-
ben. Sie beantragte, die Verfügung vom 9. März 2004 aufzuheben und ihr
die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zu
gewähren.
C. Mit Einspracheverfügung vom 18. Juli 2005 hat die IV-Stelle die Einspra-
che abgewiesen.
D. Am 7. September 2005 erhebt M._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für
die im Ausland wohnenden Personen. Sie beantragt, die Einspracheverfü-
gung aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur
Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass die Gutachten des
A.________ Spitals sowie von Dr. med. F._______, auf die sich die IV-
Stelle abgestützt habe, im Widerspruch stünden zu der Einschätzung des
Rheumatologen Dr. med. S._______ der Rheumaklinik X._______, der ihr
eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% für leichte körperliche Tätigkeiten
attestiert habe. Während sich Dr. med. S._______ ausführlich mit dem
Krankheitsbild der Fibromyalgie auseinandergesetzt habe und diese
Krankheit anhand der geltenden medizinischen Kriterien diagnostiziert
habe, vermöge das rheumatologische Gutachten des A._______ Spitals
nicht zu überzeugen. Es sei deshalb ein Obergutachten einzuholen bei ei-
nem Rheumatologen, der über Spezialkenntnisse im Bereich der Fibro-
myalgie verfüge. Im Übrigen habe sich ihr Gesundheitszustand im Zeit-
raum zwischen der Erstellung der Gutachten, auf die sich die IV-Stelle ab-
gestützt habe, und dem Erlass der Einspracheverfügung am 18. Juli 2005
weiter verschlechtert, wie ihr Hausarzt Dr. med. U._______ in seinem Arzt-
bericht vom 28. Juni 2005 bestätige. Es seien deshalb ergänzende medizi-
nische Abklärungen vorzunehmen. Schliesslich rügte sie, dass im Einkom-
mensvergleich namentlich aufgrund der zeitlichen und körperlichen Ein-
schränkung bei der Verrichtung einer Arbeit ein leidensbedingter Abzug
von mindestens 20% vom Tabellenlohn hätte erfolgen müssen. Die Be-
3schwerdeführerin habe folglich Anspruch auf eine ganze Rente ab dem
1. November 2001.
E. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2005 beantragt die IV-Stelle mit
Verweis auf die entsprechende Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 28. Oktober 2005, welche die angefochtene Einspracheverfügung vor-
bereitet hatte, die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an-
gefochtenen Einspracheverfügung.
F. Mit Schreiben vom 18. November 2005 hält die Beschwerdeführerin an ih-
rer Beschwerde fest.
G. Am 1. Januar 2007 geht das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht
über.
H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2007 teilt die Beschwerdeführerin dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass sie ein Gesuch um Revision der Invaliden-
rente eingereicht habe, da sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlech-
tere.
I. Am 19. Juli 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den
Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis
IVG und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert.
41.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, inwie-
fern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschrän-
kungen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.1 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat
ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Der im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheentscheid wur-
de am 18. Juli 2005 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeitpunkt
eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden können (BGE 121 V 366 E. 1b).
3.
3.1 Laut dem Gutachten der Rheumatologischen Klinik des A._______ Spitals
Basel vom 7. August beziehungsweise vom 9. September 2003 wurde bei
der Beschwerdeführerin ein Panvertebralsyndrom mit zervikothorakaler
Betonung diagnostiziert, eine leichte linkskonvexe thorakolumbale Skolio-
se (Diskushernie C5/C6), ein Fibromyalgiesyndrom sowie eine depressive
Entwicklung. Bei diesen Diagnosen wurde der Beschwerdeführerin voll-
ständige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (mit der Möglichkeit des
Positionswechsels, der Entlastung von Armen und Beinen und der selb-
ständigen Einteilung der Arbeit) attestiert.
3.2 Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. S._______ von der Rheumakli-
nik X._______ hatte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 17. Ju-
li 2000 insgesamt eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit für leichte körperli-
che Tätigkeiten in wechselnden Positionen attestiert. Tätigkeiten, bei de-
nen sie über 7 kg heben und tragen oder sich längere Zeit bücken müsse,
seien ihr nicht zumutbar. Ebenso solle sie wegen ihrer Schmerzsymptoma-
tik keine Schichtarbeit durchführen und keine Arbeiten, die höherer Kon-
zentration bedürften. Am 23. Dezember 2002 berichtete Dr. med.
S._______ in einem ärztlichen Attest zur Vorlage bei der Invalidenkasse,
dass die Beschwerdeführerin bedingt durch die chronische Schmerzsymp-
5tomatik auch an depressiven Verstimmungszuständen leide, sie sei zur
Zeit nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen.
3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür-
digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe-
schwerdeverfahren gilt grundsätzlich der Grundsatz der freien Beweiswür-
digung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsge-
richte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach-
ten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung vol-
le Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten
Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwen-
dung (Urteil des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 E. 4b/bb). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März
2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.4 Das Gutachten des A._______ Spitals wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt
eingeholt. Bei den Gutachtern handelt es sich um ausgewiesene Fachärzte
der Rheumatologie, die in der Rheumatologischen Klinik des A._______
Spitals in Basel und mithin in einem entsprechend spezialisierten und an-
erkannten Zentrum tätig sind.
Namentlich basiert das Gutachten des A._______ Spitals, auf das sich die
IV-Stelle in der angefochtenen Einspracheverfügung stützte, auf einer ein-
gehenden Untersuchung. Es wurde in Kenntnis der Vorakten sowie unter
6Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin verfasst. Die me-
dizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen erscheinen schlüs-
sig, objektiv und nachvollziehbar. Entsprechend hielt auch Dr. med.
V._______ in seiner Stellungnahme vom 13. April 2005 zu Handen der IV-
Stelle Basel-Stadt fest, dass die rheumatologischen Befunde im besagten
Gutachten umfassend dargestellt seien und zur Arbeitsfähigkeit diffe-
renziert Stellung bezogen werde. Das Gutachten sei seiner Ansicht nach
kongruent und schlüssig.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Untersuchungen im
A._______ Spital nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden
durchgeführt worden seien, erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht als
haltlos. Es liegen keine Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen würden. Dem Gutachten des A._______ Spitals, wonach
die Beschwerdeführerin für leichte Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei,
gilt somit als voll beweiskräftig, so dass die IV-Stelle ohne weiteres darauf
abstellen konnte und musste.
Vor dem Hintergrund der in E. 3.3 dargestellten Richtlinien zur Beweiswür-
digung und der bereits sehr ausführlichen rheumatologischen Abklärun-
gen, wobei namentlich auch Dr. med. E._______ in ihrem Gutachten vom
20. März 2002 und Dr. med. Z._______ in seinem Arztbericht für Grenz-
gänger vom 22. April 2002 eine praktisch deckungsgleiche Beurteilung
vorgenommen hatten, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Einho-
lung eines rheumatologischen Obergutachtens zur Klärung der Diskrepan-
zen des Gutachtens des A._______ Spitals im Vergleich zu jenem des be-
handelnden Rheumatologen Dr. med. S._______ als nicht notwendig. Der
entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin leidet – wie rheumatologisch diagnostiziert – na-
mentlich an Fibromyalgie.
4.1 Die Fibromyalgie und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wei-
sen hinsichtlich ihrer klinischen Manifestation und der unklaren Pathogene-
se Gemeinsamkeiten auf. Bei beiden Beschwerdebildern erweist es sich in
gleichem Masse als schwierig, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu
eruieren, weil sich eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
nicht bereits aus der Diagnose ableiten lässt. Insbesondere erlaubt die Be-
funderhebung allein keinerlei Rückschlüsse auf die Intensität der Schmer-
zen, auf deren Entwicklung oder die Prognose im konkreten Fall. Mit Blick
auf diese gemeinsamen Charakteristiken sind nach der neuesten höchst-
richterlichen Rechtsprechung – aus rechtlicher Sicht und angesichts des
gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft – die Prinzipien,
welche die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstö-
rungen entwickelt hat, in Fällen, in welchen die Frage zu klären ist, ob die
diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat, analog an-
zuwenden (BGE 132 V 70 E. 4).
7Bei der Fibromyalgie besteht damit wie bei somatoformen Schmerzstörun-
gen die Vermutung, dass diese Erkrankung oder deren Folgen mit einer
zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 49). Aller-
dings können bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung inten-
siv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un-
zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für
den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt.
Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer wil-
lentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeits-
prozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch aus-
gewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung
und Dauer, oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewis-
ser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter
Umständen chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger
Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Be-
langen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas-
tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die
Krankheit") oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz
konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungs-
bemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und
gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und
Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Un-
überwindlichkeit der Willensanstrengung (vgl. BGE 130 V 353 E. 2 mit wei-
teren Hinweisen, BGE 131 V 49).
4.2 Gemäss dem Gutachten des A._______ Spitals, auf das wie aufgezeigt
vorliegend abzustützen ist, ist die Beschwerdeführerin aus rheumatologi-
scher Sicht für leichte, leidensangepasste Tätigkeiten zu 100% arbeitsfä-
hig. Es ist somit noch zu prüfen, ob konkrete Umstände bestehen, welche
dem Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess (ganz oder teilweise) entgegen-
stehen:
Der Psychiater Dr. med. F._______ diagnostizierte in seinem ausführli-
chen Gutachten vom 24. Juni 2003, das ebenfalls von der IV-Stelle Basel-
Stadt veranlasst wurde und somit (sofern keine Indizien gegen dessen Zu-
verlässigkeit sprechen, was vorliegend nicht der Fall ist) über volle Be-
weiskraft verfügt, eine leichte Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.23). Das
Vorliegen einer gravierenden psychiatrischen Komorbidität hat Dr. med.
F._______ explizit verneint. Ebenso wenig könne aus psychiatrischer Sicht
eine psychosozial schwierige Situation vorgefunden werden. Aufgrund der
dauernden Schmerzen, der grossen Müdigkeit, die zum Vollbild eines
Fibromyalgiesyndroms gehöre und den damit verbundenen kognitiven
Schwierigkeiten könne allerdings eine etwa 30-prozentige Leistungsein-
schränkung begründet werden. Theoretisch seien der Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer Sicht zwar jegliche Tätigkeiten zuzumuten, sie müsse
allerdings vermehrt Pausen einlegen können und sei wohl etwas verlang-
8samt. Dem werde mit der erwähnten Leistungseinschränkung Rechnung
getragen.
Die Einschätzung der IV-Stelle, wonach die Beschwerdeführerin für leichte
Tätigkeiten zwar zeitlich vollständig arbeitsfähig sei, aber dabei aus psy-
chiatrischen Gründen eine 30-prozentige Leistungseinschränkung erleide,
so dass faktisch von einer 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit in leichten Ver-
weisungstätigkeiten ausgegangen wurde, erweist sich deshalb vor dem
Hintergrund der neuesten Rechtsprechung als grosszügig.
5. Der nach Erlass der Einspracheverfügung vom 18. Juli 2005 verfasste kur-
ze Bericht des Hausarztes Dr. med. U._______ vom 28. Juli 2005, in dem
dieser angibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
weiter verschlechtere, indiziert schliesslich für das Bundesverwaltungsge-
richt nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine rentenrelevante Ver-
änderung des Gesundheitszustandes im Zeitfenster zwischen der Erstel-
lung der verfügungsrelevanten Gutachten und dem Erlass der Einsprache-
verfügung am 18. Juli 2005. Namentlich liegen keine entsprechenden fach-
ärztlichen Berichte vor. Weitere medizinische Abklärungen betreffend die
Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der angefochtenen
Einspracheverfügung drängen sich deshalb entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht auf. Der entsprechende Antrag ist somit abzu-
weisen.
6. Die IV-Stelle Basel-Stadt, welche die angefochtene Einspracheverfügung
vorbereitet hat, nahm in ihrem äusserst summarischen und deshalb
schwer nachvollziehbaren Einkommensvergleich keinen Abzug vom Invali-
deneinkommen vor. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob – wie von der Be-
schwerdeführerin gefordert – ein entsprechender Abzug vorzunehmen ge-
wesen wäre.
6.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabellen-
löhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn-
mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli-
chen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate-
gorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes
haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkommen zu begegnen ist.
Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen,
wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte we-
gen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch-
schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich
nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
9Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechsel-
wirkungen ausgeblendet werden. Ganz allgemein ist der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statisti-
schen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden
Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (zum Ganzen: BGE
126 V 75).
Bei der gerichtlichen Überprüfung dieses Abzugs darf das Sozialversiche-
rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desje-
nigen der Verwaltung setzen. Vielmehr geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Er-
messen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem kon-
kreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen
sollen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend er-
scheinen lassen (siehe nur BGE 126 V 81 E. 6).
6.2 Der Entscheid, ob bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein Ab-
zug zu gewähren ist, obliegt der Verwaltung und (im Streitfall) dem Ge-
richt. Vorliegend hat aber wie aufgezeigt Dr. med. F._______ bei der Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits mitberück-
sichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit vermehrt
Pausen einlegen muss und deshalb etwas verlangsamt sein dürfte. Auf-
grund dieser verminderten Leistungsfähigkeit hat er den Grad der Arbeits-
fähigkeit implizit auf 70% festgesetzt und dadurch bereits einbezogen,
dass durch das leidensbedingt eingeschränkte Rendement der erzielbare
Lohn tiefer ausfällt. Ein zusätzlicher Abzug aus dem selben Grund recht-
fertigt sich somit nicht (siehe auch Urteil des EVG vom 19. März 2004,
I 662/03 E. 3.5).
Die im Verfügungszeitpunkt 56-jährige Beschwerdeführerin hat in der Ver-
gangenheit diverse Tätigkeiten ausgeübt und sich dabei offenbar jeweils
sehr geschickt und flexibel gezeigt. Namentlich hat sie bereits im Rahmen
früherer Tätigkeiten Büroarbeiten ausgeübt. Zwischenzeitlich hat sie sich
in einem Kurs noch Computerkenntnisse angeeignet. Für Tätigkeiten im
Bereich des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Arbeiten), pri-
vater Sektor, das dem berücksichtigten statistischen Tabellenlohn zugrun-
de liegt, ist die Beschwerdeführerin damit bestens qualifiziert. Ein Abzug
rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht.
Offen gelassen werden kann schliesslich, ob aufgrund des Grenzgänger-
status ein Abzug in der Höhe von 11% vom statistisch ermittelten Tabel-
lenlohn (Lohnstrukturerhebung 2000, S. 47, TA12, Anforderungsniveau 4,
Frauen, Grenzgänger; prozentualer Unterschied zu S. 31, TA1, Anforde-
rungsniveau 4, Frauen, Total) zu gewähren ist. Selbst unter Berücksichti-
gung eines solchen Abzugs ergäbe sich ein Invaliditätsgrad in der Höhe
von 57%, welcher sowohl gemäss dem bis zum 31. Dezember 2003 in
10
Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG als auch nach der modifizierten, seit
dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Rentenabstufung lediglich eine hal-
be Rente zu begründen vermöchte.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die IV-Stelle in
der angefochtene Einspracheverfügung zu Recht auf die Gutachten des
A._______ Spitals und von Dr. med. F._______ abgestützt hat und somit
von einer zeitlich zwar grundsätzlich vollen, aufgrund des vermehrten Pau-
senbedarfes jedoch auf 70% reduzierten Arbeitsfähigkeit für leichte Tätig-
keiten ausgegangen ist. Auf dieser Basis ergibt sich ein Invaliditätsgrad
von 52% beziehungsweise, unter Berücksichtigung eines Abzugs von 11%,
von 57%, was lediglich einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente impli-
ziert. Die angefochtene Einspracheverfügung vom 18. Juli 2005 ist somit
nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu-
weisen ist.
8.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos.
8.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien eröffnet:
– der Beschwerdeführerin
– der Vorinstanz
– dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am:
12