Abtei lung II I
C-2564/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in der Schweiz)
vertreten durch Advokatin lic. iur. Claudia Weible Imhof,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidität; Verfügung der IVSTA vom 4. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2564/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ist deutsche
Staatsangehörige, wurde 1977 geboren, lebte und arbeitete bis Ende
2005 in Deutschland für B._______. Ab Januar 2006 lebte sie in
D._______ (Kanton J._______) und arbeitete als Sachbearbeiterin in
L._______ (Kanton K._______) für C._______. Seit dem 11. Januar
2006 hat die Beschwerdeführerin wegen Rückenbeschwerden nicht
mehr gearbeitet. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutsch-
land lebt die Beschwerdeführerin seit September 2007 mit ihrem
Ehemann und ihrem Sohn in E._______ (Kanton K._______) (vgl.
Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA]
IV/1-2, IV/9, IV/24-25, IV/63, IV/69-70).
B.
B.a Mit Schreiben vom 21. Oktober und Anmeldeformular vom 23.
Oktober 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des
Kantons J._______ (im Folgenden: IV-J) die Ausrichtung einer
Invalidenrente.
B.b Die IV-J nahm die Anmeldung am 26. Oktober 2006 entgegen und
bestätigte deren Eingang am gleichen Tag und nahm im Rahmen des
Verwaltungsverfahren verschiedene Abklärungen vor (vgl. IV/4-29).
B.c Am 31. Januar 2007 teilte die Beschwerdeführerin der IV-J mit,
dass sie und ihre Familie die Schweiz per Ende des Monats verlassen
[Ende Februar 2007] und zu ihren Schwiegereltern nach F._______
(Deutschland) ziehen würden, was sie in der Folge auch taten (vgl.
IV/24 sowie act. 1 S. 5 und act. 8).
B.d Nach telefonischer Rücksprache mit der IVSTA überwies die IV-J
das Verfahren am 9. März 2007 an die IVSTA, da die
Beschwerdeführerin inzwischen in Deutschland wohne (vgl. IV/29,
IV/29.1, IV/29.3 S. 2 f.).
B.e Die IVSTA führte das Verwaltungsverfahren weiter (vgl. IV/30-52)
B.f Im September 2007 verlegte die Beschwerdeführerin ihren
Wohnsitz wieder in die Schweiz (nach E._______ im Kanton
K._______ vgl. act. 1 S. 7, act. 8, IV/66, IV/69-70).
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B.g Die IVSTA stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
13. November 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht und erliess am 8. Januar 2008 eine entsprechende Verfügung
(IV/64, IV/73).
B.h Am 14. Januar 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend,
dass die Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid an diesem Tag
ende, nahm Stellung zum Vorbescheid und beantragte die Ausrichtung
einer ganzen IV-Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2007, das Einholen
weiterer Untersuchungsergebnisse, eine Neubeurteilung nach Eingang
derselben und allfälligen weiteren medizinischen Untersuchungen
sowie die Prüfung der Zuständigkeit der IVSTA, wobei eventualiter der
Fall an die IV-Stelle des Kantons K._______ (im Folgenden: IV-K) zu
überweisen sei (vgl. IV/79).
B.i Am 21. Januar 2008 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit,
dass die Verfügung vom 8. Januar 2008 als ungültig zu betrachten sei
(IV/81), und annulierte und ersetzte sie am 4. März 2008 durch eine
neue Verfügung, worin sie das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin (erneut) abwies (IV/88).
C.
C.a Gegen die Verfügung vom 4. März 2008 erhob die Beschwerde-
führerin am 21. April 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die
Prüfung der Zuständigkeit der IVSTA und eventualiter die Übergabe
der Sache an die IV-Stelle K._______, subeventualiter an die IV-Stelle
J._______. Ausserdem beantragte sie eventualiter das Einholen eines
interdisziplinären medizinischen Gutachtens, subeventualiter eines
Gutachtens von Prof. Dr. G._______ (H._______ [Spitalname]), alles
unter Kostenfolge.
C.b Mit Vernehmlassung vom 10. September 2008 beantragte die
IVSTA die Abweisung die Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Dabei hielt sie ausdrücklich an ihrer
Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung fest (act. 8).
C.c Am 14. Oktober 2008 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr
vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- (act. 11).
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C.d Mit Replik vom 3. November 2008 (act. 14) und Duplik vom 11.
November 2008 (act. 16) hielten die Beschwerdeführerin und die
IVSTA an ihren Begehren fest.
C.e Am 17. November 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel ab (act. 17).
C.f Mit Eingaben vom 19. Juni 2009 und 27. Januar 2010 (act. 19 und
33) unterbreitete die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungs-
gericht eine Honorarnote sowie diverse medizinische Unterlagen und
beantragte, letztere zu den Akten zu nehmen.
C.g Am 2. Februar 2010 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf
Berücksichtigung der mit Eingaben vom 19. Juni 2009 und 27. Januar
2010 eingereichten Unterlagen unter antizipierter Beweiswürdigung
ab.
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin vor, bei oder nach Beschwerde-
erhebung ist für die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht erheblich. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der auferlegte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist
auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 38
Abs. 4 Bst. a VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebte
während des vorinstanzlichen Abklärungsverfahrens zeitweise in
Deutschland und zeitweise in der Schweiz. Daher ist vorliegend das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681),
insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art. 80a IVG). Soweit
das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschafts-
rechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen,
richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
253 E. 2.4).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die
Zusprache einer ganzen IV-Rente. Zugleich beantragt sie die
Überprüfung der Zuständigkeit der IVSTA, "eventualiter" die Übergabe
des Falles an die IV-BS, "subeventualiter" an die IV-J (vgl. Beschwerde
S. 2 und Replik S. 2). Die IVSTA besteht hingegen auf ihrer
Zuständigkeit (vgl. Vernehmlassung vom 10. September 2008). Vorweg
ist – auch von Amtes wegen – darüber zu befinden, ob die IVSTA zum
Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war.
4.2 Hinsichtlich des vorliegend anwendbaren Rechts ist pro rata
temporis auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des
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ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs
jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da das Rentengesuch im
Oktober 2006 eingereicht wurde, sind im vorliegenden Fall bis zum 31.
Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März
2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS
2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129
beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der
Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind
die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum
geltenden Fassung anwendbar.
4.3 Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV
geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren
Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen
Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen
(Art. 55 Abs. 1 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder
für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen
Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (welche hier
keine Anwendung findet, da die Beschwerdeführerin im
massgebenden Zeitraum nicht Grenzgängerin war) - die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (Bst. b). Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die
einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des
Verfahrens erhalten.
4.4 In der höchstrichterlichen Praxis wurde die Erhaltung der einmal
begründeten Zuständigkeit einer IV-Stelle immer wieder bestätigt. Im
Grundsatz gilt dies auch für Fälle, in denen der Beschwerdeführer
seinen Wohnsitz nach Einleitung des IV-Verwaltungsverfahrens ins
Ausland verlegt hat (vgl. Urteile EVG I 516/01 vom 19. Dezember 2002
E. 1, I 232/03 vom 22. Januar 2004 [publiziert als SVR 2005 IV Nr. 39]
E. 3.1 und 3.3.1, I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6 sowie Urteile des
Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 5, I 190/06 vom 16.
Mai 2007 E. 3.2, 9C_755/2008 vom 28. Januar 2009, je m.w.H.).
Allerdings kann gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht unter
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gewissen Umständen ein Wechsel der Zuständigkeit von der
ursprünglich zuständigen kantonalen IV-Stelle auf die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland erfolgen, wenn prozessökonomische Gründe
oder rechtliche Überlegungen für einen solchen Wechsel sprechen.
Dabei erweist sich die IVSTA in der Regel als die IV-Stelle, die auf
Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung am besten in der Lage ist,
Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante
Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen
sowie eine einheitliche Rechtsanwendung für Fälle von im Ausland
wohnenden Personen zu gewährleisten (vgl. Urteil EVG 232/03 vom
22. Januar 2004 E. 3.1 bis 3.3 sowie Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli
2002 E. 2.4 je m.w.H.).
4.5 Vorliegend stehen für die Zuständigkeit drei IV-Stellen in Frage:
die IV-J, die IVSTA und die IV-K. Dafür, dass eine andere IV-Stelle
zuständig sein könnte, sind keine Hinweise ersichtlich. Es gilt somit zu
prüfen, welche dieser drei IV-Stellen für die Durchführung des
Verfahrens und insbesondere zum Erlass der abschliessenden
Verfügung zuständig war.
4.6 Die Zuständigkeit der IV-K liesse sich nur damit begründen, dass
die Beschwerdeführerin per September 2007 (vgl. IV/69-70) - also vor
Abschluss des Abklärungsverfahrens und Erlass der dieses Verfahren
abschliessenden Verfügung - in die Schweiz zurückgekehrt ist und
Wohnsitz im Kanton K._______ bezogen hat und seither dort lebt. Die
IV-K war nie aktiv in das Abklärungsverfahren involviert und hat
keinerlei Abklärungsmassnahmen vorgenommen, sondern sich
vielmehr ausdrücklich für unzuständig erklärt (vgl. IV/97). Sie verfügt
auch über keine Spezialkenntnisse, über welche die IV-J oder die
IVSTA nicht verfügen. Da Art. 40 Abs. 3 IVV insbesondere darauf
abzielt, allein auf einem Wohnsitzwechsel beruhende Zuständigkeits-
wechsel zu verhindern, ist die IV-K für die Führung des
Abklärungsverfahrens und nicht für den Erlass der
verfahrensabschliessenden Verfügung zuständig.
4.7 Sowohl für die Zuständigkeit der IV-J als auch für jene der IVSTA
finden sich hingegen valable Gründe.
4.7.1 Aus dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton
J._______ zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung zum
Leistungsbezug (16. Oktober 2006) resultierte die originäre
Zuständigkeit der IV-J, welche grundsätzlich im Verlauf des (gesamten)
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Verfahrens erhalten bleibt (vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1
Bst. a IVV sowie die entsprechende höchstrichterliche Praxis [vgl.
oben E. 4.2. und 4.3]). Ausserdem hatte die IV-J im Zeitraum vom 16.
Oktober 2006 bis 9. März 2007 die tatsächliche Verfahrensherrschaft
und nahm entsprechende Abklärungen vor.
4.7.2 Für den Übergang der Zuständigkeit von der IV-J auf die IVSTA
spricht, dass die IV-J und die IVSTA zum damaligen Zeitpunkt gute
Gründe dafür hatten anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die
Schweiz Ende Februar definitiv beziehungsweise mindestens für einen
unbestimmten längeren Zeitraum verliess (vgl. IV/3, IV/24), eine
Anreise zur medizinischen Abklärung in die Schweiz ausgeschlossen
sei (vgl. IV/28) und die avisierten medizinischen Abklärungen (vgl.
IV/25-26) im Ausland vorgenommen werden müssten. Wird der
Wohnsitz für eine unbestimmte Zeit ins Ausland verlegt, überwiegen
gemäss höchstrichterlicher Praxis in der Regel die Gründe für einen
ausnahmsweisen Wechsel der Zuständigkeit zur IVSTA (vgl. oben
E. 4.3; vgl. auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[KSVI, Rz. 4011 in der ab 1. Juli 2006 und Rz. 4011.1 und 4011.2 in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung]). Ausserdem hatte die
IVSTA ab dem 14. März 2007 die tatsächliche Verfahrensherrschaft
übernommen und nahm entsprechende Abklärungen vor.
4.8 Vorliegend verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz – wie sich
im Laufe des Jahres 2007 ergeben hat – nur vorübergehend für sechs
Monate (März bis August 2007), wogegen das gesamte
Abklärungsverfahren über 16 Monate umfasste (vom 26. Oktober 2006
bis zum 4. März 2008). Somit bestand der besondere Auslandsbezug,
der gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung überhaupt - und nur
unter gewissen Umständen - zu einem Übergang der Zuständigkeit an
die IVSTA führen kann (vgl. oben E. 4.3) nur während einer relativ
kurzen Zeit. Ausserdem war dieser Auslandsbezug bei Erlass der
angefochtenen Verfügung schon seit über einem halben Jahr
weggefallen (vgl. die Anmeldung im Kanton K._______ per 1.
September 2007; IV/69).
Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz im
September 2007 hätten allenfalls notwendige (medizinische) Abklärun-
gen ebenso gut von einer kantonalen IV-Stelle in der Schweiz
vorgenommen werden können, wie von der IVSTA, welche im Übrigen
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nach der Rückkehr in die Schweiz keine weiteren Abklärungen im
Ausland vornehmen liess. Wäre dennoch ein weiterer Einbezug des
deutschen Versicherungsträgers notwendig gewesen, hätte die IV-J die
IVSTA bei Bedarf um Unterstützung ersuchen können ohne dadurch
ihre Zuständigkeit zu verlieren oder abgeben zu müssen (vgl. KSVI Rz.
4015 je in der ab 1. Juli 2006 und ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung). Angesichts des schweizerischen Wohnsitzes der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses fällt auch
das Argument einer einheitlichen Praxis gegenüber Versicherten im
Ausland vorliegend ausser Betracht. Schliesslich ist davon
auszugehen, dass eine kantonale IV-Stelle über eine grössere
Erfahrung mit Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt als die
IVSTA. Dies gilt insbesondere betreffend die Eingliederung, welcher
bei Wohnsitz in der Schweiz ein dominantes Gewicht zukommt,
während eine Eingliederung im Ausland nur ausnahmsweise in Frage
kommt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG sowie Art. 7
Abs. 1 ATSG, je in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Auch
aus der gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV für Grenzgänger geltenden
Regelung ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausging,
dass die kantonalen IV-Stellen besser für die Abklärungen geeignet
sind, während die IVSTA einer einheitlichen Praxis betreffend
Versicherte im Ausland und besonderen auslandsbezogenen
Elementen korrigierend Rechnung tragen kann.
Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im Kanton J._______,
sondern im Kanton K._______ Wohnsitz genommen hat, steht unter
Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 3 IVV und der gegenseitigen
Unterstützungspflicht der IV-Stellen (vgl. KSVI Rz. 4015 je in der ab 1.
Juli 2006 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) einer Zuständig-
keit der IV-J genauso wenig entgegen, wie wenn ein (direkter)
Wohnsitzwechsel vom Kanton J._______ in den Kanton K._______
erfolgt wäre.
4.9 Im vorliegenden Fall fallen angesichts der (ursprünglich nicht
absehbaren) Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz die für
einen bleibenden ausserordentlichen Zuständigkeitswechsel von der
IV-J auf die IVSTA sprechende Gründe weniger ins Gewicht, als der
Grundsatz der Beständigkeit einer einmal begründeten Zuständigkeit.
Zudem hatte es die IVSTA in der Hand, nach Bekanntgabe des neuen
Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit Schreiben vom
10. Dezember 2007 (IV/66) – und damit vor Erlass der (später
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aufgehobenen) Verfügung vom 8. Januar 2008 (IV/73) –, ihre
Unzuständigkeit zu erkennen und die Akten zur weiteren Bearbeitung
an die kantonale IV-Stelle zu überweisen. Für die (weitere)
Durchführung des Abklärungsverfahrens (nach Rückkehr der
Beschwerdeführerin in die Schweiz) und zum Erlass der angefochte-
nen Verfügung war aus den genannten Gründen die IV-J zuständig
und nicht die IVSTA.
4.10 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die von einer
örtlich unzuständigen IV-Stelle erlassene Verfügung in der Regel nicht
nichtig, sondern bloss anfechtbar. Aus prozessökonomischen Gründen
kann die Beschwerdeinstanz von der Aufhebung der Verfügung einer
unzuständigen IV-Stelle (namentlich der IVSTA) und von der Über-
weisung der Sache an die zuständige (kantonale) IV-Stelle absehen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die fehlende Zuständigkeit nicht
gerügt wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache
entschieden werden kann (vgl. Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E.
2.4 i.V.m. E. 1.1, Urteile EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1 und
4.2 und I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6, je mit weiteren Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin vorliegend ausdrücklich die Zuständigkeit
der verfügenden Vorinstanz rügt und "eventualiter" die Überweisung
der Sache an die IV-K, "subeventualiter" an die IV-J beantragt, kommt
eine Heilung der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz im
Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage -
unabhängig davon, ob die Sache materiell entschieden werden könnte.
4.11 Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Ver-
fügung vom 4. März 2008 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle
des Kantons J._______ zur weiteren Behandlung zu überweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob darin, dass
die IVSTA nicht schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung über
ihre Zuständigkeit befunden hat, eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2
ATSG begründet liegt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.
Ebenfalls offen bleiben kann, wie die übrigen Anträge und Rügen der
Beschwerdeführerin zu würdigen wären.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Seite 10
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Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), was auch für eine
Überweisung an eine von der Vorinstanz abweichenden ersten Instanz
zu gelten hat. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2008
bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist zurück zu erstatten.
7.
7.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat sinngemäss die
Zusprache einer Parteientschädigung verlangt und am 19. Juni 2009
eine Honorarnote für Ihre Bemühungen für den Zeitraum vom 11. März
2008 bis 19. Juni 2009 eingereicht (act. 19.7).
7.2 Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2, in der ab 1. April
2010 geltenden Fassung, auf welche im Folgenden jeweils Bezug
genommen wird) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand
nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung
umfassen insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich
die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die
Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen,
soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits
berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar
wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der
Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und
Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken exkl. Mehr-
wertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Für eine Parteientschädi-
gung für das vorinstanzliche Verfahren besteht kein Raum, da gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine solche im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren unüblich ist und einer ausdrücklichen gesetzlich-
en Grundlage bedarf, beziehungsweise Art. 52 Abs. 3 ATSG vorsieht,
dass Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet werden
(vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen sowie A. MOSER/M.
BEUSCH/L. KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht,
Seite 11
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Basel 2008, Rz. 4.87, S. 221 f. und U. KIESER, ATSG Kommentar, 2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 41 ff. zu Art. 52).
7.3 Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend nur den Zeitraum
ab 11. März 2008 (also nach Erhalt der angefochtenen Verfügung) in
ihre Honorarnote aufgenommen. Berücksichtigt man, dass die
Rechtsvertreterin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollständige
Akteneinsicht genommen, gestützt darauf mehrfach Stellung ge-
nommen (vgl. IV/66-67, IV/70, IV/79, IV/85, IV/90) und nach Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie vor Beschwerdeerhebung weiterhin
direkt mit der Vorinstanz korrespondiert hat (vgl. IV/90 und IV/93), was
nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen ist,
scheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand als überhöht. Auch der
spätere Aufwand im Zusammenhang mit den Anträgen auf Berück-
sichtigung der mit Noveneingaben vom 19. Juni 2009 und 27. Januar
2010 eingereichten Unterlagen (IV/19 und IV/33, je mit Beilagen),
welche in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurden (vgl.
IV/34), sind vorliegend nicht zu entschädigen. Ausserdem ist zu
berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren nur in geringem Um-
fang neue medizinische Akten zu berücksichtigen waren. Schliesslich
ergeht vorliegend ein formeller Entscheid ohne materielle
Auseinandersetzung.
7.4 Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des Umfangs
der Eingaben ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'023.- (11 Std. à
Fr. 230.- und Fr. 279.40 Auslagen plus Fr. 213.50 Mehrwertsteuer zum
Satz von 7,6 %) festzusetzen und von der Vorinstanz zu leisten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
4. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons
J._______ zur weiteren Behandlung überwiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurück erstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine
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C-2564/2008
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'023.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- die IV-Stelle des Kantons J._______, (inkl. einer vollständigen Kopie
des Beschwerdedossiers und der dazugehörigen Vorakten)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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