[AZA]
C 256/99 Gi
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 16. März 2000
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer, gegen L.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch
T.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Mit Verfügung vom 5. November 1998 forderte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI vom 1956 geborenen L.________ einen Teil (Fr. 2347.55) der in den Monaten April und Juli 1998 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung zurück.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 1999 teilweise gut, hob die Verfügung vom 5. November 1998 auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Rückforderungsbetrages im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurück.
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während L.________ auf deren Abweisung schliesst.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte (Art. 95 Abs. 1 AVIG; ARV 1996/97 Nr. 43 S. 237 Erw. 3b; siehe auch BGE 122 V 368 Erw. 3), den Begriff des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG), den Anspruch des Versicherten auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG) sowie die Ermittlung des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
3.- Streitig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im April 1998 Anspruch auf Kompensationszahlungen hatte. Zwar trifft es zu - wie dies die Vorinstanz richtig festgestellt hat -, dass Kompensationszahlungen unter anderem dann entfallen, wenn das Einkommen des Versicherten die Zumutbarkeitsgrenze nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG übersteigt, und dass die im vorliegenden Fall Fr. 3564.40 betragende Grenze vom Versicherten im April 1998 mit einem Einkommen von Fr. 3307.- nicht erreicht wurde. Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen entfällt indessen aus einem anderen Grund.
Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV). Daraus ist e contrario zu schliessen, dass ein Anspruch auf Differenzausgleich entfällt, wenn das während Perioden kontrollierter (Teil-) Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen die Höhe der dem Versicherten zustehenden Arbeitslosenentschädigung erreicht oder übersteigt (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 f. Erw. 2c). Da der im genannten Monat effektiv erzielte Zwischenverdienst mit Fr. 3307.- über der dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3285.- (20 x Fr. 164.25)
lag, bestand für diesen Monat nach dem Gesagten überhaupt kein Anspruch auf Kompensationszahlungen, womit sich die Rückforderungsverfügung in diesem Punkt als rechtens erweist.
4.- Nach der Rechtsprechung ist die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung - wie bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes (vgl. dazu BGE 125 V 50 Erw. 8) - bei der Berechnung des Zwischenverdienstes zu berücksichtigen, wobei die Anrechnung in dem Monat zu erfolgen hat, in dem sie zur Auszahlung kommt (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 24. Dezember 1999, C 41/99). Da auch die Ferienentschädigung, welche Versicherte als Lohnzuschlag erhalten, bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V 47 f. Erw. 5b), ist diese auch beim Zwischenverdienst entsprechend miteinzubeziehen (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 18. Juni 1999, C 12/99). Ist die zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlte Ferienentschädigung bei der Berechnung des Zwischenverdienstes in dem Monat zu berücksichtigen, in dem die Ferien bezogen wurden, erweisen sich einerseits die Nichtberücksichtigung der aufgelaufenen Ferienentschädigung im Juli 1998, wo der Beschwerdeführer unbestrittenermassen 15 Ferientage bezog, als unrichtig und andererseits die vom kantonalen Gericht angewandte Methode zur Berechnung des Zwischenverdienstes und der Kompensationszahlung als bundesrechtswidrig. Die Arbeitslosenkasse hat vielmehr den zurückzuerstattenden Betrag korrekt ermittelt, womit die Rückerstattungsverfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Zürich, und dem Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau zugestellt.
Luzern, 16. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: