B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2570/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ GmbH, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Rösslimattstrasse 39, Postfach, 6005 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Arbeitssicherheit (Einstellung von Arbei-
ten im Obergeschoss und an potenziell asbesthaltigen Mate-
rialien), Verfügungen vom 26. April 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva
oder Vorinstanz) am 26. April 2018 eine Verfügung erlassen hat, mit wel-
cher sie die A._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ver-
pflichtet hat, die Arbeiten an potenziell asbesthaltigen Materialien einzu-
stellen, bis die im Anhang aufgeführten Massnahmen umgesetzt seien,
dass im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt worden ist, diese
Verfügung werde rechtskräftig, wenn nicht innert 30 Tagen von ihrer Zu-
stellung an gerechnet Einsprache erhoben werde,
dass die Suva am 26. April 2018 eine weitere Verfügung erlassen hat, mit
welcher sie die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, die Arbeiten im Ober-
geschoss einzustellen, bis die im Anhang aufgeführten Massnahmen um-
gesetzt seien,
dass im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt worden ist, gegen
diese Verfügung sei keine Einsprache möglich; sie könne jedoch innert 30
Tagen von ihrer Zustellung an gerechnet durch Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden,
dass die Beschwerdeführerin bei der Suva am 3. Mai 2018 Einsprache er-
hoben und sinngemäss die Aufhebung der beiden Verfügungen vom
26. April 2018 beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2018 – betitelt
als „Einsprache Verfügung (Suva)“ – an das Bundesverwaltungsgericht
ausgeführt hat, beiliegend fänden sich ihre Unterlagen für die Einsprache
gegen die Verfügung vom 26. April 2018,
dass der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2018 nicht zu ent-
nehmen war, ob sie gegen die beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bare Verfügung vom 26. April 2018 betreffend die Arbeiten im Oberge-
schoss Beschwerde erheben will,
dass die Beschwerdeführerin weder anforderungsgemässe Rechtsbegeh-
ren gestellt noch diese rechtsgenüglich begründet hat,
dass die Beschwerdeführerin deshalb mit Zwischenverfügung vom 7. Mai
2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
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schwerde; vgl. Art. 52 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) aufgefordert
worden ist, innert Frist nach Erhalt dieser Verfügung ihren Beschwerdewil-
len mitzuteilen und gegebenenfalls klare Rechtsbegehren in der Sache zu
stellen, diese einlässlich zu begründen sowie einschlägige Beweismittel
einzureichen.
dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Beschwerdeverbesse-
rung mit Eingabe vom 11. Mai 2018 nachgekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit Zwischenverfügung vom
15. Mai 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die
Beschwerde) aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von
Fr. 3‘500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2018 um
Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersucht hat,
dass diese Eingabe vom 23. Mai 2018 einen schriftlichen und vorbehaltlo-
sen Rückzug der Beschwerde darstellt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Arbeitssicherheit und Gesund-
heitsschutz beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 109
Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
[UVG; SR 832.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass zufolge des schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das Be-
schwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug ge-
genstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
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dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE),
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli-
chen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung
von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass daher der Beschwerdeführerin ausnahmsweise keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zu-
zusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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