B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-257/2012
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft im Kosovo),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente (Rechtsverzögerung).
C-257/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde im Juni 1986
geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im November 1988
verstarb sein Vater. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1989 sprach die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) rückwirkend ab dem 1. Dezem-
ber 1988 der Mutter des Beschwerdeführers (B._______) eine ordentliche
Witwenrente und dem Beschwerdeführer und seiner Schwester
(C._______, geboren im November 1987) je eine ordentliche Waisenren-
te zu (vgl. SAK/2 S. 1 ff., SAK/10, Akten des Beschwerdeverfahrens act.
1.2).
A.b Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer der SAK
mit, dass er aufgrund von Bankangaben festgestellt habe, dass seine
Waisenrente eingestellt worden sei (SAK/32 S. 1 [= act. 1.3]). Er erklärte,
dass er nicht nachvollziehen könne, warum dies trotz seiner Bemühun-
gen, namentlich dem Einreichen von Studienbestätigungen, geschehen
sei. Jedenfalls sei er damit nicht einverstanden und beantrage, dass ihm
weiterhin, bis zum Abschluss seines Studiums, eine Waisenrente ausge-
richtet werde. Er erwarte den entsprechenden Bescheid. In der Beilage
reichte der Beschwerdeführer eine Studienbestätigung zu den Akten, wo-
nach er am 1. Oktober 2005 zum ersten Mal an der Fakultät für
D._______ immatrikuliert worden sei, das Studium sechs Semester bzw.
drei Jahre dauere und er die Immatrikulationsbedingungen für das Jahr
2007/2008 erfülle (SAK/32 S. 2).
A.c Am 3. August 2009 teilte die SAK der Mutter des Beschwerdeführers
unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 8. Mai 2009 mit, dass der
Anspruch auf eine Kinderrente bis zur Vollendung des 18. Altersjahr be-
stehe (SAK/33 [=act. 1.5]). Für Kinder, die noch in Ausbildung seien, dau-
ere der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum
vollendeten 25. Altersjahr. Da für den Zeitraum ab Vollendung des 18. Al-
tersjahrs für den Beschwerdeführer keine Studienbescheinigung einge-
reicht worden sei, habe die SAK ihm keine Waisenrente mehr bezahlt.
Falls er einem Studium nachgegangen sei, müsse er der SAK alle Unter-
lagen über sein Studium seit dem 1. Juli 2006 einreichen.
A.d Am 26. Januar 2010 ging bei der SAK eine Studienbestätigung für
den Beschwerdeführer betreffend das akademische Jahr 2009/2010 ein
(SAK/35).
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A.e Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 stellte die SAK gegenüber der
Mutter des Beschwerdeführers fest, dass es auf Grund der vorliegenden
Bescheinigungen nicht möglich sei, die Waisenrenten für den Beschwer-
deführer ab 2004 und für seine Schwester ab 2006 weiter auszurichten
(SAK/36). Die Rente des Beschwerdeführers könnte – gegebenenfalls
rückwirkend – wieder ausbezahlt werden, wenn Studienbestätigungen für
die akademischen Jahre 2005/2006, 2006/2007, 2008/2009 zugestellt
würden. Für die Schwester würden Studienbestätigungen für die Jahre
2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 benötigt.
A.f Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 sandte die Mutter des Be-
schwerdeführers für diesen eine neue Studienbescheinigung für das Stu-
dienjahr 2009/2010 zu den Akten und teilte mit, dass sie beim Universi-
tätsrektorat die Ausstellung von Studienbescheinigungen für die Jahre
2004 bis 2008/2009 beantragt habe, welche etwa einen Monat in An-
spruch nehmen werde (SAK/37).
A.g Am 13. April 2010 teilte die SAK unter Bezugnahme auf ihr Schreiben
vom 3. August 2009 der Mutter des Beschwerdeführers mit, dass der Be-
schwerdeführer sein Studium nicht innert nützlicher Frist absolviert und
abgeschlossen habe (SAK/40). Aufgrund einer im Jahr 2010 datierten
Bescheinigung könnten allfällige frühere Semester nicht berücksichtigt
werden.
A.h Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 sprach die SAK der Schwester des
Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2010
eine ordentliche Waisenrente zu (SAK/43 [= act 1.1]).
A.i Am 12. Juli 2011 trafen bei der SAK betreffend den Beschwerdeführer
eine Studienbestätigung für das Studienjahr 2005/2006 und die Kopie ei-
nes Studienbüchleins ein (SAK/49).
B.
B.a Mit einem undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 11. Januar 2012)
wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und
führte aus, er erhebe Beschwerde, da die SAK sich seit längerem weige-
re, ihm eine Waisenrente auszuzahlen, obwohl er noch studiere und dies
auch belegt habe. Er rügte weiter, dass er der SUVA die gleichen Unter-
lagen eingereicht habe wie der SAK, die erstere die Waisenrente weiter
ausgerichtet habe, letztere allerdings nicht. Ausserdem habe die SAK die
Waisenrente für seine Schwester weiter ausgerichtet, seine aber einge-
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stellt. Abschliessend ersuchte der Beschwerdeführer um Überprüfung der
Einstellung der Waisenrente.
B.b Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 rügte der Beschwerdeführer er-
gänzend, dass die SAK die Ausrichtung der Waisenrente übermässig ver-
zögert habe. Insbesondere habe sie ihm nicht gleichzeitig mit seiner
Schwester am 10. Juni 2010 eine Waisenrente zugesprochen und auf
seinen Antrag auf Ausrichtung einer Waisenrente nicht weiter reagiert.
B.c Mit Vernehmlassung vom 5. März 2012 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde und ersuchte um Rückwei-
sung der Akten, damit sie die Sache weiterbehandeln und eine anfechtba-
re Verfügung erlassen könne. Sie machte geltend, dass sich aus den bei
ihr eingereichten Belegen Widersprüche ergeben hätten, die erst mit der
Bestätigung vom 7. Januar 2012 aus dem Weg geräumt worden seien
(act. 1.6 f.). Leider habe der Beschwerdeführer sich damit direkt an das
Bundesverwaltungsgericht gewandt anstelle der SAK, welche den Fall
ansonsten weiterbearbeitet hätte. Es treffe zu, dass die SAK den Fall des
Beschwerdeführers seit Juli 2011 nicht weiter bearbeitet habe, was aller-
dings an einem technischen Fehler liege. Von einem absichtlichen Ver-
weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung könne nicht die
Rede sein.
B.d Der Beschwerdeführer machte von dem vom Bundesverwaltungsge-
richt eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch, worauf das Bundesver-
waltungsgericht am 4. Mai 2012 den Schriftenwechsel schloss.
C.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1
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AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist.
1.3 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben wer-
den, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betrof-
fenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
Da der Beschwerdeführer von der von ihm verlangten Verfügung beson-
ders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat,
ist er zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG, je
in Verbindung mit Art. 5 VwVG).
1.4 Wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung kann jederzeit
Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Da der Be-
schwerdeführer Rechtsverzögerung geltend macht und vorliegend betref-
fend sein Anspruch auf Waisenrente kein Entscheid ergangen ist, war er
für seine Beschwerde an keine Frist gebunden.
1.5 Die Beschwerde wurde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52
VwVG), sodass darauf grundsätzlich einzutreten ist.
1.6 Mit einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
kann allerdings nur verlangt werden, dass die Rechtsverzögerung festge-
stellt beziehungsweise die zuständige Behörde zum Erlass einer Verfü-
gung oder eines Einspracheentscheides verpflichtet wird. Auf weiterge-
hende Begehren im Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist
dagegen nicht einzutreten (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zü-
rich 1998, Rz. 725 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die materielle Prü-
fung seines Anspruches auf Ausrichtung einer Waisenrente beantragt, ist
auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
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Seite 6
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in mate-
riellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 130 V 329). Im Fall der Rechtsverweigerungsbe-
schwerde fällt dieser Zeitpunkt mit dem Datum der Beschwerdeeinrei-
chung zusammen, weil die Verweigerung eines Entscheids erst dann als
eingetreten betrachtet werden kann, wenn sie geltend gemacht wird (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-806/2008 vom 16. November
2009 E. 2.2). Vorliegend wurde die undatierte Beschwerde am 11. Januar
2012 der Post übergeben, so dass in Bezug auf die gerügte Rechtsver-
zögerung die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen massgeblich
sind.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242
E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Im Fall der
Rechtsverweigerungsbeschwerde ist diesbezüglich ebenfalls das Datum
der Beschwerdeeinreichung, vorliegend also der 11. Januar 2012, mass-
gebend.
2.3 Gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugos-
lawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1;
im Folgenden: Abkommen) bestimmt sich die Frage, ob und gegebenen-
falls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. ei-
ne Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende
Regelung enthält (was insbesondere in Bezug auf die Thematik, von
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zutrifft), allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens
sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls). Die geltend
gemachte Rechtsverzögerung beurteilt sich somit nach Schweizer Recht
– unabhängig davon ob dieses Abkommen auf den Beschwerdeführer
Anwendung findet (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 4 ff.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung, indem er gel-
tend macht, die SAK habe die Prüfung seines Waisenrentenanspruchs
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und den beantragten Verfügungserlass übermässig verzögert. Dies wird
von der Vorinstanz verneint.
3.2 Gemäss Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestor-
ben sind, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1 erster Satz). Der An-
spruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des
Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung
des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Abs. 5). Der
Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 6).
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder
mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versiche-
rungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie
sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll ent-
sprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der be-
troffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
Der Beschwerdeführer, der von der SAK verlangt hat, dass ihm auch
nach Erreichen des 18. Altersjahres für die Dauer seines Studiums eine
Waisenrente ausgerichtet wird, hat somit Anspruch darauf, dass die SAK
darüber mittels Verfügung befindet.
3.3 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird
verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder
das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätig-
werden verpflichtet wäre (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010,
Rz. 1657 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Aufgrund von Art. 56 Abs. 2 ATSG ist Rechtsverzögerung anzunehmen,
wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener
Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungs-
träger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung
nicht vornimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Rz. 12 zu Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die Bestimmung der angemessenen Frist
im Bereich der Sozialversicherung hängt, mangels gesetzlicher Vorga-
ben, vom Aufwand ab, der zu betreiben ist, um den Fall zu erledigen. Da-
bei fallen die Schwierigkeiten und die Zahl der zu beantwortenden Fragen
ins Gewicht. Abzustellen ist sodann auf das Verhalten der Beteiligten so-
C-257/2012
Seite 8
wie der Behörde im Verfahren (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 243/244 N. 509/510). Auf welche
Gründe die festgestellte Rechtsverzögerung zurückzuführen ist – bei-
spielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände
– ist für die Rechtsuchenden unerheblich; entscheidend ist ausschliess-
lich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 8C_151/2009 Urteil vom 7. Mai 2009 E. 3.2, 1C_487/2009 vom
10. August 2010 E. 8.4.2, je m.w.H.). Entgegen der von der SAK vertrete-
nen Ansicht braucht die Rechtsverzögerung insbesondere nicht beabsich-
tigt zu sein.
3.4 Wie sich zeigt (vgl. oben Bst. A), ersuchte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 8. Mai 2009 erstmals um Erlass einer Verfügung betref-
fend die Weiterausrichtung einer Waisenrente. Am 11. Januar 2012, über
zweieinhalb Jahre später, hatte die SAK noch keine entsprechende (das
Rentenbegehren gutheissende oder abweisende) Verfügung erlassen.
Schwierige Fragen waren diesbezüglich nicht zu beantworten und auf-
wändige Abklärungen nicht notwendig. Zu prüfen war lediglich, ob der
Beschwerdeführer sich in einer Ausbildung befand, welche nach Vollen-
dung seines 18. Altersjahr einen Anspruch auf Weiterausrichtung der
Waisenrente begründete. Dafür reichen als Beweismittel in der Regel
entsprechende Studienbescheinigungen aus. Solche hat die SAK denn
auch beim Beschwerdeführer angefordert, und es lag an ihm, diese zu
besorgen und der SAK zukommen zu lassen. Dafür nahm der Beschwer-
deführer teilweise sehr viel Zeit in Anspruch. So liess er der SAK auf ihr
Schreiben vom 3. August 2009 hin erst am 26. Januar 2010 Unterlagen
zukommen, und nach dem Schreiben der SAK vom 13. April 2010 erfolg-
te eine Eingabe erst am 12. Juli 2011. Jedoch trägt die Verfahrensleitung
und die Verantwortung dafür, dass innerhalb einer angemessenen Frist
über den Rentenanspruch befunden werde, die SAK. Im Sinne einer
Straffung des Verfahrens hätte sie insbesondere Fristen zum Einreichen
der angeforderten Belege setzen, den Beschwerdeführer ermahnen und
darauf hinweisen können, im Unterlassungsfall werde ohne diese Belege
über den Anspruch befunden. Dies hat die SAK aber nicht getan. Ausser-
dem hat sie auf die am 12. Juli 2011 eingegangenen Unterlagen bis zur
Beschwerdeerhebung im Januar 2012 nicht reagiert, wie sie in der Ver-
nehmlassung selber ausführt (act. 6).
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hat die SAK das Verfah-
ren nicht innert angemessener Frist mittels Verfügung abgeschlossen. Ob
die ab dem 12. Juli 2011 eingetretene Verzögerung auf technische Män-
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gel zurückzuführen ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden (vgl. oben
E. 3.3).
3.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schwester des Be-
schwerdeführers sich in Bezug auf die Weiterausrichtung der Waisenren-
te nach Vollendung des 18. Altersjahr im Wesentlichen in der gleichen Si-
tuation befand wie der Beschwerdeführer. Dementsprechend betraf die
Aufforderung vom 2. Februar 2010, Studienbescheinigungen einzurei-
chen, sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Schwester (vgl. oben
Bst. A.e). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren ausdrück-
lich gerügt, dass die SAK – anders als für ihn – (bereits) im Juni 2010 ei-
ne Verfügung betreffend den Waisenrentenanspruch seiner Schwester er-
lassen habe. Auf diese unterschiedliche Behandlung der beiden Renten-
begehren ist die SAK in ihrer Vernehmlassung nicht eingegangen.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsverzögerungsbe-
schwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen ist. Die Sache ist
deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie – wie sie in ihrer
Vernehmlassung in Aussicht gestellt hat – ohne weitere Verzögerung den
Anspruch auf Ausrichtung einer Waisenrente beurteile und darüber mittels
anfechtbarer Verfügung entscheide.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem weit-
gehend obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, kei-
ne unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu
Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mehr-
heitlich unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Vorinstanz wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung im Sinne der Er-
wägungen mittels Verfügung über den Waisenrentenanspruch des Be-
schwerdeführers zu befinden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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