Abtei lung II I
C-2571/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
B._______, Polen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2571/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 11. April 2002 (Akt 4) hatte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) dem im Jahre 1958 gebore-
nen schweizerisch-polnischen Staatsbürger B._______ eine ordentli-
che halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai
1999, sowie eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 ge-
währt.
Diesen Verfügungen lag namentlich das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. H._______ vom 22. August 2001 (IV-Akt 42) zugrunde. Dieser
diagnostizierte bei B._______ ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (stän-
diger Substanzgebrauch, ICD-10: F10.25), ein amnestisches Syndrom
(F10.6) sowie ein epileptisches Syndrom in Verbindung mit Alkohol
(G40.5). Der Versicherte sei deshalb in seiner bisherigen Tätigkeit seit
November 1998 zu 70% eingeschränkt. Die weitere Entwicklung hänge
davon ab, ob B._______ abstinent lebe oder nicht. Eine Entwöhnungs-
therapie (wenn möglich stationär durchgeführt, während einem halben
Jahr) sei dringend notwendig, dadurch verbessere sich die Arbeitsfä-
higkeit voraussichtlich auf mindestens 50%.
B.
Im Oktober 2003 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein.
Hierzu reichte B._______ namentlich einen Bericht ein von der Psy-
chiaterin Dr. med. I._______ vom 10. September 2003, sowie einen
vom 22. März 2004, dessen Verfasser laut den Angaben des Überset-
zers (das Originaldokument ist nicht aktenkundig) nicht lesbar ist (IV-
Akten 75). Gemäss diesen Berichten sei anlässlich der vom 19. März
2002 bis zum 10. September 2003 durchgeführten Entwöhnungsthera-
pie nicht Alkoholabhängigkeit, sondern (lediglich) periodischer Alkohol-
missbrauch diagnostiziert worden. Ferner reichte B._______ einen Be-
richt von Dr. med. K._______, Fachärztin für Neurologie, vom 9. Januar
2004 ein, wonach er seinen Alkoholkonsum auf ca. 4 Flaschen Bier
pro Tag reduziert, sein Zustand sich aber insgesamt seit dem 1. März
2002 zunehmend verschlechtert habe (IV-Akten 75).
Namentlich auf der Grundlage dieser Berichte hielt Dr. med.
U._______ in seiner Stellungnahme vom 24. April 2004 (IV-Akt 76) zu
Handen der IV-Stelle fest, dass sich durch die Entwöhnungstherapie
der Gesundheitszustand von B._______ verbessert habe. Er habe kei-
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ne Alkoholexzesse mehr, deshalb habe er auch keine neuen Stürze
und Verletzungen erlitten. Er attestierte B._______ deshalb – "bei wei-
terer Abstinenz" – für anspruchslose Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit
im Umfang von täglich 6 Stunden. Seine bisherige Tätigkeit als Mon-
teur/Maschinenführer dürfe aufgrund der bleibenden Spätschäden wei-
terhin nicht in Frage kommen.
Auf dieser Basis eruierte die IV-Stelle im Einkommensvergleich vom
27. Juli 2004 (IV-Akt 78) einen Invaliditätsgrad von 55%, bei 60-pro-
zentiger Beschäftigung in leichten Tätigkeiten, ab September 2003.
In der (aufgrund der Einwendungen von B._______ [IV-Akt 81] gegen
den Vorbescheid vom 29. Juli 2004 [IV-Akt 80] verfassten) Stellungnah-
me vom 15. September 2004 legte Dr. med. U._______ am 15. Sep-
tember 2004 (IV-Akt 83) dar, dass die von Dr. med. H._______ im psy-
chiatrischen Gutachten vom 22. August 2001 prognostizierte Verbes-
serung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch die
Entwöhnungstherapie eingetroffen seien.
C.
Am 29. November 2004 verfügte die IV-Stelle deshalb die Ersetzung
der bis dahin gewährten ganzen Invalidenrente durch eine halbe Rente
ab 1. Februar 2005 (IV-Akt 87).
D.
Gegen diese Verfügung erhob B._______ am 19. Januar 2005 Ein-
sprache (IV-Akt 99 f.). Er beantragte die Gewährung einer ganzen In-
validenrente, da er wegen seiner Gleichgewichtsstörungen, der
Schwierigkeiten beim Gehen und der häufigen Epilepsieanfälle nicht
arbeitsfähig sei. Ferner reichte er einen Bericht von Dr. med.
K._______ vom 14. Januar 2005 ein, wonach sich sein Gesundheits-
zustand seit dem Jahr 2002 stetig verschlechtere.
E.
Mit Einspracheverfügung vom 28. Juli 2005 (IV-Akt 92) wies die IV-
Stelle die Einsprache unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr.
med. U._______ vom 17. Juli 2005 (IV-Akt 91) ab.
F.
Mit Eingabe vom 18. September 2005 erhebt B._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt
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sinngemäss, die Einspracheverfügung vom 28. Juli 2005 aufzuheben
und ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Dies be-
gründet er im Wesentlichen damit, dass sich aus den im Rahmen des
Revisionsverfahrens eingeholten Berichten der behandelnden Ärzte
keine Verbesserung, sondern vielmehr eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes ergebe.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2005 beantragt die IV-
Stelle mit Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 12. November 2005 hält der Beschwerdeführer seine
Anträge aufrecht. Als Beweis reicht er einen Bericht von Dr. med.
K._______ vom 8. November 2005 nach, wonach sich sein Gesund-
heitszustand verschlechtert habe.
I.
Mit Duplik vom 21. Dezember 2005 hält die Vorinstanz mit Verweis auf
die Stellungnahme von Dr. med. U._______ vom 14. Dezember 2005
an ihrem Antrag fest.
J.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 hält der Beschwerdeführer seiner-
seits mit Verweis auf einen neuen Bericht von Dr. med. K._______ vom
16. Januar 2006 seine Anträge aufrecht.
K.
Am 1. Januar 2007 geht das Verfahren auf das Bundesverwaltungsge-
richt über, das den Parteien am 13. März 2007 die Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekannt gibt (Akt 2). Es sind keine Ausstandsbe-
gehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt ge-
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mäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Ver-
fahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde vom 18. Sep-
tember 2005 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den
31. Januar 2005 hinaus, das heisst die Aufhebung der angefochtenen
Einspracheverfügung vom 28. Juli 2005 und die Erhöhung der ihm mit
dieser Verfügung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 revisionsweise
zugesprochenen halben Rente auf eine ganze Rente.
2.1 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28
Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch
auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der
Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%
und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
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2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich verändert hat.
Ein Revisionsgrund ergibt sich somit aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustandes – die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V
369 E. 2, 113 V 275 E. 1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2).
Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfü-
gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung, mithin vorliegend mit der Einspracheverfügung vom 28. Juli
2005 (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Dagegen ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen
sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V
313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
2.3 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das heisst, dass es
bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, wel-
che nicht mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a). Dabei
sind die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf beziehungsweise der bisherigen Tätigkeit, son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
2.4 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist hierbei
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
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es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hin-
weisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352
E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.).
Die Arbeitsunfähigkeit muss deshalb – als Schlussfolgerung einer um-
fassenden Diagnostik – in einem klinischen Bericht nachvollziehbar
und objektiv dargelegt werden. Diese Fragen können nicht anstelle des
Arztes durch die Verwaltung beziehungsweise (im Beschwerdefall)
durch das Gericht beurteilt werden, die diesbezüglich nicht sachkundig
sind.
3.
3.1 Laut dem Bericht vom 22. März 2004, dessen Verfasser laut den
Angaben des Übersetzers nicht eruierbar ist (das Original ist nicht ak-
tenkundig), wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen seiner Entwöh-
nungstherapie vom 19. März 2002 bis zum 10. September 2003 keine
Alkoholabhängigkeit diagnostiziert, sondern (lediglich) periodischer Al-
koholmissbrauch.
Dieselbe Diagnose stellte auch Dr. med. I._______, Fachärztin für Psy-
chiatrie, in ihrem Bericht vom 10. September 2003. Der Beschwerde-
führer habe erklärt, zurzeit nüchtern zu sein. Allerdings bestehe hin-
sichtlich der organischen Störungen keine Aussicht auf Verbesserung
des Gesundheitszustands: Die in der psychiatrischen Bewertung fest-
gestellten Persönlichkeitsstörungen und organischen Erkenntnisver-
mögensstörungen hätten sich schrittweise aufgrund der kortikalen und
infrakortikalen Atrophie im Bereich des Hirnwurms und im frontaltem-
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poralen Bereich entwickelt. Sie hielt schliesslich fest, dass sie die Ar-
beitsfähigkeit zur Zeit nicht bewerte.
Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom
9. Januar 2004 fest, dass der Beschwerdeführer täglich etwa vier Fla-
schen Bier trinke. Es seien keine generalisierten Anfälle am Tag be-
merkt worden. Seit dem 1. März 2002 habe sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers aber verschlechtert. Namentlich hätten
sich die Häufigkeit und die Intensität der Epilepsieanfälle gesteigert,
die fokalen Symptome hätten zugenommen und die durch das psycho-
organische Syndrom verursachten Merkmale äusserten sich vermehrt.
In den kurzen Berichten vom 14. Januar 2005, vom 8. November 2005
und vom 16. Januar 2006 hielt Dr. med. K._______ erneut fest, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr
2002 stetig verschlechtere.
3.2 Dr. med. U._______, der den Fall einzig anhand der Akten beurtei-
len konnte, attestierte dem Beschwerdeführer in seinen kurzen Stel-
lungnahmen zu Handen der IV-Stelle vom 24. April 2004, vom 15. Sep-
tember 2004, vom 17. Juli 2005 und vom 14. Dezember 2005 eine Ar-
beitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten während täglich etwa 6 Stunden.
Dies begründete er namentlich damit, dass sich der Alkoholkonsum
des Beschwerdeführers verringert habe und deshalb die von Dr. med.
H._______ in seinem Gutachten vom 22. August 2001 prognostizierte
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei.
3.3 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der
vorliegenden medizinischen Berichte nicht erwiesen, dass der Be-
schwerdeführer im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen (beziehungs-
weise wesentlich weniger) Alkohol konsumierte und sich – entspre-
chend der Prognose von Dr. med. H._______ in seinem Gutachten
vom 22. August 2001 – sein Gesundheitszustand erheblich verbessert
hat. Selbst wenn sich der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ver-
ringert haben sollte, indizierte dies noch keineswegs eine Verbesse-
rung der durch die jahrelangen Alkoholexzesse erlittenen rentenrele-
vanten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2007,
I 82/06, mit Hinweisen) Folgeschäden: So wies doch namentlich Dr.
med. K._______ in ihren Berichten vom 9. Januar 2004, vom 14. Ja-
nuar 2005, vom 8. November 2005 und vom 16. Januar 2006 vielmehr
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Auch dieser
nicht näher begründete Schluss lässt sich allerdings nach Ansicht des
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Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ziehen.
4.
Das Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach haben die entscheidenden Behörden von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Allerdings umfasst die behördliche und rich-
terliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Namentlich haben die Verwaltungsbehör-
den und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden An-
haltspunkten hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a;
Urteil des EVG vom 20. Juli 2000, I 520/99).
4.1 Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der aktenkundigen Unter-
lagen Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
wegen seiner gesundheitlichen Probleme im Vergleich zur ursprüngli-
chen Rentenverfügung nicht rentenrelevant verbessert, sondern (zu-
mindest) unverändert eingeschränkt sein könnte. Es lässt sich aller-
dings der recht oberflächlichen medizinischen Dokumentation (insbe-
sondere psychiatrischer, aber auch somatischer Natur) nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent-
nehmen, ob und allenfalls inwiefern genau die Arbeitsfähigkeit einge-
schränkt ist, ob und allenfalls inwiefern eine solche Einschränkung
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hat und schliesslich ob und ge-
gebenenfalls inwiefern somit ein Invaliditätsgrad in rentenberechtigen-
dem Masse vorliegt. Vorliegend erweist sich folglich der Sachverhalt
als nicht rechtsgenüglich erstellt und verlangt der weiteren Abklärung.
4.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die
Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zu-
rückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK
1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den
Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und ra-
schen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rück-
weisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund be-
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sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere ge-
richtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhaltes beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den
Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE
122 V 163 E. 1d; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Ab-
klärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden.
5.
Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die an-
gefochtene Einspracheverfügung vom 28. Juli 2005 aufgehoben und
die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts,
namentlich zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens, das sich über
den Gesundheitszustand und die entsprechenden Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit ausspricht, sowie gegebenenfalls zur Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleiches, an die IV-Stelle zurückgewiesen
wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer,
der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 28. Juli 2005
wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfü-
gung aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass
einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
Seite 10
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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