Abtei lung II I
C-2566/2006/mes/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
U._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Beschwerde gegen die Verfügungen vom 5. August
2005 und vom 19. Dezember 2005
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2566/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 18. Juni 1952 geborene, verheiratete, im Kosovo wohnhafte
serbische Staatsbürger U._______, (im Folgenden: Beschwerdeführer)
hat sich vom 22. Juni 1994 bis zum 16. Januar 2001 mit einer
Bewilligung für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F) in der
Schweiz aufgehalten und kehrte anschliessend in sein Heimatland
zurück. Er ist Vater von drei Kindern. Am 15. März 2004 hat er sich für
den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (im Folgenden:
IV) angemeldet.
B.
Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005, der die Verfügung vom
15. Februar 2005 bestätigte, wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) das Gesuch ab.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der vertretene Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 12. September 2005 bei der Eidgenössischen Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskom-
mission) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle sei
aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei ab dem 3. April 2000 eine
ganze Invalidenrente (ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von
mehr als 70%) sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und seine
drei Kinder zu gewähren. Zudem stellte er den Antrag, er sei in der
Schweiz oder durch Vertrauensärzte in seinem Heimatland multi-
disziplinär ärztlich zu begutachten, um eine endgültige und objektive
Bemessung seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu ermöglichen.
Im Falle einer Begutachtung in der Schweiz sei er durch eine
Drittperson zu begleiten.
D.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2005 teilte die
IV-Stelle mit, sie ziehe ihre Einspracheverfügung vom 5. August 2005
in Wiedererwägung und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze
Invalidenrente zu, da sich bei der Überprüfung der Akten im Rahmen
der Vernehmlassung ergeben habe, das dieser seit dem 3. März 2001
einen Invaliditätsgrad von 70% erreiche, wodurch er Anspruch auf eine
ganze Rente erhalte.
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In ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 19. Dezember 2005 berech-
nete sie die monatliche Rente des Beschwerdeführers: Vom 1. März
2003 bis 31. Dezember 2004 Fr. 411.-, vom 1. Januar 2005 bis 31. De-
zember 2005 Fr. 418.- und ab dem 1. Januar 2006 ebenfalls Fr. 418.-.
Die ordentliche Kinderrente legte sie wie folgt fest: Vom 1. März 2003
bis zum 31. Dezember 2004 Fr. 164.- pro Kind und ab dem 1. Januar
2005 je Fr. 167.-.
E.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2006, welche von der IV-Stelle am 27. Ja-
nuar 2006 an die Rekurskommission weitergeleitet wurde, gab der Be-
schwerdeführer bekannt, er habe die Vollmacht für seinen bisherigen
Vertreter widerrufen. Mit gleicher Postsendung reichte er eine als
Einsprache bezeichnete, vom 18. Januar 2006 datierte Eingabe ein, in
welcher er sich gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2005 wandte
unterzeichnet sowohl von ihm als auch von seinem neuen Rechts-
vertreter. Er beantragte, es sei ihm eine höhere monatliche Rente zu
gewähren und er habe zudem bereits seit dem 3. April 2000 Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente. Er habe die Behörde bereits zu diesem
Zeitpunkt benachrichtigt, weshalb ihm der noch ausstehende Betrag
zwischen dem 3. April 2000 und dem 1. März 2003 nachzuzahlen sei.
Weiter beantragte er die Zusprechung einer Zusatzrente für seine
Ehefrau.
F.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2006
die Abweisung der Beschwerde.
Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem
3. April 2000 zu 70% arbeitsunfähig, weshalb er infolge eines
Invaliditätsgrades von ebenfalls 70% nach Ablauf der Wartezeit ab
April 2001 grundsätzlich Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe.
Laut den aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen getrof-
fenen Feststellungen des medizinischen Dienstes liege beim Be-
schwerdeführer ab dem 3. April 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 70%
vor. Da es sich bei den Leiden um instabile Gesundheitsschäden
handle, seien diese als langdauernde Krankheit i.S. von Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG zu qualifizieren, weshalb der Rentenanspruch nach Ablauf
der einjährigen Wartezeit am 3. April 2001 entstanden wäre. Das
Anmeldeformular sei am 15. März 2004 eingereicht worden, so dass
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die Leistungen der IV erst ab dem 1. April 2003 ausgerichtet werden
könnten.
Gemäss der bis zum 1. Januar 2004 gültigen Fassung von Art. 34
Abs. 1 IVG bestehe ein Anspruch auf eine Zusatzrente für den nicht
AHV/IV-anspruchsberechtigten Ehegatten unter der Voraussetzung,
dass dieser entweder ein volles Beitragsjahr aufweise oder seinen
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe. Es lägen
aber weder Angaben über geleistete AHV/IV-Beiträge zugunsten der
Ehefrau des Beschwerdeführers vor, noch bestünden Anhaltspunkte
für eine Wohnsitznahme in der Schweiz.
Im Weiteren erläuterte die Vorinstanz ausführlich die Berechnung der
Invalidenrente.
G.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 forderte die Rekurskommission
den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrecht
erhalte oder sie zurückziehe.
H.
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 9. März 2006 mit, er
halte an der Beschwerde fest und wiederholte die in der Eingabe vom
18. Januar 2006 gestellten Anträge.
I.
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundes-
verwaltungsgericht über. Das Gericht erbat mit Schreiben vom
29. Januar 2007 vom Beschwerdeführer die Verzeigung eines
Zustelldomizils in der Schweiz.
Am 30. März 2006 erhielt das Bundesverwaltungsgericht vom Vertreter
des Beschwerdeführers eine Kopie der Eingabe vom 18. Januar 2006,
ohne jedoch ein Zustelldomizil zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer selbst nannte auf erneute Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts (Verfügung vom 4. April 2007) am 10. Mai
2007 ein Zustelldomizil in der Schweiz.
J.
Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Duplik vom 31. Mai 2007 an den
gestellten Anträgen und deren Begründung fest.
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K.
Gegen die den Parteien am 6. Juni 2007 bekannt gegebene Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers gingen keine Ausstandsbegehren ein.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021; vgl. Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1), wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 53 Abs. 2 letzter Satz VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem
in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.3 Die angefochtene Anordnung vom 5. August 2005 ist ohne Zweifel
als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren und es liegt
keine Ausnahme gemäss Art. 33 VGG vor, weshalb das Bundesver-
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waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung in invaliden-
versicherungsrechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Als Gesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die Anordnungen der
Vorinstanz ohne Zweifel berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw.
Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist damit
einzutreten.
2.
Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die
Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die Wieder-
erwägungsverfügung nicht gegenstandslos geworden ist (oder vom
Beschwerdeführer zurückgezogen wird).
2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den aufgrund
der Beschwerdbegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungs- und
Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefoch-
ten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen
Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtverhältnisses, gehören
die nicht beanstandeten Teilaspekte wohl zum Anfechtungs-, aber
nicht zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte
und somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende, aber aufgrund
der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Punkte zählen nicht zum
Streitgegenstand. Sie werden im Beschwerdeverfahren nur überprüft,
wenn die beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit
dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 242 E. 2a, BGE 117 V 294
E. 2a mit Hinweisen).
2.2 Mit Beschwerde vom 12. September 2005 hat der Beschwerde-
führer in erster Linie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab
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dem 3. April 2000 und einer daraus abgeleiteten Zusatzrente für seine
Ehefrau und seine Kinder beantragt. In dieser Beziehung ist diese
Beschwerde durch die gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 58
Abs. 1 VwVG erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 19. Dezem-
ber 2005 teilweise gegenstandslos geworden, wurde doch eine ganze
Invalidenrente für den Beschwerdeführer sowie eine Zusatzrente für
die Kinder ab dem 1. März 2003 zugesprochen. Insoweit ist das Be-
schwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art.
58 Abs. 2 VwVG).
Nicht gegenstandslos wurde dagegen der Antrag auf Ausrichtung einer
Invalidenrente sowie einer Zusatzrente für die Kinder für die Zeit vom
3. April 2000 bis zum 28. Februar 2003 sowie der Antrag auf
Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau. Diese Punkte sind
weiterhin streitig und bilden grundsätzlich den Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
2.3 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 erst-
mals die Höhe der Invalidenrenten festgelegt. In seiner Eingabe vom
18. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer die Höhe seiner ganzen
Invalidenrente beanstandet, nicht dagegen jene der Kinderrenten.
Im vorinstanzlichen Einspracheverfahren ist über die Höhe der nun
zugesprochenen Renten nicht entschieden worden. Dieser Punkt
bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 5. August
2005 und hätte an sich in einem (zusätzlichen) erstinstanzlichen Ver-
fahren beurteilt werden müssen. In dieser Hinsicht liegen die Anträge
des Beschwerdeführers an sich ausserhalb des Anfechtungsgegen-
standes.
2.4 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts kann allerdings das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus
prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungs-
gegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch
den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende
spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen
Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbe-
standsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwal-
tung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung
geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2, BGE 122 V 34 E. 2a mit
Hinweisen, UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, zu Art. 61
Rz. 49).
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2.5 Die umstrittene Festlegung der Höhe der ganzen Invalidenrente
des Beschwerdeführers fand im Rahmen der wiedererwägungsweise
erfolgten Zusprechung der Rente statt. Die Parteien konnten sich
hiezu in doppeltem Schriftenwechsel äussern, so dass die Streitsache
auch in dieser Hinsicht spruchreif ist. Die Festsetzung der Rentenhöhe
hängt mit dem ursprünglichen Anfechtungsgegenstand insofern eng
zusammen, als sie das gleiche Rechtsverhältnis betrifft und unmittel-
bare Folge der nachträglich erfolgten Zusprechung der Rente ist. Der
Beschwerdeführer hat sich mit der Ausdehnung des Verfahrens inso-
fern einverstanden erklärt, als er die Weiterleitung seiner Eingabe vom
18.Januar 2006 durch die Vorinstanz nicht beanstandete und am
9. März 2006 seine Anträge vor der Rekurskommission bestätigte.
Unter diesen Umständen erscheint eine Ausdehnung des Verfahrens
auf die an sich ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Frage der
Festlegung der Höhe der vollen Invalidenrente des Beschwerdeführers
als zulässig und im Interesse der Prozessökonomie und der Ver-
fahrensbeschleunigung angezeigt.
2.6 Zu beachten ist im vorliegenden Verfahren im Weitern, dass der
Beschwerdeführer ausdrücklich gegen die den Einspracheentscheid
vom 5. August 2005 ersetzende Wiedererwägungsverfügung vom
19. Dezember 2005 am 18. Januar 2006 "Einsprache" erhoben hat.
Diese Eingabe könnte insoweit als (selbständige) Beschwerde quali-
fiziert werden, als mit der Verfügung vom 19. Dezember 2005 den
ursprünglichen Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen
worden ist. Auch aus dieser Sicht rechtfertigt es sich, im vorliegenden
(insofern formlos vereinigten) Verfahren die nicht gegenstandslos ge-
wordenen, in der Eingabe vom 18. Januar 2006 gerügten Punkte als
Teil des Streitgegenstandes zu betrachten.
2.7 Der Beschwerdeführer hatte keinen Anlass dazu, sich im vorin-
stanzlichen Einspracheverfahren zur Festsetzung der Renten zu äus-
sern, war doch einzig die Rentenberechtigung streitig. Auch vor Erlass
der Wiedererwägungsverfügung vom 19. Dezember 2005 wurde der
Beschwerdeführer nicht angehört, so dass es sich fragt, ob sein An-
spruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gewahrt worden ist.
Nachdem sich der Beschwerdeführer aber im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, welches die Sache mit voller Kognition
prüft, in doppeltem Schriftenwechsel einlässlich zu der pendente lite
durch Verfügung vom 19. Dezember 2005 erfolgten Rentenfestsetzung
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hat äussern können, ist davon auszugehen, dass eine allenfalls in
dieser Hinsicht erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren geheilt wurde.
2.8 Zu beurteilen ist somit, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente sowie auf eine Zusatzrente für die Kinder be-
steht, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Gewährung einer
Zusatzrente für seine Ehefrau hat, und ob die Höhe der ganzen Inva-
lidenrente des Beschwerdeführers richtig festgelegt wurde.
3.
Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den Sachverhalt und die
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es ist nicht an die Begründung
der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern
1983, S. 212).
4.
Vorab ist zu prüfen, welche materiell-rechtlichen Normen im vorliegen-
den Verfahren zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Födera-
tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.
109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122
V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
gewissen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien bzw. dem Kosovo,
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den An-
tragsteller als serbischer Staatsangehöriger findet demnach weiterhin
das schweizerisch-jugoslawische Abkommen Anwendung. Nach Art. 2
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des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung ab-
weichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen, auf
Serbien bzw. den Kosovo anwendbaren völkerrechtlichen Verein-
barungen.
Die Frage, ob und ab wann Anspruch auf Leistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung besteht, resp. wie hoch eine zugespro-
chene Rente ist, bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften.
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und es wird nach ständiger Praxis der
Sozialversicherungsgerichte auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt
(BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Demzufolge ist
ein allfälliger Anspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (BGE 130 V 445). Vorliegend finden somit grundsätzlich - pro
rata temporis - auch solche Vorschriften Anwendung, die vor Erlass
des Einspracheentscheids vom 5. August 2005 in Kraft gestandenen
waren (betr. dem IVG: für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2000 [Anhang 8 ATSG]; für die Zeit ab dem 1. Ja-
nuar 2004 in der Fassung der Änderungen vom 21. März 2003 [4. IVG-
Revision]; vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zudem sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen
des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September
2002 (ATSV, SR 830.11) für die Zeit seit ihrem Inkrafttreten an-
wendbar. In seinem Entscheid BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis
13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um formell-
gesetzliche Fassungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor dem Inkrafttreten des ATSG handelt und
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sich inhaltlich damit keine Änderungen ergeben, so dass die frühere
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ent-
scheids (hier 19. Dezember 2005) eingetretene Rechts- und Sach-
verhaltsänderungen können im derzeitigen Verfahren grundsätzlich
nicht berücksichtigt werden; Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, können im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
5.
Dem Beschwerdeführer wurde gemäss seinem Antrag eine ganze
Invalidenrente zugesprochen, so dass die Voraussetzungen des An-
spruchs auf Ausrichtung dieser Rente nicht weiter zu prüfen sind und
der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer multidiszi-
plinären ärztlichen Begutachtung abzuweisen ist. Weiterhin streitig ist
dagegen, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch auf eine ganze Inva-
lidenrente bestand.
5.1 Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, entsteht der Renten-
anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Versicherten mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden vorbe-
hältlich besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen laut Art. 28
Abs. 1ter IVG keine Renten ausgerichtet, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen. Diese Vorschrift, die eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c), hat zur
Folge, dass ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur
entsteht, wenn eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-
halt im Ausland während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen ist und
der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50%
beträgt.
Der medizinische Dienst der IV-Stelle hat in seinem Bericht vom
29. Oktober 2005 (act. 36) festgestellt, gemäss den eingereichten
medizinischen Unterlagen sei der Beschwerdeführer seit dem 3. April
2000 zu 70% arbeitsunfähig. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung vom 9. Februar 2006 ausführt, vom Beschwerdeführer nicht be-
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stritten wird und aufgrund der ärztlichen Diagnosen (posttraumati-
sches Stresssyndrom mit Symptomen einer Depression) durchaus
nachvollziehbar und überaus wahrscheinlich ist, handelt es sich bei
den Leiden des Beschwerdeführers um instabile Gesundheitsschäden,
weshalb diese als langdauernde Krankheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG zu qualifizieren sind. Der Anspruch auf eine Invalidenrente
entstand daher erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, vorliegend
also am 3. April 2001.
5.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben, was beim Beschwerdeführer
zweifelsohne erfüllt ist. Meldet sich ein Versicherter jedoch mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der IV an, so werden
die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat, wer An-
spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erhebt, sich auf dem
amtlichen Formular anzumelden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich bereits am 3. April
2000 angemeldet. Gemäss den Vorakten ging das Formular "Anmel-
dung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene", datiert vom
15. März 2004, am 19. März 2004 bei der Vorinstanz ein (act. 3). Der
Beschwerdeführer reichte weder im vorinstanzlichen noch im Be-
schwerdeverfahren Beweismittel ein, welche zu belegen vermöchten,
dass er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt förmlich, auf amtli-
chen Formular bei der IV-Stelle angemeldet hätte noch finden sich in
den Akten hierfür irgendwelche Hinweise. Es bleibt zu bemerken, dass
die bloss formlose Anzeige eines allfälligen Versicherungsfalls den ge-
setzlichen Anforderungen an die Anmeldung nicht zu genügen ver-
mag, so dass offen bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer allen-
falls bereits am 3. April 2000 mit der Vorinstanz in Verbindung gesetzt
hat.
Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdführer erst am
15. März 2004 rechtsgenüglich zum Bezug von Leistungen der Invali-
denversicherung angemeldet hat. Da die Leistungen rückwirkend aber
nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangen Monate ausgerichtet
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werden können, legte die Vorinstanz den Rentenbeginn richtigerweise
auf den 1. März 2003 fest.
6.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine Zusatzrente für
seine Ehefrau auszurichten.
6.1 Mit dem Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 21. März 2003
(vgl. 4. IV-Revision [AS 2003 3837]) per 1. Januar 2004 fiel die Rechts-
grundlage für die Leistung von Zusatzrenten für Ehegatten weg (Auf-
hebung von Art. 34 IVG). Bis dahin hatten rentenberechtigte verheira-
tete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Er-
werbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehe-
gatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invaliden-
rente zustand (Art. 34 IVG, in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS
1996 2466], im Folgenden: Art 34 aIVG).
6.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2006
zu Recht festhält, bestand gemäss Art. 34 aIVG nur dann Anspruch
auf eine Zusatzrente, wenn der andere Ehegatte mindestens ein volles
Beitragsjahr aufwies (Art. 34 Abs. 1 Bst. a aIVG) oder seinen Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte (Art. 34 Abs. 1 Bst.
b aIVG).
Den vorliegenden Unterlagen kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau heute ständigen Wohnsitz im
Kosovo haben (vgl. Akten der Ausgleichskasse, Wohnsitzbestätigung
vom 23. November 2005). Es wird weder geltend gemacht noch finden
sich Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau jemals in der Schweiz
Wohnsitz gehabt hätte. Die Schweizerische Ausgleichskasse führt kein
Konto auf den Namen der Ehefrau. Es liegen keine Hinweise dafür vor,
dass zu irgendeinem Zeitpunkt AHV/IV-Beiträge zu ihren Gunsten
geleistet worden wären. Die anspruchsbegründenden Voraus-
setzungen sind damit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, dass kein Anspruch auf Ausrichtung einer Zusatzrente
gemäss Art. 34 aIVG für die Ehefrau des Beschwerdeführers besteht.
7.
Dem Beschwerdeführer wurde eine ganze IV-Rente zugesprochen und
aufgrund einer Rentenberechnung mit Verfügung vom 19. Dezember
2005 festgelegt. In seiner Eingabe vom 18. Januar 2006 beantragte er
die Zahlung einer monatlichen ordentlichen Invalidenrente von mehr
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als Fr. 411.-, womit er sinngemäss rügte, die Vorinstanz habe seine
Rente falsch berechnet.
7.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentli-
chen Renten vorbehältlich des vorliegend nicht zur Anwendung kom-
menden Art. 36 Abs. 3 IVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar.
7.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per-
son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, wird addiert und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Diese Einkommensteilung (Splitting)
wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind,
wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder
bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen
entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet;
der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die
Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitrags-
jahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
7.3 Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von
Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form
von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur
Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Voll-
rente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis
zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen
ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Bei-
tragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt ge-
mäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) vor, wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unter-
stellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat
oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG
aufweist. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte
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Person gleich viele Beitragsjahre aufweist, wie ihr Jahrgang dies
nahelegt (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
7.4 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter
AHVG). Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass die individuellen
Konten das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen
muss. In die individuellen Konten werden die von einem Arbeitnehmer
erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetz-
lichen Beiträge abgezogen hat, eingetragen, selbst wenn der Arbeit-
geber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht ent-
richtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Nach Art. 141 Abs. 1 AHVV haben
Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie in-
dividuelle Konten führt, einen Auszug über die darin enthaltenen
Eintragungen zu verlangen. Gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV können
Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen,
innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Aus-
gleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug
oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbe-
gehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Be-
richtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt wer-
den, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für
unrichtige, sondern auch für unvollständige und fehlende Eintragungen
im individuellen Konto.
7.5 Den Versicherten wird für jene Jahre, in welchen sie die elterliche
Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Alters-
jahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet,
wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden
(Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem
Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34
AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies
Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgut-
schrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies
Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Jahre
angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht,
werden keine Gutschriften angerechnet, im Jahr, in dem der Anspruch
erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für
Jahre, in denen der Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten
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Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4
AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so
werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammen-
gezählt; für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift ange-
rechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV).
7.6 Gemäss Art. 30 Abs. 2 AHVG wird zur Ermittlung des durch-
schnittlichen Jahreseinkommens die Summe der aufgewerteten Ein-
kommen sowie der Erziehungsgutschriften errechnet und durch die
anrechenbare Beitragsdauer geteilt. Der im Jahre des Versicherungs-
falls geltenden Rententabelle lässt sich alsdann das massgebliche
durchschnittliche Jahreseinkommen und die Höhe der monatlichen
Rente entnehmen.
8.
Im Folgenden ist die Berechnung der Rente für den Beschwerdeführer
durch die Vorinstanz aufgrund der dargestellten Grundsätzen zu
überprüfen.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt nicht, sein AHV/IV-Kontoauszug sei
unrichtig oder unvollständig. Eine Überprüfung der vorliegenden
Unterlagen ergibt keine Hinweise auf eine offenkundige Unrichtigkeit
der Eintragungen. Gemäss den individuellen Konten sind für ihn
Beitragsleistungen in den Jahren 1996 bis 2000 abgerechnet worden
(act. 1), welche sich wie folgt zusammensetzen: 4 Monate im Jahre
1996, 8 Monate im Jahre 1997, 10 Monate im Jahre 1998, 12 Monate
im Jahre 1999 und 12 Monate im Jahre 2000. Dem Beschwerdeführer
wurden zudem für 7 Monate im Jahre 1994 sowie für 12 Monate im
Jahre 1995 Erziehungsgutschriften gewährt. Er verliess die Schweiz
anfangs 2001 und verlor dadurch die Versicherteneigenschaft. Somit
weist der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von insgesamt 6 Jah-
ren und 7 Monaten (also 6,583 Jahren) mit Beiträgen auf einem Ge-
samteinkommen von insgesamt Fr. 114'993.- auf. Weitere Erwerbsein-
kommen sind nicht ausgewiesen.
8.2 Die am 8. Januar 1958 geborene Ehefrau (Heirat 1983; act. 2) des
Beschwerdeführers, wohnhaft im Kosovo, hat nie einen schweizeri-
schem Wohnsitz begründet, und sie war nie in der Schweiz er-
werbstätig. Daher war und ist sie in der Schweiz nicht versichert und
hat keinen selbstständigen Anspruch auf Leistungen der Invaliden-
versicherung erworben (Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a AHVG).
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Eine Einkommensteilung unter den Ehegatten gemäss Art. 29quinquies
IVG und 50b AHVV kommt deshalb nicht in Betracht.
8.3 Da der erste hier zu berücksichtigende Beitrag im Jahre 1996
entrichtet wurde, erfährt das Gesamteinkommen eine Aufwertung
gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit dem Faktor 1 (vgl. die vom
Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] erlassenen Rententabellen
2001 der Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversiche-
rung [im Folgenden: Rententabellen 2001], S. 21), so dass auch das
aufgewertete Gesamteinkommen Fr. 114'993.- beträgt.
8.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer drei
Kinder hat, geboren am 20. August 1983, am 31. Dezember 1985 und
am 27. Juni 1987 (act. 2). Für die Beitragsdauer von 6 Jahren und 7
Monaten können dem Beschwerdeführer somit 6 ganze Erziehungs-
gutschriften angerechnet werden.
Die dreifache minimale jährliche Altersrente, welche einer ganzen
Erziehungsgutschrift entspricht, hat im Zeitpunkt der Entstehung des
Rentenanspruchs des Beschwerdeführers (im Jahre 2001, vgl. E. 5.1
hiervor) Fr. 37'080.- betragen (minimale ganze Altersrente 2001 pro
Monat von Fr. 1'030.- x 12 Monate x 3 = Fr. 37'080.-; vgl. Renten-
tabellen 2001, S. 24). Dem Beschwerdeführer sind damit insgesamt
Fr. 222'480.- als Erziehungsgutschriften anzurechnen (Fr. 37'980.- x 6
= Fr. 222'480.-).
8.5 Nach den Jahrgangstabelle (Rententabellen 2001, S. 7) betrug die
ordentliche Beitragsdauer des Jahrgangs des Versicherten (1952)
beim Entstehen des Rentenanspruchs 28 Jahre. Gemäss Skalen-
wähler ist bei 6 vollen von insgesamt 28 möglichen Beitragsjahren die
Rentenskala 10 anzuwenden (Rententabellen 2001, S. 14).
8.6 Wie bereits dargelegt wurde, wird zur Ermittlung des Durch-
schnittseinkommens im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan-
spruchs des Beschwerdeführers die Summe des aufgewerteten
Gesamteinkommens (in casu Fr. 114'993.-) sowie der Erziehungs-
gutschriften (in casu Fr. 222'480.-) errechnet und durch die anrechen-
bare Beitragsdauer (6,583 Jahre) geteilt. Das sich so ergebende
Durchschnittseinkommen per 2001 beträgt Fr. 51'264.- und entspricht
nach der anzuwendenden Rentenskala 10 einem massgeblichen
durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahre 2001 in der Höhe von
Fr. 51'912.-.
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Ausgehend von diesem Einkommen ist zur Berechnung der Renten-
höhe in den folgenden Jahren eine Anpassung an die Lohn- und Preis-
entwicklung vorzunehmen. Zur Berechnung der Rentenhöhe in den
Jahren 2003 (Beginn der Rentenausrichtung, vgl. E. 5.2 hiervor) und
2004 ist gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 03 des Bundesrates
über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der
AHV/IV/EO (in Kraft bis zum 31. Dezember 2004) eine Steigerung von
2.4 % seit dem Jahre 2001 zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein
massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen in den Jahren
2003 und 2004 von Fr. 53'172.-.
Nach der vom BSV erlassenen Rententabellen 2003 der Alters- und
Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung (im Folgenden:
Rententabellen 2003) ist bei diesem massgeblichen durchschnittlichen
Jahreseinkommen die Rentenskala 10 anzuwenden. Danach beträgt
die monatliche ganze Invalidenrente in den Jahren 2003 und 2004
Fr. 411.- (vgl. Rententabellen 2003, S. 86).
Passt man die Rentenberechnung für folgenden Jahre gemäss Art. 3
Abs. 2 der Verordnung 05 des Bundesrates über Anpassungen an die
Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (in Kraft seit dem
1. Januar 2005, SR 831.108) der Teuerung mit einer Steigerung von
1.9% an, folgt daraus ein massgebliches durchschnittliches Einkom-
men von Fr. 54'180.-, was nach der anwendbaren Rentenskala 10 eine
ganze Rente von Fr. 418.- ab 1. Januar 2005 ergibt (vgl. dazu die vom
BSV erlassenen Rententabellen 2005 der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung/Invalidenversicherung, S. 86).
8.7 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 19. Dezember 2005 dem
Beschwerdeführer eine ordentliche ganze Invalidenrente für die Zeit
vom 1. März 2003 bis zum 31. Dezember 2004 von Fr. 411.- pro Monat
und für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 von Fr. 418.- pro Monat
zugesprochen. Die Rentenberechnung, wie sie in der Vernehmlassung
vom 9. Februar 2006 näher erläutert wurde, erweist sich damit als
korrekt und die Rentenhöhe wurde rechtmässig bestimmt.
9.
Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen
Anordnungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
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10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Be-
schwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwend-
baren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der Umstand,
dass in der Wiedererwägungsverfügung vom 19. Dezember 2005 über
die Rentenhöhe ohne selbständiges Einspracheverfahren befunden
wurde, vermag hieran nichts zu ändern, bildet die Rentenfestsetzung
doch eine unmittelbare Folge der Wiedererwägung des Einsprache-
entscheides vom 5. August 2005.
10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihre erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] ).
Die Vorinstanz hat ihren angefochtenen Einspracheentscheid vom
5. August 2005 während dem Beschwerdeverfahren in Wieder-
erwägung gezogen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine
ganze Invalidenrente und drei Kinderrenten zugesprochen. Der Be-
schwerdeführer hat daher in einem zentralen Punkt obsiegt und die
teilweise Gegenstandslosigkeit seiner Beschwerde ist dem Verhalten
der Vorinstanz zuzuschreiben (Art. 16 VGKE in Verbindung mit Art. 5
VGKE).
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da
sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Rekurskommission
und dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich hat vertreten lassen,
sind die Bestimmungen über die Anwaltskosten gemäss Art. 10 VGKE
anzuwenden. Die Höhe der Entschädigung ist aufgrund der Akten zu
bestimmen, hat doch der Beschwerdeführer keine Kostennote einge-
reicht (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem not-
wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
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Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10 VGKE). In diesen Stundenan-
sätzen, welche auf die anwaltliche Tätigkeit in der Schweiz abgestimmt
sind, ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (vgl. Urteil des EVG I
30/03 vom 22. Mai 2003, E. 6.4). Bei Streitigkeiten mit Vermögens-
interesse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden. Unter
Berücksichtigung dieser Bestimmungen und des angezeigten und sich
aus den Akten ergebenden Anwaltsaufwandes erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 700.- als angemessen. Diese ist durch die Vorinstanz zu
leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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