Abtei lung II I
C-2562/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Z. _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2562/2008
Sachverhalt:
A.
Am 25. Februar 2008 beantragte der aus dem Kosovo stammende
A._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seinem Vater Z._______ (im Folgenden: Gastge-
ber bzw. Beschwerdeführer) in B._______(ZH). Nach formloser Verwei-
gerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber und
dessen Ehefrau weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorin-
stanz das Einreisegesuch am 10. April 2008 mit der Begründung ab,
der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwan-
derungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse offenkundig nach wie vor stark anhalte. Vie-
le seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Auf-
enthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungs-
vorschriften eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Staatsan-
gehörige aus dem Kosovo bildeten zudem eine der Hauptgruppen von
neu einreisenden Asylsuchenden. Dem Gesuchsteller oblägen im Hei-
matland im Übrigen weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten. Es könne deshalb
nicht von einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise aus-
gegangen werden. Auch lägen keine Gründe vor, welche eine Einreise
trotzdem als zwingend erscheinen liesse.
C.
Mit undatierter und vom Bruder mitunterzeichneter Beschwerde (Post-
stempel: 21. April 2008) ersucht der Beschwerdeführer (sinngemäss)
um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er vor, er
und seine Frau könnten nicht so oft wie sie wollten in den Kosovo rei-
sen, um ihren Sohn zu treffen. Mit ihrer Einladung möchten sie ihm
nun ermöglichen, einmal seine Eltern hier in der Schweiz zu besu-
chen. Dies geschehe ohne Hintergedanken. Der Gastgeber und sein in
D._______ ansässiger Bruder garantierten persönlich für die rechzeiti-
ge Rückkehr des Gastes in den Kosovo.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
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mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht
gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2008, BBl 2002
3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im
Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für
das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlän-
gerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten
Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein
Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst,
kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt
sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Auf-
enthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Vi-
sumpflicht unterliegen.
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müs-
sen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besit-
zen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der
Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von ei-
ner Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG).
Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr
bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5
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Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum
verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist –
unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departe-
ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen
Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV).
4.
4.1 Um in die Schweiz einreisen zu dürfen, muss der Gesuchsteller
nebst dem Pass im Besitze eines Visums sein. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreise-
gesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
4.3 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 %
(Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist
dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asyl-
statistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsu-
chenden aus Serbien (inklusive Kosovo); diese Region steht damit in
der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle.
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4.4 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo und unter Berück-
sichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfah-
rungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekann-
te im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte,
nicht zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur
solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen
und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise
nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als ver-
gleichsweise hoch eingestuft werden.
5.
5.1 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 25-jährigen, ledigen
Mann. Über seine persönliche Situation im Heimatland ist nur gerade
bekannt, dass er zur Zeit als Student in Pristina weilt. Besondere fami-
liäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die ihn ernsthaft von einer
Emigration abzuhalten vermöchten, sind keine ersichtlich. Demgegen-
über halten sich mit dem Vater (Gastgeber) und der Mutter die engsten
Familienangehörigen des Gesuchstellers in der Schweiz auf. Weitere
Verwandte haben sich ebenfalls hierzulande niedergelassen (siehe die
Beschwerdeschrift sowie die Antworten des Gastgebers auf dem Fra-
genkatalog des Migrationsamtes des Kantons Zürich). Diesem Ge-
sichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesu-
ches Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass der im Heimatland
verbliebene Gesuchsteller einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz
anstreben könnte, unter den dargelegten Begebenheiten nicht bloss
als gering einzustufen. Kommt hinzu, dass er sich in einem Alter befin-
det, in dem Wünsche nach einer Lebenspartnerin und nach Familien-
gründung allmählich aktuell werden. Es wäre nicht unwahrscheinlich,
wenn er versuchen würde, der Realisierung derartiger Wünsche bei ei-
nem hiesigen Besuchsaufenthalt näher zu kommen. Die Tatsache,
dass gleich mehrere wichtige Bezugspersonen im Kanton Zürich an-
sässig sind, würde dies mit Sicherheit erleichtern.
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5.2 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern er
befindet sich gemäss eigener Darstellung noch in Ausbildung. Nach ei-
ner zusammen mit dem Gesuch eingereichten Bestätigung der Univer-
sität von Pristina vom 30. Januar 2008 wurde er am 21. August 2001
erstmals an der dortigen Fakultät der Mathematik und Naturwissen-
schaften registriert. Im „akademischen Jahr 2006/2007“ sei er im Fach-
bereich Computerwissenschaften im vierten Semester registriert.
Demnach lässt sich nicht abschätzen, welche beruflichen und wirt-
schaftlichen Aussichten der Gesuchsteller hat. Würdigt man diese Um-
stände vor dem Hintergrund der angespannten Wirtschaftslage in sei-
nem Heimatland, so versteht es sich von selbst, dass allein die Tatsa-
che eines laufenden Studiums nicht schon den Schluss auf intakte Zu-
kunftsperspektiven im Kosovo und damit auf fehlenden Migrations-
druck zulässt. Angesichts dieser Sachlage sind die Zweifel der Vorin-
stanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt. Sie werden im Übri-
gen von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt.
5.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung vermag auch
die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer und sein
Bruder die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Person zusichern;
denn solche Garantien sind trotz bester und ehrlicher Absichten nicht
möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber und allfällige Ga-
ranten können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang
mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ih-
rer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Der Wunsch des
Beschwerdeführers, seinem Sohn einen Besuch in der Schweiz zu er-
möglichen und ihm sein Lebensumfeld zu zeigen, ist verständlich. Auf-
grund ihres Status hierzulande haben er und seine Frau jedoch die
Möglichkeit, ihn vorderhand in der gemeinsamen Heimat zu treffen.
Die Visumsverweigerung erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher
auch nicht als unverhältnismässig.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bun-
desrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollstän-
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dig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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