Abtei lung II I
C-2574/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
K._______,
vertreten durch Frau P. K._______,
Zustelldomizil: ...,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invaliditätsgrad (Verfügung vom 15. März 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2574/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1957 in Kosovo geborene K._______ war von 1983 bis 1992
zunächst als Saisonnier, später als Jahresaufenthalter, in der Schweiz
als Hilfsgipser erwerbstätig und entrichtete entsprechend Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; IV-Akt. 51). Danach war er überwiegend arbeitslos bzw. krank
geschrieben. Am 24. März 1995 meldete er sich unter Hinweis auf
Rücken- und Kopfschmerzen bei der schweizerischen Invalidenver-
sicherung an und beantragte berufliche Massnahmen (IV-Akt. 9). Die
IV-Stelle Luzern holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten
bei der MEDAS Zentralschweiz ein, welches am 19. Juni 1996 erstattet
wurde (IV-Akt. 113). Mit Verfügung vom 4. September 1997 wies die
IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 40). Aufgrund
eines Berichts des Psychiatriezentrums A._______ vom 6. Oktober
1998, wonach sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und
der Patient an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen
Symptomen (ICD-10 F32.3) und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (F45.4) leide (IV-Akt. 51) sprach ihm die IV-Stelle
Luzern mit Verfügung vom 26. März 1999 ab 1. März 1998 eine ganze
Rente sowie Zusatzrenten für die 1985, 1987 und 1989 geborenen
Kinder zu (IV-Akt. 57 und 48). Ende Juni 2003 kehrte K._______ in
seine Heimat Kosovo zurück (IV-Akt. 85), worauf die IV-Stelle Luzern
das Dossier an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IV-Stelle IVSTA) überwies (IV-Akt. 84).
B.
Mit Schreiben vom 22. September 2005 teilte die IV-Stelle IVSTA dem
Versicherten mit, dass eine Rentenrevision durchgeführt werde und
über das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina aktuelle
medizinische Unterlagen angefordert worden seien (IV-Akt. 93). Am
20. Dezember 2005 ging bei der IV-Stelle das Gutachten von
Dr. B._______, Z._______ (Kosovo), vom 4. November 2005 ein (IV-
Akt. 129), welches im Wesentlichen auf dem Bericht von
Dr. C._______, Klinik D._______, vom 17. Oktober 2005 (IV-Akt. 128)
beruht. Gestützt auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes
(RAD) Rhone vom 8. März 2006 (IV-Akt. 99/2) beauftragte die IV-Stelle
IVSTA am 13. April 2006 Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, den Versicherten psychiatrisch zu begutachten
(IV-Akt. 101). Das Gutachten wurde am 30. September 2006 erstattet
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und attestiert dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer
leidensangepassten Tätigkeit (IV-Akt. 133). Mit Vorbescheid vom
15. Dezember 2006 stellte die IV-Stelle IVSTA dem Versicherten eine
Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht
(IV-Akt. 137). Mit Verfügung vom 15. März 2007 setzte sie die Rente
mit Wirkung ab 1. Mai 2007 wie angekündigt herab und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akt. 139).
C.
Mit Datum vom 3. April 2007 liess K._______, vertreten durch seine
Ehefrau, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die Weiterausrichtung einer ganzen Rente sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung beantragen (Eingang 11. April 2007,
Akt. 1). Sinngemäss wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe
sich auf medizinische Unterlagen gestützt, die dem Beschwerdeführer
nie zur Kenntnis gebracht worden seien. Als Beweismittel werden ein
Bericht von Dr. F._______, Psychiater im Zentrum für psychische
Gesundheit in Y._______, vom 28. April 2006 und ein Arztzeugnis des
Psychiatriezentrums A._______ (ohne Datum) eingereicht.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2007 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 9).
E.
Mit Verfügung vom 11. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer
ein Exemplar der Vernehmlassung sowie eine Kopie des Gutachtens
von Dr. E._______ und die Stellungnahme des RAD vom
12. Dezember 2006 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis am
12. Oktober 2007 eine Replik einzureichen (Akt. 10).
F.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich
vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist
der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Abänderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
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gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze dazulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
15. März 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
3.2 Bei den im ATSG (in der Fassung vom 20. Oktober 2000, in Kraft
seit 1. Januar 2003) enthaltenen Legaldefinitionen der Arbeitsun-
fähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommens-
vergleichsmethode handelt es sich um Kodifizierungen der bisherigen
Rechtsprechung. Die von der Rechtsprechung zu den einzelnen
Begriffen entwickelten Grundsätze haben unter der Herrschaft des
ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
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Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE
127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs-
fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl.
auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
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grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.7 Aufgabe des regionalen ärztlichen Dienstes ist es, zu Handen der
Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizini-
schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die
eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei. Diesen Berichten kann nicht jegliche
Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie
entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/
2007 vom 16. November 2007 4.1 mit Hinweisen).
3.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entspre-
chenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenom-
men. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) entwickelte
Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE
130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil
EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
3.8.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente
ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13
E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
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3.8.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent-
scheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden
Verfahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfü-
gung vom März 1999 bis zum 15. März 2007 massgeblich verbessert
hat.
4.1 Gemäss dem Bericht des Psychiatriezentrums A._______ vom
6. Oktober 1998, welcher für die Rentenzusprache entscheidend war,
litt der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; IV-Akt. 114). Der
Gesundheitszustand des Exploranden habe sich seit der MEDAS-
Begutachtung vom 19. Juni 1996 (vgl. IV-Akt. 113) verschlechtert. Der
Patient sei seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage, selber für sich zu
sorgen, seine soziale und häusliche Aktivitäten seien praktisch erlo-
schen. Dank der Unterstützung eines Landsmannes komme er zu den
Beratungsgesprächen und zweimal wöchentlich zum Mittagessen ins
Tageszentrum. Der Patient wirke apathisch und ungepflegt bzw. ver-
wahrlost. Er lebe absolut zurückgezogen, pflege auch keinen Kontakt
mehr zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester. Seine Frau und
die drei Kinder lebten einem Krisengebiet (in Kosovo). Er werde inten-
siv von seinem in der gleichen Wohnung lebenden Kollegen betreut,
der auch den Haushalt besorge. Dieser Kollege sei auch – als Über-
setzer – für die Erhebung der Anamnese beigezogen worden. Der
Patient sei bewusstseinswach und allseitig orientiert, das formale
Denken auffällig verlangsamt, umständlich und eingeengt. Er leide
unter akustischen Halluzinationen, höre in der Nacht oft Stimmen
seiner Kinder. Die Konzentration sei herabgesetzt, er wirke wie autis-
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tisch. Gestört sei auch die Affektivität, der Antrieb sei gehemmt. Weiter
leide er an verschiedenen somatischen Beschwerden. Die Beurteilung
sei aufgrund der Angaben des Patienten, von Drittpersonen (Hausarzt,
Sozialvorsteherin, übersetzender [betreuender] Kollege, Sozialarbei-
ter) sowie Beobachtungen bei den Besuchen im Tageszentrum vorge-
nommen worden. Der Patient sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig und
benötige psychiatrische, sozialpsychiatrische und medikamentöse
Behandlung und Betreuung. Die Krankheitsentwicklung der letzten
beiden Jahre lasse auf eine Chronifizierung und somit auf eine
schlechte Prognose schliessen.
4.2 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit stützte sich die IV-Stelle IVSTA auf den Schlussbericht
des RAD Rhone von Frau Dr. G._______ vom 12. Dezember 2006 (IV-
Akt. 136), welcher sich seinerseits auf das Gutachten von
Dr. E._______ stützte, wonach dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit
von 40 % zumutbar sei. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, bleiben
aufgrund der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen wichtige
Fragen offen, die einer rechtskonformen Beurteilung des
Rentenanspruchs im Revisionszeitpunkt entgegen stehen.
4.2.1 Im Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums A._______ vom
24. November 2000 zu Handen der IV-Stelle Luzern (IV-Akt. 116) wird
angegeben, der Gesundheitszustand sei stationär, es sei aber die
Diagnose geändert worden. Es handle sich um eine undifferenzierte
Schizophrenie (ICD-10 F20.3). Der Patient verbringe die meiste Zeit
bei seiner Familie in Kosovo. Er komme etwa alle drei Monate für zwei
Wochen zurück um Medikamente zu holen und seinen Hausarzt
aufzusuchen. Er sei nicht in der Lage, seine Krankheit und Dinge in
seinem Alltag – zum Beispiel, dass nun fremde Truppen in seiner
Heimat stationiert seien – zu verstehen. Er sei nach wie vor sehr
unselbständig (so müsse er bspw. jeweils zum Flughafen gebracht
werden), wirke oft abwesend, könne sich schlecht konzentrieren und
führe ein Eigenleben mit sozialem Rückzug.
4.2.2 Gemäss dem von der IV-Stelle in Kosovo eingeholten psy-
chiatrischen Gutachten von Dr. B._______ bzw. Dr. C._______ (IV-
Akt. 127-129), leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden
Schizophrenie (F20.0). Beschrieben werden unter anderem akustische
(imperative) Halluzinationen, Verwahrlosungstendenzen, insuffizientes
Sozialverhalten, regressives Verhalten, Angst vor Veränderungen (z.B.
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Änderung der Medikamente). Die Aufmerksamkeit und Konzentrations-
fähigkeit seien beeinträchtigt, nicht aber die Orientierung. Der Explo-
rand sei unfähig, einfachste Dinge richtig zu interpretieren, und er sei
in hohem Mass emotional instabil. Er benötige eine regelmässige
therapeutische und medikamentöse Behandlung (monatliche Sitzun-
gen) und kontinuierliche Sozialrehabilitation. Die Behandlung werde
vom Zentrum für psychische Gesundheit durchgeführt (vgl. IV-Akt. 129
S. 2, mit Hinweis auf den Bericht von Dr. F._______, vgl. IV-Akt. 125).
Aufgrund seines psychischen Zustandes sei er auf fremde Hilfe und
Betreuung angewiesen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
4.2.3 Die Beurteilung von Dr. F._______, Zentrum für psychische
Gesundheit, Bericht vom 28. April 2006 (IV-Akt. 130-132), entspricht
weitgehend derjenigen von Dr. C._______.
4.2.4 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. E._______ vom 30. Sep-
tember 2006 wird zunächst sehr ausführlich die Aktenlage dargelegt.
Dabei fällt auf, dass mehrmals in Klammern Anmerkungen gemacht
werden, die gewisse Zweifel an der Richtigkeit der erstmaligen Ren-
tenzusprache implizieren. So wird bspw. zum Bericht des Psychiatrie-
zentrums A._______ angemerkt, dass offenbar kein Übersetzer
beigezogen worden sei oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
(entgegen den Angaben im Bericht) von einer Depression noch kaum
die Rede gewesen sei (S. 3). Aus dem Arbeitgeberfragebogen vom
30. März 1995 wird zunächst zitiert, dass das Arbeitsverhältnis
aufgrund schlechter Arbeitsleistung aufgelöst worden sei und der
letzte effektive Arbeitstag der 5. Oktober 1992 gewesen sei. Danach
folgt die Anmerkung „Volle Krankschreibung durch den Hausarzt ab
6.10.1992!“ (S. 2). Zur Aussage des Hausarztes im Bericht vom
11. April 1995, wonach der Patient sicher arbeitswillig sei, folgt die
Anmerkung „vergleiche Angaben letzter Arbeitgeber!“ (S. 2). Welche
Schlüsse der Experte aus den möglichen Widersprüchen oder Korre-
lationen zog, wird im Gutachten indessen nicht erläutert.
Gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Exploranden scheinen
aber auch bei den Ausführungen unter dem Titel „Eigene Unter-
suchung“ und „Befunde“ durch – was wohl aber auch damit zusam-
menhängt, dass unter diesen Titeln bereits Interpretationen vorge-
nommen werden und insgesamt nicht ganz nachvollziehbar ist,
weshalb gewisse Ausführungen unter dem einen oder dem anderen
Titel stehen.
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Im Rahmen der Beurteilung legt der Gutachter zwar ausführlich dar,
wie die Krankheitsentwicklung bis zur Rückkehr in den Kosovo inter-
pretiert werden könnte, demgegenüber sind die Ausführungen zum
aktuellen Gesundheitszustand kaum nachvollziehbar. Der Explorand
präsentiere sich heute in einem psychisch besseren Zustand, als dies
früher – aufgrund der Akten – anzunehmen sei. Er wirke äusserlich
adäquat gepflegt, einzig der Geruch lasse bezüglich Körperhygiene
noch zu wünschen übrig. Affektiv sei der Explorand im Gespräch gut
spürbar. Denkstörungen seien keine fassbar. Dass er Fragen nicht zu
beantworten wisse, habe vor allem mit seiner Kooperation zu tun.
Wenn man insistiere, kämen die richtigen Antworten meist recht
schnell. Es sei anzunehmen, dass der Explorand zu Hause in seinem
Land weiterhin recht eigenwillig seinen Weg gehe. Es sei ihm offenbar
nicht gelungen, seit seiner Rückkehr eine gute Beziehung zu den
Kindern aufzubauen (S. 8). Als Diagnosen werden lediglich Verdachts-
diagnosen aufgeführt: Paranoid-halluzinatorische schizophrene Stö-
rung, unter neuroleptischer und antidepressiver Behandlung gebessert
(ICD-10 F20.0) und „Verdacht auf unterdurchschnittliche Intelligenz
DD: Leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70)“. Auch wenn man
davon ausgehe, dass das regressive Verhalten einer Negativsymp-
tomatik entspreche und dass selbst unter neuroleptischer Behandlung
noch gewisse akustische Halluzinationen bestünden, so müsse doch
festgehalten werden, dass sich der Explorand heute in seinem
Heimatland einiges besser präsentiere, als dies in der Schweiz ohne
seine Familie noch der Fall gewesen sei. Heute sei es ihm durchaus
zumutbar, dass er im Rahmen von 40 % einer Hilfsarbeit nachgehe.
Die berufliche Dekonditionierung habe auch damit zu tun, dass der
Explorand seit 1992 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe. Erst
der „Empfehlung“ lässt sich entnehmen, dass beim Exploranden –
neben einer unterdurchschnittlichen Intelligenz – eine affektive
Verflachung bestehe und die Dekonditionierung mit einer strikten
Führung zu überwinden wäre.
Insgesamt geht aus dem Gutachten nicht klar hervor, ob der Be-
schwerdeführer überhaupt an einer krankheitswertigen psychischen
Störung leidet, die sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Zur früher diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung wird überhaupt nicht Stellung genommen. Der Gutachter setzt
sich nicht mit möglichen Differenzialdiagnosen auseinander und
diskutiert die Frage nicht, welche Befunde für oder gegen eine
schizophrene Störung sprechen. Unter „Empfehlung“ steht zwar, es
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habe sich eine Symptomatik entwickelt, die wahrscheinlich einer
schizophrenen Störung entspreche. Diese Aussage wird aber im
nächsten Abschnitt sogleich wieder relativiert, indem ausgeführt wird,
dass auch wenn die Verdachtsdiagnose einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis tatsächlich zutreffe, eine angepasste
Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar sei. Angesichts der impliziten
Hinweise auf Zweifel am Vorliegen einer Gesundheitsstörung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, genügt es jedenfalls nicht, dass
lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt wird. Für die Annahme einer
psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität ist das Vor-
liegen einer (nach einem anerkannten Klassifikationssystem diagnosti-
zierten) psychischen Störung notwendige – wenn auch nicht hinrei-
chende – Voraussetzung (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 12; BGE 130 V 352
E. 2.2.3, BGE 124 V 29 E. 5b/bb, vgl. auch BGE 130 V 396).
Sofern der Gutachter davon ausging, dass zwar eine psychische
Störung vorliege, diese aber nicht mit Sicherheit einer Diagnose aus
dem schizophrenen Formenkreis zugeordnet werden könne, ist auch
seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Es
bleibt unklar, wie der Experte zur Erkenntnis gekommen ist, dass dem
Exploranden eine Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar wäre, weil
die Prozentangabe nicht weiter begründet wird (vgl. auch GABRIELA
RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, Bern
2007, S. 42), und was unter „strikter Führung“ zu verstehen wäre. Dem
Gutachten lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer
unselbständig sei, teilnahmslos irgendwo herumsitze oder auf den
Friedhof gehe, weil ihn die Stimmen dort nicht erreichten. Zur
zentralen Frage, welche Ressourcen beim Exploranden noch vor-
handen sind, äussert sich der Gutachter aber ebenso wenig wie zu
den Auswirkungen der festgestellten Unselbständigkeit im Alltag. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar bei seiner Familie lebt,
offenbar aber weder zu seiner Frau noch zu seinen Kindern in Kontakt
tritt, wird kaum diskutiert, obwohl sich – auch angesichts der früheren
Beurteilungen – die Frage nach den für eine Erwerbstätigkeit mini-
malen sozialen Fähigkeiten stellt. Schliesslich überzeugt auch der
Schluss nicht, der Explorand sei nicht mehr so verwahrlost wie früher,
wenn nicht geprüft bzw. ausgeführt wird, ob das Erscheinungsbild
anlässlich der Begutachtung (in der Schweiz) dem sonst üblichen
entsprach. Das Mass der Unselbständigkeit und der Verwahrlosung ist
für die Beurteilung der Zumutbarkeit in dem Sinne relevant, als nicht
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nur zu prüfen ist, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines
Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach
seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
noch sozial-praktisch zumutbar ist, sondern auch, ob dies für die
Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 94 E. 4c). Aufgrund des Gutach-
tens lässt sich nicht beurteilen, ob einem durchschnittlichen Arbeit-
geber zugemutet werden könnte, den Beschwerdeführer zu beschäf-
tigen.
4.2.5 Anzufügen bleibt, dass gerade angesichts der diagnostischen
Unsicherheiten und der unterschiedlichen Einschätzungen der Leis-
tungsfähigkeit eine Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der
Sachverständigen in Kosovo – auch wenn diese die Anforderungen an
eine beweiskräftige Expertise nicht erfüllen – erforderlich gewesen
wäre. Eine solche erfolgte jedoch weder im Gutachten von
Dr. E._______ noch im Bericht des RAD vom 12. Dezember 2006. Die
RAD-Ärztin hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Beurteilung von
Dr. E._______ kurz zusammenzufassen und sich dessen
Einschätzung anzuschliessen. Weiter hätte der RAD-Ärztin auch
auffallen müssen, dass die Rente unter anderem aufgrund einer
somatoformen Schmerzstörung zugesprochen worden war und sich
das Gutachten dazu nicht äussert.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegen-
den medizinischen Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Revisionsverfügung nicht möglich ist. Die
Sache ist daher an die IV-Stelle IVSTA zurückzuweisen, damit sie
ergänzende medizinische – und allenfalls auch berufsberaterische –
Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch
neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), ist das Gesuch um Befrei-
ung von Verfahrenskosten gegenstandslos geworden. Der Vorinstanz
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem
nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario,
Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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C-2574/2007
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 15. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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C-2574/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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