Abtei lung II I
C-2573/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
IV; Berufliche Massnahmen, Umschulung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2573/2006
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1961, ist deutscher Staatsangehöriger. Er
ist gelernter Metzger, besitzt den eidgenössischen Lehrmeister-
ausweis sowie den Fachausweis als Strassentransport-Disponent und
das Wirtepatent in Deutschland. Ab 1987 arbeitete er in der Schweiz
als Chauffeur, Lagerist und Maschinist. Nachdem er zuletzt am 9. No-
vember 2003 gearbeitet hatte (act. 37), meldete er aufgrund eines
Rückenleidens am 29. März 2004 einen Anspruch auf IV-Leistungen
an. Er beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit
und Arbeitsvermittlung (act. 78). Die zuständige IV-Stelle des Kantons
Zürich ordnete in der Folge eine BEFAS-Abklärung an.
B.
Am 7. April 2005 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-
Stelle) die Abweisung des Leistungsbegehrens. Zur Begründung führte
sie aus, die Abklärung in der BEFAS Appisberg habe ergebe, dass der
Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei vollem
zeitlichem Pensum 80% einer Durchschnittsleistung erbringen könne.
Die Invalidenversicherung würde die Kosten für den Besuch einer be-
rufsbegleitenden Hauswartschule übernehmen, falls eine entsprechen-
de Praktikums- oder Arbeitsstelle gefunden werde. Die berufliche Ein-
gliederung müsse somit in erster Linie durch Suchen einer behinde-
rungsangepassten Arbeitsstelle erfolgen, weshalb das Dossier der Ar-
beitsvermittlung weitergeleitet werde (act. 16 IV-ZH).
C.
Gegen die Verfügung vom 7. April 2005 erhob der Versicherte am
5. (Poststempel: 26.) Mai 2005 Einsprache und stellte das Begehren,
es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen in einer behinde-
rungsangepassten Tätigkeit bei einem um 50% reduzierten zeitlichen
Pensum für die Dauer von 12 Monaten zu bewilligen (act. 9 IV-ZH). Mit
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle (Vorin-
stanz) die Einsprache ab und begründete ihren Entscheid damit, dass
der Anspruch auf Umschulung nach der Rechtsprechung eine dauern-
de invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20% voraussetze.
Gemäss dem BEFAS-Schlussbericht sei dem Beschwerdeführer eine
behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100% bei einer Leistungsfähig-
keit von 80% zumutbar. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdefüh-
rers einer Restarbeitsfähigkeit von 50% sei eine zu grosse Diskrepanz
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zum BEFAS-Gutachten. Daher könne dem Gesuch für berufliche
Massnahmen bei einem reduzierten Pensum von 50% nicht entspro-
chen werden (act. 4 IV-ZH).
D.
Der Versicherte (Beschwerdeführer) reichte gegen diesen Entscheid
am 12. September 2005 eine Beschwerde bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung für die im Ausland wohnenden Personen ein. Sinngemäss hielt er
an seinem in der Einsprache gestellten Begehren fest. Die
Rekurskommission setzte der Vorinstanz eine Frist zur Vernehmlas-
sung. Am 29. November 2005 beantragte die Vorinstanz gestützt auf
eine Stellungnahme der IV-Stelle Zürich die Abweisung der Beschwer-
de. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor überzeugt, nur zu 50% ar-
beiten zu können; gemäss Aktenlage bestehe jedoch eindeutig eine
Restarbeitsfähigkeit von 80%.
E.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 28. Dezember
2005 weiterhin eine berufliche Eingliederungsmassnahme und machte
geltend, er sei zu 50% invalid.
F.
In ihrer Duplik vom 23. Januar 2006 beantragte die Vorinstanz erneut
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Janu-
ar 2007 übernommen habe. Des Weiteren schloss es den Schriften-
wechsel und gab den Parteien den Spruchkörper bekannt. Am 18. Juli
2007 und am 23. Januar 2008 teilte es den Parteien Änderungen des
Spruchkörpers mit. Es wurden jeweils keine Ausstandsbegehren ge-
stellt.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG;
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 Bst. d VGG; SR 173.32]; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Durch den angefochtenen Einsprache-Entscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das Rechts-
mittel ist einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
Seite 4
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3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.
Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine berufliche
Eingliederungsmassnahme der schweizerischen Invalidenversicherung
in Form einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit zu Recht verneint
hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer Eingliederungsmassnahme der schwei-
zerischen Invalidenversicherung grundsätzlich Sache der innerstaatli-
chen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers grundsätzlich nach den für schweizerische
Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs.1 Bst. b der Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 128 V 320 ff. E. 1e; unveröf-
fentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute Bundesgericht] I 586/03 vom 21. Oktober 2004 E. 1.1).
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5.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführer
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung hat, bestimmt sich demnach allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
5.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 14. Juli 2005 in Kraft
standen, namentlich auch die Bestimmungen des am 1. Januar 2003
in Kraft getretenen ATSG. Da die darin enthaltenen Formulierungen
der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtspre-
chung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung ent-
sprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben
(BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestim-
mungen verwiesen.
5.4 Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 so-
wie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind
im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Ein-
spracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel
Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
5.5 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
6.
6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
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fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
6.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte
haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not-
wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen,
zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist
die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen
(Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter
anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige
berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3
lit. b IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, so-
bald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versi-
cherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG).
6.3 Das IVG beruht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invali-
ditätsfalles (Art. 4 Abs. 2 IVG, vgl. oben E. 6.1; BGE 126 V 242 E. 4
und 461 E. 1). Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen für
Volljährige tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheits-
schaden sich dermassen schwerwiegend auf ihre Erwerbsfähigkeit
auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen
Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage ste-
hende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die er-
forderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abge-
schlossen sind (BGE 113 V 263 E. 1b; ZAK 1988 S. 127 E. 1b mit Hin-
weisen).
6.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not-
wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten
oder verbessert werden kann (Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 gülti-
gen Fassung). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grund-
sätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender
Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der
Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer frü-
heren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln
(BGE 124 V 110 E. 2a; AHI 2000 S. 61 f. E. 1). Dabei bezieht sich der
Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das
Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Einglie-
derung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 124 V 110 E. 2a;
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AHI 2002 S. 107 E. 4).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend einge-
gliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere er-
reicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz
oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein
bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtspre-
chung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zu-
sätzliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine blei-
bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% er-
leidet (BGE 124 V 110 E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1).
6.5 Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen
berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben un-
mittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in
abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Kön-
nen vorausgesetzt wird und nur diejenigen als berufsbildend anerkannt
werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Aus-
zugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu
auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objek-
tive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermö-
gen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.) gehört (unveröffentlichtes Ur-
teil des EVG I 529/01 vom 19. März 2002 E. 1a mit Hinweis auf AHI
1997 S. 172 E. 3a).
6.6 Von der IV nicht zu übernehmen sind insbesondere Massnahmen,
welche die Erwerbsfähigkeit nur geringfügig zu beeinflussen vermö-
gen. Namentlich sieht das Gesetz keine Massnahmen vor, um einen
kleinen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Aus der
allgemeinen Zielsetzung der IV-rechtlichen Eingliederungsmassnah-
men ergibt sich, dass die gesellschaftliche Integration oder soziale
Eingliederung nicht nach Massgabe des IVG versichert ist (ZAK 1992
S. 365 f. E. 1b mit Hinweisen).
7.
7.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
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umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43
und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder ande-
rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; unveröffentlichtes Ur-
teil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
7.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
14. Juli 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach diesem Zeitpunkt einge-
treten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be-
rücksichtigen.
7.3 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
- Dr. B._______, Neurologe, diagnostizierte am 10. November
2003 beim Beschwerdeführer Cervikobrachialgien (aktuell rechts
betont), bei langstreckiger – nicht kritischer Spinalkanalstenose
und deutlicher fixierter Fehlsteilstellung der Halswirbelsäule
(HWS). Die Indikation zu einem invasiven Vorgehen sei im vorlie-
genden Fall sicher nicht gegeben. Bei Progredienz sei jedoch
durchaus eine Änderung des Berufsbildes ins Auge zu fassen
(act. 71);
- Dr. C._______, Facharzt für Orthopädie, füllte am 11. Mai 2004
den Arztbericht und das Formular zur medizinischen Beurteilung
der Arbeitsbelastbarkeit aus. Diagnostiziert werde eine spinale
Stenose der HWS. In welchem Umfang die Erwerbstätigkeit in
der bisherigen Berufstätigkeit möglich sei, könne er nicht
beurteilen, da ihm der Beruf des Beschwerdeführers nicht be-
kannt sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne der Pa-
tient mit gewissen Einschränkungen ganztags ausüben (act. 26);
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- Dr. D._______, Allgemeinärztin, füllte am 1. Juni 2004 den
Arztbericht der Eidgenössischen Invalidenversicherung aus.
Aufgrund der Diagnose "Spinalkanalstenose der Halswirbelsäule
mit Wurzelreizsyndrom" sei der Beschwerdeführer in seiner
aktuellen Tätigkeit als Baumaschinenführer seit dem 21. Novem-
ber 2003 zu 100% arbeitsunfähig. Zudem füllte sie am 2. Juni
2004 das Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbe-
lastbarkeit aus. In der bisherigen Berufstätigkeit sei dem
Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar und aus
medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. In
einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine
Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar (act. 25);
- Im Schlussbericht der BEFAS-Abklärung vom 22. März 2005 wird
als invalidisierende Diagnose ein cervicospondylogenes Syn-
drom rechts aufgeführt. Die Experten kommen zum Schluss,
dass dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der gesundheit-
lichen Situation, der Schul- und Berufsausbildungen sowie der
Erwerbsbiographie eine Arbeit als Disponent bei einem Kurier-
dienst- oder Taxiunternehmen zumutbar sei. Auch die vom Be-
schwerdeführer selber angeregten Beratungs- und Verkaufstätig-
keiten in einem Bau- und Hobbymarkt oder teilweise als Haus-
wart werden von den Experten als zumutbar erachtet. Es sei dem
Beschwerdeführer möglich, bei einem vollen Pensum 80% einer
Durchschnittsleistung zu erbringen. Beim Finden einer Stelle als
Hauswart sei eine berufsbegleitende Umschulung zum Hauswart
ideal. Die Chancen einer beruflichen Eingliederung würden durch
eine finanzierte Einführungszeit in der freien Wirtschaft erhöht
(act. 42);
- In einem fachärztlichen Attest bestätigt Dr. C._______ am
27. April 2005 die bekannten Diagnosen. Von neurologischer
Seite finde sich auf der rechten Seite eine deutliche Minderung
der groben Kraft. Aufgrund der bestehenden Situation sei hier
eine operative Indikation gegeben. Die Arbeitsfähigkeit des
Patienten sei aufgrund der genannten Situation um mindestens
50% reduziert (act. 16).
- Zusammen mit der Replik hat der Beschwerdeführer ein neues
Kurzattest von Dr. C._______ vom 16. Dezember 2005
Seite 10
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eingereicht, wonach er wegen einer spinalen Stenose der HWS
nur zu 50% arbeitsfähig sei.
Diese Einschätzungen ergeben kein einheitliches Bild; Dr. C._______
bescheinigt dem Beschwerdeführer in seinen letzten Attesten eine
weitergehende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als
die anderen beteiligten Ärzte.
7.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt,
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prü-
fen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen und danach zu ent-
scheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweis-
wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt
(BGE 125 V 352 E. 3a).
7.5 Die Einschätzungen der Allgemeinärztin Dr. D._______ und der
BEFAS sind ausführlich und überzeugend begründet. Die neuesten
Beurteilungen von Dr. C._______ sind demgegenüber undifferenziert
und kurz. Das Gericht sieht keinen Grund, an den klaren medizi-
nischen Befunden der BEFAS-Abklärung und der Allgemeinärztin zu
zweifeln.
8.
8.1 Zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
hat die Vorinstanz eine Begutachtung des Beschwerdeführers an der
BEFAS Appisberg angeordnet (s. auch oben E. 7.3).
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Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti-
scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beur-
teilungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizini-
schen Befunde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatte-
ten, beweiskräftigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und
konkret überzeugend sind und namentlich nichts für eine seitherige,
objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands spricht, welche
ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der früheren Prognose respektive
der ursprünglich zugemuteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. un-
veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 783/06 vom 6. September
2007 E. 4 mit Hinweisen).
In diesem Sinne ist dem Gutachten der BEFAS uneingeschränkter Be-
weiswert zuzuerkennen. In der Zeit zwischen der Begutachtung und
dem Einspracheentscheid ist aus den Akten keine Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ersichtlich. Dieser
ist demnach immer noch in angepassten Erwerbstätigkeiten vollzeitlich
arbeitsfähig bei einer Leistungsfähigkeit von 80%.
8.2 Im zwischen den gleichen Parteien geführten, mit Urteil heutigen
Datums abgeschlossenen Beschwerdeverfahren C-2589/2006 betref-
fend Anspruch auf eine Invalidenrente kommt das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf diesen Sachverhalt zum Schluss, dass der
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 35% beträgt; auf die
ausführliche Begründung in jenem Entscheid kann an dieser Stelle
verwiesen werden (a.a.O., E. 7 - 9).
8.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 20% wäre der Beschwer-
deführer invalid im Sinne von Art. 17 IVG. Jene Berechnung des Invali-
ditätsgrades basiert indes auf der Annahme einer vollzeitlichen Er-
werbstätigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten. Von
einer vollzeitlichen Tätigkeit will der Beschwerdeführer im Hinblick auf
seine Umschulung jedoch absehen; er macht geltend, er könne nur zu
einem 50%-Pensum arbeiten und beruft sich dabei auf die entspre-
chenden Atteste von Dr. C._______. Die Vorinstanz macht in diesem
Zusammenhang geltend, der Beschwerdeführer sei nicht auf eine Um-
schulung angewiesen, da er gemäss dem Schlussbericht der BEFAS
mehr arbeiten könne, als ihm Dr. C._______ attestiere, nämlich zu
80%. Damit verweist die Vorinstanz auf die Pflicht des Beschwerde-
führers zur Schadenminderung.
Seite 12
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8.3.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversiche-
rung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, be-
vor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Wie das
EVG wiederholt festgestellt hat, ist es primär Sache des Einzelnen,
sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine ver-
sicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Wei-
se selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der
unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der
Invalidenversicherung (auch für Eingliederungsmassnahmen) fehlt. Die
Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminde-
rungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlic-
hen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 28 E. 4a; AHI 2001
S. 282 E. 5a.aa).
8.3.2 Wie oben (E. 8.1) erwähnt und auch im parallelen Rentenverfah-
ren festgehalten wurde, ist gestützt auf die Aktenlage erstellt, dass der
Beschwerdeführer einer angepassten Erwerbstätigkeit vollzeitlich
nachgehen kann. Inwiefern dies für eine Eingliederungsmassnahme
nicht geltend sollte, ist weder dem Gutachten der BEFAS zu entneh-
men noch wird solches vom Beschwerdeführer überzeugend darge-
legt. Es ist ihm daher auch mit Bezug auf die berufliche Eingliederung
eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar, ansonsten er seiner Schadenmin-
derungspflicht nicht nachkommen würde.
8.4 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er eine Einglie-
derungsmassnahme nur bei einem um 50% reduzierten zeitlichen
Pensum ausüben könnte, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt
werden. Damit erweist sich sein Begehren als unbegründet; die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
10.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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C-2573/2006
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 110 V 132 E. 4d).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 156.61.283.154)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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