Abtei lung III
C-2568/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. April 2007
Mitwirkung: Richter: S. Mesmer, M. Peterli, E. Achermann
Gerichtsschreiberin: S. Marbet Coullery.
X._______, 84320 Bophut (Thailand),
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, Haldenbach-
strasse 2, Postfach 3109, 8033 Zürich,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Festsetzung der IV-Rente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 15. April 1955 geborene Schweizer Bürger X._______ hatte am 8.
November 1987 in alkoholisiertem Zustand einen Autounfall erlitten, bei
dem er sich eine Gehirnerschütterung zuzog. Aufgrund von Störungen der
Konzentrationsfähigkeit und der Gedächtnisfunktion sowie von zeitweise
auftretenden starken Spannungskopfschmerzen wurde am 3. Juni 1988 bei
Dr. A._______ eine EEG-Untersuchung gemacht, welche einen unauf-
fälligen Befund zeigte (act. 9). Auch die Röntgenaufnahmen des Schädels
wurden als unauffällig bezeichnet. In ihrem Befund vom 15. Juli 1988 hielt
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Kreisagentur Chur,
fest, dass seit dem 30. November 1987 wieder volle Arbeitsfähigkeit als
kaufmännischer Angestellter bestehe. Eine am 26. August 1988 erfolgte
Computerschädeltomographie war unauffällig. Mit Verfügung vom 30. Au-
gust 1988 sprach die SUVA dem Versicherten ein (wegen Herbeiführung
des Unfalls bei Ausübung eines Vergehens gekürztes) Taggeld rückwir-
kend ab dem 11. November 1987 zu.
Wegen nach wie vor bestehender Beschwerden wurde von der SUVA am
15. Juni 1989 eine neuro-psychologische Untersuchung veranlasst. Im Be-
richt vom 24. August 1989 (act. 23 a) hielt Prof. Dr. phil. B._______ vom
neuropsychologischen Institut C._______ fest, dass kein Befund vorliege,
der für eine traumatische Hirnfunktionsstörung typisch wäre, und dass vier
Gruppen von funktionalen, neuropsychologischen Auffälligkeiten bestün-
den, deren Kombination nach Unfällen jedoch ungewöhnlich sei, und eine
Coup- und Contrecoupeinwirkung unwahrscheinlich sei. Gestützt auf diese
Untersuchungsergebnisse kam Dr. med. D._______ (Abteilung Unfall-
medizin der SUVA) in seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. Dezember
1989 (act. 23) zum Schluss, dass keine behandlungsbedürftigen somati-
schen Unfallfolgen vorlägen, da der Unfall vom 8. November 1987 keine
organische Gehirnschädigung verursacht habe. Die psychischen Be-
schwerden seien erst nach langer Latenzzeit von mehreren Monaten nach
dem Unfall aufgetreten, was einen zumindest wahrscheinlichen natürlichen
Kausalzusammenhang in ernsthaften Zweifel ziehe. Am 21. März 1990
verfügte die SUVA, Kreisagentur Chur, dass der Fall abgeschlossen werde
und die Versicherungsleistungen eingestellt würden. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache wurde von der SUVA am 26. Juli 1990
(act. 29) abgewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge wandte sich der Versicherte erneut an die SUVA und machte
geltend, seine behinderte Nasenatmung sei durch den Unfall verursacht.
Am 7. Januar 1990 (act. 36) lehnte die SUVA einen Anspruch auf Versi-
cherungsleistung ab mit der Begründung, es lägen weder Folgen eines Un-
falles noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Auch gegen diese
Verfügung legte der Versicherte Einsprache ein, die von der SUVA mit
Entscheid vom 15. März 1991 (act. 45) abgewiesen wurde. Gegen diesen
Entscheid führte der Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, welches die Beschwerde am 24. Mai 1991 abwies.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
3Am 17. September 2002 gelangte der mittlerweile in Thailand wohnhafte
Versicherte erneut an die SUVA und stellte einen Rentenantrag mit der
Begründung, er leide seit dem Unfall im Jahr 1987 an einem Schleuder-
trauma und an konstanten Kopfschmerzen. Diese Eingabe wurde von der
SUVA als Wiedererwägungsgesuch behandelt, auf welches sie jedoch am
3. Oktober 2002 (act. 50) nicht eintrat. Auch dieser Entscheid ist in Rechts-
kraft erwachsen.
Ein beim Bundesamt für Militärversicherung gestelltes Begehren um Leis-
tungen wurde mit Entscheid vom 14. März 2003 (act. 67) ebenfalls – in-
zwischen rechtskräftig – abgewiesen.
B. Am 1. Dezember 2002 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden
Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 15. De-
zember 2004 (act. 256) gewährte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IV-Stelle) dem seit 1991 in Thailand wohnenden Versicher-
ten mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe IV-Rente. Dabei ging sie
von einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit ab dem 11. November 2002 aus.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wurde von der IV-
Stelle am 17. August 2005 teilweise gutgeheissen, indem das Bestehen
eines Anspruchs auf eine halbe IV-Rente ab 1. Dezember 2001 festgestellt
wurde. Soweit dagegen die Ausrichtung einer Rente beantragt wurde, die
einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% entspricht, wurde die Ein-
sprache abgewiesen. Für ihren Entscheid hat sie insbesondere folgende
Unterlagen beigezogen:
• Das Gutachten vom 12. August 2004 von Dres. med. E._______ und
F._______ der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), Luzern (act.
240), das insbesondere die Labor- und Röntgenbefunde vom 21. April
2004, das psychiatrische Konsilium vom 21. April 2004 von Dr. med.
G._______, das rheumatologische Konsilium vom 21. April 2004 von Dr.
med. H._______, das neurologische Konsilium vom 22. April 2004 von
Dr. med. I._______ sowie das neuropsychologische Konsilium vom 20.
Mai 2004 von lic. phil. J._______ berücksichtigte;
• den Bericht vom 25. August 2004 von Dr. med. K._______ vom ärzt-
lichen Dienst der IV-Stelle (act. 245);
• den ergänzenden Bericht vom 24. Juli 2005 von Dr. med. L._______
vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle (act. 263).
C. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2005 führte der Versi-
cherte am 16. September 2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommis-
sion für Personen im Ausland, Lausanne (nachfolgend: REKO AHV/IV),
Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei hinsichtlich der
Abweisung einer höheren Rente als 50% aufzuheben, und es sei eine dem
Invaliditätsgrad von 62% entsprechende Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Sachverhalts-
4ergänzung zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung unter Beizug eines Rechtsbeistands zu gewähren, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zuletzt
eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter/Buchhalter in Kaderposition
bei der M._______ AG in N._______ ausgeübt; letzter Arbeitstag sei der
30. Juni 1991 gewesen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals operiert
worden und habe mehrere, teils schwere Unfälle erlitten. Aufgrund eines
Gesuchs zum Leistungsbezug sei er im Auftrag der Versicherung vom 20.
bis zum 23. April 2004 von der MEDAS Zentralschweiz untersucht und es
sei ihm gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 12. August 2004 eine
halbe IV-Rente zugesprochen worden. Der vom Beschwerdeführer im Jahr
1991 erzielte Lohn habe Fr. 5'384.-- pro Monat betragen, was – unter Be-
rücksichtigung der Teuerung von 1991 bis 2001 – einem Validenlohn von
Fr. 71'365.20 pro Jahr entspreche. Der Beschwerdeführer könnte nur noch
einfache und repetitive Arbeiten im Bürobereich – mit einer neuropsycho-
logischen Einschränkung von 35% – ausführen. Gegebenenfalls müsse
beim Gutachter eine entsprechende Präzisierung eingeholt und vom Ge-
richt aufgrund der Stellungnahme neu entschieden werden. Gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
2002 (LSE 2002) betrage der Durchschnittslohn Fr. 4'206.-- pro Monat (40
Stunden pro Woche, inkl. 13. Monatslohn, vgl. LSE 2002, TA 1, Sektor 4,
Dienstleistungen). Bei betriebsüblichen 41,7 Stunden pro Woche ergebe
dies Fr. 4'387.80 monatlich. Aufgrund der Reallohnentwicklung von 1,4%
für das Jahr 2003 und 0,5% für das Jahr 2004 resultiere ein Jahres-
einkommen von Fr. 53'657.70. Bei einem 50%-Pensum könne der Be-
schwerdeführer noch Fr. 26'828.90 erzielen. Dieser Einkommensvergleich
führe zu einem IV-Grad von 62,40%, was dem Beschwerdeführer An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente gebe.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle,
die Beschwerde sei abzuweisen.
Zur Begründung führte sie aus, bereits im Einspracheentscheid sei darge-
legt worden, dass weder von den Gutachtern noch von ihrem ärztlichen
Dienst neben der quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als
kaufmännischer Angestellter auf 50% auch qualitative Einschränkungen
genannt worden seien, und dass sich dementsprechend die Durchführung
eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs praxisgemäss erübrige.
Eine weitere Aktenergänzung erweise sich angesichts der eindeutigen An-
gaben zur Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten nicht als indiziert.
E. In seiner Replik vom 28. November 2005 hielt der Beschwerdeführer an
den ursprünglich gestellten Anträgen fest. Im Weiteren führte er aus, die
Bemessung des Invaliditätsgrades habe bei Berufstätigen mittels Einkom-
mensvergleich zu erfolgen. Er sei als Nichterwerbstätiger anzusehen, da
sein Ausscheiden aus dem Berufsleben aufgrund verschiedener schwerer
5Unfälle erfolgt sei. Als Grundlage zur Invaliditätsbemessung dienten u.a.
ärztliche Angaben. Das vorliegende MEDAS-Gutachten erfülle die Anfor-
derung an ein IV-Gutachten nicht, da es nur allgemein eine Tätigkeit im
kaufmännischen Sektor mit einem 50%-Pensum als möglich erachte, aber
nicht näher beschreibe, welche Tätigkeiten aufgrund der festgestellten Ein-
schränkungen konkret noch möglich und zumutbar wären. Die Tätigkeits-
umschreibung "kaufmännischer Angestellter" sei gerade bei einem Ver-
sicherten mit neuropsychologischen Defiziten unbehelflich. Schliesslich
habe er bei der Bestimmung des IV-Grades Anspruch auf einen leidensbe-
dingten Abzug vom Validenlohn; er könne nur noch ein Hilfsarbeiterein-
kommen bei einem Teilzeitpensum erzielen. Aufgrund der verschiedenen
erschwerenden Faktoren wie verschiedene IV-relevante Leiden, Teilzeit-
pensum, Alter etc. rechtfertige sich ein Abzug von 20%.
F. Am 6. Dezember 2005 teilte die IV-Stelle der REKO AHV/IV mit, dass sie
ihrem Einspracheentscheid vom 17. August 2005 und ihrer Vernehm-
lassung vom 21. Oktober 2005 nichts Weiteres beizufügen habe.
G. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 schloss die REKO AHV/IV den
Schriftenwechsel. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungs-
gericht das vorliegende Verfahren und teilte den Parteien am 20. März
2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Es gingen keine Aus-
standsbegehren ein.
H. Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den fol-
genden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel, wobei das neue Verfahrensrecht anwendbar
ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die Verfügungen im Bereich der Festset-
zung der IV-Rente erlässt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
6 2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als
Gesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Adressat durch die abweisende Verfügung vom 10.
Mai 2006 ohne Zweifel berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Abände-
rung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent-
lichen nach den Vorschriften des VwVG sowie des VGG.
3.1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver-
letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
4. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine halbe Rente hat, oder ihm aufgrund des geltend gemach-
ten Invaliditätsgrades von 62,40% eine Dreiviertelsrente zusteht.
4.1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie
die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.
11) in Kraft getreten. Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden-
rente, der schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ent-
standen ist, wird das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertempo-
ralrechtlichen Regeln ermittelt. Danach sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhaltes galten (BGE 130 V 329). Demzufolge ist der Ren-
tenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bishe-
rigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE
130 V 445). Vorliegend finden somit auch die vor Erlass der Verfügung
vom 15. Dezember 2004 sowie des Einspracheentscheids vom 17. August
2005 in Kraft getretenen Änderungen vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision,
in Kraft seit 1. Januar 2004) des IVG und der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (vgl.
BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
7 4.2. In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefiniti-
onen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Tre-
ten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiterge-
führt werden kann. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu
einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist.
4.3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36
Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als eines
Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist
(Art. 36 Abs. 1 IVG). Ebenso wenig bestritten ist der Zeitpunkt des Renten-
beginnes, welcher im vorinstanzlichen Einspracheverfahren neu auf den
1. Dezember 2001 festgelegt wurde, und somit nicht Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens ist.
4.4. Nach dem ATSG/IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu
erzielen (BGE 110 V 275 Erw. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder län-
gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG
führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als ein-
getreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jewei-
lige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä-
higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu lei-
sten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
8 4.5. Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der
bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der
Rechtsprechung des EVG stellt diese Bestimmung nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 Erw. 6c). Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehen-
den Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente
bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem sol-
chen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität
von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
4.6. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er
einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschie-
denartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich
im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320
Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt-
verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür-
den (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zu-
mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 Erw. 3c, ZAK 1989 S. 322 Erw. 4).
4.7. Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim-
9men lässt (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2). Soweit das Validen- und das Invali-
deneinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind
sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in
einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten vorgenommen
werden. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzah-
len genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbsein-
kommen ist dabei mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkom-
men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so
dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro-
zentvergleich, BGE 114 V 310 Erw. 3a, BGE 104 V 135 Erw. 2.b).
5. Die Vorinstanz ging bei der umstrittenen Bemessung des Invaliditätsgrads
im Wesentlichen von den Ergebnissen des MEDAS-Gutachten aus, das
dem Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit so-
wohl im angestammten Beruf als kaufmännischer Angestellter als auch in
geeigneten Verweistätigkeiten von 50% attestierte. Gestützt auf diesen Be-
fund legte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad (ab dem 1. Dezember 2001)
auf 50% fest, ohne das Validen- und das Invalideneinkommen ziffernmäs-
sig genau zu bestimmen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das MEDAS-Gutachten erfülle die
Anforderungen an ein IV-Gutachten nicht, da es nur allgemein eine
Tätigkeit im kaufmännischen Sektor mit einem 50%-Pensum als möglich
erachte, aber nicht näher beschreibe, welche Tätigkeiten dem Beschwer-
deführer konkret noch möglich und zuzumuten wären. Richtigerweise müs-
se aufgrund eines ziffernmässigen Einkommensvergleichs des Validenein-
kommens im angestammten Bereich als kaufmännischer Angestellter und
des Invalideneinkommens in einer invaliditätsangepassten Tätigkeit im Be-
reiche Dienstleistungen (gemäss LSE 2002) von einem Invaliditätsgrad
von 62,4% ausgegangen werden.
5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die erhobenen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Bundesverwaltungsgericht alle Beweismittel – unabhängig
davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere kann es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten und Gutachten kein
Urteil fällen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum der Entscheid auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli-
chen Gutachtens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ent-
10
scheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351 Erw. 3a).
5.2. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz in Kenntnis der komplexen
Vorgeschichte und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
die MEDAS mit der polydisziplinären Abklärung und Begutachtung des
Versicherten beauftragt. Insbesondere war die zumutbare Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bankkauf-
mann oder in einer alternativen, der Behinderung angepassten Beschäf-
tigung zu beurteilen; im Weiteren war die Frage zu beantworten, ob medi-
zinische und/oder berufliche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessern
könnten. Im Rahmen dieses Auftrages hat sich die MEDAS im Wesent-
lichen auf die Konsilien von vier Spezialärzten abgestützt.
Dr. med. I._______ kam in seinem neurologischen Gutachten vom 23.
April 2004 (act. 236) insbesondere zum Schluss, dass sich in der klinisch-
neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers mit Ausnahme der
Sensibilitätsstörung am Oberschenkel normale Befunde zeigten, und dass
die Kopfschmerzen demzufolge als Spannungskopfweh zu interpretieren
seien, wie dies bereits früher von Dr. A._______ festgehalten worden sei –
und nicht von posttraumatischen Beschwerden aufgrund des Autounfalls
im Jahr 1987 ausgegangen werden könne. Ein Übergang zu Migräne liege
nicht vor. Ebenso fehlten Hinweise auf eine symptomatische Kopfwehform
oder Anhaltspunkte für eine zervikale medulläre oder radikuläre oder eine
lumbo-radikuläre Schädigung. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so könne
die Form und Intensität der Beschwerden keine erhebliche Beeinträch-
tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bewirken, und die Einschrän-
kungen dürften (aus medizinisch theoretischen Gründen) kaum mehr als
10 bis 15% betragen.
In der neuropsychologischen Beurteilung vom 20. Mai 2004 (act. 235) hielt
der Gutachter lic. phil. J._______ fest, dass beim Beschwerdeführer ge-
samthaft eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstö-
rung bestehe, wobei mehrere Faktoren (die Unfälle in den Jahren 1987
und 1991, ein bereits jahrelang andauernder Alkoholabusus und zudem
langjährige psychische Beeinträchtigungen wie Angst und Depression) mit-
ursächlich seien. Die Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter und
in einer anderen, der Ausbildung und bisherigen beruflichen Erfahrung ent-
sprechenden Tätigkeit werde aus aus rein neuropsychologischer Sicht zu
35% eingeschränkt; im Haushalt sei der Patient voll arbeitsfähig.
Im rheumatologischen Konsilium zu Handen der MEDAS hielt Dr. med.
H._______ am 4. Mai 2004 (act. 237 a) fest, dass er den Beschwerde-
führer aus rheumatologischer Sicht, bezüglich des Bewegungsapparates,
zu 70% arbeitsfähig erachte, und für eine körperlich leichte, leidensange-
passte Tätigkeit in wechselnden Körperpositionen eine volle Arbeits-
11
fähigkeit bestehe. Für eine ausschliesslich stehende und sitzende Tätigkeit
sei der Versicherte zu 50% und für eine körperlich schwere Arbeit zu 80%
arbeitsunfähig. Im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund der psychiatrischen Abklärung schliesslich hat Dr. med.
G._______ in seinem Gutachten vom 29. April 2004 (act. 237) eine
"mittelgradige bis schwere depressive Episode" und eine "Alkoholabhän-
gigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch" mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit sowie eine "Nikotinabhängigkeit" und "nicht näher bezeichnete
Persönlichkeitsstörung" ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos-
tiziert. Der Gutachter stellte fest, dass Antrieb, Ausdauer, Konzentrati-
onsfähigkeit und Selbstvertrauen des Beschwerdeführers aufgrund der
Depression und der Schmerzen beeinträchtigt seien, was dessen Arbeits-
fähigkeit mindere. Wegen seiner psychischen Störungen könne der Be-
schwerdeführer zeitlich nur eingeschränkt arbeiten, wobei eine Präsenzzeit
von 70-80% mit vermehrten Pausen möglich wäre, bei einer Einschrän-
kung der Leistungen im Ausmass von 30%. Zusammengefasst könne aus
psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 50% ausge-
gangen werden. In Bezug auf die Auswirkungen auf die Eingliederungs-
fähigkeit hielt der Gutachter fest, berufliche Massnahmen wie eine
Umschulung oder Wiedereingliederung seien wahrscheinlich nicht mehr
sinnvoll, da der Versicherte bereits seit langem keiner geregelten Arbeit
mehr nachgehe.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sowie der Laborbefunde und
der Röntgenbefunde kamen Dr. med. E._______ und Dr. med. F._______
der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz in ihrer umfas-
senden Würdigung vom 12. August 2004 (act. 240) zum Schluss, dass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die angestammte Tätigkeit als
kaufmännischer Angestellter auf 50% der Norm geschätzt werde, wobei
vor allem die psychiatrischen, weniger die neuropsychologischen, rheuma-
tologischen und neurologischen Befunde limitierend wirkten. Die Arbeits-
fähigkeit bei anderer Tätigkeit werde gleich eingestuft – mit Ausnahme
schwerer körperlicher Arbeit, die aus rheumatologischen Gründen unzu-
mutbar sei. Für den eigenen Haushalt werde eine volle Arbeitsfähigkeit at-
testiert. Als mögliche medizinische Massnahme zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit nannte die MEDAS eine konsequente antidepressive
Therapie, während als berufliche Massnahme eine Wiedereingliederung
als theoretisch möglich, praktisch aus invaliditätsfremden Gründen (der
Beschwerdeführer lebt seit 13 Jahren – ohne zu arbeiten – in Thailand) als
illusorisch bezeichnet wurde.
Der ärztliche Dienst der IV-Stelle hat sich dieser Einschätzung ange-
schlossen und zudem gestützt auf die Anamnese eine 20%ige Arbeits-
unfähigkeit als kaufmännischer Angestellter ab dem Jahr 1991, und eine
50%ige Erwerbsunfähigkeit ab dem 11. November 2002 angenommen. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2004 wurde daher dem Beschwerdeführer
eine halbe IV-Rente zugesprochen, vorerst ab dem 1. November 2003
(act. 256). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. August 2005
12
korrigierte die Vorinstanz nach Rücksprache mit der MEDAS den Beginn
des Rentenanspruchs auf den 1. Dezember 2001.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz
die rechtserheblichen Beweismittel pflichtgemäss gewürdigt hat. Das ihrem
Entscheid im Wesentlichen zu Grunde liegende MEDAS-Gutachten ist um-
fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die
vom Beschwerdeführer nach wie vor geltend gemachten Beschwerden und
wurde in Kenntnis der Anamnese abgegeben. Auch sind die Schlussfolge-
rungen, insbesondere die Feststellung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit
von 50% im angestammten Bereich als kaufmännischer Angestellter, hin-
reichend begründet und nachvollziehbar.
Aus den Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachten ist klar ersichtlich,
dass der Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Gutachtens
hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Arbeitsfähigkeit in seinem frü-
heren Beruf als kaufmännischer Angestellter wurde aufgrund des psychi-
atrischen Befundes auf 50% geschätzt, während in den neuropsycholo-
gischen, rheumatologischen und neurologischen Befunden von einer gerin-
geren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde. Daraus erhellt, dass die
psychischen Probleme des Beschwerdeführers bei der Bemessung der
Restarbeitsfähigkeit ausreichend berücksichtigt worden sind.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers berücksichtigt diese Be-
urteilung keinewegs nur die quantitative, zeitliche Einschränkung der Ar-
beits- und damit Erwerbsfähigkeit, sondern auch Leistungseinbussen qua-
litativer Art, die vor allem auf psychische Probleme zurückzuführen sind
(vgl. insb. das Gutachten vom 29. April 2004 von Dr. med. G._______).
Entscheidend ist, dass die MEDAS in ihrem breit abgestützten Gutachten
überzeugend darlegt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte
kaufmännische Berufstätigkeit zu 50% weiterhin ausüben könnte.
Allerdings fällt auf, dass seit der Erstellung des Gutachtens resp. der um-
fassenden medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers bereits
geraume Zeit verstrichen ist. Da jedoch die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers nicht auf ein konkretes Ereignis zurückzuführen
sind, sondern sich seit längerer Zeit entwickelt haben und primär psy-
chischer Natur sind, und da zudem weder die Diagnosen noch die
medizinischen Schlussfolgerungen seitens des Beschwerdeführers bestrit-
ten werden, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse des
MEDAS-Gutachten nach wie vor als zutreffend – zumal im vorliegenden
Verfahren auch keine neuen ärztlichen Zeugnisse beigebracht wurden.
5.4. Da dem Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Gutachten die ange-
stammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich im Umfang von 50% zu-
zumuten ist, er demnach seinen früheren Beruf – unter Berücksichtigung
der invaliditätsbedingten qualitativen Einschränkungen – noch zu 50%
ausüben und somit auch ein entsprechendes, um diesen Prozentsatz redu-
ziertes Einkommen erzielen könnte, entspricht das Mass der Arbeitsun-
fähigkeit dem Grad der Invalidität – nämlich 50%. Auf die Durchführung
eines ziffernmässigen Einkommensvergleichs unter Beizug der LSE-Listen
13
kann daher verzichtet werden (vgl. oben Ziff. 4.7). Ohne Bedeutung ist da-
mit auch die Frage, welche (insb. kaufmännischen) Verweistätigkeiten
noch im Umfang von 50% möglich wären.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass in Fällen, in denen aufgrund ärztlicher
Gutachten abgeklärt wurde, welches Einkommen der Versicherte in einer
leidensangepassten Tätigkeit erzielen könnte, kein leidensbedingter Abzug
vorzunehmen ist – anders als bei der Ermittlung des Invalideneinkommens
auf Grund von Tabellenlöhnen (vgl. BGE 129 V 222 Erw. 4.4).
Da die Rentenberechnung seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten
wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheent-
scheid auf einer pflichtgemässen und umfassenden Erhebung und Würdi-
gung der rechtserheblichen Beweismittel beruht und auch im Übrigen nicht
zu beanstanden ist. Die Beschwerde vom 16. September 2005 ist daher
abzuweisen.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren
um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen IV-Verfahren auch weiterhin
anwendbaren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden
(Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]).
7.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist grundsätzlich keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der Be-
schwerdeführer hat allerdings für das vorliegende Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung beantragt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG kann einer Partei, die bedürftig ist,
deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen und die nicht imstande
ist, ihre Sache selbst zu vertreten, ein Anwalt bestellt werden. Diese Be-
dingungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 122 I 51 Erw. 2c/bb,),
was im vorliegenden Verfahren der Fall ist. Aufgrund der Akten ist die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der seine Rechte nicht in ausrei-
chendem Masse selber wahrnehmen kann, erstellt. Das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung ist daher gutzuheissen.
Mangels Kostennote ist die Entschädigung des Rechtsvertreters nach Er-
messen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen An-
waltsaufwandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art.
14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
14
320.2]). Da der beigezogene Anwalt den Beschwerdeführer bereits im vor-
instanzlichen Verfahren vertrat und daher der anwaltliche Aufwand im Be-
schwerdeverfahren relativ gering war, erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt.) für an-
gemessen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 65
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 16. September 2005 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen.
Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art.
42, 48 und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
Versand am: