B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2569/2013
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
B. A.________,
vertreten durch lic. iur. Reto Joos, Rechtsanwalt,
Anwaltsbüro Martin Koller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom
19. April 2013.
C-2569/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1939 geborene jugoslawische Staatsangehörige A. A._______ (im
Folgenden: Versicherter), arbeitete zwischen 1974 und 1990 in der
Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlas-
senenversicherung. Er war seit August 1969 mit der 1953 geborenen
B. A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin)
verheiratet. Das Ehepaar hat vier Kinder. Mit Verfügung vom 8. Dezember
2004 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorins-
tanz oder SAK) dem nunmehr in der Teilregion Kosovo/Serbien und Mon-
tenegro lebenden Versicherten eine Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni
2004 zu (SAK 1). Der Versicherte starb am (…) August 2010 (SAK 2).
B.
B.a Am 2. Januar 2012 stellte seine Ehefrau und Witwe B. A._______,
wohnhaft in Z._______, Bosnien, vertreten durch C. A._______,
Y.________, bei der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) einen Antrag auf
eine Hinterlassenenrente. Sie gab darin als (letzten) Wohnsitz ihres ver-
storbenen Ehemannes Serbien und als dessen Heimatland Serbien an
(SAK 2 f.).
B.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 wies die SAK den Rentenantrag
mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Witwenrente nicht gegeben seien, da seit dem 1. April 2010 kein Staats-
vertragsverhältnis mehr mit dem Heimatland des verstorbenen Eheman-
nes, Kosovo, bestehe. Gleichzeitig übermittelte die Vorinstanz der Ge-
suchstellerin das Formular zur Rückerstattung von AHV-Beiträgen
(SAK 8, 9).
B.c Am 10. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin – nunmehr vertre-
ten durch D._______ – Einsprache gegen diesen Bescheid und beantrag-
te deren Gutheissung und die Zusprache einer Witwenrente ab 1. August
2010. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sowohl sie wie auch ihr
verstorbener Ehemann Doppelbürger von Bosnien und Herzegowina so-
wie von Kosovo beziehungsweise früher Serbien (gewesen) seien und
ständigen Wohnsitz in Z._______, Bosnien, gehabt hätten, aber auch oft
am Geburtsort des Ehegatten in Kosovo geweilt hätten, wo er gestorben
sei. Sie selbst lebe heute in Bosnien und beabsichtige, auch dort zu blei-
ben. Weiter brachte sie vor, es handle sich vorliegend nicht um eine neu
zuzusprechende Rente, sondern um die Weiterführung der bereits ausge-
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Seite 3
richteten Altersrente des Versicherten, die nunmehr in eine Witwenrente
umzuwandeln sei (SAK 10).
B.d Die Vorinstanz forderte in der Folge die Gesuchstellerin am 7. Januar
2013 auf, Belege dafür einzureichen, dass der Versicherte neben seiner
kosovarischen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit von
Bosnien und Herzegowina besessen habe (SAK 13).
B.e Die Gesuchstellerin liess sich nicht mehr vernehmen, weshalb die
Vorinstanz die Witwenrente berechnete (SAK 15 – 17). Mit Einsprache-
verfügung vom 19. April 2013 teilte sie mit, es bestehe grundsätzlich ein
Anspruch auf eine monatliche Witwenrente von Fr. 368.– im Jahr 2010,
von Fr. 375.– ab Januar 2011 und von Fr. 378.– ab Januar 2013. Sie führ-
te jedoch weiter aus, dass seit dem 1. April 2010 kein Sozialversiche-
rungsabkommen mehr zwischen der Schweiz und Kosovo bestehe und
Staatsangehörige des Kosovo deshalb seit diesem Datum als Nichtver-
tragsausländer gelten würden. Entgegen anderweitig vorhandener Belege
sei der verstorbene Ehemann der Gesuchstellerin nur kosovarischer
Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaa-
tes gewesen. Die Vorinstanz wies deshalb die Einsprache ab und bestä-
tigte die Verfügung vom 13. Februar 2012 (SAK 19).
B.f Mit Eingabe vom 30. April 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin –
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos – an die SAK, teilte das neue
Vertretungsverhältnis mit und reichte eine Kopie des im Jahr 2001 ausge-
stellten jugoslawischen Passes des Versicherten ein. Sie führte aus, ihr
Ehemann sei serbischer und nicht bosnischer Staatsangehöriger gewe-
sen. Sie selbst sei bosnische Staatsangehörige (SAK 20).
B.g Die SAK übermittelte die Eingabe der Beschwerdeführerin am 2. Mai
2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches sie
als Beschwerde entgegennahm (SAK 21 und Beschwerdeakten [B-act.]
1). Gleichzeitig übermittelte sie der Beschwerdeführerin die Einsprache-
verfügung vom 19. April 2013 (SAK 22).
B.h Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der
SAK ein Wiedererwägungsgesuch (SAK 23).
B.i Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Einspracheverfü-
gung vom 19. April 2013 (B-act. 3). Sie bestätigte im Wesentlichen den
grundsätzlichen Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin, welcher
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am ersten Tag des dem Tode des Ehegatten folgenden Monats, hier per
1. September 2010 entstanden sei. Sie hielt jedoch an ihrer Auffassung
fest, dass der Versicherte ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöri-
ger gewesen sei und verwies auf die für die SAK verbindliche Weisung
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Mitteilungen an die AHV-
Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar
2013), wonach der am 30. April 2013 eingereichte alte jugoslawische
Pass des Versicherten nicht als Beleg für eine zusätzliche serbische Na-
tionalität akzeptiert werden könne.
B.j Replikweise beantragte die Beschwerdeführerin am 19. September
2013 die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 19. April 2013 und der
Verfügung vom 13. Februar 2012 sowie die Zusprache einer Witwenren-
te, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen führte
sie aus, die Verweigerung ihrer Hinterlassenenrente verstosse gegen das
Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot, da die Entscheidung der
Vorinstanz vorliegend auf einer rechtswidrigen Rückwirkung beruhe. Ihr
verstorbener Ehemann habe im Zeitpunkt seines Todes über einen gülti-
gen Pass der Bundesrepublik Jugoslawien verfügt, welcher bis am
(…) November 2011 gegolten und seine serbische Staatsangehörigkeit
belegt habe (vgl. Beilage zu B-act. 1). Seit 1. Januar 2012 gelte nur noch
der biometrische serbische Pass. Ihr Witwenrentenanspruch sei indessen
bereits am 1. September 2010 entstanden, als die serbische Staatsange-
hörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes gestützt auf seinen gültigen
Pass zweifelsfrei noch bestanden habe. Zudem sei auch die Mitteilung
Nr. 326 vom 20. Februar 2013 des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen BSV, auf welche sich die Vorinstanz berufe, erst nach Entstehung ih-
res Rentenanspruchs ergangen. Es sei willkürlich, einem bis Ende 2011
grundsätzlich gültigen jugoslawischen Pass, der die serbische Nationalität
belege, jegliche Beweiskraft abzusprechen. Die gemäss Mitteilung
Nr. 326 des BSV festgelegte Regelung, die alten jugoslawischen Pässe
nicht mehr zu akzeptieren, könne daher erst seit 1. Januar 2012 gelten,
im Zeitpunkt, in welchem nur noch der biometrische serbische Pass gültig
sei. Da vorliegend indessen auf die Umstände per 1. September 2010
abzustellen sei, seien die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt,
da der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes per Ende
August 2010 zweifelsfrei die serbische Nationalität inne gehabt habe
(B-act. 11).
B.k Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Stel-
lungnahme vom 12. Juni 2013 fest (B-act. 13).
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B.l Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 übermittelte der Instruktionsrich-
ter die Eingabe der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und schloss
den Schriftenwechsel ab (B-act. 14).
C.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall
ist.
1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Be-
schwerdeführerin vom Einspracheentscheid berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie
gemäss Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Rechtsanwalt Reto Joos,
der die Beschwerde vom 30. April 2013 unterzeichnet hat, ist von der Be-
schwerdeführerin am 9. April 2013 rechtsgültig bevollmächtigt worden
(B-act. 1). Er ist daher zur Beschwerdeführung im Namen der Beschwer-
deführerin legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
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Seite 6
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2
2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er fin-
det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125
V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Partei-
en tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine ob-
jektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un-
gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach-
verhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).
2.3 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirk-
lichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2
und 129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die seit September 2010
zustehenden Witwenrenten auszuzahlen.
3.1
3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
3.1.2 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder
Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23
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Seite 7
Abs. 1 AHVG) oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und zu-
sätzlich mindestens während fünf Jahren verheiratet gewesen sind
(Art. 24 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der
Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod
des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats.
3.1.3 Das Ehepaar A.________ war seit 1969 verheiratet und hatte vier
Kinder. Als der Ehemann am (…) August 2010 verstarb (SAK 3.1) hatte
die Beschwerdeführerin ihr 45. Altersjahr vollendet. Weiter ist unbestrit-
ten, dass die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 29 AHVG vorliegend er-
füllt sind. In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen hät-
te die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. September 2010 Anspruch
auf eine ordentliche Witwenrente, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung zutreffend darlegt (B-act. 3).
3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer
und Staatenlose Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten gemäss
den nachfolgenden Bestimmungen. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen
ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausge-
richtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben (…) abweichende
zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren
Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile
bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18
Abs. 2 AHVG).
Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten beses-
sen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit wäh-
rend des Rentenbezugs massgebend (Art. 18 Abs. 2bis AHVG; in Kraft seit
1. Januar 2012, AS 2011 4745).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist ursprünglich jugoslawische und heute
bosnische Staatsangehörige und wohnt in Bosnien (SAK 2.1, 3.2 f.). Der
verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin war ebenfalls ursprünglich
jugoslawischer Staatsangehöriger und gemäss den Akten zuletzt kosova-
rischer Staatsangehöriger. Er ist im Kosovo verstorben (vgl. SAK 3.1).
3.3.1 Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Ju-
goslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, aber
bisher weder mit Kosovo noch mit Bosnien und Herzegowina. Gemäss
C-2569/2013
Seite 8
BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1
nachfolgend: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli
1963 betreffend die Durchführung des Abkommens
(SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische
Staatsangehörige anzuwenden. Hingegen findet das Abkommen bis zum
Inkrafttreten des in Ausarbeitung stehenden Abkommens zwischen der
Schweiz und Bosnien und Herzegowina in Bezug auf dieses Land weiter
Anwendung (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4; 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1
und 119 V 98 E. 3; vgl. auch die Liste der Sozialversicherungsabkommen:
e&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2
Z6gpJCDeYR5gGym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2Idv
oaCVZ,s-.pdf; besucht am 2. Oktober 2014).
3.3.2 Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzun-
gen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- beziehungsweise Hin-
terlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht
das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichun-
gen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebe-
nenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Hinterlassenenversiche-
rung besteht, bestimmt sich daher ausschliesslich aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften.
3.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Auszahlung der Wit-
wenrente mit der Begründung verweigert, die Nichtweiterführung des So-
zialversicherungsabkommens mit Ex-Jugoslawien für Kosovo habe für
Staatsangehörige des Kosovo zur Folge, dass diese seit 1. April 2010
nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländern innehätten und als
Nichtvertragsausländer gelten würden. Der Versicherte sei ausschliess-
lich kosovarischer Staatsangehöriger gewesen. Unter diesen Umständen
habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistung einer Wit-
wenrente.
3.5 Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden.
Dies aus folgendem Grund.
C-2569/2013
Seite 9
3.5.1 Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 263 festgehalten, dass das
Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der ehemaligen
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung nicht
weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (oben
E. 3.3.1). Dies hat es in der Folge mehrfach bestätigt (Urteile BGer
9C_27/2013 und 9C_317/2013 je vom 22. August 2013, 9C_278/2013
vom 3. September 2013, 9C_140/2013 vom 31. Oktober 2013 und
9C_557/2013 vom 7. Januar 2014).
Den oben erwähnten Bundesgerichtsurteilen lag jeweils der vergleichbare
Sachverhalt zu Grunde, dass die Personen, welche einen Anspruch auf
eine Hinterlassenenrente nach Schweizer Recht geltend gemacht hatten,
gemäss den Akten (nur) über die Staatsangehörigkeit Kosovo verfügten
und in ihren jeweiligen Leistungsanträgen dies so deklariert hatten. Wie
das Bundesgericht jeweils explizit geprüft hat, verfügten weder die An-
tragstellerinnen noch (in einem Teil der Fälle) ihre Kinder über eine Dop-
pelstaatsangehörigkeit im Sinne des am 1. Januar 2012 in Kraft getrete-
nen Art. 18 Abs. 2bis AHVG insofern, als dass auch eine serbische (oder
eine andere zweite) Staatsangehörigkeit vorgelegen hätte und dies be-
reits im Antrag an die SAK deklariert worden wäre. Soweit die Beschwer-
deführerinnen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht teilweise gel-
tend gemacht hatten, dass Personen aus dem Kosovo automatisch ne-
ben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsange-
hörigkeit besitzen würden, verneinte das Bundesgericht einen solchen
Automatismus (vgl. BGer 9C_27/2013 E. 5, 9C_317/2013 E. 5,
9C_278/2013 E. 5.1, 9C_140/2013 E. 3.1, 9C_557/2013 E. 3.1, je mit
Verweis auf BGE 139 V 263 E. 12.2).
3.5.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor und wird von der Vorinstanz
nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin – anders als ihr verstorbe-
ner Ehemann – im heutigen Bosnien geboren ist, die bosnische Staats-
angehörigkeit besitzt, in Bosnien wohnt und dies in ihrem Antrag auf eine
Hinterlassenenrente auch so deklariert hatte (SAK 2.1, 3.4, 3.12). Es liegt
demnach ein sich von den erwähnten Bundesgerichtsurteilen unterschei-
dender Sachverhalt vor, insofern als die Beschwerdeführerin gemäss den
Akten über eine bosnische Staatsangehörigkeit verfügt, über die bosni-
sche Staatsangehörigkeit bereits bei Eintritt des Versicherungsfalls per
1. September 2010 verfügte und dies auch immer so geltend gemacht
hatte.
C-2569/2013
Seite 10
3.5.3 Wie in E. 3.3.1 dargelegt wurde, ist das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung für Bosnien und Her-
zegowina weiterhin anwendbar und die nach Schweizer Recht direkt an-
spruchsberechtigte Beschwerdeführerin als Staatsangehörige dieses
Landes mit dortigem Wohnsitz entgegen der Auffassung der Vorinstanz
als Vertragsinländerin gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG zu betrachten. Unter
diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die
Leistung einer schweizerischen Witwenrente. Ob die Beschwerdeführerin
allenfalls auch noch über eine kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt,
kann vorliegend offen bleiben, da bei einer Doppelbürgerschaft je eines
Staatsvertragsstaats und eines Nichtstaatsvertragsstaats die Staatsver-
tragsstaatsangehörigkeit zu Gunsten der versicherten Person vorgeht
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4236/2011 vom 22. August
2013 E. 3.4 und 4.2.3 mit Hinweisen auf BGE 139 V 263 E. 9.2 und 119 V
2 E. 2b f.).
3.5.4 Somit steht fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu
Unrecht die Auszahlung ihrer Witwenrente verweigert hat. Die Beschwer-
de ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwer-
deführerin die ausstehenden Witwenrenten auszurichten. Diese sind ge-
mäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen, wobei zu beachten ist, dass die
Beschwerdeführerin ihren Antrag erst am 2. Januar 2012 eingereicht hat.
3.6 Soweit die Beschwerdeführerin replikweise einen Verstoss gegen das
Willkürverbot und gegen das Gleichbehandlungsgebot rügt, ist bei diesem
Ausgang des Verfahrens nicht weiter darauf einzugehen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Ent-
C-2569/2013
Seite 11
schädigung von pauschal Fr. 1'500.– als angemessen. Nicht zu entschä-
digen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8
und Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Diese Entschädigung geht zu
Lasten der Vorinstanz.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der
Beschwerdeführerin die ausstehenden Witwenrenten seit 1. September
2010 auszurichten und gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird eine Parteientschä-
digung von Fr. 1500.– (ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen, die von der
Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-2569/2013
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: