Abtei lung III
C-2565/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. August 2007
Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer (vorsitzender Richter);
Richter Michael Peterli;
Richterin Franziska Schneider;
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, Henric Petri-Str.
19, 4051 Basel,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
IV, Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 30. Juli 1963 geborene französische Staatsangehörige X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) war ab 1981 (mit Unterbrüchen) als
Elektromonteur mit Grenzgängerstatus in der Schweiz tätig (act. 13, S. 2).
Am 3. November 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung, IV-Stelle Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle Basel-Stadt)
zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an
und beantragte insbesondere eine Umschulung im Rahmen beruflicher
Massnahmen.
B. Der Beschwerdeführer hatte am 27. November 2001 beim Sturz von einer
Leiter ein massives Distorsionstrauma des rechten oberen Sprung-
gelenkes (OSG [act. 4, S. 22]) erlitten.
Im Arztbericht für Grenzgänger vom 18. August 2004 von Dr. med.
A._______, Arzt für Allgemeinmedizin FMH und Dr. med. B._______, FMH
für Rheumatologie (act. 23, S. 1) wurde dem Beschwerdeführer eine 100%
Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Elektromonteur
bescheinigt. Es bestehe seit dem Sommer 2002 eine gesundheitlich stabile
Situation und es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ab
diesem Zeitpunkt aus medizinisch theoretischer Sicht in einer alternativen
Tätigkeit, die vorwiegend sitzend, allenfalls wechselnd belastend, ohne
Besteigen von Leitern oder wiederholte Torsions- und Bückbewegungen
der Lendenwirbelsäule zu bewältigen sein müsste, eine 100% Arbeits-
fähigkeit attestiert werden könne. Es erscheine sinnvoll, wenn die vom
Beschwerdeführer gewünschten Umschulungsmassnahmen bald möglichst
konkret geplant werden könnten.
C. Mit Verfügung vom 8. September 2004 (act. 40, S. 5) wurde die Kosten-
übernahme für eine Umschulung im Rahmen einer beruflichen Massnahme
von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) ab-
gewiesen. Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
damit, dass ein invaliditätsbedingter Minderverdienst fehle. Ein Anspruch
auf Umschulung bestehe nur, wenn ein dauernder, invaliditätsbedingter
Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit von mindestens 20% vorliege.
Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner
angestammten Tätigkeit zwar nicht mehr zuzumuten, jedoch seien
sämtliche alternativen, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten zu 100%
zumutbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass trotz gesundheitlicher
Einschränkungen dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von beruflichen
Tätigkeiten offen stünden, welche seinen Neigungen und Fähigkeiten
entsprechen und ihm ein vergleichbares Einkommen ermöglichen würden.
Invaliditätsfremde Gründe (persönliche Interessen, wirtschaftliche Gründe
etc.) könnten bei der Beurteilung des Anspruchs nicht berücksichtigt
3werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer
bei der Stellensuche beraten werde. Er erhalte eine entsprechende Ver-
fügung.
D. Gegen die Verfügung vom 8. September 2004 liess der Beschwerdeführer
am 8. Oktober 2004 vorsorglich Einsprache erheben (act. 34, S. 1) und be-
antragen, die Verfügung sei aufzuheben und sein Antrag auf Umschulung
sei gutzuheissen. Die IV-Stelle sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein
Invaliditätsgrad betrage nicht mindestens 20%. Die Einreichung einer aus-
führlichen Einsprache – nach erfolgter Akteneinsicht – behielt sich der
Beschwerdeführer vor.
E. Am 3. November 2004 reichte der Beschwerdeführer innerhalb der ge-
währten Frist eine Einspracheergänzung (act. 40, S. 1) ein und hielt an
den gestellten Rechtsbegehren fest – ergänzend unter Kostenfolge. Zur
Begründung führte er weiter aus, die IV-Stelle habe den Anspruch auf Um-
schulung einzig deshalb abgelehnt, weil sich eine Einkommenseinbusse
von mindestens 20% aus invaliditätsbedingten Gründen nicht begründen
lasse. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen seien ungeprüft geblieben,
weshalb sich die Einsprache nur gegen die fehlende Anerkennung einer
Einkommenseinbusse von mindestens 20% richten könne. Es lasse sich
weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Verfahrensakten
entnehmen, wie die IV-Stelle Basel-Stadt zur Auffassung gelangt sei, es
stünden ihm trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Vielzahl
beruflicher Tätigkeiten offen, welche seinen Neigungen und Fähigkeiten
entsprächen und ihm ein vergleichbares Einkommen eröffneten. Soweit er-
sichtlich habe keine Gegenüberstellung der massgeblichen Einkommen
unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit stattgefunden. Damit habe die
IV-Stelle Basel-Stadt ihre Begründungspflicht verletzt.
Laut dem von der C.______ AG ausgefüllten Fragebogen Arbeitgeber vom
18. Dezember 2003 (act. 16, S. 2) könnte der Beschwerdeführer ohne
Gesundheitsschaden ein monatliches Einkommen von Fr. 5'300.-- erzielen,
wobei noch abzuklären sei, ob bei diesem Betrag der 13. Monatslohn
inbegriffen sei.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) habe der Versicherte Anspruch
auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung in-
folge Invalidität notwendig sei und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraus-
sichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden könne. Nach der
Rechtsprechung sei unter Umschulung grundsätzlich die Summe aller Ein-
gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig
und geeignet seien, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig
gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige
Erwerbstätigkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108, E. 2a). Für die Beurteilung
der Gleichwertigkeit im Sinne der Rechtsprechung sei in erster Linie auf
die zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im
4neuen Beruf bzw. in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit
abzustellen. Für die Beurteilung der künftigen Einkommensentwicklung sei
jedoch auch der qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden
Berufe mitzuberücksichtigen. Die Vorinstanz habe jedoch keine konkreten
Tätigkeiten nennen können, welche zumutbar wären. Da es sich bei den
ins Auge gefassten Arbeiten um Hilfsarbeitertätigkeiten handeln würde,
könnten diese im Vergleich zur Tätigkeit als Elektromonteur nicht als
gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung gelten. Die Erwerbsaussichten
seien mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse
gewährleistet, womit auch bei einer möglichen Einkommenseinbusse von
unter 20% ein Anspruch auf Umschulung bestehe (BGE 124 V 108 ff.,
insb. E. 3c).
F. Im Rahmen einer IV-Abklärung (vgl. Verfügung vom 11. Mai 2005 [act. 74])
arbeitete der Beschwerdeführer vom 18. bis zum 28. April 2005 im Office
Center der D._______ als kaufmännischer Mitarbeiter mit einem Pensum
von 50%. Vorgesehen war eine Abklärung während der Dauer von drei
Monaten. Der Beschwerdeführer war jedoch gemäss Arztzeugnis (act. 67
und 75) vom 27. April – 27. Mai 2005 krankgeschrieben, weshalb die
Abklärung per 28. April 2005 als beendet erklärt wurde. Die
Gruppenleiterin Office Center des D._______ erklärte, aufgrund der kurzen
Präsenz sei es nicht möglich gewesen, über die fachlichen Fähigkeiten
und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers eine abschliessende
Aussage zu machen. Gemäss dem ersten Eindruck seien aber die
kaufmännischen Kenntnisse sowie der schriftliche Ausdruck in der
deutschen Sprache eher nicht ausreichend, um im deutschsprachigen
Raum als kaufmännischer Mitarbeiter zu arbeiten (act. 71).
G. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 (act. 80) wies die IV-Stelle die
gegen die Verfügung vom 8. September 2004 gerichtete Einsprache ab
und führte im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei bereits am
6. September 2004 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche
gewährt worden (act. 28). Weiter hielt sie fest, in der Regel bestünde nur
Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen,
notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den jeweiligen
Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Das Gesetz wolle
die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall
notwendig, aber auch genügend sei. Dies bedeute, dass eine
Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten
tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem
angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen
müsse. Der Anspruch auf Umschulung setze voraus, dass die dauernde
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse etwa 20% betrage.
Betreffend dem Valideneinkommen führte die Voristanz aus, der Be-
schwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt soviel verdient, wie er laut dem
erwähnten Fragebogen Arbeitgeber angeblich verdienen könnte. Er habe
häufig die Stelle gewechselt sowie temporär gearbeitet und damit aus
5freien Stücken darauf verzichtet, längere Zeit bei einem einzigen Arbeit-
geber angestellt zu sein. Es sei daher nicht auf den hypothetisch bei einer
Daueranstellung erzielbaren Lohn abzustellen, sondern auf einen Durch-
schnitt des tatsächlich erzielten Einkommens (1996 bis 2001: Fr. 33'041.--,
1992 bis 2001: Fr. 40'487.--, vgl. individueller Kontenauszug [act. 13]).
Der Beschwerdeführer verfüge über eine im Jahre _______ erfolgreich ab-
geschlossene Ausbildung als "Technicien Superieur en Management
Commercial des Forces de Vente" (act. 10.1, S. 6). Dabei handle es sich
um eine mehrjährige höhere Ausbildung des "Cycle Superieur de
Formation des Forces de Vente", die von der Vereinigung der
französischen Handels- und Industriekammern angeboten werde. Der
Beschwerdeführer habe während Jahren als ausgebildeter und offenbar
gut qualifizierter Elektromonteur in der Schweiz gearbeitet, weshalb diese
Berufserfahrung auch in einer alternativen Tätigkeit nicht ausser Acht
gelassen werden dürfe. Es sei bei der Bestimmung des Invaliden-
einkommens auf das Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse
vorausgesetzt"), wenn nicht gar auf einen Durchschnitt zwischen den
Anforderungsniveaus 1 und 2 einerseits und dem Anforderungsniveau 3
anderseits abzustellen (Fr. 68'717.--). Selbst wenn die Verweistätigkeit
unter "Detailhandel und Reparatur" eingestuft würde, ergäbe sich ein
Invalideneinkommen von ca. Fr. 60'000.--. Auch wenn zusätzlich noch ein
leidensbedingter Abzug in hypothetischer Höhe von 25% gemacht würde,
liege das Invalideneinkommen immer noch über dem Valideneinkommen,
weshalb die Invalidität im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen sei und
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Umschulung habe.
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung angeboten
worden sei, erweise sich vor dem Ergebnis dieser Ausführungen als etwas
widersprüchlich. Daraus lasse sich aber nicht ein Anspruch auf Umschu-
lung ableiten.
H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. September
2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alter-, Hinterlas-
senen und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde und beantragte die Auf-
hebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Gutheissung
des Anspruch auf berufliche Massnahme, insbesondere Umschulung
– unter Kostenfolge.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, entgegen der unbelegten
Annahme der Vorinstanz habe er nicht freiwillig auf den branchenüblichen
Lohn als Elektromonteur verzichtet. Vielmehr habe er die Temporärjobs
nur mangels einer Festanstellung angenommen. Wie von der IV-Stelle
richtig ausgeführt, sei am 27. November 2001 überdies eine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit eingetreten, welche ihn ebenfalls an der Erzielung eines
branchenüblichen Einkommens gehindert habe. Es bestehe kein Grund,
nicht auf die Lohnangaben des Stellenvermittlungsbüros abzustellen, wo-
nach er ein Validen-Jahreseinkommen von Fr. 68'900.-- erzielen könnte.
6Zur Bestimmung des Invalideneinkommens könne nicht auf die statisti-
schen Löhne im Anforderungsniveau 3 abgestellt werden, da ihm die
Ausbildung als "technicien superieur" nur in seiner angestammten Tätigkeit
weitere Qualifikationen verschafft habe. Es sei vielmehr vom statistischen
Lohn im Anforderungsniveau 4 auszugehen, da weder die mehrjährige
Berufserfahrung noch die zusätzliche Ausbildung ihn befähigten, in einer
anderen qualifizierten Tätigkeit zu arbeiten, als jener eines gelernten
Elektromonteurs. Das jährliche Invalideneinkommen betrage damit – hoch-
gerechnet auf ein Jahr – Fr. 57'008.--. Aus der Gegenüberstellung von
Validen- und Invalideneinkommen resultiere daher ein Invaliditätsgrad von
17,25%, wobei noch kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt sei.
Dieser Invaliditätsgrad sei für die Zusprechung von beruflichen
Massnahmen ausreichend, stelle doch die bundesgerichtliche Grenze von
20% bloss ein Richtwert dar.
Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass das Ausmass der geforderten Erwerbs-
einbusse nicht erreicht sei, resp. dass die angestammte und die noch als
zumutbar erachtete Tätigkeit – welche nicht näher bezeichnet worden sei –
gleichwertig seien. Ob die übrigen Voraussetzungen zur Gutheissung des
Anspruchs auf berufliche Massnahmen, insbesondere der Umschulung
erfüllt seien, habe die IV-Stelle nicht geprüft, weshalb das Verfahren im
Falle der Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung dieser Fragen an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei.
I. Die IV-Stelle verzichtete in ihrer Eingabe vom 8. November 2005 auf eige-
ne Ausführungen, beantragte aber die Abweisung der Beschwerde und
reichte eine von der IV-Stelle Basel-Stadt ausgearbeitete Vernehmlassung
vom 28. Oktober 2005 ein. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Zur Begründung dieses Antrages wird im Wesentlichen ausgeführt,
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gebe es in den Akten
sehr wohl Anhaltspunkte dafür, dass er freiwillig temporär gearbeitet und
damit auf den branchenüblichen Lohn als Elektromonteur verzichtet habe
(act. 23, S. 3). Weiter wird erneut festgehalten, dass bei der Bestimmung
des Invalidenlohns des Beschwerdeführers vom Anforderungsniveau 3
auszugehen sei. Jedoch sei selbst bei einer Einstufung in das Anforde-
rungsniveau 4 ("einfache und repetitive Tätigkeiten") das Invalidenein-
kommen höher als das Valideneinkommen. Weiter hielt die IV-Stelle an der
Einschätzung fest, wonach der Abschluss als "Technicien Superieur en
Management Commercial des Forces de Vente" dem Beschwerdeführer
auch in anderen Tätigkeiten zusätzliche Qualifikationen verschaffe.
J. In seiner Replik vom 27. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer am er-
griffenen Rechtsmittel vollumfänglich fest und stellte ausführlich dar, dass
er nicht freiwillig auf den branchenüblichen Lohn verzichtet habe.
7K. In ihrer Duplik vom 14. März 2006 verzichtete die IV-Stelle erneut auf
eigene Ausführungen und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung fest. In der
beigelegten Stellungnahme vom 10. März 2006 verwies die IV-Stelle
Basel-Stadt auf ihre früheren Ausführungen.
L. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 schloss die Rekurskommission den
Schriftenwechsel.
M. Am 30. August 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
M._______ AG vom 25. Juli 2006 ein, in welcher die Verdienst-
möglichkeiten eines Elektromonteurs erläutert werden. Gemäss dieser
Eingabe könnte der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf mit
einem Stundenlohn von Fr. 33.-- pro Stunde rechnen. Umgerechnet beliefe
sich sein Jahreslohn auf Fr. 71'581.35; mit Ausrichtung eines 13.
Monatslohnes Fr. 77'546.45.
N. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 29. Januar 2007
die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein Aus-
standsbegehren ein.
O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwä-
gungen – soweit erforderlich – näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine derartige Behörde (Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Da die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
81.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Als Gesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene
Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat an ihrer Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG, wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft
getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 53 Abs. 2, letzter Satz
VGG).
2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die
angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3. Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen
über die Personenfreizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]), insbesondere
dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit regelt, anwendbar ist (Art. 153a des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20. Dezember
1946, in der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Fassung). Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für
welche daher diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
9aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staats-
angehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen der
Verordnung 1408/71 nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vor-
liegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der In-
validenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht, insbeson-
dere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, und es wird nach ständiger Praxis der Sozialver-
sicherungsgerichte auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
Demzufolge ist ein allfälliger Anspruch für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Vorliegend finden somit grundsätzlich
– pro rata temporis – auch solche Vorschriften des IVG und der IVV
Anwendung, die vor Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Juli 2005 in
Kraft gestandenen waren (für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung
vom 8. Oktober 1999, vgl. dazu auch das FZA [E. 3.1]; für die Zeit ab dem
1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [Anhang 8 ATSG]; für
die Zeit ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung der Änderungen vom 21.
März 2003 [4. IVG-Revision] insb. die Änderung des Art. 17 IVG; vgl. BGE
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zudem sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11) – für die Zeit seit ihrem Inkrafttreten – anwendbar. In
seinem Entscheid BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungs-
gericht (EVG) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um formellgesetzliche Fas-
sungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor dem Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderungen ergeben, so dass die frühere Rechtsprechung über-
nommen und weitergeführt werden kann.
Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ent-
scheids (hier 18. Juli 2005) eingetretene Rechts- und Sachverhalts-
änderungen können im derzeitigen Verfahren grundsätzlich nicht be-
rücksichtigt werden; Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, können im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Leistungen werden
maximal für die zwölf der Anmeldung (3. November 2003) vorangehenden
Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
4. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art im Sinne
10
einer Umschulung gemäss Art. 17 IVG hat. Hierbei ist unbestritten und
aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht zu bezweifeln, dass der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur zu
100% arbeitsunfähig ist.
4.1 Grundsätzlich hat Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung, wer die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 4 ff. IVG
erfüllt. Die Invalidität (Art. 8 ATSG) kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Sie gilt als eingetreten, so-
bald die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere der Beeinträchtigung erreicht wird (Art. 4
Abs. 2 IVG). Grenzgänger aus Frankreich sind dabei den Schweizern
gleichgestellt (vgl. dazu E. 3.1 hiervor; Art. 6 Abs. 2 IVG findet aufgrund
der Regelungen des FZA keine Anwendung).
4.2 Zu den Leistungen der Invalidenversicherung gehören neben den Renten
und der Hilflosenentschädigung auch Eingliederungsmassnahmen. Ge-
mäss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustel-
len, zu erhalten oder zu verbessern (und gemäss der im Rahmen der 4. IV-
Revision wieder gestrichenen Fassung des IVG vom 5. Oktober 1967 zu-
dem ihre Verwertung zu fördern). Als Eingliederungsmassnahmen gelten
auch Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, Umschulung oder
Arbeitsvermittlung. Diese Massnahmen werden in Art. 15 ff. IVG und Art. 5
ff. IVV näher umschrieben. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
entsteht, sobald solche im Hinblick auf das Alter und den Gesund-
heitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. l IVG).
4.3 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbs-
tätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und da-
durch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich ver-
bessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 in der vorliegend anwendbaren, bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, die gesundheitlich stabile
Situation wurde im Sommer 2002 festgestellt).
Ergänzend ist festzuhalten, dass im Rahmen der 4. IV-Revision per 1.
Januar 2004 der Begriff "wesentlich" vor "verbessert" in Art. 17 Abs. 1 IVG
(und Art. 6 Abs. 1 IVV) gestrichen worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher
Praxis hat diese Änderung jedoch keine Auswirkung auf die unter der
Herrschaft des bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten
Grundsätze (Urteile des Bundesgerichts I 798/05 vom 8. Juni 2006, E 1.2,
I 210/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.1, und I 18/05 vom 8. Juli 2005,
E. 2). Dies gilt namentlich in Bezug auf die für den Umschulungsanspruch
in der Regel vorausgesetzte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von
rund 20% (vgl. dazu E. 4.4 hiernach; vgl. BGE 124 V 110 f. Erw. 2b, BGE
130 V 490 E. 4.2). Aus diesem Grund hätte auch die Anwendung des
neueren Rechts keinen Einfluss auf die Beurteilung in vorliegendem
Verfahren.
11
4.4 Unter Umschulung ist grundsätzlich die Gesamtheit der Eingliederungs-
massnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeig-
net sind, um einem Versicherten, der bereits vor Eintritt der Invalidität – mit
oder ohne Ausbildung – erwerbstätig war, eine Erwerbsmöglichkeit nach
Eintritt der Invalidität zu verschaffen, welche der früheren Tätigkeit
annähernd gleichwertig ist (ZAK 1992 S. 365 E. Ib mit Hinweisen). Der
Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich nach der Recht-
sprechung nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches,
sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienst-
möglichkeiten (BGE 122 V 79 E. 3b/bb mit Hinweisen). Jedoch ist im
Rahmen der vorzunehmenden Prognose (vgl. BGE 110 V 102 E. 2 = ZAK
1984 S. 278 f. E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht
nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern auch der für die
künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative
Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen.
Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und
neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn
auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert
aufweisen (AHI 1997 S. 86 E. 2b, 2000 S. 28 E. 3b; ULRICH MEYER-BLASER,
Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern
1985, S. 186). In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen
Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht
aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren.
Gemäss Gesetz soll die Eingliederung nur soweit sichergestellt werden,
als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss
der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (ZAK 1988 S. 468 E. 2a mit
Hinweisen).
Neben der Eignung der Massnahme wird auch die Eignung des Ver-
sicherten, d.h. seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit
verlangt; im Rahmen des Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen
des Versicherten bei der Art des Arbeitseinsatzes zu berücksichtigen, sie
können jedoch für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht aus-
schlaggebend sein (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes zum IVG; Zürich 1997, S. 130 mit Hinweisen). Schliesslich setzt
der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen
der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und
in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen
Richtwert handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 588/04 vom 31. Januar
2005, BGE 124 V 110).
4.5 Für die Bestimmung der Erwerbseinbusse (resp. des Invaliditätsgrades)
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen – wobei vorliegend gerade diese
strittig sind – durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
12
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
4.6 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
sich, wie bereits festgehalten, aus der Einkommensdifferenz die Erwerbs-
einbusse und damit der Invaliditätsgrad bestimmen lassen. Soweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
4.6.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Eintritt
der Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was
er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall
im November 2002, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri-
scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund-
heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
4.6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon-
kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen ge-
geben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung
grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe-
bungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03
vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über
Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
5. Die Vorinstanz macht in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 und
in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren geltend, der Be-
schwerdeführer erleide trotz der unbestrittenen Arbeitsunfähigkeit in seiner
angestammten Tätigkeit als Elektromonteur keine dauernde invaliditäts-
bedingte Erwerbseinbusse von etwa 20%, weshalb kein Anspruch auf
Umschulung bestehe.
5.1 Die Vorinstanz ging von einem jährlichen Valideneinkommen von durch-
schnittlich Fr. 33'041.-- bis Fr. 40'487.-- aus. Sie stellt sich auf den Stand-
punkt, der Beschwerdeführer habe freiwillig auf eine Festanstellung ver-
zichtet und dadurch einen Minderverdienst in Kauf genommen. Sein
Lebenslauf belege, dass er von 1983 bis 1985, von 1987 bis 1991 und von
1998 bis 2001 in Temporäreinsätzen gearbeitet habe. Die eingereichten
13
Unterlagen betreffend die Suche nach einer Festanstellung stammten
hauptsächlich aus der Zeit von 1998 und 1999. Der Beschwerdeführer
vermöge nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, eine
Festanstellung zu finden, und nicht etwa freiwillig auf den branchenübli-
chen Lohn als Elektromonteur verzichtet habe.
Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Vorinstanz auf
die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
des Jahres 2002 (LSE 2002). Sie argumentierte, die langjährige Berufs-
erfahrung als Elektromonteur und die in Frankreich abgeschlossene
Ausbildung als "Technicien Supérieur en Management Commercial des
Forces de Vente" (act. 10.1, S. 4) qualifiziere den Beschwerdeführer auch
für geeignete Verweistätigkeiten. Die Vorinstanz hielt dafür, dass ein
Invalideneinkommen in einer beruflichen Tätigkeit mindestens gemäss
Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt)
möglich wäre. Die Tabelle A1 der LSE 2002 ("Total der Männer") weise bei
diesem Anforderungsniveau ein monatliches Einkommen von Fr. 5'493.--
aus. Hochgerechnet auf ein Jahr (x12) und auf die Wochenarbeitszeit von
41.7 Stunden (/40x41.7) resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 68'717.--.
Der Einkommensvergleich ergebe, dass aufgrund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung kein Minderverdienst einträte. Selbst bei einem leidens-
bedingten Abzug von 25% könne der Beschwerdeführer noch immer ein
Invalideneinkommen erzielen, welches über dem Valideneinkommen liege.
Weiter führt die Vorinstanz aus, dass sich am Resultat auch nichts ändern
würde, wenn nicht auf das "Total der Männer", sondern auf die Position
"52 Detailhandel und Reparatur" abgestellt würde. Das Invalidenein-
kommen fiele zwar rund 12% tiefer aus, betrüge aber immer noch
ungefähr Fr. 60'000.--, was selbst bei einem leidensbedingten Abzug von
25% zu einem im Vergleich zum Valideneinkommen gleichwertigen In-
valideneinkommen führen würde.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das Valideneinkommen gel-
tend, er habe nicht freiwillig auf eine Festanstellung und ein höheres
Gehalt verzichtet. Er habe erhebliche Mühe gehabt, eine Festanstellung zu
finden, weshalb er sich bei Temporärbüros habe anstellen lassen. Gemäss
Auskunft seiner letzten Arbeitgeberin, der C._______ AG, wäre er ohne
Gesundheitsschaden in der Lage, ein Einkommen von monatlich
Fr. 5'300.-- zu erzielen, was auf ein Jahr hochgerechnet Fr. 68'900.--
ergäbe (inkl. 13. Monatsgehalt).
5.3 Wie bereits erwähnt, ist gemäss Rechtsprechung Anknüpfungspunkt für
die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte,
der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste
Verdienst beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominal-
lohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 305 ff. E. 2c).
Nur wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das Validen-
einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte abzustellen (AHI 1999 240 E. 3b).
14
Im vorliegenden Verfahren ist nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – vom tat-
sächlich erzielten Lohn, d.h. von seinem individuellen AHV/IV-Konten-
auszug auszugehen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist entscheidend,
was der Versicherte als Gesunder tatsächlich verdienen würde, und nicht,
was er bestenfalls verdienen könnte. Wenn ein Versicherter in der Lage
war, voll im angestammten Beruf erwerbstätig zu sein, er aber sein
Arbeitspensum aus freien Stücken reduziert hat oder die Ausübung einer
Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich war, so
hat für diese Einkommensminderung im Invaliditätsfall nicht die Invaliden-
versicherung einzustehen (vgl. BGE 131 V 51).
Der Kontoauszug des Beschwerdeführers weist für das Jahr 2001 nur
gerade Fr. 37'524.-- aus. Für das Jahr 2000 werden Fr. 37'151.-- auf-
geführt. Berücksichtigt man also die beiden letzten Jahre vor dem Unfall,
so liegt das Einkommen noch unter dem von der Vorinstanz berechneten
Durchschnitt. Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um-
stand, wonach er keine Festanstellung habe finden können, lässt sich aber
nach dem oben Gesagten, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da auf den
tatsächlich erzielten Lohn abzustellen ist. Durch die eingereichten Unter-
lagen wird zudem nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Beschwerde-
führer ausreichend intensiv nach einer Festanstellung gesucht hätte, wobei
der gesamte ihm zugängliche Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ist (also
auch Bemühungen um eine Anstellung in Frankreich).
Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer während
mehrerer Jahre eine Festanstellung innehatte (1991 bis 1997). Selbst in
dieser Zeit erzielte er nur einen jährlichen Verdienst zwischen Fr. 47'452.--
bis Fr. 54'615.--. Zweifellos lag dieser Lohn schon damals im unteren
Bereich des für einen ausgebildeten Elektriker im Schweizer Durchschnitt
erzielbaren Einkommens (vgl. die LSE 1996). Daraus kann jedoch nichts
zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, muss er sich doch
den tatsächlich erzielten Lohn anrechnen lassen, auch wenn er unter dem
üblichen Durchschnittslohn liegt. Ginge man vom höchsten jemals vom
Beschwerdeführer erzielten Jahreseinkommen von Fr. 54'615.-- im Jahre
1997 aus und erhöhte diesen Betrag um die Teuerung und den
hypothetischen Lohnanstiegs bis zum Jahre 2002, würde das Validen-
einkommen des Beschwerdeführer maximal etwa Fr. 58'307.-- pro Jahr
betragen.
An diesem Ergebnis vermögen aus obigen Gründen auch die Angaben der
C._______ AG (Fragebogen Arbeitgeber, zu erzielender Monatslohn von
Fr. 5'300.-- [act. 16, S. 2]) und die vom Beschwerdeführer – ohnehin
verspätet (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) – eingereichte Bestätigung der Firma
M._______ AG vom 25. Juli 2006 (angeblicher Jahreslohn von
Fr. 77'000.--) nichts zu ändern. Wie oben ausgeführt, ist primär auf den tat-
sächlich erzielten Lohn abzustellen.
5.4 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist – mit der Vorinstanz –
auf das ärztliche Gutachten vom 18. August 2004 (act. 23, S. 6)
15
abzustellen, das überzeugend und nachvollziehbar zum Schluss kommt,
dass der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzend zu bewältigenden
Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 100% arbeitsfähig sei – wobei
von Tätigkeiten abgeraten wird, bei denen gelegentlich Leitern zu
besteigen wären. Wegen unspezifischen Kreuzschmerzen wurde zudem
von wiederholten Torsions- und Bückbewegungen abgeraten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als ausreichend belegt, dass
der Beschwerdeführer in Verweistätigkeiten, in denen er vorwiegend sit-
zend arbeiten kann, aus medizinischer Sicht zu 100% arbeitsfähig ist.
Da der Beschwerdeführer seit seinem Unfall nicht mehr erwerbstätig war,
sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens Durchschnittwerte bei-
zuziehen. Unter Annahme einer beruflichen Tätigkeit mit Anforderungs-
niveau 3 gemäss LSE 2002 hielt die Vorinstanz ein Jahreseinkommen von
etwa Fr. 60'000.-- für erreichbar, was über dem maximalen Validen-
einkommen von Fr. 58'307.-- liegt. Lässt man – wie vom Beschwerdeführer
verlangt – bei der Bestimmung der Verweistätigkeit seine berufliche Aus-
bildung und Erfahrung als Elektriker sowie seine Fortbildung im Rahmen
des "Cycle Superieur de Formation des Forces de Vente" ausser Betracht,
und legt man der Berechnung des möglichen Invalideneinkommens eine
Tätigkeit mit Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2002 (einfache und repe-
titive Tätigkeiten) zugrunde, so resultiert allerdings ein wesentlich tieferes
Einkommen. Bei Annahme einer ungelernten Tätigkeit gemäss Anforde-
rungsniveau 4, Position 52 (Detailhandel und Reparatur), welche einen
unter dem Tabellendurchschnitt liegenden Lohn ausweist, ergibt sich bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit vom 40 Stunden ein Monatslohn von
Fr. 4'234.--, aufgerechnet auf branchenübliche 41,7 Arbeitsstunden pro
Woche ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 52'967.--.
5.5 Selbst in dem für den Beschwerdeführer günstigsten Fall (höchstes
Valideneinkommen von Fr. 58'307.-- und tiefstes Invalideneinkommen von
Fr. 52'967.--) ergibt der Einkommensvergleich eine Einbusse von nur 9%.
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner vollen Arbeits-
fähigkeit in einer Verweistätigkeit lässt sich ein zusätzlicher leidens-
bedingter Abzug nicht rechtfertigen.
Im Ergebnis ist also der Vorinstanz zu folgen und festzuhalten, dass die
Einkommenseinbusse des Beschwerdeführers bei Weitem nicht den von
der Rechtsprechung verlangten Richtwert von 20% erreicht. Da aber das
Vorliegen einer derartigen Einkommenseinbusse nach ständiger Praxis
unabdingbar ist, hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet, die
weiteren Voraussetzungen für eine Umschulung zu prüfen, und hat das
Gesuch um Kostenübernahme für eine Umschulung im Rahmen einer
beruflichen Massnahme abgewiesen.
5.6 Betreffend die vom Bundesgericht geforderten Gleichwertigkeit der zu ver-
gleichenden Tätigkeiten ist hier ergänzend festzuhalten, dass aufgrund der
vorhandenen Qualifikationen des Beschwerdeführers durchaus eine Ver-
weistätigkeit in qualifizierten Tätigkeiten als möglich erscheint. In den
Jahren 1996 bis 1997 absolvierte er Weiterbildungen im Bereiche Tele-
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kommunikation und Schaltungstechnik. Zusätzlich verfügt er über eine
Ausbildung als "Technicien Superieur en Management Commercial des
Forces de Vente" (act. 10.1, S. 6) der französischen Handels- und
Industriekammer. Weiter gibt er in seinen Bewerbungsunterlagen an, über
gute PC-Kenntnisse zu verfügen. Qualifizierte Tätigkeiten auch ausserhalb
des angestammten Aufgabenbereichs erscheinen daher als möglich. Es ist
davon auszugehen, dass er bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage in einer
qualifizierten Stellung Arbeit finden kann, beispielsweise als Kun-
denberater oder Sachbearbeiter im Elektrobereich oder im Telemarketing.
Dabei können ihm auch seine umfangreiche Berufserfahrung als Elektriker
und seine erworbenen Spezialkenntnisse zusätzliche Qualifikationen ver-
schaffen. Allfällige mangelnde Deutschkenntnisse können vorliegend nicht
als anspruchsbegründende Umstände geltend gemacht werden, da es
dem Beschwerdeführer freisteht, in Frankreich oder in der französisch-
sprachigen Schweiz eine Anstellung zu suchen.
Nach dem oben Gesagten ist unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände, auch in Bezug auf die künftige Einkommensentwicklung, die
Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten gegeben.
6. Die Vorinstanz hat damit zu Recht entschieden, dass der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer
Umschulung gemäss Art. 17 IVG hat. Die Beschwerde vom 14. September
2005 ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es im vorliegenden Verfahren
um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen IV-Verfahren auch weiterhin
anwendbaren Bestimmungen von der Erhebung von Verfahrenskosten
abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. Art. 7 Abs. 3 Reglement über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 14. September 2005 gegen den Einspracheent-
scheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 18. Juli 2005 wird
abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______, als Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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