B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2561/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung
(Verfügung vom 5. April 2017).
C-2561/2017
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Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) ist verheiratet, Vater von drei Kindern
(Jahrgang 1992, 1994 und 2000) und wohnt in Deutschland, wo er 1987
eine Ausbildung als Maurer abgeschlossen hat. Von Mai 1987 bis Oktober
1997 übte er laut Formular E 207 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus
und war bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) versichert (IV-act. 60 S. 7; wobei hier primär die in
Deutschland zurückgelegten Zeiten bestätigt werden, ein Auszug aus dem
individuellen Konto liegt nicht in den Akten). Ab 1. November 1997 arbei-
tete er bei einer Bauunternehmung in Deutschland als Vorarbeiter (Voll-
pensum); ab 19. April 2012 war er aufgrund psychischer Probleme arbeits-
unfähig und mehrmals in stationärer Behandlung. Am 21. Oktober 2013
kehrte er an seinen Arbeitsplatz zurück, arbeitete jedoch nur noch halbtags
als Maurer (ohne Vorarbeiter- resp. Führungsfunktion [IV-act. 7]).
Am 31. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte über die deutsche Ren-
tenversicherung (nachfolgend: DRV oder deutscher Versicherungsträger)
erstmals zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Insbesondere gestützt auf das
von der DRV eingeholte nervenärztliche Gutachten von Dr. B._______,
Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26. März 2014 (IV-act. 28) und die
Beurteilungen des IV-Stellenarztes Dr. C._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2014 (IV-act. 47) und vom 27. Mai
2015 (IV-act. 57) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Juni 2015 ab (IV-act. 58).
B.
Am 4. November 2015 meldete sich der Versicherte über den deutschen
Versicherungsträger erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-act. 59).
Aus der Anmeldung geht hervor, dass er seit dem 1. März 2015 seine Er-
werbstätigkeit als Maurer nicht mehr ausübe und arbeitsunfähig sei. Die
DRV übermittelte mit der Anmeldung weitere medizinische Akten (vgl. IV-
act. 59-88) und teilte mit, dass sie dem Versicherten mit Bescheid vom
5. Juli 2016 eine befristete Rente (vom 1. November 2015 bis zum 31. De-
zember 2017) zugesprochen habe (IV-act. 63; vgl. dazu auch IV-act. 92).
Nachdem die Verwaltung bei ihrem medizinischen Dienst die Stellung-
nahme von Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 6. Dezember 2016 eingeholt hatte (IV-act. 94), stellte sie dem Versi-
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cherten mit Vorbescheid vom 3. Januar 2017 in Aussicht, auf die Neuan-
meldung nicht einzutreten. Dieser erhob Einwand und reichte weitere me-
dizinische Unterlagen ein (vgl. IV-act. 96-106), worauf die Verwaltung eine
weitere Stellungnahme von Dr. D._______ vom 20. März 2017 (IV-
act. 108) einholte. Mit Verfügung vom 5. April 2017 trat die IVSTA auf die
Neuanmeldung nicht ein (IV-act. 109).
C.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 leitet die IVSTA eine an sie gerichtete E-Mail
des Versicherten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiter (act. 1). Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters
(act. 2) erklärt der Versicherte, dass er Beschwerde erheben wolle und
macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf sein
Gesuch eingetreten resp. sie hätte sein Rentengesuch gutheissen müssen
(act. 3). Weiter ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege resp. um Befreiung von Verfahrenskosten.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2017 auf
Abweisung der Beschwerde und reicht ihre Akten ein (act. 6).
E.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wird der Beschwerdeführer aufgefordert,
das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ und die
nötigen Beweismittel einzureichen (act. 7). Gestützt auf die mit Eingaben
vom 27. Juli und 29. August 2017 eingereichten Unterlagen heisst der In-
struktionsrichter das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten mit
Verfügung vom 7. Dezember 2017 gut und stellt fest, dass der Beschwer-
deführer keine Replik eingereicht hat (act. 12).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
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und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die fristgerecht bei der Vorinstanz erhobene und aufgrund der
Beschwerdeverbesserung auch den formellen Anforderungen entspre-
chende Beschwerde (vgl. Art. 52 VwVG; Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist
grundsätzlich (vgl. nachfolgende E. 1.3) einzutreten.
1.3 Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Da der Streitgegenstand durch den
Anfechtungsgegenstand begrenzt wird (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V
413 E. 1), hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm eine Rente zuzu-
sprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74
E. 1.1; Urteil BGer 9C_520/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 1).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
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2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen), nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft ge-
macht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR
831.201]). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrele-
vante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der
letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum er-
streckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs,
d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die
beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit
der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage
bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile
BGer 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 2.2 und 9C_635/2015 vom
16. Oktober 2015 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).
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2.4.1 Die genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die
Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten
Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft
der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als
der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verän-
dert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit keine Verände-
rung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist
sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung
verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub-
haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklä-
rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. berücksichtigen, ob die
frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dem-
entsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor-
derungen stellen (BGE 109 V 262 E. 3; SVR 2011 IV Nr. 2 [9C_904/2009]
E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_401/2016 vom 29. Juni 2016 E. 3.1).
Insofern steht der IV-Stelle ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das
Gericht zu respektieren hat (BGE 109 V 262 E. 3; 109 V 108 E. 2b; MEYER/
REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2010,
Art. 30-31, Rz. 119). Gelingt der versicherten Person die Glaubhaftma-
chung nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchs-
erhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf
das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und recht-
licher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b; Urteil BGer
9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2).
2.4.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An-
forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also
nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es ge-
nügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserhebli-
chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Er-
heblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet,
falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten
(9C_523/2014 E. 2 mit Hinweisen).
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3.
Die Verfügung vom 5. Juni 2015, mit welcher die Vorinstanz das erste Leis-
tungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ist unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen. Nach den soeben dargelegten Grundsätzen
ist demnach zu prüfen, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass in der Zeit
zwischen dem 5. Juni 2015 und dem 5. April 2017 (Erlass der angefochte-
nen Verfügung) eine anspruchserhebliche Veränderung eingetreten ist.
3.1 Für die Abweisung des Leistungsbegehrens vom 5. Juni 2015 stützte
sich die Vorinstanz insbesondere auf das nervenärztliche Gutachten von
Dr. B._______ vom 26. März 2014 (IV-act. 28) und die Beurteilungen des
IV-Stellenarztes Dr. C._______ vom 29. Oktober 2014 (IV-act. 47) und vom
27. Mai 2015 (IV-act. 57).
3.1.1 Dr. B._______ verneinte in seinem Gutachten die in früheren Berich-
ten gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung und eine depres-
sive Erkrankung, bestätigte aber die Diagnose einer sozialen Phobie. Im
Vordergrund der Beschwerdeschilderung stünden situationsabhängige
Ängste, Erschöpfungsgefühle und Konzentrationsdefizite, fast aus-
schliesslich in sozialen Situationen (z.B. bei Familienfesten, Kundenkon-
takten etc.). Er schildere angstauslösendes Herzrasen, Schwitzen und Zit-
tern und in der Folge hiervon ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Auf-
grund der Ängste bestünden qualitative Leistungseinschränkungen für Tä-
tigkeiten im Schichtdienst, unter erheblichem Zeitdruck oder mit intensivem
Publikumsverkehr. In angepassten Tätigkeiten sei der Explorand aber un-
eingeschränkt arbeitsfähig. Entgegen den Beurteilungen der Rehaklinik
E._______ und des Psychiatrischen Zentrums F._______ erachte er auch
die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Maurer als vollschichtig möglich (IV-
act. 28 S. 8 f.).
Dieser Einschätzung schloss sich der IV-Stellenarzt in seiner Stellung-
nahme vom 29. Oktober 2014 an (IV-act. 47).
3.1.2 Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer das im Auf-
trag des Sozialgerichts G._______ (DE) erstellte neuropsychiatrische Gut-
achten von Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
Rehabilitationswesen, vom 4. Februar 2015 ein (IV-act. 55). Der Gutachter
bestätigt die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) mit Vermei-
dungsverhalten. Die depressiven Symptome stünden im Zusammenhang
mit der sozialen Phobie; sie träten jeweils auf dem Höhepunkt der (durch
die soziale Phobie verursachten) Krisen auf. Die diagnostischen Kriterien
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für eine generalisierte Angststörung seien nicht erfüllt. Die soziale Phobie
sei chronifiziert. Der Proband habe für sich in Beruf und Familie einen Weg
gefunden, um die Krisen auslösenden Situationen möglichst zu vermeiden.
Er könne einen Arbeitstag von fünf Stunden bewältigen und habe an sei-
nem bisherigen Arbeitsplatz gute Arbeitsbedingungen. Im Unterschied zu
Dr. B._______ erachte er die chronifizierte soziale Phobie als zusätzliche
Belastung, welche die Notwendigkeit längerer Erholung als plausibel er-
scheinen lasse.
3.1.3 Dr. C._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2015 an
seiner Beurteilung vom 29. Oktober 2014 fest. Vorliegend handle es sich
um den klassischen Fall einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen
Sachverhalts. Er könne sich dem „therapeutischen Pessimismus“ von Dr.
H._______ nicht anschliessen. Soziale Phobien seien psychopharmakolo-
gisch und psychotherapeutisch gut behandelbar; die therapeutischen Mög-
lichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Der Versicherte habe aber offen-
bar eine Abneigung gegen Medikamente (IV-act. 57).
3.2 Aus den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen geht
Folgendes hervor:
3.2.1 Vom 22. Juni bis 19. August 2015 war der Beschwerdeführer erneut
im Psychiatrischen Zentrum F._______ hospitalisiert (IV-act. 81). Zur Ein-
weisung sei es gekommen, nachdem der Patient ab April zunehmend
Ängste entwickelt, Panikattacken gehabt und sich sozial zurückgezogen
habe. Es sei zu einer depressiven Dekompensation bei bekannter Angst-
und Panikstörung gekommen. Im Stationsalltag habe er zunächst starke
Vermeidungstendenzen sowie eine ausgeprägte Hoffnungs- und Perspek-
tivlosigkeit gezeigt. Im Rahmen von Expositionstraining und therapeuti-
schen Belastungsproben habe sich die depressive Symptomatik reduziert;
er habe aber immer wieder Vermeidungs- und Fluchttendenzen gezeigt.
Die Arbeitsplatzsituation sei weiterhin ungeklärt. Eine weiterführende am-
bulante Psychotherapie sei indiziert (IV-act. 81).
3.2.2 Dem Entlassungsbericht der Rehaklinik I._______ vom 30. März
2016 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis
22. März 2016 (auf Anordnung der DRV) in stationärer Behandlung war (IV-
act. 82). Als Diagnosen werden namentlich eine selbstunsichere, vermei-
dende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), Panikstörung (ICD-F41.0),
soziale Phobien (ICD-10 F40.1), QT-C-Zeit-Verlängerung (ICD-R94.3) und
Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) gestellt. Es liege vermutlich eine traumatisch
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bedingte Vulnerabilität vor. Die frühere Ablehnung des Antrags sei vor al-
lem damit begründet worden, dass medikamentöse und psychotherapeuti-
sche Behandlungen noch nicht ausgeschöpft seien. Da von einer Persön-
lichkeitsstörung auszugehen sei, könne die Problematik nur bedingt medi-
kamentös beeinflusst werden. Es gehe primär darum, Krisen und insbe-
sondere Überforderungssituationen zu vermeiden. Deshalb sollte zeitnah
eine Teilerwerbsminderungsrente bewilligt und versucht werden, den Pati-
enten wieder in seiner bisherigen Arbeitsstelle zu integrieren.
3.2.3 Gestützt auf den Bericht der Rehaklinik I._______ kam der medizini-
sche Dienst der DRV offenbar neu zum Schluss, dass das Leistungsver-
mögen des Beschwerdeführers auch in quantitativer Hinsicht einge-
schränkt sei und er in einer angepassten Tätigkeit (wozu auch die Tätigkeit
als Maurer gehört) noch drei bis sechs Stunden pro Tag arbeiten könne
(vgl. Stellungnahme von Dr. J._______ vom 6. Mai 2016).
3.2.4 Dr. D._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA hält in seiner
Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 bei der Würdigung der neu vorge-
legten Berichte zunächst fest, der Bericht des Sozialmedizinischen Zent-
rums K._______ vom 10. März 2015 bestätige die Richtigkeit der Abwei-
sung des ersten Leistungsbegehrens durch die IVSTA (gemeint ist damit
vermutlich die von Frau Dr. L._______ [für die DRV] im Gerichtsverfahren
abgegebene Stellungnahme [hier fehlt allerdings die Seite 2 von 3; IV-
act. 84]). Aus den beiden Entlassungsberichten der Rehaklinik I._______
und des Psychiatrischen Zentrums F._______ gehe nichts hervor, was
nicht bereits in die vor Erlass der ersten Verfügung abgegebene Stellung-
nahme des IV-Stellenarztes Dr. C._______ eingeflossen sei. Der Bericht
der Rehaklinik I._______ stamme zudem von zwei „Nicht-Psychiatern“ (IV-
act. 94).
3.3 Zunächst ist festzustellen, dass die DRV nicht die vollständigen medi-
zinischen Unterlagen an die Vorinstanz weitergeleitet hat, denn verschie-
dene Berichte sind unvollständig (vgl. z.B. IV-act. 84 [S. 2 von 3 fehlt]; IV-
act. 85; unklar IV-act. 82 [Text auf S. 6 resp. Bl. 1a-2 unvollständig]). Dies
ist der Verwaltung zwar offenbar aufgefallen (vgl. die entsprechenden Ver-
merke), hat sie aber nicht dazu bewogen, beim deutschen Versicherungs-
träger die vollständigen Akten anzufordern. Dazu wäre sie unabhängig da-
von, dass im Neuanmeldungsverfahren die versicherte Person die erhebli-
che Veränderung glaubhaft machen muss, verpflichtet gewesen. Dies gilt
namentlich dann, wenn – wie hier – die Anmeldung über den örtlichen Ver-
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Seite 10
sicherungsträger erfolgen muss, der einem anderen Träger auch seine me-
dizinischen Akten zur Verfügung stellt, und die versicherte Person keine
Kontrolle darüber hat, welche Dokumente der zuständige Versicherungs-
träger weiterleitet. Bereits aus diesem Grund kann die angefochtene Ver-
fügung nicht geschützt werden.
Dass der IV-Stellenarzt seine Beurteilung massgeblich auf offensichtlich
unvollständige Akten stützte, ohne diesen Umstand zumindest zu vermer-
ken, weckt im Übrigen auch Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Stellung-
nahmen.
3.4 Nach der Rechtsprechung kann eine anspruchserhebliche Änderung
auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden – bei gleicher Diagnose – in sei-
ner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verän-
dert hat, wie dies etwa bei der Chronifizierung einer psychischen Störung
zutreffen kann (Urteile BGer 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1;
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Ändert sich im
Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden
Diagnosen und Befunde, so darf die – unter den einschränkenden Vorga-
ben von Gesetz und Verordnung garantierte – Möglichkeit der versicherten
Person, eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlassen,
nicht vereitelt werden unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die
bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverän-
derten Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der
Neuanmeldung relevante Änderung darstellt (Urteil 9C_286/2009 E. 3.2.2).
3.4.1 Vorliegend trifft es zwar zu, dass sich das Beschwerdebild gemäss
den neu vorgelegten Berichten gegenüber der Situation vor Erlass der ers-
ten Verfügung vom 5. Juni 2015 nicht grundlegend verändert zu haben
scheint (obwohl neu auch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wird).
Dennoch gibt es Hinweise dafür, dass die von Dr. H._______ in seinem
Gutachten vom 4. Februar 2015 attestierte Chronifizierung des Leidens
weiter fortgeschritten sein könnte. Die stationäre Behandlung im Psychiat-
rischen Zentrum F._______ im Sommer 2015 dauerte mit nahezu zwei Mo-
naten länger als frühere Aufenthalte; in dieser Zeit bestand ohne Zweifel
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bei der Entlassung war die Wieder-
aufnahme der Teilerwerbstätigkeit – im Unterschied zu früheren Aufenthal-
ten (vgl. IV-act. 24) – nicht absehbar (vgl. IV-act. 81 S. 4). Weiter nimmt der
Beschwerdeführer nun offenbar ein auch bei Panikstörungen indiziertes
Antidepressivum (vgl. [besucht
C-2561/2017
Seite 11
am 8.4.2019]) und die Rehaklinik I._______ berichtet von guter Compli-
ance (IV-act. 82 S. 9). Die damalige Einschätzung von Dr. C._______, wo-
nach der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht (Einnahme
entsprechender Medikamente) nicht nachkomme, wäre daher zu überprü-
fen.
3.4.2 Soweit Dr. D._______ dem Bericht der Rehaklinik I._______ – auch
für die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung – den Beweiswert ab-
spricht, weil er von zwei „Nicht-Psychiatern“ stammt und keine Auseinan-
dersetzung mit dem Gutachten von Dr. B._______ erfolgte, ist zunächst
festzustellen, dass es sich bei der Rehaklinik I._______ (Fachklinik für Psy-
chosomatik, Psychotherapeutische und Innere Medizin) um eine Rehakli-
nik der DRV M._______ handelt (vgl. /M._______ > Rente & Reha > Rehabilitation > Reha-Einrichtungen
> Die Kliniken der Deutschen Rentenversicherung M._______ > [besucht
am 8.4.2019]). Bei ihrem Bericht handelt es sich zweifellos nicht um ein
umfassendes Sachverständigengutachten, welches den Anforderungen
der (schweizerischen) Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise
genügen würde (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), son-
dern um eine an die DRV (als Auftraggeberin) gerichtete Stellungnahme.
Der Bericht ist aber auch zu unterscheiden von den Stellungnahmen be-
handelnder Ärztinnen und Ärzten, bei welchen rechtsprechungsgemäss
die auftragsrechtliche Vertrauensstellung sowie der Unterschied zwischen
Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten ist (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.5). Weiter sind die unterzeichnenden Ärzte zwar nicht Fachärzte
für Psychiatrie, wohl aber (unter anderem) Spezialärzte für Psychosomati-
sche Medizin und Psychotherapie, weshalb ihnen nicht jegliche Fachkom-
petenz abgesprochen werden kann.
3.5 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Sache nicht nur zur Ver-
vollständigung der Akten und anschliessender Neubeurteilung der Eintre-
tensfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr ist die IVSTA anzu-
weisen, auf das neue Gesuch einzutreten und den Sachverhalt von Amtes
wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). In diesem Sinne ist die Be-
schwerde gutzuheissen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-2561/2017
Seite 12
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegende Beschwerdeführer braucht
das ihm gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege daher nicht zu
beanspruchen. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2561/2017
Seite 13
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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